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Solothurn Verwaltungsgericht 01.04.2019 VWBES.2019.42

1 aprile 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,086 parole·~5 min·3

Riassunto

Verkehrsmassnahme

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___    vertreten durch Fürsprecher Thomas Sägesser,   

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,    

Beschwerdegegner

betreffend     Verkehrsmassnahme / Wiederherstellung der Frist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) focht mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht die Verfügung vom 28. Januar 2019 des Bau- und Justizdepartements betreffend Verkehrsmassnahme an. Die Beschwerdeführerin hätte gemäss Verfügung des Gerichts vom 21. Februar 2019 bis am 14. März 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die Gerichtskasse in Solothurn bezahlen müssen. In der Verfügung wurde ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet würde.

2. Der Kostenvorschuss wurde erst am 19. März 2019, also verspätet einbezahlt. Als sich Fürsprecher Thomas Sägesser am 21. März telefonisch beim Gericht nach Akten erkundigte, wurde ihm dies mitgeteilt und ein Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 23. März 2019 reichte darauf die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Sägesser, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die Rechnung des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 sei durch den Bauverwalter korrekt visiert worden. Ebenso sei die Zahlungsfrist vom 24. März 2019 (recte: 14. März 2019) handschriftlich korrekt auf der Rechnung ausgewiesen. Die Buchung sei rechtzeitig am 25. Februar 2019 vorgenommen worden. Dabei sei unbemerkt geblieben, dass das Zahlungssystem automatisch die Zahlungsfrist neu berechnet und abgeändert habe, so dass die Zahlung nicht wie beabsichtigt am 14. März 2019, sondern am 19. März 2019 bei der Gerichtskasse Solothurn eingegangen sei. Bei dieser Sachlage könne keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Im Gegenteil sei alles Zumutbare vorgekehrt worden, damit die Leistung des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolge: Der Gemeindepräsident der A.___ habe sich im Beisein des unterzeichneten Anwaltes bestätigen lassen, dass die Leistung des Kostenvorschusses ausgelöst worden sei, was am 22. Februar 2019 tatsächlich auch erfolgt gewesen sei. Die mit der Verbuchung betrauten Verwaltungsangestellten seien im Glauben gewesen, die Überweisung rechtzeitig und formgerecht vorgenommen zu haben. Die Automatisierung durch das Zahlungssystem sei den betreffenden Personen nicht bewusst gewesen und habe folglich nicht erkannt und behoben werden können.

3.1 Ein Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Frist ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das Gesuch um Wiederherstellung wurde innert 10 Tagen seit Ablauf der Frist eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Ein Fristerstreckungsgesuch für die Zahlung des Kostenvorschusses wurde jedoch auch nachträglich nicht gestellt. Ob die formellen Voraussetzungen des Wiederherstellungsbegehrens eingehalten sind, kann jedoch offenbleiben, da es, wie zu zeigen ist, jedenfalls nicht um eine unverschuldete Säumnis geht.

3.2 Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§ 10bis Abs. 1 VRG).

3.2.1 Der Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil [des Bundesgerichts] 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde nicht unverschuldet von der rechtzeitigen Einzahlung abgehalten, hat sie doch den Zahlungsauftrag rechtzeitig – nämlich bereits am 25. Februar 2019 – in ihrem Zahlungssystem verbucht. Eine Automatisierung durch das Zahlungssystem vermag jedoch keinen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Das Valutadatum vom 23. März 2019 hätte der Beschwerdeführerin bei der Einbuchung des Zahlungsauftrags auffallen müssen respektive hätte durch sie überprüft werden müssen, zumal sich auf der Rechnung vom 21. Februar 2019, welche durch den Bauverwalter visiert wurde, handschriftlich die Zahlungsfrist vom 14. März 2019 befand und mit gelbem Leuchtstift angestrichen war. Dies hat die Beschwerdeführerin, die sich das Handeln ihrer Angestellten anrechnen lassen muss, jedoch unterlassen. Die Folgen dieses Versäumnisses hat sie sich folglich selbst zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die Absicht der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung dem Verwaltungsgericht durch die entsprechende Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen sein musste, zumal bekanntlich nicht immer alles, was in den Medien berichtet wird, auch den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen, sich am Tag des Fristablaufs oder kurze Zeit vorher beim Gericht zu vergewissern, ob der Kostenvorschuss eingegangen sei.

4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ob ein Kostenvorschuss verlangt wird (§ 76ter Abs. 2 VRG). Was die Verfahrenskosten von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden anbelangt, so wird auf die publizierte ständige Praxis des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. SOG 2010 Nr. 20).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wurde auf die Sache nicht bereits eingetreten, indem der Beschwerde mit Verfügung vom 1. März 2019 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Würde, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit einer Mitteilung oder mit dem Schriftenwechsel jeweils bereits konkludent über die Eintretensfrage entschieden, so könnte das Gericht weder den Eingang der Beschwerde bestätigen, noch die Gegenpartei (zur Eintretensfrage) anhören, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann. Zudem ist klar, dass in nicht offensichtlichen Fällen das Gericht - in seinem Urteil nach durchgeführtem Schriftenwechsel – über die Eintretensfrage, die von Amtes wegen zu prüfen ist, zu befinden hat. In der Verfügung vom 21. Februar 2019 wurden die Folgen bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses klar aufgezeigt und diese waren somit der Beschwerdeführerin bekannt.

5. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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