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Solothurn Verwaltungsgericht 13.10.2020 VWBES.2020.150

13 ottobre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,999 parole·~15 min·4

Riassunto

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Oktober 2020          

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___    

Beschwerdeführer

gegen

Haftgericht

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 22. April 2020 fand vor dem Haftgericht des Kantons Solothurn die Verhandlung gegen C.___ betreffend die Verlängerung der am 11. März 2020 angeordneten Ausschaffungshaft statt. Im Rahmen der Verhandlung beantragte C.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 22. April 2020 machte der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt eine Entschädigung von CHF 1'384.60 (ohne Hauptverhandlung und Wegzeit) geltend. Mit Dispositivziffer 3 der Verfügung der Haftrichterin vom 22. April 2020 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf pauschal CHF 1'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

3. Gegen Dispositivziffer 3 der begründeten Verfügung erhob Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte Folgendes:

1. Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. April 2020 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'578.45 zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 schloss das Haftgericht auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne.

5. In seiner Replik vom 15. Juni 2020 machte Rechtsanwalt A.___ für das Verfahren vor dem Haftgericht einen Aufwand von CHF 1'639.60 geltend.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist einzig der vorinstanzliche Kostenentscheid. Rechtsanwalt A.___ ist in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1; VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Anlass zur Beschwerde gab die pauschale Kürzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Haftgericht (Verlängerung Ausschaffungshaft). Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Solothurn zur Kürzung von Honorarnoten sei unmissverständlich. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sei summarisch zu begründen, wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht werde und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten Betrag festsetze. Akzeptiere das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setze es aber andere herab, habe es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig erachtet werden. Im vorliegenden Fall habe die Vorderrichterin die pauschale Kürzung der Honorarnote auf CHF 1'100.00 nicht begründet. Das verfassungsmässig verankerte Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlange aber, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige.

2.3 Zur pauschalen Kürzung erwog die Haftrichterin in der angefochtenen Verfügung, Rechtsanwalt A.___ habe anlässlich der mündlichen Verhandlung seine Kostennote eingereicht und eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.60 geltend gemacht, welche ermessensweise auf pauschal CHF 1'100.00 zu kürzen sei. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 schob sie eine Begründung nach und nahm folgendermassen Stellung: Der unentgeltliche Rechtsbeistand habe mit Kostennote vom 22. April 2020 einen Aufwand im Umfang von CHF 6.8 Stunden geltend gemacht. Für die Prüfung dieses Aufwandes seien sinngemäss die Regeln zur Prüfung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung heranzuziehen. Im Rahmen der amtlichen Verteidigung werde derjenige Aufwand angemessen entschädigt, der für ein konkretes Strafverfahren notwendig sei, so namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die notwendige Teilnahme an Prozesshandlungen inkl. Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis inkl. Wegzeit, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers. Grundsätzlich nicht entschädigt werde Sekretariatsarbeit wie Terminabsprachen, das Erstellen von Honorarrechnungen, Verfassen administrativer Schreiben, Aufwand für Aktenverkehr oder Adressnachforschungen sowie die Zeit für das Rechtsstudium mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen. Weiter führte sie aus, gemäss eingereichter Honorarnote habe der juristische Mitarbeiter des unentgeltlichen Rechtsbeistands am 20. April 2020 1.5 Stunden für diverse Telefonate von und an A.___ beziehungsweise D.___ sowie für Akten, Verfügungen und Abklärungen verrechnet. Interne Telefonate zwischen Büromitarbeitern würden aber offensichtlich nicht unter den zu entschädigenden Aufwand fallen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, worin der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für «Akten, Verfügungen und Abklärungen» bestanden habe. Dieser Aufwand sei folglich zu streichen. Sodann sei am 21. April 2020 eine Stunde für «Tel von Frau E.___ und Vorbereitung Verhandlung» verrechnet worden. Bei diesem Telefonat sei die Haftgerichtssekretärin nochmals telefonisch um Mitteilung ersucht worden, ob angesichts der aktuellen COVID-19-Situation nun eine mündliche Verhandlung gewünscht werde oder nicht. Da der unentgeltliche Rechtsanwalt eine mündliche Verhandlung gewünscht habe, sei ihm am besagten Tag der Termin mitgeteilt worden. Terminvereinbarungen würden nicht unter den zu entschädigenden Aufwand fallen. Zudem sei auch der Aufwand für die «Vorbereitung der Verhandlung» zu streichen, zumal am 21. und 22. April 2020 insgesamt drei Stunden für «Redaktion Plädoyer» und erneut der Posten «Vorbereitung Verhandlung» veranschlagt worden seien. Auch wenn sich aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus im Rahmen der Administrativhaft neue Rechtsfragen stellen würden, erscheine ein Aufwand von 3 Stunden für das Studium der Akten, allfällige Abklärungen und das Verfassen des rund 20-minütigen Plädoyers für einen erfahrenen Rechtsanwalt als ausreichend. Dementsprechend sei auch unter diesem Gesichtspunkt der Aufwand vom 20. April 2020 für «Akten» und «Abklärungen» zu streichen. Zusammenfassend seien 2.5 Stunden Aufwand gekürzt worden. Dies ergebe eine Entschädigung von CHF 774.00 beziehungsweise 4.3 Stunden à CHF 180.00 für anwaltlichen Aufwand. Hinzu kämen Auslagen von CHF 61.60 und Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 64.35, gesamthaft ausmachend CHF 899.95. Ebenfalls noch hinzu käme der Aufwand für die Haftverhandlung, für welche maximal eine Stunde beziehungsweise CHF 180.00 zu veranschlagen seien. Im Übrigen sei die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale zulässig.

