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Solothurn Verwaltungsgericht 13.11.2019 VWBES.2019.358

13 novembre 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,149 parole·~16 min·1

Riassunto

bedingte Entlassung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. November 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     bedingte Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus Georgien stammende A.___, geb. 1989, wurde am 11. Oktober 2017 zusammen mit einem Komplizen aufgrund des dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit einer Reihe von Einbruchdiebstählen in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 13. März 2018 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf.

1.2 Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2019 wurde A.___ wegen einfacher Körperverletzung, gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen.

1.3 Die bedingte Entlassung wäre vorliegend auf den 10. Oktober 2019 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf den 10. Oktober 2020.

2.1 A.___ ersuchte mit Schreiben vom 27. August 2019 um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2.2 Das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 23. September 2019.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung des Departements des Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2019 sei zu bewilligen und der Beschwerdeführer sei per 10. Oktober 2019 aus der Haft zu entlassen.

2.      Eventualiter: Die Verfügung des Departements des Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Gewährung der bedingten Entlassung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt sei zu gewähren.

3.      Subeventualiter: Die Verfügung des Departements des Innern vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3.2 Am 8. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Mario Stegmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

3.4 Das DdI schloss mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.5 Mit Replik vom 24. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3 Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).

3.1 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegt ein Bericht der Anstaltsleitung (vgl. dazu Erw. II/3.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe (vgl. dazu Erw. II/3.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.2 Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. August 2019 ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer werde als unauffällig und zuvorkommend erlebt. Gegenüber den Miteingewiesenen und dem Personal verhalte er sich anständig und korrekt. Der Beschwerdeführer folge stets den Anweisungen des Personals und halte sich an die Hausordnung. Alle Leibesvisitationen, Zellenkontrollen und Urinproben seien ohne Beanstandungen verlaufen. Im Eintrittsatelier habe sich der Beschwerdeführer interessiert gezeigt. Die Aufträge seien von ihm sehr gut ausgeführt worden. Im Bereich Recycling seien die Arbeitsleistung und die Arbeitsqualität gut gewesen und hätten den gestellten Anforderungen entsprochen. Am 5. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer dabei beobachtet worden, wie er statt zu arbeiten, seine Beine eine halbe Stunde lang auf dem Arbeitstisch ausgestreckt habe. Am 8. Oktober 2018 habe er das Anziehen der vorgeschriebenen Arbeitsschuhe verweigert. Am 14. November 2018 sei der Beschwerdeführer beobachtet worden, wie er trotz Verbot in der Toilette des Arbeitsraumes eine Zigarette geraucht habe. Dafür sei er sanktioniert worden. Nach klärenden Gesprächen seien keine negativen Vorfälle mehr registriert worden. Im Bereich Zigarettenproduktion sei der Arbeitsmeister mit den Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden; auch die Arbeitsmeister im Bereich Recycling seien zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer besuche seit dem 14. August 2018 die Bildung im Strafvollzug. Die Lehrpersonen würden den Beschwerdeführer als klugen, aktiven und interessierten Teilnehmer beschreiben. Er trage viel Wertvolles zum Unterricht bei. Er habe die Bildungsziele nicht nur erreicht, sondern dank seiner Motivation und Selbständigkeit beim Lernen bei Weitem übertroffen. Gegenüber der Lehrperson und den Kursteilnehmern verhalte sich der Beschwerdeführer stets höflich und hilfsbereit. In den Regionalgefängnissen des Kantons Bern existierten keine offiziellen Therapieangebote. Der Beschwerdeführer habe im Gefängnis Burgdorf keinen Zugang zu Alkohol oder Drogen. Die Möglichkeit des täglichen Hofgangs werde vom Beschwerdeführer oft und gerne genutzt. Er nutze auch gerne das Sportangebot im Fitnessraum. Zu den Miteingewiesenen pflege er einen offenen und guten Kontakt. Der Beschwerdeführer sei in einer Einzelzelle untergebracht. Die Zellenordnung und die Körperhygiene würden bislang keinen Anlass zu Beanstandungen geben.

3.3 Die Bewährungshilfe führte in ihrem Bericht vom 3. September 2019 aus, der Beschwerdeführer befinde sich in der Schweiz zum ersten Mal im Strafvollzug und sei nicht vorbestraft. In Deutschland hingegen sei er bereits einmal im Strafregister verzeichnet. Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er sich klaglos verhalten. Er werde als unauffällig und zuvorkommend beschrieben. Er habe während des Vollzugs gearbeitet und die Bildung im Strafvollzug besucht. Auch dort habe er sich positiv verhalten und werde als klug und interessiert wahrgenommen. Im Regionalgefängnis Burgdorf würden keine offiziellen Therapieangebote bestehen, weshalb er sich bis heute noch nicht explizit mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. Er habe einmal wegen Rauchens in einer verbotenen Zone diszipliniert werden müssen. Bei seiner Straftat habe er kein erhöhtes Rechtsgut (Leib und Leben, sexuelle Integrität) bedroht oder verletzt. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung möchte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und mit seiner Partnerin und Familie in seinem Heimatland Georgien leben. Er würde an seine alte Wohnadresse ziehen. Arbeiten könne er im Restaurant eines Freundes. Dort habe er bereits vor seiner Ausreise gearbeitet. Durch die Arbeit könne er seinen Lebensunterhalt finanzieren. Er plane, seine Freundin zu heiraten. Die Ehe sei ein Anstoss für ihn, mehr Verantwortung für sich und sein Leben zu übernehmen und keine Straftaten mehr zu begehen. Eine bedingte Entlassung auf den 10. Oktober 2019 werde befürwortet. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz seien nicht notwendig. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne verzichtet werden.

