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Solothurn Verwaltungsgericht 16.01.2020 VWBES.2019.369

16 gennaio 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,895 parole·~19 min·2

Riassunto

Electronic Monitoring

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Januar 2020            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,   

Beschwerdegegner

betreffend     Electronic Monitoring

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von 68 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt wegen Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.

2. Mit Schreiben vom 19. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, beim Amt für Justizvollzug um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitorings. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2019 abgewiesen mit der Begründung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen würde.

3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 ebenfalls ab. Eine Gehörsverletzung wurde verneint.

4. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 14. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 5. November 2019 ergänzend begründet wurde. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.   Es seien der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 2. Oktober 2019 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. Mai 2019 aufzuheben.

2.   Es sei Herrn A.___ zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die besondere Vollzugsform des Electronic Monitorings zu gewähren.

3.   Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.   Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Vernehmlassungen vom 22. und 25. November 2019 beantragten sowohl das Amt für Justizvollzug als auch das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung verwiesen beide auf ihre Entscheide und verzichteten auf weitere Ausführungen.

6. Mit Verfügung vom 27. November 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Sein Rechtsvertreter reichte am 12. Dezember 2019 seine Kostennote zu den Akten.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.1 Der Beschwerdeführer rügt als erstes die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm die Stellungnahme der Bewährungshilfe, welche mit Blick auf die Entscheidfällung ausdrücklich angefordert worden sei und eine wichtige Entscheidgrundlage gebildet habe, nicht zugestellt worden sei.

2.2 Die Vorinstanz verneinte die Verletzung des Gehöranspruchs und stellte sich auf den Standpunkt, die Bewährungshilfe sei gleich wie der Straf- und Massnahmenvollzug eine Abteilung des Amts für Justizvollzug. Beim besagten Schreiben handle es sich somit um eine Aktennotiz des Amts für Justizvollzug. Solche Meinungserörterungen müssten nicht vorgängig mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Gesuch vom 19. April 2018 äussern können. Die Abteilung Bewährungshilfe habe zudem bereits am 14. August 2018 erstmals eine negative Einschätzung betreffend das EM-Gesuch abgegeben. Der Rechtsvertreter habe am 8. November 2018 Einsicht in die Akten erhalten und habe sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2019 [recte: 2018] zur Einschätzung der Bewährungshilfe geäussert. In der Folge sei die Bewährungshilfe am 18. Januar 2019 um eine erneute Stellungnahme ersucht worden, welche sie am 23. Januar 2019 eingereicht habe. Sie habe mitgeteilt, an der Stellungnahme vom 14. August 2018 festzuhalten. Der Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren sei wiederholt worden, wobei diese Äusserung kein neues Element darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich somit zur internen Entscheidfindung äussern können, obwohl kein Rechtsanspruch darauf bestehe.

2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.1 S. 494).

Im gerichtlichen Verfahren hat die Rechtsprechung aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV das weitergehende Recht abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f. mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 4.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 125 II 473 E. 4a S. 474 f.; 122 I 153 E. 6a S. 161 f.; je mit Hinweisen). In der Literatur wird diese Rechtsprechung kritisiert.

Das Bundesgericht hat zwar in jüngeren Entscheiden am Grundsatz des Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts in verwaltungsinterne Akte festgehalten, allerdings präzisiert, dass es nicht auf die Klassierung als «verwaltungsintern» ankomme, sondern auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. So gehören Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen, selbst wenn sie verwaltungsintern erstellt worden sind, nicht zu den verwaltungsinternen Akten, sondern unterliegen der Akteneinsicht (BGE 115 V 297 E. 2g/bb S. 303 f.). Aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens kann es im Einzelfall auch geboten sein, den Parteien vor Erlass einer Verfügung Einsicht in den Verfügungsantrag der Instruktionsbehörde zu gewähren (vgl. Urteile 2A.586/2003 und 2A.610/2003, beide vom 1. Oktober 2004 E. 9, zum Interkonnexionsverfahren nach Fernmelderecht). In BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 schliesslich wurde festgehalten, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (a.a.O., 1C_159/2014 E. 4.3).

2.3.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Abteilung Be­währungshilfe nicht zugestellt. Auch wenn die Bewährungshilfe und der Straf- und Mass­nahmenvollzug beides Abteilungen desselben Amts sind, kann die fragliche Stellungnahme nicht als internes Aktenstück bezeichnet werden. Und obschon die Verfügung des Amts für Justizvollzug letztlich mit den wiederholten Straftaten und entsprechenden Rückfallgefahr begründet wurde und nicht mit den in der fraglichen Stellungnahme erwähnten, nicht ganz erfüllten Anforderungen an die Arbeitstätigkeit, so bildete die Stellungnahme der Fachbehörde dennoch eine wesentliche Entscheid­grundlage. Dies ist insbesondere auch aus dem Schreiben des Straf- und Mass­nahmenvollzugs vom 24. April 2018 ersichtlich, womit die Bewährungshilfe ersucht wurde, die Vorabklärungen durchzuführen, ob Electronic Monitoring gewährt werden könne. Es wurde erwähnt, bei einer positiven Rückmeldung werde man die entsprechende Bewilligung erteilen. Beim vorliegend fraglichen Aktenstück handelte es sich zwar nicht um diese Abklärung, sondern um eine spätere Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers, doch wird aus dem Schreiben deutlich, wie wichtig die Einschätzung der Bewährungshilfe für den Entscheid war. Indem dieses Schreiben dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.4.2 Vergleicht man die fragliche Stellungnahme der Bewährungshilfe und die Begründung des Entscheids des Amts für Justizvollzug, zeigt sich, dass der Entscheid mit der Rückfallgefahr begründet wurde und nicht mit den in der Stellungnahme erwähnten nicht ganz erfüllten Anforderungen an eine geregelte Arbeit. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht besonders schwerwiegend. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Departement, welches über volle Kognition verfügt, und nun auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, um sich zum fraglichen Dokument zu äussern, und eine Rückweisung der Sache würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb der Mangel als geheilt gilt und lediglich bei der Kostenfrage zu berücksichtigen ist.

3. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet wie folgt:

1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a.  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder

b.  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.

2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:

a.  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;

b.  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c.  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;

d.  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und

e.  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV, BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine langjährige Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.

4. Umstritten ist hier, ob die Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei und in allen drei Fällen während der Probezeit rückfällig geworden sei, sodass ein Nachentscheid habe getroffen werden müssen. Zwar seien mit dem vorliegend zu vollziehenden Urteil frühere Vorstrafen nicht widerrufen worden, doch sei die vorliegende Strafe unbedingt ausgesprochen und dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose gestellt worden, insbesondere auch, weil es sich um Delikte handle, für welche er bereits einschlägig vorbestraft sei. Weiter wurde erwähnt, dass ein weiteres Strafverfahren hängig sei, wobei aber die Unschuldsvermutung zu gelten habe.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanzen hätten ihre Entscheide lediglich mit der Gefahr weiterer Delinquenz begründet und damit anerkannt, dass die restlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Electronic Monitoring erfüllt seien.

Für die Bejahung der Wiederholungsgefahr sei ein erkennbares Risiko neuer Straftaten vorausgesetzt und die zu erwartenden Straftaten müssten darüber hinaus eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, spreche nicht gegen das Electronic Monitoring, da ja dieses nur für unbedingt ausgesprochene Strafen in Frage komme. Es sei einzig danach zu fragen, ob im Rahmen eines solchen Vollzugs die Gefahr weiterer Delinquenz betreffend wesentlicher Rechtsgüter bestehe. Die Prognose müsse im Zeitpunkt der Beurteilung neu getroffen werden, weshalb die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen auf das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen habe abstellen dürfen. Dies gelte umso mehr, als das Urteil vor über zwei Jahren ergangen sei und sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers inzwischen komplett ins Positive verändert hätten. Der Beschwerdeführer habe nie schwere Verbrechen gegen Leib und Leben begangen, sondern vorderhand Vergehen sowie SVG-Delikte. Ihm könne daher keine hohe kriminelle Energie angelastet werden. Mit Blick auf das Strafmass von acht Monaten sei das Amtsgericht von einem eher geringen Verschulden ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2013 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Dieses Wohlverhalten lasse auf kein erkennbares Risiko neuer Straftaten noch auf Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit schliessen. Das Amtsgericht habe auf sämtliche Widerrufe verzichtet und sei damit von einer günstigen Legalprognose ausgegangen. Bezüglich dem hängigen Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung und der Beschwerdeführer bestreite die aktuellen Vorwürfe vehement.

Es sei auch der Zweck von Electronic Monitoring zu bedenken, der einen Gefängnisaufenthalt vermeiden wolle. Die desintegrierende Wirkung des Strafvollzugs im Arbeitsbereich sowie im privaten, sozialen und familiären Bereich solle eingeschränkt werden. Vorliegend wäre es kaum zu verantworten, dass der Beschwerdeführer seine hart erkämpfte Arbeitsstelle umgehend wieder verlieren würde. Der Beschwerdeführer habe bereits einen grossen Teil seiner Strafe in Untersuchungshaft verbüsst (68 Tage). Er sei 58-jährig und lebe in einem stabilen sozialen Umfeld. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgedankens sei vorliegend zwingend die Vollzugsform des Electronic Monitorings zu gewähren. Seien alle im Strafgesetzbuch aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, bestehe ein unbedingter Anspruch auf Anordnung des elektronischen Vollzugs.

