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Solothurn Verwaltungsgericht 13.05.2020 VWBES.2020.122

13 maggio 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·950 parole·~5 min·2

Riassunto

Erlassgesuch

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Erlassgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 3. September 2019 wurden A.___ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 17. Februar 2020 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu (im Folgenden: KESB) ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in Form eines ausgefüllten Fragebogens zum Erlassgesuch sowie der dazugehörigen Beilagen ein.

3. Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies die KESB das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 17. Februar 2020 ab.

4. Gegen den Entscheid der KESB vom 3. März 2020 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

5. Die KESB verzichtete mit Stellungnahme vom 7. April 2020 auf weitere Ausführungen und verwies auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten.

6. Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn ein.

7. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Entscheid vom 3. März 2020 erwog die KESB zusammengefasst und im Wesentlichen, es sei der Gesuchstellerin möglich, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Es lägen weder besondere Verhältnisse vor, noch würde die Bezahlung der Kosten zu einer grossen Härte führen, weshalb das Gesuch um Kostenerlass nach § 15 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) abzuweisen sei.

3. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Entscheid vom 3. März 2020 vor, das Vermögen von CHF 2'000.00, welches die KESB in ihrer Berechnung berücksichtigte, sei das einzige Polster der Familie, was nicht viel sei für eine ganze Familie. Ferner habe der Arbeitgeber des Ehemannes ihrem Ehemann in den Monaten Januar, Februar und März 2020 versehentlich zu viel Lohn ausbezahlt. Dies habe bei den Berechnungen der KESB bezüglich der Einnahmen zu einem falschen Ergebnis geführt, was zu korrigieren sei.

4.1 Die Voraussetzungen von Stundung oder Erlass finden sich in § 15 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). Danach können Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und 2) und Gerichtskosten (Abs. 3) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlungspflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte würde.

4.2 § 15 GT gibt den Behörden die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn erstens die Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich zweitens sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der geschuldeten Beträge zur grossen Härte führen würde. Die Kann-Bestimmung und die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belässt der beurteilenden Behörde einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolge- wie auf der Tatbestandsseite. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf den Erlass von Gebühren besteht somit nicht bzw. steht im Ermessen der Behörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2008 vom 23. September 2008).

4.3 Gemeint wird bei den «besonderen Verhältnissen» ein unvorhersehbares schicksalhaftes Ereignis, das sich gegen den Willen der Gebührenpflichtigen ereignet, sich ausserhalb ihres Einflussbereiches befindet oder nur indirekt von ihr beeinflusst wird. Als Beispiel nennt der Gebührentarif Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit und geschäftliche Rückschläge. Weiter kann § 15 GT zur Anwendung kommen, wenn die Bezahlung der Gebühren für die Pflichtige zur grossen Härte führen würde. In die Beurteilung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Gemäss Praxis genügen die Vermögenslosigkeit und ungenügendes Einkommen alleine jedoch nicht, um eine grosse Härte nach § 15 GT zu begründen. Es liegt in der Natur von § 15 GT, im allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit und im Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit von öffentlichen Abgaben, den Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen wirklich nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Erforderlich ist nicht blosse Härte, sondern gemäss Wortlaut grosse Härte.

4.4 Bei der Beschwerdeführerin liegen im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmung weder besondere Verhältnisse noch eine Lage vor, in welcher die Bezahlung der Verfahrenskosten zu einer grossen Härte führen würde. Die beispielhafte Aufzählung in § 15 GT bezieht sich ausschliesslich auf schicksalhafte Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Gebührenpflichtigen eine Verschlechterung ihrer finanziellen Situation bewirkten. Ein schicksalhaftes Ereignis wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Umstand, dass ihrem Ehemann zu viel Lohn ausbezahlt wurde, kein schicksalhaftes Ereignis. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich nicht unverhofft verschlechtert seit dem Entscheid vom 3. September 2019. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, sie verfüge weder über nennenswertes Vermögen noch über genügendes Einkommen. Wie bereits erwähnt, reichen Vermögenslosigkeit und ungenügendes Einkommen alleine nicht als Erlassgrund. Inwiefern bei der Beschwerdeführerin besondere Verhältnisse vorliegen oder die Bezahlung der Verfahrenskosten zu einer grossen Härte führen würde, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Folglich sind die Verfahrenskosten nicht zu erlassen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Flück

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