4.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht. Sie nannte als legalprognostisch negative Punkte stichwortartig: einschlägige Vorstrafe im Ausland, keine Tatbearbeitung während des Strafvollzugs, strafbare Handlungen während des Aufenthaltes im Untersuchungsgefängnis, Disziplinierung, Suchtproblematik (derzeit abstinent in geschützter Umgebung), unverändertes Entlassungssetting. Legalprognostisch positiv wertete sie die Umstände, dass der Beschwerdeführer für die Einbruchdiebstähle Verantwortung übernommen habe und dass er sich im Strafvollzug überwiegend wohlverhalten habe. Der Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer einschlägigen Vorstrafe in Deutschland und seiner kriminellen Energie, indem er zur Begehung von Einbrüchen in Wohnliegenschaften in die Schweiz eingereist sei, um seinen Lebensstandard zu verbessern und gemäss eigenen Angaben seine Drogensucht zu finanzieren, eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich durch die Verurteilung in Deutschland nicht beeindrucken lassen und sei in weniger als einem Jahr in die Schweiz eingereist, mit dem Ziel, zusammen mit einem Mittäter so viele Einbrüche wie möglich zu begehen. Eine vertiefte Deliktbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. Obwohl der Beschwerdeführer Verantwortung für seine Strafen übernehme und es scheine, dass ihn der Aufenthalt in den Gefängnissen beeindruckt habe, sei eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs nicht auszumachen. Auch sein Verhalten im Strafvollzug sei nicht immer tadellos gewesen. Die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unveränderten Lebensverhältnisse in seinem Heimatland würden nicht geeignet scheinen, ihn vor der Begehung von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem seien keine Interventionen erkennbar, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnte. Differentialprognostisch könne deshalb festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose. Seine Disziplinierung sei bereits im Urteil vom 11. März 2019 berücksichtigt worden und dürfe damit vorliegend nicht nochmals als negativer Faktor angerechnet werden. Ebenfalls nicht zu den negativen Faktoren gezählt werden könne seine Drogensucht, da er sich davon habe lösen können, was auch die Bewährungshilfe bestätige. Das DdI gebe indirekt zu verstehen, dass er wieder süchtig werde, sobald er aus einer geschützten Umgebung wegkomme. Die Bewährungshilfe sei aber überzeugt, dass er bei einer Entlassung sein Leben inkl. seine Drogensucht im Griff haben werde, weshalb sie auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet habe. In seiner Heimat wolle er ein neues Leben anfangen. Mit seiner zukünftigen Ehefrau wolle er eine Familie gründen. Dies sei Grund genug, nicht mehr in die Drogensucht abzurutschen. Das DdI erwähne auch das unveränderte Entlassungssetting als negativen Faktor. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Bewährungshilfe kein Entlassungssetting empfehle. Er warte auf sein neues geregeltes Leben in seiner Heimat. In Georgien werde er eine Arbeit, eine Wohnung und eine zukünftige Ehefrau sowie seine Familie haben. Es könne deshalb klar auf ein Entlassungssetting verzichtet werden. Das DdI liste als negativen Faktor weiter das Fehlen der Tatbearbeitung während des Strafvollzugs auf. Die Bewährungshilfe führe in ihrer Stellungnahme aus, dass im Regionalgefängnis Burgdorf keine offiziellen Therapieangebote bestehen würden, weshalb sich der Beschwerdeführer bis heute noch nicht explizit mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. Er anerkenne seine Tat und zeige Reue. Die Trennung von seiner Familie sei für ihn bereits eine grosse Strafe. Er habe seine Fehler eingesehen und wolle heute ein neues Leben beginnen. Das DdI erkenne dies ebenfalls und schreibe, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernehme und von seinem Aufenthalt im Gefängnis beeindruckt sei. Dieses Kriterium könne daher nicht als negativer Faktor eingestuft werden. Er habe zwar eine Vorstrafe in Deutschland, diese sei jedoch die einzige Vorstrafe im Ausland und sie stamme aus dem Jahr 2016. In Georgien sei er nicht vorbestraft und es sei daher zu erwarten, dass er dort auch in Zukunft nicht delinquieren werde. Er habe wegen seiner Drogensucht delinquiert. Seine Drogensucht habe er aber bekämpft, weshalb keine neuen Straftaten zu erwarten seien. Die Strafe könne klar als wirksam erachtet werden. Die Rückfallgefahr sei als schwach einzustufen. Seine Straftaten hätten sich nicht gegen besonders hohe Rechtsgüter gerichtet.

