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Solothurn Verwaltungsgericht 24.08.2020 VWBES.2020.230

24 agosto 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·797 parole·~4 min·2

Riassunto

Familiennachzug / Wegweisung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,    

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug / Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, hat am 19. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wurde ihr Frist gesetzt bis 13. Juli 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2020 auf die Beschwerde nicht ein.

2. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2020 bezahlt. Am 20. August 2020 reichte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter vor, er habe die Kostenvorschussverfügung am 23. Juni 2020 per A-Post an seine Klienten weitergeleitet mit den nötigen Instruktionen zur Bezahlung. Am 21. Juli 2020 sei der Brief durch die Post retourniert worden, da er angeblich nicht zustellbar sei. Der Rechtsvertreter habe sich am 13. Juli 2020 bei seinem Mandanten (offenbar dem Ehemann der Beschwerdeführerin) erkundigt gehabt, ob er den Kostenvorschuss bezahlt habe, was dieser bejaht habe. Diese Bejahung habe sich aber auf die Honorarakontozahlung auf sein Konto bezogen. Es liege eine Verkettung von unglücklichen Umständen vor, wobei der Hauptschuldige die Post sei, welche einen korrekt adressierten angeblich unzustellbaren Brief einen Monat lang habe herumliegen lassen. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb weiterzuführen und der Nichteintretensentscheid aufzuheben.

II.

1.1 Gemäss § 10bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Nach Abs. 2 ist das Gesuch um Wiederherstellung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.

1.2 Gemäss Angaben des Rechtsvertreters wurde der Brief am 21. Juli 2020 als nicht zustellbar retourniert. An diesem Tag wurde ihm somit die verpasste Frist bekannt. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der 10-tägigen Frist seit Wegfall des Hindernisses geleistet. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde zwar erst am 20. August 2020 eingereicht, doch galt aufgrund der Gerichtsferien ein Fristenstillstand bis zum 15. August 2020, sodass auch dieses fristgerecht erfolgt ist. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).

2.2 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der nicht zustellbare Brief an A.___, [...]strasse [...], [...] adressiert war, wobei nicht einmal die Postleitzahl notiert wurde. Die fehlende Postleitzahl kann aber wohl der Zustellung nicht entgegengestanden haben. Aus den weiteren Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass die Akontorechnung des Rechtsvertreters an B.___, wohnhaft an jener Adresse, geschickt wurde, und dass auf der Aktennotiz des Rechtsvertreters zur telefonischen Nachfrage betreffend Bezahlung des Kostenvorschusses die Adresse A.___ c/o B.___ vermerkt war. Aus diesen Belegen muss geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, A.___, welche über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zwar an der angegebenen Adresse wohnt, aber der Briefkasten nicht mit ihrem Namen angeschrieben ist, ansonsten die Zustellung korrekt hätte erfolgen können. Das Nichtanschreiben des Briefkastens durch die Beschwerdeführerin und das Nichtverwenden der dem Rechtsvertreter bekannten c/o-Anschrift ist selbstverschuldet, weshalb kein Grund für eine Fristwiederherstellung vorliegt.

Zudem ist es auch reichlich spät, wenn der Rechtsvertreter erst am Tag des Fristablaufs bei seiner Klientschaft nachfragt, ob der Kostenvorschuss geleistet worden sei, müsste doch das Geld an jenem Tag bereits dem Konto belastet worden sein. Möglich wäre wohl nur noch eine Bareinzahlung am Postschalter gewesen. Um sicher zu gehen, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist, hätte der Rechtsvertreter beim Gericht nachfragen oder ein Gesuch um Fristerstreckung einreichen können.

3. Das Gesuch um Fristwiederherstellung erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren zum Gesuch um Fristwiederherstellung werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

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