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Solothurn Verwaltungsgericht 02.09.2020 VWBES.2020.235

2 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,747 parole·~14 min·2

Riassunto

Beistandschaft

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. September 2020       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___    

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. 1967) ist seit Geburt cerebral geschädigt und leidet aktuell an einer Krebserkrankung. Durch sein Gebrechen ist er seit seiner Geburt vollständig auf die Hilfe von seiner Mutter, A.___, beziehungsweise von Drittpersonen angewiesen.

2. Am 16. Januar 2020 teilte seine Mutter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn telefonisch mit, dass die […] Stiftung in […] von ihr eine Beistandsernennungsurkunde verlangt habe, damit sie sich als Vertretung ihres Sohnes legitimiere. Über eine solche Urkunde verfüge sie nicht. Seit der Geburt ihres Sohnes kümmere sie sich um ihn und seit dem Tod ihres Ehemannes vor sieben Jahren erledige sie seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten alleine. Solange sie noch lebe, wolle sie diese Aufgabe weiterhin wahrnehmen. Nach ihrem Ableben werde sich der ältere Bruder von B.___ um ihn kümmern.

3. Nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 23. April 2020 für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung per 1. Juni 2020 an und ernannte seine Mutter als Beiständin. Im Ernennungsentscheid wurde, soweit vorliegend von Bedeutung, Folgendes angeordnet:

     […]

3.4 In Anwendung von Art. 420 ZGB wird die Beistandsperson von der Pflicht zur Einreichung eines Eingangsinventars sowie von der ordentlichen periodischen Berichts- und Rechnungsablage entbunden.

     3.5 Die Beistandsperson, A.___, wird eingeladen,

3.5.1 nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.5.2 bei den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn im Sinne einer vereinfachten Rechnungsablage nach Art. 420 ZGB jedes Jahr, nächstmals per 31. Dezember 2020, sämtliche Auszüge der Konten lautend auf B.___ für die Zeitspanne von 1. Januar bis 31. Dezember einzureichen.

3.6 A.___ wird gebeten, die bezahlten Selbstbehalte der Krankheitskosten von B.___ der letzten fünfzehn Monate bei der AHV-Zweigstelle Grenchen einzureichen und die entsprechenden Verfügungen nach Erhalt der KESB Region Solothurn einzureichen.

[…]

4. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 22. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

1. Die Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 34. April 2020 (recte: 23. April 2020) seien aufzuheben.

2. Es sei die ernannte Beiständin von allen Pflichten im Sinne von Art. 420 ZGB vollumfänglich zu entbinden.

3. Eventualiter sei Ziffer 3.7 des Entscheids aufzuheben.

4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Mandatsträgerentschädigung nach Aufwand, mindestens von jährlich CHF 600.00 im Sinne einer Pauschale zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

5. Die KESB Region Solothurn schloss mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB), das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Soweit die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Pflichten im Rahmen der Beistandschaft bemängelt, sind künftige Handlungen Gegenstand des Verfahrens. Die Beiständin gilt damit als am Verfahren beteiligte Person und ist unter Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Prozessvoraussetzungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Auch in ihrer Funktion als Mutter und Hauptbezugsperson des Verbeiständeten wäre sie im Übrigen zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

1.2 § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) bestimmt als weitere Prozessbzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem ersten Hauptbegehren unter anderem die Aufhebung von Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung bringt sie vor, da sie eine vollständige Befreiung der Beistandspflichten anbegehre, sei auch Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (vgl. S. 3 der Beschwerde). In besagter Ziffer entband die Erwachsenenschutzbehörde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mandatsträgerschaft von der Pflicht zur Einreichung eines Eingangsinventars und von der ordentlichen periodischen Berichts- und Rechnungsablage. Damit entspricht der von ihr geäusserte Wille in diesem Bereich bereits der behördlichen Anordnung. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein aktuelles und tatsächliches Interesse an der Aufhebung dieser Ziffer hätte, oder wie diese allenfalls abgeändert werden müsste, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

1.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann auf das erste Hauptbegehren ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 3.5 – umfassend die Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 – verlangt wird: Gemäss § 68 Abs. 1 VRG muss eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde schriftlich und begründet eingereicht werden. In Ziffer 3.5.1 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. In ihrer Beschwerdeschrift nimmt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinerlei Bezug zur besagten Anordnung der KESB. Inwiefern diese abgeändert werden sollte, ist damit nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

