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Solothurn Verwaltungsgericht 14.07.2020 VWBES.2019.450

14 luglio 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,282 parole·~16 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Juli 2020      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend     Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde am 4. September 1993 in der heutigen Republik Kosovo geboren. Dort heiratete sie am 31. Januar 2011 – noch minderjährig – den ebenfalls minderjährigen, in der Schweiz niederlassungsberechtigten B.___ (geb. 11. März 1993). Nach vorgängiger Befragung bewilligte die damalige Migrationsbehörde (heute Migrationsamt, MISA) am 9. Mai 2011 das von B.___ gestellte Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. A.___ reiste am 5. August 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 29. August 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.

2. Gemäss einer Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] an die Migrationsbehörde trennten sich die Eheleute am 12. März 2012, wobei B.___ gleichentags an eine andere Adresse gezogen sei. Auf Nachfrage durch die Migrationsbehörde gab A.___ an, ihr Mann habe das eheliche Domizil am 10. Februar 2012 verlassen, weil er sich in eine andere Frau verliebt habe. Den Kontakt zu ihr, A.___, habe er verweigert. Sie wohne weiterhin mit ihrer Schwiegermutter zusammen und warte darauf, dass ihr Mann zu ihr zurückkehre.

Die Einwohnergemeinde [...] meldete der Migrationsbehörde am 29. August 2012, der Ehemann wechsle seine Adresse ständig, weil er bei diversen Bekannten wohne. Nun habe er sich an der Adresse der Eltern seiner neuen Lebenspartnerin, C.___ (geb. 2. August 1993), angemeldet.

3. Mit Schreiben vom 4. September 2012 liess A.___ die Migrationsbehörde wissen, sie und ihr Mann hätten sich versöhnt und würden wieder zusammenleben. Es bestünden keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten.

4. Die Kantonspolizei Solothurn teilte demgegenüber der Migrationsbehörde am 7. Dezember 2012 telefonisch mit, es bestehe Verdacht auf eine Scheinehe. Verschiedene an B.___ gerichtete Dokumente hätten nicht zugestellt werden können, sondern seien von der Post jeweils retourniert worden. Infolgedessen gab die Migrationsbehörde am 18. Juni 2013 der Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Paares zu klären. Bei den daraufhin durchgeführten drei Kontrollen zu unterschiedlichsten Tageszeiten war B.___ nie vor Ort anzutreffen. Am 11. Oktober 2013 führte die Polizei zusätzlich eine erfolglose Kontrolle an der Adresse von C.___ durch. Gemäss Aussagen von C.___ und deren Mutter habe B.___ bis März 2013 dort gewohnt. Laut Polizeibericht haben C.___ und B.___ eine gemeinsame Tochter, die am 16. Mai 2013 geboren wurde.

5. Am 7. März 2014 fand beim MISA eine persönliche Befragung der beiden Eheleute statt.

Das MISA gab A.___ mit Schreiben vom 26. März 2014 bekannt, es bestünden Indizien, die auf eine Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe bzw. auf ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe hindeuteten. Diese Anhaltspunkte würden aber nicht ausreichen für den Nachweis einer Scheinehe und auch die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe könne nicht nachgewiesen werden. Folglich wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.___ verlängert.

6. Am 13. Juli 2016 erhielt A.___ eine Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis 30. September 2020.

7. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] vom 9. September 2016 trennten sich die Eheleute am 15. August 2016 und A.___ zog gleichentags von [...] nach [...]. B.___ wandte sich mit Schreiben vom 14. November 2016 ans MISA und erklärte, seine Frau habe ihn nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlassen, ohne ein Wort zu sagen. Sie melde sich nicht mehr bei ihm und sei nach [...] gezogen.

8. Am 22. Juni 2017 ging beim MISA eine Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] ein, wonach die Ehe geschieden worden sei. Beigelegt war das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Peja, Kosovo, vom 11. Mai 2017, das am 5. Juni 2017 rechtskräftig geworden war. A.___ selber reichte das Scheidungsurteil ebenfalls beim MISA ein, zusammen mit den damaligen Anträgen auf Scheidung. In ihrem Antrag hatte A.___ zuhanden des kosovarischen Amtsgerichts u.a. ausgeführt, seit Beginn des Jahres 2013 nicht mehr mit B.___ zusammengelebt zu haben, so dass die Ehe ihren Sinn verloren und nicht mehr existiert habe.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das MISA am 9. Dezember 2019 namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies diese – unter Fristansetzung bis 29. Februar 2020 – aus der Schweiz weg.

10. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des DdI erheben und deren Aufhebung beantragen. Sie ersuchte um Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss stellt die Beschwerdeführerin den Vorhalt, eine Scheinehe geführt oder rechtsmissbräuchlich an einer nicht mehr existierenden Ehe festgehalten zu haben, in Abrede. Sie habe auch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen.

11. Das MISA schloss am 17. Februar 2020 namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

12. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 10. März 2020 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die Niederlassungsbewilligung abgesprochen und sie aus der Schweiz weggewiesen wird, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben u.a Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. 

2.1 Die Niederlassungsbewilligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche sich seit weniger als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). 

Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2 Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 43 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3).

2.4 Hat eine Beschwerdeführerin ihre (formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat Indizien aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen bzw. für das rechtsmissbräuchliche Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe. Zudem wirft sie der Beschwerdeführerin das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren vor.

3.1.1 In den Akten finden sich zwei Videos von der (grossen) Hochzeitsfeier. Ob diese Ehe arrangiert war, kann dahingestellt bleiben. Immerhin waren die Eheleute im Januar 2011 noch knapp minderjährig. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Anhörung der Eheleute durch das MISA im März 2014. Die Aussagen des Ehemanns zu seinem Verbleib anlässlich der polizeilichen Kontrollen hätten nicht mit denjenigen seiner Ehefrau übereingestimmt. Sie sagte, er sei mit Kollegen unterwegs gewesen, er gab an, gearbeitet zu haben (vgl. act. 136 ff.). Die Angaben zum Kennenlernen und zur Trennung im Jahr 2012 hätten sich widersprochen und es sei der Eindruck entstanden, dass die beiden keine Zeit gemeinsam als Paar verbringen würden. In der Tat erwecken die Aussagen in act. 146 und 138 den Eindruck, die Eheleute hätten lediglich spärlich Freizeit zusammen verbracht. Ihre Aussagen dazu blieben sehr vage. Immerhin gaben sie übereinstimmend an, fünf Wochen Sommerferien in der Heimat gemacht zu haben, wenn auch wiederum mit der ganzen Familie. Zu Recht genügten denn auch der Vorinstanz diese Anhaltspunkte nicht, um auf eine Scheinehe oder Rechtsmissbrauch zu schliessen.

3.1.2 Allein zusammen gewohnt haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann nie, sie wohnten von Anfang an zusammen bei der Mutter und den beiden Schwestern des Ehemannes. Auch dies ist noch kein Hinweis auf eine Scheinehe, sondern mag in anderen Kulturen üblich sein. Das MISA gibt aber zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht nur kurz nach der Hochzeit mit der Familie des Mannes gelebt habe, sondern bis kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, währenddessen der Mann in dieser Zeit ein Doppelleben geführt und mit einer anderen Frau zwei Kinder gezeugt habe. Die Beschwerdeführerin habe in den Anträgen an das Gericht im Scheidungsverfahren angegeben, ab dem Jahr 2013 von ihrem Ehemann getrennt gelebt zu haben. Folglich habe sie wahrscheinlich ohne den Ehemann bei dessen Familie gelebt.