4.3 Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr zu erwarten sein muss und ob jedwede potentielle neue Straftat eine Anordnung des elektronischen Vollzugs ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann aber nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitorings entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die Verweigerung des elektronisch überwachten Vollzugs muss genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen. Es obliegt der Vollzugsbehörde, aufgrund einer Gesamtwürdigung eine entsprechende Prognose aufzustellen, wobei sie insbesondere die Vorstrafen des Verurteilten, dessen Persönlichkeitsmerkmale, Verhalten im Allgemeinen sowie persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen hat (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 77b Rz. 9; Urteile des Bundesgerichts 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1).

4.4 Gemäss Strafregisterauszug vom 24. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer bisher wie folgt verurteilt:

·      08.10.2009 Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn: Verletzung der Verkehrs­regeln, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung (begangen am 21. Februar 2009); Geld­strafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 565.00 Busse

·      28.01.2011 Regionales Kollegialgericht Emmental-Oberaargau, Burgdorf: Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (mehrfache Begehung, begangen vom 1. Dezember 2007 bis 8. Oktober 2009), Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (mehrfache Begehung, begangen vom 1. Januar 2008 bis 8. Oktober 2009), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung, begangen vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009); Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren und CHF 500.00 Busse

·      17.09.2012 Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Führen eines nicht be­triebssicheren Fahrzeuges (mehrfache Begehung) und Führen eines Motorfahr­zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (begangen am 12. Mai 2012); Geldstrafe 40 Tagessätze zu CHF 30.00 davon bedingt vollziehbar 20 Tage bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 300.00 Busse

·      08.03.2017 Amtsgericht Olten-Gösgen: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen vom 1. April 2010 bis 14. Oktober 2013), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG (Gehilfenschaft; begangen vom 1. Mai 2013 bis 14. Oktober 2013), Vergehen gegen das Waffengesetz (begangen am 14. Oktober 2013); Freiheitsstrafe 8 Monate abzüglich 68 Tage Untersuchungshaft.

In seinem Urteil vom 8. März 2017 führte das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Strafzumessung aus, die frühere Verurteilung indiziere die Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten durch den Täter. Der bedingte Strafvollzug komme daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulasse, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehe (S. 61). Weiter wurde ausgeführt, der Täter lebe nach wie vor im selben Umfeld wie zum Tatzeitpunkt. Trotz der mittlerweile vergangenen drei Jahre seit der Feststellung der Hanfindooranlage und der folgenden Untersuchungshaft habe er sich nicht darum bemüht, seine Lebensumstände zu verbessern. Noch immer gehe er keiner Arbeit nach, die ihm ein gesichertes Einkommen garantiere. Es sei nicht ersichtlich, wie er in naher Zukunft seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle, weshalb ein evidentes Risiko bestehe, dass er die notwendigen finanziellen Mittel nicht auf legale Weise aufbringen könne. Die persönliche Situation des Beschuldigten sei nicht gefestigt und das Risiko eines erneuten Abrutschens in die Delinquenz erhöht. Es liege folglich keine besonders günstige Prognose vor, weshalb der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne (S. 61 f.).

4.5 Inzwischen hat der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der Personal [...] AG vom 29. Juni 2018 eingereicht, worin bestätigt wird, dass er ab 1. Juni 2018 den Kunden zu einem Pensum von ca. 50 % je nach Auftragsvolumen zur Verfügung stehe. Zudem reichte er eine nicht unterzeichnete Bestätigung der B.___ ein, wonach er für Verwaltungs- und Hausmeisterarbeiten CHF 1'400.00 erhalte und davon CHF 900.00 in Abzug gebracht würden für die Miete eines 1 ½-Zimmer-Studios. Die Bewährungshilfe führte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 aus, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft im Jahr 2012 mit Hilfe von Investoren erworben. Er bewohne ein 1-Zimmer-Studio in der Liegenschaft und vermiete den Rest. Nach Abzug von Unterhalts- und Betriebskosten ergebe sich in der Bilanz der B.___ von 2017 ein Gewinn von knapp CHF 5'000.00. Der Beschwerdeführer sei nach der Untersuchungshaft Sozialhilfeempfänger geworden, doch habe die Sozialhilfe im Jahr 2017 die Leistungen eingestellt. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, jederzeit in der Lage zu sein, als Fitnesscoach, Hundecoach usw. arbeiten zu können, um auf die für das Electronic Monitoring geforderten 50 % Beschäftigung zu kommen. Zudem gebe der Unterhalt des Hauses viel zu tun. Er fürchte sich vor dem Gefängnis, weil er alles verlieren werde. Die Bewährungshilfe führte aus, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, wie viel Geld der Beschwerdeführer zurzeit verdiene. Am 7. Mai 2018 habe die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet und eine Hausdurchsuchung durchgeführt.

Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2019 führte die Bewährungshilfe weiter aus, die Anforderungen an eine Arbeitstätigkeit seien hoch und der Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, dass er eine Beschäftigung von 20 Arbeitsstunden erreiche. Auch sein monatliches Einkommen sei unklar. Man habe den Beschwerdeführer im Rahmen des Abklärungsverfahrens zuhause besucht und sei ihm bei der Beschaffung von Unterlage behilflich gewesen. Man habe ihm die Mindestanforderungen für Electronic Monitoring erläutert.

Am 11. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Personal [...] AG von November 2018 bis Januar 2019 zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass er zwischen 88 und 100 Stunden pro Monat gearbeitet und rund CHF 2'000.00 bis CHF 2'200.00 verdient hat. Zudem reichte er eine Bestätigung der Personal [...] AG vom 5. Februar 2019 ein, wonach er ab 1. Juni 2018 auf Abruf «mindestens 50 % je nach Arbeitsvolumen der Personal [...] AG» tätig sein werde.

Zum laufenden Strafverfahren wurde am 25. Februar 2019 durch die zuständige Staatsanwältin angegeben, dass es bis zu dessen Abschluss noch einige Zeit dauern könnte. Auch am 14. Januar 2020 wurde mitgeteilt, das Verfahren sei nach wie vor hängig.

Aus dem öffentlich zugänglichen Web GIS ist zu entnehmen, dass das Grundstück GB [...] Nr. [...] inzwischen nicht mehr der B.___ sondern der C.___ AG mit Sitz in [...] gehört.

4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen nicht verbessert hat. Nach wie vor lebt er in einer luxuriösen Villa und hat lediglich nachgewiesen, dass er durch die Teilzeit-Anstellung bei einem Personalvermittler monatlich CHF 2'000.00 bis CHF 2'200.00 verdient. Wie er aber seinen Lebensunterhalt bestreitet, bleibt nach wie vor undurchsichtig. Nachdem die Liegenschaft in [...] nun nicht mehr der B.___ gehört, ist auch nicht nachgewiesen, ob er für Verwaltungs- und Hausmeisterarbeiten weiterhin ein Einkommen aus der Liegenschaft erzielt. Dass der Beschwerdeführer in einem stabilen sozialen Umfeld leben solle, wird einzig behauptet, doch ist über seine sozialen Verhältnisse nichts bekannt. Es besteht deshalb nach wie vor ein evidentes Risiko, dass der Beschwerdeführer die notwendigen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise beschaffen könnte.

Zwar liegen die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits mehr als sechs Jahre zurück und der Beschwerdeführer wurde seither weder angeklagt noch verurteilt, was das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten ein wenig relativiert. Dennoch muss festgehalten werden, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zurzeit hängig ist. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass diesbezüglich die Unschuldsvermutung gelte und bestreitet die Vorwürfe. Aber nach den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen gilt die Einleitung einer Strafuntersuchung als Grund, weshalb der Vollzug im electronic Monitoring unterbrochen oder abgebrochen werden kann. Die Einleitung einer Strafuntersuchung darf deshalb nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden bei der Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer für die besondere Vollzugsform eignet.

Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach innerhalb der Probezeit in einschlägiger Weise weiterdelinquiert hat, die Delikte auch eine gewisse Erheblichkeit aufwiesen (Freiheitsstrafen von 16 und 8 Monaten) und auch bis heute nicht bekannt ist, woher er die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezieht, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, dass die Voraussetzung, wonach nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, nicht erfüllt ist und deshalb die Vollzugsform des electronic Monitorings verweigert haben. Dieser Entscheid erscheint nicht unverhältnismässig, vermag doch der Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass er familiär, sozial oder beruflich besonders eng vernetzt wäre und ein Gefängnisaufenthalt deshalb eine besondere Härte für ihn bedeuten würde.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer nicht die vollen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten – welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind – zu bezahlen, sondern bloss 3/4, ausmachend CHF 600.00. Zudem ist ihm eine teilweise Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf die Kostennote vom 12. Dezember 2019 auf 1/4, ausmachend CHF 545.35, festzusetzen ist.

5.2 Aufgrund der Gehörsverletzung sind auch die Kosten vor der Vorinstanz neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten des Verfahrens vor dem Departement des Innern CHF 375.00 zu bezahlen und es ist ihm durch den Kanton Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten, welche pauschal auf CHF 500.00 festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor dem Departement des Innern CHF 375.00 zu bezahlen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Departement des Innern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’045.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2019.369 — Solothurn Verwaltungsgericht 16.01.2020 VWBES.2019.369 — Swissrulings