2. Zu prüfen bleibt demnach einzig die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung sämtlicher Kontoauszüge lautend auf B.___ für die Zeitspanne von 1. Januar bis 31. Dezember bei den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn sowie der bezahlten Selbstbehalte der Krankheitskosten von B.___ der letzten 15 Monate bei der AHV-Zweigstelle in Grenchen.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ZGB). Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei unangemessen, indem sie im Rahmen der Mandatsführung der Einkommens- und Vermögensbeistandschaft ihres Sohnes zur vereinfachten Rechnungsablage verpflichtet worden sei und damit jedes Jahr sämtliche Kontoauszüge ihres Sohnes bei der KESB und die bezahlten Krankheitskosten der letzten 15 Monate bei der AHV-Zweigniederlassung in Grenchen einreichen müsse. Gemäss Einschätzung der […] Stiftung für […] habe sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ihres Sohnes bis anhin tadellos erledigt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung möge vielleicht bestehen, die Rückerstattungsbeiträge seiner Krankheitskosten von jährlich bis zu CHF 1'000.00 seien jedoch so marginal, dass eine Rückforderung nicht erforderlich erscheine und es keinerlei Überprüfung der Beschwerdegegnerin bedürfe. Durch die ihr auferlegte Informationspflicht erwachse sowohl bei ihr selber als auch bei der Beschwerdegegnerin unnötiger Aufwand. Schliesslich sei es gerade Sinn des Subsidiaritätsprinzips, Elternteile als Beistandsperson zu ernennen. Vorliegend sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Vorkehrungen treffe, um die Interessen ihres Sohnes zu wahren. Auch ohne Rückerstattung der Krankheitskosten verwalte sie die Finanzen des Verbeiständeten bestens.

3.2 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 16. Januar 2020 telefonisch mitteilte, sie kümmere sich um ihren cerebral geschädigten Sohn seit dessen Geburt. Seit dem Tod ihres Ehemannes vor sieben Jahren erledige sie auch noch seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Ihr Sohn sei ein bis zweimal pro Woche im Rahmen einer geschützten Tätigkeit in der […] Stiftung für […] tätig. Die Stiftung verlange nun eine Beistandsernennungsurkunde von ihr. Über eine solche verfüge sie nicht. Gegenüber anderen Institution habe sie keinerlei Probleme, ihren Sohn zu vertreten. Solange sie lebe, wolle sie diese Aufgabe weiterhin übernehmen.

3.3 Mit Abklärungsbericht vom 2. April 2020 führte die Abklärungsperson der Sozialen Dienste Oberer Leberberg aus, der seit Geburt cerebral geschädigte B.___ sei stets von seinen Eltern betreut und vertreten worden. Er sei vollständig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen und lebe bei der Mutter in Grenchen. Sein Vater sei im Jahr 2013 verstorben. B.___ leide zum aktuellen Zeitpunkt an Prostatakrebs. Im September 2019 sei er deswegen operiert worden. Nach Angaben des Leiters der […] Stiftung sorge die Mutter stets dafür, dass ihr Sohn die Arztkontrollen wahrnehme. Was die finanzielle Situation von B.___ anbelange, beschränke sich sein Einkommen nach Aussage der Mutter auf eine IV-Rente. Sein Vermögen belaufe sich – ebenfalls basierend auf der Auskunft der Mutter – auf rund CHF 26'000.00. A.___ habe bis anhin die administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihres Sohnes tadellos erledigt. Unregelmässigkeiten hätten in diesen Bereichen nicht festgestellt werden können. Abklärungen bei der AHV-Zweigstelle in Grenchen hätten aber ergeben, dass B.___ Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistung habe. Der zuständigen Sachbearbeiterin sei aufgefallen, dass Frau A.___ die Leistungsabrechnungen der Krankheitskosten von B.___ nicht einreiche, weshalb ihr diese Kosten nicht rückerstattet werden könnten. Es gehe dabei jährlich um einen Betrag von bis zu CHF 1'000.00. Frau A.___ sei diesbezüglich von der Ausgleichskasse bereits informiert worden, sie habe aber nichts davon wissen wollen.

3.4 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei B.___ bestünde aufgrund eines Geburtsgebrechens unbestrittenermassen ein Schwächezustand und ein Schutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Durch die Einsetzung seiner Mutter als Beistandsperson könnten sowohl der Schwächezustand als auch der Schutzbedarf ausgeglichen werden. A.___ habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft für ihren Sohn zu führen. Sie sei über die Aufgabenbereiche und Kompetenzen informiert worden und sei als Beistandsperson geeignet. Gemäss Art. 420 ZGB könne die Erwachsenenschutzbehörde die Beistandsperson von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage entbinden, wenn die Umstände dies rechtfertigen würden. Dennoch sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Erleichterungen gerechtfertigt seien. Reine Schonung oder Rücksichtnahme auf die eingesetzte Beistandsperson würden nicht genügen, um die Mandatsperson vollständig von der Rechnungsablage zu befreien. Die Erwachsenenschutzbehörde habe sich zu vergewissern, ob die angehörige Person nicht nur grundsätzlich fachlich und persönlich geeignet sei, sondern auch, ob sie ohne diese Pflichten Gewähr für eine im Interesse der betreuten Person liegende Mandatsführung biete. Vorliegend gehe aus dem Abklärungsbericht hervor, dass die aktuellen Leistungsabrechnungen der Krankheitskosten von B.___ der Ausgleichskasse nicht eingereicht worden seien. Aus diesem Grund erscheine eine vollständige Entbindung von der periodischen Rechnungsablage nicht sinnvoll und im Interesse des Verbeiständeten liegend. Eine vereinfachte Rechnungsablage in Form der jährlichen Abgabe von Kontoauszügen sowie das Erbringen eines Nachweises über die Rückforderung der B.___ zustehenden Krankheitskosten sei zum aktuellen Zeitpunkt angezeigt. 

