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Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2020 VWBES.2019.301

6 aprile 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·699 parole·~3 min·3

Riassunto

Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. April 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst   

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu   

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wird seit dem 1. September 2016 vom Sozialdienst des Zweckverbandes der Sozialregion Thal-Gäu (in der Folge Zweckverband) unterstützt. Am 18. Dezember 2018 verfügte der Zweckverband, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1’806.00, abzüglich aller Einnahmen. In Ziffer 6 Buchstabe a) bis j) wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Auflagen gemacht.

2. Gegen die Auflagen in Ziff. 6 Bst. d) - g) erhob A.___ am 20. Dezember 2018 Beschwerde beim Department des Innern (in der Folge DdI). Das DdI trat mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2019 auf sämtliche Beschwerdepunkte nicht ein. Bezüglich der Auflage betreffend die Pflicht zur Geltendmachung von subsidiären Ansprüchen ab Anspruchsdatum bei der IV und deren Abtretung an den Zweckverband sei diese Auflage als Zwischenverfügung zu bezeichnen und als erster Schritt im Rahmen des auf Kürzung der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens zu betrachten. Durch diesen Zwischenentscheid sei der Beschwerdeführer nicht wirklich beschwert. Gleiches gelte für die auferlegte Pflicht, ein ärztliches Zeugnis zur Bestätigung der Abstinenz oder zumindest eine dadurch bestätigte Erklärung einer Teilnahme an einem Entzugsprogramm von Cannabis beizubringen. Dies sei ein modifizierter Teil der verfügten Mitwirkungspflicht, aktiv bei der beruflichen und gesundheitlichen Integration mitzuarbeiten. Ein unmittelbarer, nicht wieder gut zu machender Nachteil bei Nichtbefolgung dieser Auflagen sei nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden.

3. Mit Schreiben vom 21. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Beschwerdeentscheid des DdI und beantragte eine Fristverlängerung zur Begründung. Mit Schreiben vom 11. September 2019 beantragte er dann «die Abweisung dieser Verfügung» und monierte, die Sozialregion habe in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2018 mehrere Sachverhalte bewusst falsch dargestellt.

II.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das DdI nicht auf seine Einsprache eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert.

Nach § 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf «Abweisung dieser Verfügung» und führt bloss aus, die verfügten Auflagen würden für ihn keinen Sinn machen. Einen Antrag, wie die Verfügung abzuändern sei, stellt er nicht. Sinngemäss ist der Begründung immerhin zu entnehmen, die Auflagen von Ziffer 6 Buchstabe d) bis g) seien zu streichen, resp. wegzulassen. Praxisgemäss wird an sogenannte Laienbeschwerden keine allzu hohen formellen Anforderungen gestellt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung des Zweckverbandes jedoch nicht besonders berührt im Sinne von § 12 VRG; es fehlt an der Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde ihm bedingungslos und in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht wirklich bestritten. Die verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Auflagen waren bloss Verhaltensanweisungen pro futuro, die noch gar keine rechtliche Wirkung entfalten konnten. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen gehalten hätte und der Zweckverband entsprechend die Sozialhilfe gekürzt hätte, wäre eine Beschwer im Sinne von § 12 VRG vorgelegen. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss verzichtet, sodass sich auch die Prüfung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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