2.4.1 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das Gericht, seinen Entscheid summarisch zu begründen. Es hat wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat der unentgeltliche Rechtsbeistand eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält. Die Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist dann zulässig, wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige kantonale Recht sieht vorliegend keine Pauschalen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt die sinngemässe Anwendbarkeit von § 160 GT in Verwaltungsgerichtsverfahren. § 160 Abs. 1 regelt namentlich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren. Demnach setzt der Richter die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote (vgl. auch BKBES.2020.85 vom 13. August 2020 E. 3.1).

2.4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 29 N 114 ff.).

2.4.3 Diesfalls wird vorausgesetzt, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen wahrgenommen werden kann. Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht gilt der Mangel namentlich dann als behoben, wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. Waldmann / Bickel, a.a.O., N 118 mit Verweis auf BGE 131 II 271 E. 11.7.3 126 I 68 E. 2).

2.4.4 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 schob die Vorderrichterin eine umfassende Begründung nach. Mit Replik vom 15. Juni 2020 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Damit erhielt Rechtsanwalt A.___ im Beschwerdeverfahren ausführlich Gelegenheit, sich zur nachgeschobenen Begründung der Haftrichterin zu äussern. Die Kognition des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung dieser Rechtsfrage ist nicht enger als diejenige des Haftgerichts. Die Gehörsverletzung kann mit der vorliegenden Beurteilung der Kritik des Beschwerdeführers damit als geheilt betrachtet werden. Aus der Heilung eines allfälligen Begründungsmangels erwächst dem Beschwerdeführer kein ersichtlicher Nachteil.

3. Strittig und zu klären bleibt somit, ob die Verrichtungen in der Honorarnote vom 20. April 2020 von 1.5 Stunden «Div Telefone von und an A.___ und D.___, Akten, Verfügungen, Abklärungen», ausgewiesen vom juristischen Mitarbeiter F.___, sowie vom 21. April 2020 für «Tel von Frau E.___ und Vorbereitung Verhandlung», ausgewiesen von Rechtsanwalt A.___, und die Teilnahme an der Verhandlung am 22. April 2020 im Umfang von insgesamt 2 Stunden von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst und zu entschädigen sind.