4.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten betreffend das Einkommen oder Vermögen nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Zweck der Vermögenssorge ist die Erhaltung und die Sachgerechte Verwendung des Vermögens (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Pflichten und Kompetenzen des Mandatsträgers sind den konkreten Bedürfnissen anzupassen (Yvo Biderbost / Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Basel 2018, Art. 391 N 7 ff.).

4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber sämtliche behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

4.3 Auch Elternteile können als Beistand oder Beiständin einer betroffenen Person eingesetzt werden. Diesfalls kann die Erwachsenenschutzbehörde sie unter anderem von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage ganz oder teilweise entbinden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 420 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Diese ist verpflichtet, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befinden. Im Vordergrund steht einzig die Wahrung der Interessen der betroffenen Person (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Es besteht weder Anspruch auf Entbindung der Kontrollpflichten, noch ist der blosse Umstand als Entscheidkriterium ausreichend, dass ein Angehöriger das Mandat nur übernimmt, wenn er von Kontrollpflichten befreit wird (Daniel Rosch in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 420 N 5 ff.).

5.1.1 Dass der Verbeiständete vollumfänglich auf die Hilfe seiner Mutter beziehungsweise von Drittpersonen angewiesen ist, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Notwendigkeit der Errichtung einer Einkommens- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft für B.___ mit entsprechender Unterstützung in finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Im Streit liegen einzig noch die angeordneten Auskunfts- und Informationspflichten finanzieller Natur gegenüber der Vorinstanz und Drittinstitutionen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verfügt der Verbeiständete über ein Vermögen von rund CHF 26'000.00 und deckt seinen Unterhalt durch eine IV-Rente. Damit lebt er – von diesen Faktoren ausgehend – in eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen. In welchen finanziellen Verhältnissen die Beschwerdeführerin selber lebt, ist nicht bekannt. Wäre der Betrag der Rückerstattung der Krankheitskosten von aktuell jährlich bis zu CHF 1'000.00 in Bezug zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich marginal, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nachweisen können, inwiefern B.___ allenfalls über finanzielle Anwartschaften verfügt, die eine Rückerstattung der Krankheitskosten als nicht notwendig erscheinen lassen würde. Entsprechende Belege wurden indes nicht angeboten. Damit vermag die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf den Anspruch auf Ergänzungsleistung verzichtet werden könnte. Der Umstand allein, dass ein Treuhänder die Steuererklärung ausfüllt, reicht jedenfalls für einen entsprechenden Verzicht nicht aus. Der Auffassung der Vorinstanz ist damit beizupflichten. Da sich die Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis nicht zur Geltendmachung der entsprechenden Selbstbehalte bei der Ausgleichskasse bewegen liess, erscheinen die angeordneten Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber der Vorinstanz sowie der Ausgleichskasse als zweckmässig und angemessen, um das Vermögen des Verbeiständeten zu erhalten und sachgerecht zu verwalten. Der notwendige Erhalt des Vermögens kann ohne behördliche Massnahme vorliegend nicht gewährleistet werden. Auch der Grundsatz der Subsidiarität wurde damit eingehalten.

5.1.2 Vorliegend wurde die behördliche Massnahme der Lebenssituation von B.___ angepasst. Obschon dieser vollumfänglich auf Drittunterstützung angewiesen ist, ordnete die Vorinstanz einzig eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Mit den minimalen Auskunftspflichten, die der Mutter im Rahmen der Beistandschaft auferlegt wurden, wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme verfügt, um den Erhalt und die sachgerechte Verwendung des Vermögens, insbesondere im Hinblick auf die andauernde Krebserkrankung, zu gewährleisten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde damit ebenfalls eingehalten.

6.1 In ihren Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin sodann die Aufhebung von Ziffer 3.7 des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer Mandatsträgerentschädigung nach Aufwand, mindestens aber im Umfang von CHF 600.00 pro Jahr. Zur Begründung lässt sie vortragen, sie habe vor der Vorinstanz keine Entschädigung für ihre Aufwände geltend machen wollen. Infolgedessen habe die KESB in der angefochtenen Ziffer den Verzicht auf eine Mandatsträgerentschädigung festgestellt. Angesichts der ihr auferlegten Pflichten im Zusammenhang mit der Beistandschaft erachte sie aber nun eine Entschädigung für ihre Aufwände als angemessen.

6.2 § 68 Abs. 3 VRG bestimmt als Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hätte als Verfahrensbeteiligte Gelegenheit gehabt, eine Mandatsträgerentschädigung zu verlangen bzw. einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen, für den Fall, dass ihr im Rahmen der Beistandschaft Pflichten auferlegt werden würden. Von dieser Möglichkeit hat sie indes keinen Gebrauch gemacht und nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift auf eine Entschädigung verzichtet. Die erstmals vor Verwaltungsgericht formulierten Begehren weichen demnach vom ursprünglich Verlangten ab und erweisen sich deshalb als unzulässig. Auf die Eventualbegehren kann nicht eingetreten werden.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

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