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Solothurn Verwaltungsgericht 25.04.2019 VWBES.2019.93

25 aprile 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·743 parole·~4 min·3

Riassunto

Familiennachzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 8. April 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), damals beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagner, gegen die Verfügung vom 25. Februar 2019 des Departements des Innern betreffend Familiennachzug zufolge nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 androhungsgemäss nicht ein.

2. Mit Eingabe vom 19. April 2019 ersuchen die Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der Frist. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass bei der zweiten Rate ein falsches Datum eingetippt worden sei: anstelle vom 28. März 2019 sei der 8. April 2019 eingegeben worden. Die erste Rate sei am 21. März 2019 und die zweite Rate am 8. April 2019 bezahlt worden. Aus den Belegen sei ersichtlich, dass beide Zahlungen am 15. März 2019 freigegeben worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz einer fristgerechten Einzahlung einer Rate nicht auf die Beschwerde eingetreten worden sei. Jeder mache mal einen Fehler. Der Beschwerdeführer sei selbständig, habe keine Schulden und trotzdem werde der Aufenthalt der Tochter nicht bewilligt. Dies sei unverständlich. Wo bleibe da die Gerechtigkeit und die Menschlichkeit? Den Beschwerdeführern sei noch eine Chance zu geben.

3.1 Ein Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Frist ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das Gesuch um Wiederherstellung wurde fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Ein Fristerstreckungsgesuch für die Zahlung des Kostenvorschusses wurde jedoch nachträglich nicht gestellt. Ob die formellen Voraussetzungen des Wiederherstellungsbegehrens eingehalten sind, kann jedoch offenbleiben, da es, wie zu zeigen ist, jedenfalls nicht um eine unverschuldete Säumnis geht.

3.2 Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§ 10bis Abs. 1 VRG).

3.2.1 Der Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts] 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).

3.2.2 Die Beschwerdeführer wurden nicht unverschuldet von der rechtzeitigen Einzahlung abgehalten, haben diese doch den Zahlungsauftrag der beiden Ratenzahlungen rechtzeitig – nämlich bereits am 15. März 2019 – aufgegeben. Die erste Rate von CHF 750.00 wurde mit Valutadatum vom 21. März 2019 innert der angesetzten Frist bis 1. April 2019 rechtzeitig einbezahlt. Bei der zweiten Rate in der gleichen Höhe wurde das Valutadatum vom 8. April 2019 eingetragen. Die Eingabe eines falschen Datums vermag jedoch keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Das Valutadatum vom 8. April 2019 hätte den Beschwerdeführern bei der Einbuchung des Zahlungsauftrags auffallen respektive durch sie überprüft werden müssen. Dies haben die Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Die Folgen dieses Versäumnisses haben sie sich folglich selbst zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen, sich am Tag des Fristablaufs oder kurze Zeit vorher beim Gericht zu vergewissern, ob der Kostenvorschuss eingegangen sei. In der Verfügung vom 11. März 2019 wurden die Folgen bei nicht rechtzeitiger Leistung der beiden Kostenvorschüsse bis 1. April 2019 klar aufgezeigt; diese waren somit den Beschwerdeführern bekannt.

4. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 100.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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