4.1 Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Sowohl nach dem Wortlaut wie auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung «angemessen entschädigt» keine vollständige Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt (vgl. Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz 456). Wie hoch diese angemessene Entschädigung im konkreten Fall ist, wird grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. Art. 96 ZPO). Auf der strittigen Honorarnote sind sowohl Positionen des unentgeltlichen Rechtsbeistands als solche von seinem juristischen Angestellten verbucht. § 160 Abs. 3 GT zufolge beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 pro Stunde. Ob die Entschädigung von juristischen Angestellten im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, kann mangels entsprechender Rüge offenbleiben. Für die vorliegende Beurteilung ist damit die kantonale Praxis gemäss Kreisschreiben betreffend den Einsatz und die Entschädigung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen in der Fassung vom 25. Juni 2012 massgeblich. Demnach ist der von juristischen Angestellten geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote je nach Leistung mit 50 bis 100% des für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geltenden Stundenansatzes zu honorieren. Der auf der strittigen Honorarnote ausgewiesene Stundenansatz erweist sich somit als rechtmässig.

4.2 Bei der konkreten Festsetzung der Entschädigung sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwands, die Qualität der Arbeit, die Anzahl Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen teilgenommen wurde, das erreichte Resultat und die übernommene Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 122 N 5 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und 109 Ia 107 E. 3b). Zu vergüten ist der Aufwand, der kausal mit der Wahrung der Rechte im fraglichen Verfahren zusammenhängt, notwendig und verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 E. 3.2). Praxisgemäss werden reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Honorar enthalten sind.  

4.3.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 22. April 2020 der Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Für die Zeitspanne vom 20. April 2020 bis am 22. April 2020 machte er für seine Aufwände und für diejenigen seines juristischen Angestellten 6.8 Stunden ohne Teilnahme an der Verhandlung beziehungsweise unter Berücksichtigung der Verhandlung 7.8 Stunden, ausmachend CHF 1'404.00 (exkl. Auslagen und MwSt.), geltend. Im Einzelnen verrechnete Rechtsanwalt A.___ am 20. April 2020 Aufwände unter den Titeln «E-Mail von Migrationsamt und E-Mail von UG», «Tel mit UG, Tel mit F.___ und E-Mail an F.___ und E-Mail an Migrationsamt» sowie ein Telefonat mit Frau E.___ vom Haftgericht im Umfang von 0.55 Stunden. Ebenfalls am 20. April 2020 verbuchte der juristische Angestellte des unentgeltlichen Rechtsbeistands 1.5 Stunden Aufwand für diverse Telefonate von und an Rechtsanwalt A.___ und an die Assistentin, D.___, für das Aktenstudium, für Verfügungen und Abklärungen. Am 21. April 2020 verrechnete Rechtsanwalt A.___ einen Besuch im Untersuchungsgefängnis sowie ein weiteres Telefonat mit Frau E.___ vom Haftgericht und für die Vorbereitung der Haftverhandlung insgesamt 1.25 Stunden. Selbentags verrechnete der juristische Angestellte für die Redaktion des Plädoyers 2.5 Stunden. Am 22. April 2020 verbuchte Rechtsanwalt A.___ schliesslich noch eine Stunde für die Vorbereitung der Verhandlung und für Aufwände unter dem Titel «Abschlusspauschale». Aus der eingereichten Honorarnote geht explizit hervor, dass die Teilnahme an der Haftverhandlung auf der Honorarnote noch nicht verbucht worden ist. Diese ist antragsgemäss mit einer Stunde zu entschädigen.

