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Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2020 VWBES.2019.383

11 maggio 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,822 parole·~9 min·2

Riassunto

Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020     

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle  

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle   

Beschwerdegegner

betreffend     Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (Beschwerdeführer, geb. 1937) verursachte am 9. Juni 2019 um ca. 17:30 Uhr in der Gemeinde [...] ausserorts einen Verkehrsunfall. Er fuhr, zusammen mit einer Beifahrerin, von [...] in Richtung [...]. Infolge eines medizinischen Problems (Black-Out) geriet er mit seinem Fahrzeug auf die bergseitige Strassenböschung. Nach 13.8 m Fahrt prallte er mit der linken Fahrzeugfront gegen einen Felsen. Das Fahrzeug überschlug sich rechtsseitig um 180° drehend aufs Dach und blieb nach 20.3 m auf der rechten Fahrbahn liegen. Die Beifahrerin konnte das Fahrzeug unverletzt verlassen. Der Beschwerdeführer musste durch die Rettungskräfte aus dem Wagen geborgen werden. Die beigezogene Polizei unterzog ihn im Spital einem Atemlufttest, welcher negativ ausfiel, entzog ihm den Führerausweis und erteilte ein Fahrverbot. Er erlitt leichte Prellungen am ganzen Körper und musste zur Überwachung eine Nacht im Spital verbleiben (vgl. Verkehrsunfallbericht der Kantonspolizei [...] vom 18. Juni 2019).

2. Am 25. Juli 2019 eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gegen den Beschwerdeführer ein Administrativverfahren und teilte ihm mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und die von ihm eingereichten ärztlichen Zeugnisse einer Beurteilung durch die Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRMZ) unterziehen zu lassen. Diese Zeugnisbeurteilung wurde mit Verfügung vom 6. August 2019 angeordnet. Die Gutachterin des IRMZ kam in ihrem Bericht vom 6. September 2019 zum Schluss, dass nach einem Verkehrsunfall mit Bewusstseinsstörung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 notwendig sei, auch wenn wie vorliegend ein kardiologischer Bericht vorliege. Mit Verfügung vom 13. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie sein Schiffsführerausweis der Kategorie A vorsorglich entzogen. Zugleich wurde ihm die Abklärung seiner Fahreignung am IRMZ in Aussicht gestellt. Der mittlerweile beigezogene Rechtsvertreter ersuchte in seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf die vorliegenden ärztlichen Berichte und die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein Herzschrittmacher implantiert worden war, um Aufhebung des vorsorglichen Entzuges und Wiederaushändigung der Führerausweise. Die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AAS) entsprach namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) diesem Begehren mit Verfügung vom 21. Oktober 2019, wies den Beschwerdeführer aber gleichzeitig einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

3. Gegen die Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Wehrle, am 29. Oktober 2019 frist- und formgerecht Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Fahreignung des Beschwerdeführers in fahrtechnischer Hinsicht sei seitens der MFK nicht in Frage gestellt. Der vorsorgliche Entzug des Ausweises erfolgte nach dem Unfall aus medizinischen Gründen aufgrund der Herzrhythmusstörungen. Diese seien gemäss den ärztlichen Berichten zwischenzeitlich jedoch zu 100 % behoben. Um ein verkehrsmedizinisches Gutachten anordnen zu können, müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken würden. Herzrhythmusstörungen könnten für sich alleine nicht ausschlaggebend sein, ebenso wenig vermöge das fortgeschrittene Alter alleine eine Anordnung zu einer Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen. Die beiden ärztlichen Berichte (einer davon von einem Arzt mit Anerkennungsstufe 3) würden bestätigen, dass bis zum Vorfall am 9. Juni 2019 nie Anlass bestanden habe, aus gesundheitlicher Sicht an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Da die für den Unfall kausalen Herzrhythmusstörungen mit der anschliessenden Operation (Einsetzen eines Herzschrittmachers) zu 100 % behoben worden seien, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung. Hinzu komme, dass durch die Tatsache der Wiederaushändigung des Führerausweises und der Anerkennung seiner Fahrberechtigung ausgeschlossen werden könne, dass konkrete Anhaltspunkte vorlägen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen würden.

4. Die MFK nahm mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 Stellung und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Nach Art. 15d Abs. 1 SVG sei eine Person einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestünden. Diese Zweifel würden in einer summarischen und vorläufigen Prüfung gründen. Die Buchstaben a bis e des erwähnten Artikels würden die wichtigsten Sachverhalte nicht abschliessend aufzählen. In diesen – explizit genannten – Fällen würden die Zweifel an der Fahreignung von Gesetzes wegen aber vermutet und die Bestimmung sei nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit sei grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur seien. Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer keine ernsthaften Zweifel mehr an der Fahreignung im Sinne von Art. 30 VZV, jedoch nach wie vor Zweifel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG. Die MFK habe die Fachmeinung einer anerkannten Untersuchungsstelle zum weiteren Vorgehen eingeholt. Die erfolgte Implementierung eines Herzschrittmachers habe vermutlich die Zweifel an der Fahreignung in kardiologischen Hinsicht ausgeräumt. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass keine Folgeschäden in Bezug auf die Hirnleistungsfähigkeit mehr vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass das IRMZ insbesondere aus diesem Grund eine verkehrsmedizinische Untersuchung als angezeigt erachtet habe. An dieser Fachmeinung zu zweifeln, bestehe kein Anlass. Es liege im Übrigen auch im Interesse des Beschwerdeführers, vollständige Klarheit darüber zu haben, ob er sich im motorisierten Verkehr ohne Selbst- oder Fremdgefährdung fortbewegen könne.

5. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 replizierte der Beschwerdeführer, die von der MFK aufgestellte Vermutung, der wenige Sekunden dauernde Bewusstseinsverlust habe eine Schädigung der Hirnleistungsfähigkeit bewirkt, sei völlig aus der Luft gegriffen und entbehre jeglicher Grundlage. An der Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten. Gleichzeitig wurde die Honorarnote eingereicht.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, dies unter anderem bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.

2.2 Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen. Dies ist jedoch mit Zurückhaltung zu bejahen. Erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel an der fehlenden Fahreignung bleiben. Nicht genügend sind Vermutungen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli / Thomas Probst / Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 14 f). Die Tatbestände gemäss Art. 15 d Abs. 1 lit. a bis e SVG begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6 und Entscheid des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 12. August 2018, E. 3.2). Anlass für eine Abklärung der Fahreignung und gegebenenfalls für einen vorsorglichen Ausweisentzug können grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 53).

3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die beiden von ihm eingereichten Arztzeugnisse, insbesondere dasjenige seines Hausarztes, der über eine Anerkennung als Verkehrsmediziner der Stufe 3 verfügt, würden klar darlegen, dass er (wieder) über die geforderte Fahreignung verfüge.

3.2 Die beiden Arztzeugnisse wurden auf Veranlassung der MFK vom IRMZ (Frau Dr. med. [...], Fachärztin für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizinerin SGRM) am 6. September 2019 im Hinblick auf die Fahreignung des Beschwerdeführers begutachtet. Die Gutachterin hielt in ihrem Kurzbericht fest: «bei Status nach Unfall mit Bewusstseinsstörung Stufe 4-Abklärung notwendig, auch wenn kardialer Bericht vorliegt.» Damit liegt die Voraussetzung nach Art. 15 d Abs. 1 lit. e SVG, nämlich die Meldung eines Arztes – und im vorliegenden Fall einer ausgewiesenen Fachärztin – vor. Es gibt keinen Grund, an deren Einschätzung zu zweifeln. Sie verfügt über die Anerkennungsstufe 4 und ist damit – im Gegensatz zu Ärzten in der Anerkennungsstufe 3 – auch in der Lage und berechtigt, eine derartige Einschätzung abzugeben (vgl. https://medtraffic.ch/aerzte-psychologen/qualifikationsstufen/, abgerufen am 8.5.2020). Ob dabei primär die Hirnleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüft wird, ist eine reine Vermutung des Beschwerdegegners, die bloss aufzeigt, dass die entsprechenden medizinischen Fachkenntnisse bei der Behörde eben gerade nicht vorhanden sind.

3.3 Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 21. Oktober 2019 wieder ausgehändigt wurde. Gemäss den gemeinsamen Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betreffend Fahreignung und kardiovaskuläre Erkrankungen ist bei einer PM(Pacemaker)-Implantation grundsätzlich die Fahreignung bei Fahrzeugführern der 1. Gruppe nach einer Wartefrist von einer Woche wieder gegeben (vgl. https://cardiovascmed.ch/article/doi/cvm.2019.02023; Tabelle 7, S. 10; abgerufen am 8.5.2020). Diese Richtlinien gelten in allgemeiner Art, ohne Bezug auf spezielle Vorfälle, wie vorliegend der Unfall vom 9. Juni 2019.

3.4 Schliesslich erweist sich die angeordnete Massnahme auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat am 9. Juni 2019 ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen. Er ist ausserorts infolge seines plötzlich eintretenden Gesundheitsproblems auf die Gegenfahrbahn geraten, schräg entlang dem Strassenbord gefahren und dann mit einem Felsen kollidiert. Nach der Kollision hat sich sein Fahrzeug überschlagen und ist nach 20 m auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen. Nur einem glücklichen Umstand ist es zu verdanken, dass die beiden Insassen nur leicht verletzt wurden und kein Gegenverkehr herrschte. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist alles zu unternehmen, damit sich solche Vorfälle nicht wiederholen. Und schliesslich ist es – wie die MFK richtig bemerkt – auch im Interesse des Beschwerdeführers, abzuklären, ob die vorgenommene medizinische Intervention auch die gewünschten Resultate gebracht hat.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ als unterlegene Partei in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht infrage; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann