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Solothurn Verwaltungsgericht 04.11.2020 VWBES.2020.162

4 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,501 parole·~8 min·2

Riassunto

Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. November 2020          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2.    Sozialregion […]  

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wohnte von September 2017 bis 15. März 2020 mit ihrem Partner zusammen, der Eigentümer der bewohnten Liegenschaft war. Eine zweite Wohnung in dem Haus war vermietet. Die Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) hatte mit Verfügung vom 14. März 2019 den Betrag für die Übernahme der Mietkosten von CHF 345.00 auf CHF 230.00 reduziert. Für sämtliche Nebenkosten wurde die Kostenübernahme zu 1/3 gewährt, dies nach Einreichung entsprechender Belege. Zuvor war A.___ mit monatlich CHF 371.50 für die Mietkosten unterstützt worden. Nachdem A.___ gegen die Reduktion Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) eingereicht hatte, entschied dieses am 28. Oktober 2019, A.___ erhalte ab 1. November 2019 monatlich CHF 345.00 «zur Begleichung der Mietkosten». Die Nebenkosten würden nach Vorlegen der Nebenkostenabrechnung der Wohnliegenschaft mit entsprechenden Belegen anteilsmässig verteilt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 passte die Sozialregion die Kostengutsprache per 14. März 2019 in diesem Sinne an: Monatlich wollte die Sozialregion A.___ CHF 148.00 an die Nebenkosten zahlen.

2. Dagegen gelangte A.___ am 27. Dezember 2019 ans DdI. Sie verlangte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2019 und beantragte die Übernahme sämtlicher Mietkosten gemäss der Kostenabrechnung («Miete, Gebühren, min. Unterhalt sowie Nebenkosten»).

3. Das DdI hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2020 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Für die Zeit vom 14. März 2019 bis 15. März 2020 sprach es A.___ für ihre Wohnkosten den hälftigen Teil der Gebäudeversicherungsprämie zu, CHF 1'117.50 ausmachend. Zusätzlich wurde für dieselbe Periode eine Nachzahlung an die Nebenkosten im Umfang von CHF 44.50 verfügt.

4. A.___ erhob dagegen am 5. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Departementsverfügung. Sinngemäss verlangte sie, die Mietkosten seien vollumfänglich gemäss der Kostenabrechnung zu übernehmen, dies für die ganze Dauer des Mietverhältnisses.

5. Das DdI liess sich am 15. Mai 2020 zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Sozialregion reichte keine Stellungnahme ein.

II.

1.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, da ihr ein geringerer Kostenanteil zugesprochen wurde, als sie möchte. Entsprechend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin bezieht sich über weite Teile ihrer Eingabe auf einen Sachverhalt, der bereits rechtskräftig erledigt wurde. Soweit nachvollziehbar, verlangt sie die Anpassung des Betrags, der ihr für die Miete angerechnet wird, und dies rückwirkend ab September 2017. Die Sozialregion hatte der Beschwerdeführerin bis März 2019 jeweils die Hälfte des Hypothekarzinses, den ihr Lebenspartner zu zahlen hat, zugestanden (CHF 690.00:2, also CHF 345.00) und ihr für die Nebenkosten pauschal CHF 26.50 pro Monat ausgezahlt. Insgesamt hatte sie also monatlich CHF 371.50 erhalten. Entgegen ihrer Meinung wurden ihr also bereits zuvor ein Betrag für Nebenkosten zugestanden, allerdings nicht für die konkret angefallenen Aufwendungen, sondern ein Pauschalbetrag. Im März 2019 hatte die Sozialregion diese Berechnung korrigieren und statt des halben Hypothekarzinses nur noch einen Drittel (CHF 230.00) zahlen wollen. Auch die Nebenkosten wollte die Sozialregion dritteln. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 hatte das DdI den Mietzins ab November 2019 wieder auf den halben Hypothekarzins (CHF 345.00) angehoben und sich dazu geäussert, wie die Nebenkosten (ab März 2019) zu berechnen seien, nämlich gestützt auf dazu eingereichte Belege und unter Berücksichtigung der zweiten Wohnung in der Liegenschaft. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist nicht einzutreten.

Angefochten ist hier einzig die Verfügung des DdI vom 24. April 2020 und damit die Kostengutsprache in Sachen Gebäudeversicherungsprämie und Nebenkosten für die Periode vom 14. März 2019 bis 15. März 2020. Das Verwaltungsgericht kann nur prüfen, ob dieser Entscheid rechtmässig ist. Nach § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beurteilt das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht, ob die angefochtenen Berechnungen angemessen sind.

2.1 Im hier interessierenden Zeitraum wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner in dessen Liegenschaft. Offenbar lebte auch eine weitere Person zur Miete in diesem Haus. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Gemäss diesen Richtlinien wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern, Kapitel B.2.3). Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt. Erweist sich der Verbleib im Wohneigentum als günstige und angemessene Lösung, sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten bis auf weiteres zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten […]. Bei Mietverhältnissen sind nur die vertraglich vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig sind. Kosten für Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden (Kapitel B.3).

2.2 Das DdI hatte in seinem Entscheid vom 28. Oktober 2019 in E. 2.3 festgehalten, da Wohneigentum des Konkubinatspartners vorliege, sei bei der Berechnung der Wohnkosten vom Hypothekarzins zuzüglich Gebühren und absolut notwendigen Reparaturen auszugehen und die Summe zu halbieren. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht dagegen, dass ihr die Vorinstanz nun für die Zeit vom 14. März 2019 bis 14. März 2020 die hälftige Prämie der Gebäudeversicherung zugesprochen hat, dies wiederum mit der sinngemässen Begründung, sie sei nicht klassische Mieterin, sondern teile sich mit ihrem Lebenspartner und Hauseigentümer die anfallenden Kosten. Zwar wurde die Gebäudeversicherungsprämie nicht unter die Nebenkosten, sondern unter die eigentlichen Wohnkosten subsumiert. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Die Beschwerdeführerin verlangt nun diese Kostentragung auch für das Jahr 2018 sowie anteilsmässig je für 2017 und 2020 festzulegen. Zur Diskussion standen aber vor der Vorinstanz nur noch Berechnung der Nebenkosten ab März 2019 bzw. der Wohnkosten ab November 2019. Es steht weder im Belieben der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz, den Streitgegenstand in jedem hängigen Verfahren wieder zu erweitern. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Forderungen zur Gebäudeversicherungsprämie bereits früher geltend machen können.

2.3 Was die Brennholzkosten anbelangt, hat das Departement die Menge des verbrauchten Holzes im Vergleich zur Sozialregion erhöht. Die Beschwerdeführerin hatte den Holzverbrauch für den Winter 2018 mit 41 Ster à CHF 90.00 angegeben. Der Sozialregion erschien eine Menge von 35-38 Ster für die Heizperiode als realistischer, weshalb sie (versehentlich) einen Ansatz von 37.5 Ster wählte (gewollt waren 36.5 Ster). Dem Departement war der Grund für die Kürzung nicht ersichtlich. Es nahm darum einen rechnerischen Mittelwert der aufgeführten Verbrauchszahlen und ging für die Heizperiode 2018/2019 von 41 Ster und für diejenige von 2019/2020 von 35-38 Ster aus, was für beide Heizperioden einen Mittelwert von 39 Ster à CHF 90.00 ergab. Dies ist nicht zu beanstanden, war doch der Winter 2019/2020 aussergewöhnlich mild (siehe etwa https://www.meteoswiss.admin.ch/content/dam/meteoswiss/de/Ungebundene-Seiten/Publikationen/Klimabulletin/doc/klimabulletin_winter_2019-2020_d.pdf, abgerufen am 30. Oktober 2020, wo es heisst, die Schweiz blickte auf den mildesten Winter seit Messbeginn 1864 zurück). Stossend ist, wenn die Beschwerdeführerin nun rügt, der Preis für das Brennholz sei mit CHF 90.00 pro Ster zu tief berechnet. Sie selber hatte aber der Sozialregion diesen Betrag beantragt und hielt in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz am 27. Dezember 2019 fest: «Die Berechnung von CHF 90.00 ist für trockenes Holz ungeschnitten nicht zu hoch angesetzt und ist auch so in der Buchhaltung des Lebenspartners enthalten». Wenn sie den vom DdI gewählten und von ihr selber beantragten Ansatz nun als zu tief bemängelt, dringt sie mit ihrem Antrag nicht durch, zumal das Verwaltungsgericht, wie in E. 1.2 hiervor festgehalten, den angefochtenen Entscheid nicht auf seine Angemessenheit überprüft.

2.4 Zu Recht haben es die Sozialregion und das Departement abgelehnt, für unbelegte Nebenkosten eine Gutsprache zu leisten. Dazu erübrigen sich weitschweifige Erläuterungen. Solange Ausgaben für notwendige Reparaturen oder Serviceleistungen nicht durch Belege nachvollziehbar gemacht werden können, sind sie auch nicht von der öffentlichen Hand zu tragen. Dass künftige Reparaturen nicht im Voraus geltend gemacht werden können, ist offensichtlich.

3. Weitere Erwägungen sind unnötig, es kann auf die Ausführungen des DdI verweisen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss sind in Sozialhilfefällen keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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