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Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2019 VWBES.2019.75

18 ottobre 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,382 parole·~7 min·3

Riassunto

Verfahrenskosten

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

Beschwerdegegner

betreffend     Verfahrenskosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ist unter anderem im Besitze des Führerausweises der Kategorien C, C1, C1E, D1 und D1E. Ausserdem verfügt er über die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121). Am 21. Januar 2019 unterzog sich A.___ turnusgemäss einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.

2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ vorsorglich den Führerausweis für die Kategorien C, C1, C1E, D1 und D1E sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121). Als Begründung wurde geltend gemacht, aus dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 21. Januar 2019 gehe hervor, dass die medizinischen Mindestanforderungen hinsichtlich des Sehvermögens für Motorfahrzeuge der 2. medizinischen Gruppe nicht mehr erfüllt seien.

3. Mit E-Mail vom 29. Januar 2019 reichte A.___ der MFK ein augenärztliches Zeugnis der Pallas Klinik Olten vom gleichen Tag ein. Dieses hielt fest, dass die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die 2. medizinische Gruppe nur mit Sehhilfe erfüllt sei. Daraufhin forderte die MFK A.___ mit E-Mail vom 30. Januar 2019 zur Einreichung einer Bestätigung des Optikers betreffend die Anschaffung einer Sehhilfe auf, welche die Sehschwäche ausreichend korrigiere. Danach werde die Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2019 geprüft. A.___ wurde zudem gebeten, seinen Führerausweis zur Eintragung der Sehhilfe mit dem Code «01» der MFK zukommen zu lassen.

4. Am 4. Februar 2019 hob die MFK den mit Verfügung vom 25. Januar 2019 angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises gestützt auf das augenärztliche Zeugnis der Pallas Klinik Olten auf. A.___ wurde erneut gebeten, die Bestätigung des Optikers einzureichen. Zudem wurde in Aussicht gestellt, das Führen von Motorfahrzeugen der 2. medizinischen Gruppe nur mit Benützung einer Sehhilfe, d.h. mit dem Code «01» einzutragen.

5. Die MFK verfügte am 14. Februar 2019 folgende Auflage: Das Führen von Motorfahrzeugen der 2. medizinischen Gruppe ist nur mit Benützung einer Sehhilfe gestattet, welche die Sehschwäche ausreichend korrigiert. Diese Auflage ist im Führerausweis mit dem Code «01» einzutragen. A.___ erhielt zudem den neuen Führerausweis. Die Verfahrenskosten (ohne Ausstellung des neuen Führerausweises) wurden auf CHF 227.80 festgesetzt (Ziffer 3).

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi, mit Schreiben vom 25. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, Ziffer 3 der Verfügung vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, es sei unverständlich, dass gegen den Beschwerdeführer ein völlig unnötiges Administrativverfahren eingeleitet worden sei. Wo der Fehler liege, sei nicht bekannt. Möglicherweise habe der Vertrauensarzt zuhanden der MFK eine falsche, ungenaue oder zu vorschnelle Meldung gemacht oder die MFK habe mit ihren Verfügungen völlig über das Ziel hinausgeschossen. Der Vertrauensarzt habe gewusst, dass der Beschwerdeführer Polizist sei und bei der Kriminalpolizei arbeite, d.h. nicht wie ein Berufs-Chauffeur täglich mit einem Lastwagen unterwegs sei. Dieser hätte, wie die Pallas Klinik Olten, dem Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ausstellen können, welches klar aufgezeigt hätte, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Brille die Sehkraft korrigiert zu 100 Prozent erfülle. Wäre kein Administrativverfahren eröffnet worden, wären auch keine Verfahrenskosten entstanden. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen.

7. Die MFK ersetzte ihre Verfügung vom 14. Februar 2019 mit der am 27. Februar 2019 erlassenen Verfügung, wobei die Verfahrenskosten um CHF 21.65 reduziert wurden und sich somit neu auf CHF 206.15 beliefen.

8. Der Beschwerdeführer teilte am 4. März 2019 mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte, weil er von Beginn weg nicht die Höhe der Kosten habe beanstanden wollen, sondern grundsätzlich das eingeleitete Administrativverfahren.

9. Mit Verfügung vom 5. März 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung der MFK vom 27. Februar 2019 neu Gegenstand des Verfahrens ist.

10. Die MFK schloss im Namen des DdI am 15. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

11. Der Beschwerdeführer reichte am 26. März 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV erfüllt sein

Im Anhang I zur VZV werden in Ziffer 1 die medizinischen Mindestanforderungen betreffend Sehvermögen aufgelistet: Für die 2. medizinische Gruppe, unter welche der Beschwerdeführer fällt, sind bezüglich Sehschärfe beim besseren Auge 0,8 und beim schlechteren Auge 0,5 (einzeln gemessen) erforderlich.

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV).

2.2 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 21. Januar 2019 der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a VZV bei Dr. B.___, Arzt mit der Anerkennung Stufe 2. Dieser stellte dabei fest, dass beim Beschwerdeführer eine ungenügende Sehleistung für die 2. medizinische Gruppe gemäss Anhang 1 VZV vorlag (Sehschärfe rechts und links unkorrigiert 0,7 respektive 0,4). Als Auflage wurde eine Untersuchung bei einem Spezialisten für Ophthalmologie ausgesprochen. Die Auflage «Tragen einer Sehhilfe» hingegen wurde nicht angekreuzt. Da die Fahreignung dauernd vorliegen muss, ist eine Person vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten, wenn sie die medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt. Da der Beschwerdeführer zur Zeit der Untersuchung am 21. Januar 2019 offenkundig nicht über die für die 2. medizinische Gruppe erforderlichen Visuswerte verfügte und zudem noch nicht im Besitze einer Sehhilfe war, welche diesen Fahreignungsmangel ausreichend kompensiert hätte, war die MFK im Interesse der Verkehrssicherheit verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und somit am 25. Januar 2019 ein Administrativverfahren zu eröffnen. Die MFK hat allerdings umgehend nach Kenntnis des ärztlichen Zeugnisses der Pallas Klinik Olten, welches die Fahreignung für Motorfahrzeuge der 2. medizinischen Gruppe mit Benützung einer Sehhilfe attestierte, am 4. Februar 2019 den vorsorglichen Entzug wieder aufgehoben, ohne die immerhin schon mit E-Mail vom 30. Januar 2019 beim Beschwerdeführer eingeforderte Bestätigung des Optikers betreffend die Anschaffung einer ausreichend korrigierten Sehhilfe erhalten zu haben. Eine Rechtsverletzung im Vorgehen der MFK ist nicht ersichtlich. Die MFK durfte somit grundsätzlich auch die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegen.

3.1 Gemäss § 44nonies Abs. 1 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) beträgt der Gebührenrahmen eines Administrativverfahrens nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes CHF 30.00 bis CHF 600.00. Gemäss § 43 derselben Verordnung ist innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühr nach den in § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) enthaltenen Regeln zu bemessen. Demnach sind die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 Abs. 1 GT).

3.2 Die von der MFK detailliert ausgewiesene Gebühr von CHF 206.15 (CHF 194.55 für einen Arbeitsaufwand von 90 Minuten plus Portokosten CHF 11.60) bewegt sich im unteren Gebührenrahmen und scheint angesichts des Erlasses von drei Verfügungen und dem vorgängig gewährten rechtlichen Gehör als angemessen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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