3.1.3 Im Scheidungsverfahren in der Republik Kosovo liessen sich beide Eheleute vertreten. Aus dem Antrag ans Gericht von Januar 2017 (act. 212) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin geltend machen liess, sie hätten zuerst eine gute eheliche Beziehung gehabt, aber dass diese wegen der unterschiedlichen Charaktere (gemäss Übersetzung: «im letzten Monat») begonnen habe, zu scheitern. Seit Beginn 2013 lebe die Beschwerdeführerin nicht mehr mit dem Ehemann zusammen, weshalb die Ehe ihren Sinn verloren habe und nicht mehr existiere. Zwar macht die Beschwerdeführerin nun geltend, es habe sich bei der Jahreszahl 2013 um ein Versehen gehandelt. Indes hatte die Freundin des Ehemanns anlässlich der Befragung durch die Polizei angegeben, er habe bis März 2013 bei ihr gewohnt (act. 131), während die Beschwerdeführerin und ihr Mann gegenüber dem MISA gesagt hatten, er sei im September 2012 zu ihr und seiner Familie zurückgekehrt (act. 148). Im Mai 2013 kam jedenfalls die erste Tochter des Ehemanns zur Welt. Zeitlich passt dies mit der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Scheidungsantrag zusammen, wonach sie sich im Jahr 2013 getrennt hätten. Indes hat das MISA selber noch am 26. März 2014 festgehalten (act. 152), die Ehegatten hätten das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen. Zwar sei der Mann im Rahmen der Polizeikontrollen nicht zu Hause angetroffen worden, jedoch hätten sich seine Effekten in der Wohnung befunden. Auch wenn das angegebene Datum des Umzugs mit den Aussagen der übrigen Beteiligten nicht übereinstimme, so hätten doch auch C.___ und deren Mutter gegenüber der Polizei bestätigt, dass B.___ wieder bei seiner Ehefrau wohne. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, lässt sich nicht rekonstruieren. Zwar erweckt die nachträgliche Korrektur des im Scheidungsantrag genannten Trennungsdatums den starken Verdacht einer Schutzbehauptung, belegen lässt sich dies nicht. 

3.1.4 Offenbar hat B.___ noch ein zweites Kind (Jahrgang 2016) mit C.___. Dies ergab sich aus einem Erhebungsbericht der Polizei Basel-Landschaft über dessen finanzielle Verhältnisse und einer Strafanzeige, die C.___ gegen den Kindsvater erhoben hatte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4). Die Beschwerdeführerin gab denn auch im Rahmen der Gehörsgewährung am 5. August 2019 an, er habe ein Doppelleben geführt. Dass sie davon die ganze Zeit Kenntnis gehabt hätte, lässt sich nicht belegen.

3.1.5 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach Erlangung der Niederlassungsbewilligung am 13. Juli 2016 aus der Familienwohnung in [...] ausgezogen ist und sich in [...] niedergelassen hat (gemäss Mutationsmeldung vom 9. September 2016).  Zwar gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung an, sich bereits im Sommer 2016 von ihrem Ehemann getrennt zu haben und gleich nach der Trennung eine eigene Wohnung bezogen zu haben. Das MISA weist aber darauf hin, dass der per 15. August 2016 geltende Mietvertrag für die Wohnung in [...] schon am 30. Juni 2016 unterzeichnet wurde (act. 246). Erfahrungsgemäss dauere die Wohnungssuche eine gewisse Zeit. Folglich sei viel naheliegender, dass die Beschwerdeführerin schon vor Abschluss des Mietvertrags nicht mehr an der Ehe habe festhalten wollen.

3.2 Ob die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann tatsächlich eine Scheinehe geführt haben, muss offen bleiben. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre bis im Sommer 2016 in der Familienwohnung in [...] bei der Schwiegermutter gewohnt hat und dass offenbar auch der Beschwerdeführer nach der vorübergehenden Trennung im Jahr 2012 wieder dort eingezogen ist. Nachweisen lässt sich eine Scheinehe nicht, dafür reichen die Indizien insgesamt nicht aus.

