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Solothurn Verwaltungsgericht 18.04.2019 VWBES.2019.84

18 aprile 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,213 parole·~6 min·3

Riassunto

provisorische Unterschutzstellung eines Wohnhauses

Testo integrale

SOG 2019 Nr. 5

§ 123 PBG, § 11 Kulturdenkmäler-Verordnung. Im Verfahrensstadium der provisorischen Unterschutzstellung gelten die strengen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung noch nicht. Dem Provisorium ist inhärent, dass bei seinem Erlass noch keine umfassenden Abklärungen ergangen sind. Aufgrund der Einschätzung der kantonalen Fachstelle, der Einträge im ISOS und im kommunalen Bauinventar sowie der vorgesehenen Einstufung im geplanten kommunalen Zonenplan war die provisorische Unterschutzstellung nachvollziehbar. Bejahung der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit der Massnahme.

Sachverhalt:

Nach Publikation eines Abbruchgesuchs beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn die provisorische Unterschutzstellung eines Wohnhauses samt Nebengebäude. Er schützte die historische Bausubstanz der beiden Gebäude und insbesondere die Gebäudestruktur und die Gebäudehülle mit dem äusseren und inneren Erscheinungsbild sowie die dazugehörende architektonische und künstlerische Ausstattung. Zudem erstreckt sich der Schutz auf die Umgebung, soweit dies für den Erhalt der architektonischen Qualität und des räumlichen Zusammenhangs erforderlich ist. Der Regierungsrat wies darauf hin, dass geschützte historische Kulturdenkmäler vom jeweiligen Eigentümer oder von der jeweiligen Eigentümerin so zu erhalten sind, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der kantonalen Fachstelle nicht verändert werden. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2.2 trat der provisorische Schutz der beiden Gebäude mit Datum des RRBs in Kraft und sollte bis zum Erlass einer definitiven Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres gelten. Das Verwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde der Bauherrin ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin stellt sowohl die gesetzliche Grundlage für das Vorgehen des Regierungsrats, als auch das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der provisorischen Unterschutzstellung in Frage.

3.1 Unter dem 5. Titel des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), «Natur- und Heimatschutz», hält § 122 fest, dass Schutzverfügungen im Einzelfall für den Kanton durch den Regierungsrat und für die Gemeinden durch den Gemeinderat erlassen werden. Die nach dieser Bestimmung zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung erlassen. Sinngemäss findet sich diese Regelung in § 11 der zitierten Kulturdenkmäler-Verordnung wieder. 

3.2 Die Beschwerdeführerin blendet mit ihrer gesamten Argumentation aus, dass es vorliegend nicht um eine definitive, sondern um eine provisorische Unterschutzstellung geht. Sie nennt zwar die strengen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung und legt dar, weshalb diese nicht gegeben sind. Damit verkennt sie, dass dieses Verfahrensstadium noch gar nicht erreicht ist. Im vorliegenden Fall lag der Stadt im Oktober 2018 ein Abbruchgesuch für die betroffenen Liegenschaften vor, weshalb die involvierten Stellen unter zeitlichem Druck standen. Dem Provisorium ist inhärent, dass bei seinem Erlass noch keine umfassenden Abklärungen ergangen sind. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung treffend darlegt, muss der Anschein der Schutz- bzw. Erhaltenswürdigkeit genügen.

3.3 Wie bereits dargelegt, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin mit den beiden Gebäuden einerseits im Bauinventar der Stadt Solothurn vom Juni 2018 als schützenswert aufgeführt. Dabei ist nicht von Belang, dass diese Aufnahme im Inventar erst im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision erfolgt ist und die Bauten im Inventar von 1995 noch nicht erfasst waren. Die Gebäude und deren Besonderheit sind umfassend beschrieben. Die Verfasserin hielt fest, die beiden Bauten stellten ein räumlich beachtenswertes und baulich sowie baukünstlerisch intaktes Ensemble des Historismus dar. Sie beeindruckten durch ihren nahezu bauzeitlichen Erhaltungszustand, wodurch sie in der Stadt Solothurn einzigartig seien. Sie seien ein schützenswertes Inventarobjekt von kommunaler Bedeutung.

3.4 Aus dem Protokollauszug des Gemeinderats vom 15. Mai 2018 ergibt sich, wie ebenfalls schon erwähnt, dass die KPU am 15. Januar 2018 einstimmig beschlossen habe, das Ensemble auf GB Solothurn Nr. [...] aufgrund seiner Lage im Entwicklungsgebiet […]strasse gemäss räumlichem Leitbild nicht als schützens-, sondern als erhaltenswert einzustufen. So wurde es denn auch in den Entwurf für den Zonenplan 2 aufgenommen. Der Entwurf des neuen kommunalen Bau- und Zonenreglements vom 5. Juni 2018 sieht in § 63 Abs. 4 und 5 vor, dass erhaltenswerte historische Kulturdenkmäler zu unterhalten sind und nur abgebrochen werden dürfen, wenn ihre Erhaltung für den Eigentümer unverhältnismässig oder ein Neubau städtebaulich ebenbürtig ist. Der Abbruch darf erst erfolgen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für einen Neubau vorliegt, welcher hinsichtlich seinen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten dem Bestand mindestens ebenbürtig ist. Die Baubehörde kann mit der Abbruchbewilligung eine finanzielle Sicherstellung für den Neubau verlangen.

