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Solothurn Verwaltungsgericht 26.05.2020 VWBES.2019.438

26 maggio 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,549 parole·~8 min·1

Riassunto

Electronic Monitoring

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Mai 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,   

Beschwerdegegner

betreffend     Electronic Monitoring

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1971, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2018 (STA.2018.1996) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

2. Mit Schreiben vom 22. August 2018 kündigte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer den Vollzug der Freiheitsstrafe an und teilte mit, falls er eine spezielle Vollzugsform wünsche, habe er das entsprechende Antragsformular bis spätestens 10. September 2018 zurückzusenden.

3. Am 27. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüssen zu können.

4. Mit Verfügung vom 26. August 2019 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäss Empfehlung der Abteilung Bewährungshilfe eine Verletzung der Mitwir­kungs- und Offenlegungspflichten vorliege, da der Beschwerdeführer erforderliche Unterlagen nicht eingereicht habe. Insbesondere seien jedoch die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer seit 2010 mit sieben Strafurteilen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sei, wobei eines davon aktuell zu vollziehen sei. Er weise zudem ein mehrfaches Bewährungsversagen auf. Der Beschwerdeführer habe sich bisher als unbelehrbar gezeigt und immer wieder Straftaten in verschiedenen Deliktsbereichen begangen. Es bestehe deshalb vor­liegend nicht die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen würden.

5. Die gegen diesen Entscheid am 5. September 2019 erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 300.00.

6. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Oliver Wächter, mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Beschwerdeentscheid vom 3. Dezember 2019 des Departementes des Innern sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei zu bewilligen, den Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl STA.2108.1996 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2018 in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu verbüssen.

3.    Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

4.    Dem Beschwerdeführer sei eine grosszügige Frist zu gewähren, um zusätzliche Unterlagen und insbesondere ein aktuelles Arztzeugnis betreffend Hafterstehungsfähigkeit einzureichen. 

7. Mit Eingabe vom 27. März 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sache und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.

8. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

9. Das Amt für Justizvollzug schloss am 16. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Electronic Monitoring (EM) unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet wie folgt:

1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a.  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder

b.  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.

2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:

a.  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;

b.  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c.  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;

d.  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und

e.  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV, BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine langjährige Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.

3. Zunächst ist festzuhalten, dass einzig der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu welcher der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2018 verurteilt worden ist, (noch) zur Diskussion steht. Die vom Amt für Justizvollzug in ihre Beurteilung ebenfalls einbezogenen Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 7 Tagen sind nicht mehr zu vollziehen, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Bussen inzwischen bezahlt hat (vgl. Urkunde 6 zur Beschwerde vom 5. September 2019).

4. Umstritten ist hier, ob die Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.

4.1 Aus den Vollzugsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1992 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer wurde neben Übertretungen und Vergehen auch mehrfacher Verbrechen schuldig gesprochen. Im Vordergrund stehen verschiedene Vermögens- und Urkundendelikte, aber auch Delikte in verschiedenen anderen Rechtsgebieten, wie namentlich Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, gegen die Umweltschutzgesetzgebung, gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren. Gemäss letztem aktenkundigen Strafregisterauszug vom 9. Juli 2019 weist der Beschwerdeführer sieben Vorstrafen in verschiedenen Deliktskategorien sowie eine laufende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung auf.

4.2 Der Beschwerdeführer scheint nicht oder nur sehr beschränkt fähig zu sein, aus vergangenen Verfehlungen zu lernen. Trotz laufenden Strafverfahren und Probezeiten hat der Beschwerdeführer immer wieder delinquiert und dies in den unterschiedlichsten Lebensbereichen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig im Übertretungsstrafbereich strafbar gemacht und die entsprechenden Bussen erst kurz vor dem drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt hat, zeugt von der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der Vollzugsakten ist jedenfalls nach wie vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskonform verhalten wird. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Seine Behauptung, die Taten seien jeweils aufgrund besonderer Lebensumstände erfolgt, erweist sich mit Blick auf die unzähligen Straftaten über Jahre hinweg mehr als abwegig. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beschlagen die Frage der Vollzugsform grundsätzlich nicht. Diese sind allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist.

4.3 Zwar verlangt der Gesetzestext nicht, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; davon ist aber vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 79b N 17 mit Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter auch mit der fortgesetzten Begehung teilweise leichterer Delikte, dass er sich nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will oder kann. Und gerade die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, einem Antragsdelikt, bei dem letztlich die Interessen des eigenen Kindes betroffen sind, zeigt eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.269 vom 25. November 2019, E. 3.3).

4.4 Die Beurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten vor der ersten Instanz verletzt hat.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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