Es ist eher davon auszugehen, dass das noch sehr junge Paar zwar – wohl auch auf Betreiben der Familie (vgl. dazu auch die Aussagen des Ehemannes, wonach sich alle [Mutter, Ehefrau] zusammengesetzt hätten, darüber diskutiert und beschlossen hätten, es nochmals zu versuchen, act. 139) – versucht hat, die Ehe zu führen, aber schliesslich gescheitert ist. Zu einer ersten Trennung ist es sicherlich 2012 gekommen, aber offenbar ist der Ehemann danach zur Beschwerdeführerin zurückgekehrt. Dass er danach weiter ein Doppelleben geführt hat und ein weiteres Kind mit seiner anderen Partnerin gezeugt hat, ist schwerlich der Beschwerdeführerin anzulasten. Im Gegenteil, ihr damaliger Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 5. August 2019 ein Szenario gezeichnet, dass durchaus nachvollziehbar ist (act. 261): Der junge Mann sei die Ehe eingegangen, habe sich aber gleichzeitig als junger Erwachsener eingeengt geführt und offenbar seine Freiheiten vermisst. Dies erkläre, dass er von zu Hause habe «ausbrechen» wollen und auch eine aussereheliche Beziehung gepflegt habe. Nach der Versöhnung im September 2012 habe die Beziehung zwischen den Eheleuten gut funktioniert und sie hätten auch als Paar gemeinsame Ferien verbracht und zusammengelebt. Im Sommer 2016 habe die Beschwerdeführerin davon erfahren, dass ihr Mann weiterhin heimlich eine Beziehung mit C.___ geführt und sogar ein zweites Kind gezeugt habe. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen und sie habe ihn umgehend verlassen. Nach der Trennung habe sie eine eigene Wohnung bezogen, wobei sie den Mietvertrag vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgeschlossen habe.

3.3 Auch wenn die Zweifel des MISA nicht von der Hand zu weisen und die Indizien zahlreich sind, genügen diese dennoch nicht, um der Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe nachzuweisen. Wohl ist die Ehe gescheitert, aber der Zeitpunkt lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht genau eruieren. Daraus auf Rechtsmissbrauch zu schliessen, ist ohne weitere Anhaltspunkte schwierig. Und selbst wenn die Trennung im Frühjahr 2016 absehbar war und die Koinzidenz zwischen Wohnungssuche und Gesuch um Niederlassungsbewilligung auffallend ist, hat die Beschwerdeführerin im Gesuch bei der Frage nach Zusammenleben keine falsche, sondern schlicht keine Angabe gemacht (act. 174). Das MISA wirft ihr vor, eine wesentliche Tatsache verschwiegen zu haben. Eine wissentliche Täuschung der Behörde ist ihr kaum zur Last zu legen, zumal beide möglichen Antworten (bzw. Kreuzchen) nicht richtig bzw. vollständig gewesen wären und sich nicht nachweisen lässt, dass die Beschwerdeführerin die Trennung im damaligen Zeitpunkt als endgültig erachtet hatte. Es wäre denn auch für das MISA ein Leichtes gewesen, nachzufragen, weshalb keine Option angekreuzt worden war (vgl. E. 2.1 hiervor).

Bei der Verfallsanzeige vom 16. Juni 2016 (act. 165) hatte die Beschwerdeführerin zur Wohnsituation «gemeinsamer Haushalt (zusammenlebend)» angekreuzt und die Gemeinde dies bestätigt. Dies dürfte zu diesem Zeitpunkt auch noch zutreffend gewesen sein. Sie wohnte damals noch bei der Schwiegermutter und den Schwägerinnen; dass der Ehemann damals ausgezogen wäre, ist nicht bekannt.

Kommt hinzu, dass für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Zusammenleben nach dreijähriger Ehedauer (und von dieser dürfte aufgrund der Feststellungen des MISA im März 2014 auszugehen sein) nicht zwingend notwendig ist (vgl. Art. 50 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 34 AIG). 

3.4 Zusammenfassend ist die Argumentation des MISA zwar durchaus nachvollziehbar. Andererseits ist auch ein Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin schildert, denkbar. Insgesamt genügen die vorhandenen Indizien weder für den Nachweis einer Scheinehe noch für den Beleg des Rechtsmissbrauchs oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen.

4.1 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des DdI vom 9. Dezember 2019 aufzuheben. Die Kontrollfrist bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde auf den 30. September 2020 festgesetzt. Ob die (übrigen) Voraussetzungen für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, ist nicht erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Auf den Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ist nicht einzutreten.

4.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind ausgangsgemäss vom Kanton Solothurn zu tragen. Der Kanton hat die Beschwerdeführerin zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Winiger macht einen Aufwand von 8.5833 Stunden à CHF 270.00 geltend. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem Stundentarif von CHF 250.00 auszugehen (vgl. § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Ausgehend von einem Aufwand von CHF 2'145.80 (8.5833h à CHF 250.00), zuzügl. Auslagen von CHF 63.90 und MWST von CHF 170.15, ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'379.85. Dies scheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 9. Dezember 2019 aufgehoben.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'379.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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