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 23. September 2019 Folgendes aus: Bei den vom Beschwerdeführer und seinem Mittäter begangenen Delikten handle es sich nicht um unbedeutende Eigentumsdelikte, sondern um Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei das überwiegende Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als positiver Faktor berücksichtigt worden. Bei der als negativer Faktor aufgeführten Disziplinierung handle es sich um diejenigen im Regionalgefängnis Burgdorf vom 14. November 2018 und nicht um den Vorfall im Untersuchungsgefängnis. Der Beschwerdeführer selber nenne seine Drogensucht als Grund für seine Delinquenz in Deutschland und in der Schweiz. In der geschützten Umgebung der Vollzugsinstitution sei es ihm gelungen, die anfängliche Substitution kontinuierlich abzubauen und abstinent zu bleiben. Eine vertiefte Bearbeitung der Suchtproblematik habe während des Vollzugs nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer werde nach seiner Haftverbüssung in dieselben Lebensverhältnisse in Georgien zurückkehren. Lebensverhältnisse, welche ihn bisher nicht von der Begehung von Straftaten hätten abhalten können. Es würden berechtigte Zweifel bestehen, ob es ihm gelingen werde, die im Strafvollzug erworbene Drogenabstinenz nach der Rückkehr in sein Heimatland aufrechtzuerhalten. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Reue beziehe sich insbesondere auf seine Familie und sich selbst, indem es ihm wegen des Strafvollzugs nicht mehr möglich sei, sich um seine Familie zu kümmern. Eine ernsthafte Reue im Sinne eines legalprognostisch positiv zu berücksichtigenden Faktors sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer mache bei den von ihm begangenen Vermögensdelikten seine Drogensucht dafür verantwortlich und bei der tätlichen Auseinandersetzung im Untersuchungsgefängnis Solothurn das Verhalten seiner Miteingewiesenen. Beim Beschwerdeführer sei die Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung wie auch bei der Vollverbüssung der Strafe als hoch einzuschätzen. Seine Legalprognose werde in beiden Fällen als ungünstig erachtet.

5.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 86 StGB).

5.2 Künftiges Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).

5.3 Dem Beschwerdeführer wurde grossmehrheitlich ein korrektes und folglich ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Für sein Verhalten vom 14. November 2018 (Rauchen) musste er zwar diszipliniert werden. Nach klärenden Gesprächen sei er aber nicht mehr negativ aufgefallen. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht entgegen. Eher gegen eine günstige Prognose spricht die Vorstrafe des Beschwerdeführers. Er wurde in Deutschland vom Amtsgericht […] am 14. November 2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Datum der letzten Tat: 27. Juni 2016) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 11. Oktober 2017 und damit unmittelbar nach Verbüssung der Strafe in Deutschland  wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz bei einem Einbruchdiebstahl festgenommen und mit Urteil vom 11. März 2019 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich somit trotz einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung nicht davon abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer nur einmal einschlägig vorbestraft ist. Zudem richteten sich seine Straftaten nie gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität. Die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers fällt neutral ins Gewicht, weil sie primär auf das Vollzugsregime zurückzuführen ist. Insgesamt spricht somit das Vorleben des Beschwerdeführers eher gegen eine günstige Legalprognose, während sein Verhalten im Strafvollzug eher positiv zu werten ist. Gemäss eigenen Aussagen ist er nunmehr willens, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden und sich in seiner Heimat wo ihn gemäss eigenen Angaben ein sozialer Empfangsraum erwartet - eine legale Existenz aufzubauen. Nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken kann sich der Umstand, dass keine vertiefte Deliktsaufarbeitung stattgefunden hat. Denn zum einen verfügt das Regionalgefängnis Burgdorf über kein offizielles Therapieangebot. Zum andern hätte von einem des Landes verwiesenen sprachunkundigen Straftäter auch nicht erwartet werden können, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemüht, um seine Legalprognose zu verbessern. Ein Vollzugsplan liegt nicht vor, so dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer Vollzugsziele nicht erreicht hätte. Schliesslich wurde auch keine Bewährungshilfe angeordnet, was beim gerichtlich angeordneten Landesverweis von 10 Jahren auch keinen Sinn machen würde.

5.4 Die Vorinstanz hat zu wenig berücksichtigt, dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls durch die Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ist vorliegend bei einer bedingten Entlassung nicht höher einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Dies anerkannte auch die Vorinstanz. Nachdem aber die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern. Im Vordergrund steht vorliegend die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen sind. Es bestehen insgesamt keine genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des DdI vom 23. September 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Georgien organisieren kann.

6.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'770.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des DdI vom 23. September 2019 wird aufgehoben.

2.    Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Ausschaffung nach Georgien in Absprache mit dem Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'770.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2019.358 — Solothurn Verwaltungsgericht 13.11.2019 VWBES.2019.358 — Swissrulings