4.3.2 Zu den übrigen geltend gemachten Aufwände lässt sich Folgendes sagen: Zu den Aufgaben des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehörten im Rahmen der Haftverhandlung vom 22. April 2020, den rechtserheblichen Sachverhalt aus der Sicht des unentgeltlich Vertretenen darzustellen und insbesondere Gründe vorzubringen, die gegen eine Verlängerung der Ausschaffungshaft bzw. für eine Entlassung sprechen. Es ist unbestritten, dass der Bundesrat in der Sitzung vom 16. März 2020 die Situation in der Schweiz als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) einstufte und dass sich aufgrund dieser Lage anlässlich der Haftverhandlung komplexe und neue Rechtsfragen stellten. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer deshalb, dass er trotz langjähriger Berufserfahrung bis anhin noch nie mit einer solchen Pandemie und den sich daraus stellenden Rechtsfragen konfrontiert war, was bei dem geltend gemachten Aufwand für entsprechende Abklärungen und der Vorbereitung der Verhandlung nur wenige Wochen nach der bundesrätlichen Anordnung berücksichtigt werden muss. Dass sich mehre tatsächliche und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Haft ergaben, zeigt sich im Übrigen auch an der angefochtenen Verfügung, worin sich die Vorderrichterin über mehrere Seiten hinweg mit den rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der Pandemie befasst. Sodann ist erstellt, dass die Akte des Migrationsamtes über den Vertretenen einen überdurchschnittlichen Umfang aufweist. Auch in dieser Hinsicht moniert der Beschwerdeführer zu Recht eine entsprechende Berücksichtigung bei dem von ihm verrechneten Aufwand. Mit seiner Begründung lässt sich indes ein Aufwand von total 7.8 Stunden für das zur Diskussion stehende Haftverfahren nicht in vollem Ausmass erklären. Nicht entschädigt werden kann grundsätzlich der vom juristischen Mitarbeiter verbuchte Aufwand für Telefonate an die Assistentin D.___ unter dem Titel «Div Telefone von und an A.___ und D.___, Akten, Verfügungen, Abklärungen» vom 21. April 2020 sowie das vom unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgeführte Telefonat mit Frau E.___ vom 21. April 2020. Diese Kanzleiarbeiten dürften sich indes im Vergleich zum gesamthaft geltend gemachten Aufwand für eine seriöse Mandatsführung aber als derart klein erweisen, dass sich eine entsprechende Kürzung erübrigt. Der geltend gemachte Aufwand von 7.8 Stunden ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Lage gerade noch als angemessen zu betrachten und zu entschädigen.

5. Damit bleibt die konkrete Höhe der Entschädigung zu klären: In seinem Eventualantrag verlangte der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'578.45 und in seiner Replik vom 15. Juni 2020 einen Betrag von 1'639.60. Zunächst ist anzumerken, dass der Streitgegenstand mit Ablauf der Beschwerdefrist fixiert wird (vgl. § 67 VRG). Indessen ist augenfällig, dass Rechtsanwalt A.___ sowohl in der Beschwerdebegründung als auch in der Replik denselben Aufwand im Umfang von 7.8 Stunden, ausmachend CHF 1'404.00, und für Auslagen einen Betrag von CHF 61.60 geltend machte. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von total CHF 1'578.45 (inkl. MWST). Inwiefern der verrechnete Aufwand – wie in der Replik vorgetragen – eine Entschädigung von CHF 1'639.60 ausmachen soll, ist damit nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Nach dem Gesagten bleibt es bei der im Eventualantrag verlangten Entschädigung von CHF 1'578.45 (inkl. Auslagen und MWST).

6. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde im ersten Hauptantrag gutzuheissen. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 22. April 2020 des Haftgerichts wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Rechtsanwalt A.___ ist eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'578.45 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

7.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten ist vorliegend abzusehen.

7.2 Der im Streit um die Erhöhung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands obsiegende Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine seinem Aufwand angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juni 2020 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand von 4.35 Stunden (2.35 Stunden à CHF 260.00 für sich selbst, 2 Stunden à CHF 200.00 für seinen juristischen Angestellten) und unter Hinzurechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 1'164.45 verlangte. Der verrechnete Zeitaufwand für die vorliegende Kostenbeschwerde erscheint angemessen. Die Vergütung für Fotokopien beträgt CHF 0.50 pro Stück (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die Auslagen reduzieren sich dementsprechend auf CHF 54.00. Entsprechend seines Obsiegens ist er für das vorliegenden Beschwerdeverfahren mit CHF 1'147.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 3 der Verfügung des Haftgerichts vom 22. April 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Rechtsanwalt A.___ ist eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'578.45 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Der Staat Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'147.00 zu entschädigen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Trutmann

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