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Solothurn Verwaltungsgericht 17.04.2019 VWBES.2019.74

17 aprile 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,674 parole·~8 min·2

Riassunto

Führerausweisentzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 29. September 2018 fuhr A.___ als Lenker eines Personenwagens innerorts in [...]. Dabei kam er rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Lichtkandelaber. Sein Fahrzeug kam quer zur Fahrbahn zum Stillstand.

2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28. November 2018 der «Préfecture Riviera-Pays d’Enhaut», Vevey, wurde der Lenker wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

3. Am 14. Februar 2019 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 29. September 2018 als mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Februar 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Verkehrsregelverletzung sei als leicht einzustufen und er sei lediglich zu verwarnen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 15. März 2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die «Préfecture Riviera-Pays d’Enhaut» qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit Hinweisen).

3.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

3.2 Der Beschwerdeführer moniert, es gebe vorliegend keine stichhaltigen Beweise, dass irgendeine konkrete Verkehrsgefährdung stattgefunden habe. Auf der wenig befahrenen Nebenstrasse, welche ausgangs [...] Richtung Wald führe, hätten sich zum Unfallzeitpunkt keinerlei Personen oder Tiere befunden. Eine kurze, kleine Unaufmerksamkeit könne nicht als schweres Verschulden qualifiziert werden. Er sei weder zu schnell gefahren noch habe er vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt. Da er in der Vergangenheit Probleme mit dem Druckverlust bei einem der Pneus gehabt habe, sei es durchaus denkbar, dass nach der längeren Fahrt von [...] nach [...] erneut ein Druckverlust stattgefunden habe, welcher das Fahrzeug nach rechts gezogen habe. Er fahre seit 1968 unfallfrei Auto. Mit Ausnahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung habe er sich in fünfzig Jahren nie etwas zu Schulden kommen lassen.

4.1 Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss die erforderliche Aufmerksamkeit im Verkehr aufbringen und jederzeit in der Lage sein, in der erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine Gefahr zweckmässig reagieren zu können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 1 mit Hinweisen). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann auch allein in einer klarerweise falschen Reaktion des Fahrers, die ihm vorgeworfen werden kann, liegen. Wer in einer bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht das Fahrzeug nicht (Urteil des BGer 6P.61/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.3). Die Anforderungen an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 2).

4.2 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. November 2018 steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Mangel an Aufmerksamkeit auf Verkehr und Strasse die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Der Beschwerdeführer hat damit gegen eine wichtige Norm verstossen. Gemäss dem Polizeirapport touchierte er mit dem rechten Vorderrad seines Fahrzeugs den rechten Randstreifen der Fahrbahn und verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug. Darauf prallte sein Fahrzeug in einen Lichtkandelaber, worauf es brüsk gebremst wurde und quer zur Fahrbahn zum Stillstand kam. Durch seinen Fahrfehler und dessen Folgen hat der Lenker nicht nur sich, sondern auch seine Beifahrerin konkret gefährdet (die Ehefrau klagte über Schmerzen im Rücken [douleurs au dos]) und Sachschäden an seinem Fahrzeug («le véhicule était fortement détruit à l’avant) sowie an einem Kandelaber verursacht. Der Selbstunfall ereignete sich am 29. September 2018 um 15:30 Uhr innerorts [...]. Eine zumindest abstrakte Gefahr bestand angesichts des unkontrollierten Zurückdrehens des Unfallfahrzeuges auf einer Innerortsstrasse (nach der Kollision mit dem Kandelaber) auch für weitere Verkehrsteilnehmer. In diesem Zusammenhang braucht in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Selbstunfall letztlich durch ungenügende Aufmerksamkeit, mangelhafte Fahrtechnik, unangepasste Geschwindigkeit oder durch eine Kombination dieser Faktoren ausgelöst wurde. Dass die Vorinstanz hier ein (zumindest leichtes) Verschulden bejahte und (objektiv) eine bloss geringe Gefahr und damit einen leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG verneinte, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert der angebliche, nicht belegte Druckverlust in einem Pneu nichts.

4.3 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3).

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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