Selbst wenn diese Bestimmungen noch nicht in Kraft sind, spiegeln sie doch die Absicht der städtischen Behörden wider, eine Absicht, die mit einem jetzigen Abbruch komplett vereitelt würde (vgl. dazu auch § 137 PBG). Schon damit lässt sich die Dringlichkeit der Massnahme begründen.

3.5 Die kantonale Denkmalpflege empfahl mit Stellungnahme vom Januar 2019, ergänzt im Februar 2019, angesichts der grossen architekturhistorischen und bautypologischen Bedeutung und der hohen Zahl an bauzeitlichen Ausstattungen zusammenfassend unbedingt den Erhalt des Wohnhauses [...]strasse [...]. Bei einer allfälligen Neubebauung der Parzelle sollte das Gebäude ihrer Meinung nach restauriert, renoviert und integriert werden. Als identitätsstiftendes und wiedererkennbares Element erfülle es zudem die wichtige Funktion eines historischen quartiergeschichtlichen Ankerpunkts. Von [...] herkommend steche der Bau prominent hervor und zeige ungestört sein Volumen und seine Architektur im Stil des Historismus. Mit seiner symmetrisch komponierten Fassadierung und Bedachung und den zurückhaltend, aber gekonnt platzierten Architekturelementen stelle er ein gelungenes Beispiel eines typischen Baumeisterhauses in einem Aussenquartier dar und übernehme seit seiner Erbauung 1897 die Funktion eines Stadteingangs.  

3.6 Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) liegt das Grundstück innerhalb des Gebietes Nr. 18, beschrieben als «Äussere [...]strasse, wichtige Ausfallachse mit Wohn-/Geschäftshäusern, seit Mitte 19. Jh.», mit dem Erhaltungsziel C. Das Wohngebäude und das dahinterliegende Magazin werden unter Nr. [...] aufgeführt als Einzelgebäude mit dem höchsten Erhaltungsziel A (also bedeutend) und als «Traufständiges Wohnhaus mit Mittelrisalit und Eckquadersteinen, dahinter Hof mit Gartenhaus, markanter Auftakt am Stadteingang, Ende 19. Jh.».

Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht in BGE 135 II 209 ff die direkte Anwendbarkeit des ISOS verneint hat. Dies ändert nichts an der massgeblichen Bedeutung des Bundesinventars: Es besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Es [das ISOS] ist in der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen und ist namentlich eine wichtige Wertungshilfe bei raumplanungsrechtlichen Interessenabwägungen (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213).

3.7 Bei dieser Ausgangslage -  Einschätzung der kantonalen Fachstelle, die Einträge im ISOS und im kommunalen Bauinventar sowie die vorgesehene Einstufung der Stadt im geplanten kommunalen Zonenplan - ist durchaus nachvollziehbar, dass der Regierungsrat auf das Abbruchgesuch mit der provisorischen Unterschutzstellung reagiert hat. Dabei hat er sich auf hinreichende gesetzliche Grundlagen (§ 121 ff. PBG; § 11 Kulturdenkmäler-Verordnung) gestützt und sich insbesondere an die Vorgaben von § 123 PBG gehalten. Nicht relevant kann dabei sein, dass sich der angefochtene Beschluss zunächst über die Lage des Grundstücks in der Stadt äussert. Auf die Bauten und ihre architektonischen Besonderheiten wird sehr eingehend Bezug genommen, ihre Beschreibung nimmt den grösseren Teil der regierungsrätlichen Erwägungen ein. Das öffentliche Interesse an der vorgängigen Klärung des denkmalpflegerischen Schicksals der Bauten ist evident. Ein Abbruch ist nicht rückgängig zu machen, der etwaige Schaden irreversibel. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass die Massnahme erforderlich ist. Sie ist denn auch das mildeste mögliche Mittel um die nötige Zeit zu gewinnen, damit die Schutzwürdigkeit und der bauliche Zustand detailliert geprüft werden können. Wie das BJD in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, wird nun über den baulichen Zustand der Gebäude sowie deren mögliche Integration in die Neuüberbauung des Areals zu befinden sein. Dabei werden auch die konkreten Bauabsichten der Beschwerdeführerin eine gewichtige Rolle spielen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2019 (VWBES.2019.84)

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