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Solothurn Verwaltungsgericht 26.09.2019 VWBES.2019.255

26 settembre 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,908 parole·~10 min·5

Riassunto

Kindesschutzmassnahme

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kindesschutzmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. am [...] Oktober 2016) ist der Sohn von A.___. Für B.___ besteht eine Beistandschaft.

2. Am 22. März 2019 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über die Wohnsituation von C.___ (Grossmutter von B.___). Diese lebe in untragbaren und gesundheitsgefährdenden Verhältnissen. Beim Hausbesuch habe sich B.___ in deren Wohnung aufgehalten.

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom 2. April 2019 wies die KESB A.___ mit sofortiger Wirkung an, B.___ während ihrer Arbeitstätigkeit in eine ausserfamiliäre Betreuung zu geben. A.___ wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt, welche sie ungenutzt verstreichen liess.

4. Am 14. Mai 2019 bestätigte die KESB ihren Entscheid. Der begründete Entscheid wurde am 6. Juni 2019 verschickt.

5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 15. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gab an, sie wolle ihren Sohn nicht in die Kita geben. B.___ sei gesund und fühle sich sehr wohl auf dem Hof der Grossmutter. Wäre diese nicht so lange krank gewesen, hätte es bei ihr anders ausgesehen. B.___ sei ohnehin am liebsten draussen und habe dort viel Platz zum Herumtollen. Sie würde behaupten, dass er es gar nicht schöner haben könnte.

6. Am 13. August 2019 reichte die Beiständin von B.___, [...], eine Stellungnahme ein.

7. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

8. Die Beschwerdeführerin nahm am 11. September 2019 abschliessend Stellung.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind.

Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene Grundsätze des Kindesschutzes definiert, welche letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem Prinzip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden, doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 307 N 4 ff.).

3.1 Dem Abklärungsbericht des Zweckverbandes Sozialregion […] vom 31. März 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit B.___ in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung wohne und gehörlos sei. Sie beherrsche die allgemeine Gebärdensprache nicht und könne auch kaum Lippen lesen. Sie werde stark von der Partnerin ihres Bruders unterstützt, die in der Liegenschaft nebenan wohne. Nach dem Mutterschaftsurlaub arbeite sie im 60%-Pensum bei [...] weiter. Bis im Sommer könne ihre Mutter das Kind betreuen, während die Beschwerdeführerin arbeite. Im Sommer habe diese aber keine Zeit mehr für das Kind, da auf dem Bauernhof viele Arbeiten anfielen. Die Abklärungsperson berichtete, dass sich die Beschwerdeführerin gegen Unterstützung von aussen sträube und in ihrer Haltung auch durch ihre Mutter und die Partnerin ihres Bruders unterstützt werde. Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine Mehrfachbehinderung bei der Beschwerdeführerin. Neben der Gehörlosigkeit sei ihre Sprache (Verständlichkeit) eingeschränkt und es sei auch eine vereinfachte Struktur im Denken und Handeln zu beobachten. Die Fähigkeit zu reflektieren sei eher bescheiden. Die Abklärungsperson führte aufgrund der Gehörlosigkeit der Kindsmutter aus, während die Kindsmutter arbeite, sollte B.___ bei einer Pflegefamilie oder Tagesmutter untergebracht sein, die er im Alltag sprechen und kommunizieren höre. Das sei elementar, um sprechen und hören zu lernen. Es könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob die Grossmutter auch mit B.___ spreche. Diese wohne und arbeite mit dem ebenfalls gehörlosen Sohn [...] zusammen. Es könnte sein, dass sie gar nicht gewohnt sei, mit B.___ zu sprechen. Auf Empfehlung im Abklärungsbericht wurde in der Folge eine Beistandschaft für B.___ errichtet.

3.2 Mit Gefährdungsmeldung vom 22. März 2019 informierte die Staatsanwaltschaft, gegen den Bruder der Beschwerdeführerin, welcher den elterlichen Hof betreibe, laufe eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. In diesem Rahmen habe am 7. März 2019 auf dem Bauernhof, wo die Mutter und der andere Bruder der Beschwerdeführerin wohnten, eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei hätten sich die Wohnräume in einem absolut desolaten Zustand präsentiert, insbesondere seien auch die hygienischen Zustände kaum tragbar. Aus Sicht der Unterzeichneten sei C.___ ausserstande, die Ordnung und Sauberkeit innert nützlicher Frist wiederherzustellen und es stelle sich die Frage, ob die Verhältnisse im Innern des Hauses das Resultat eines bei ihr vorliegenden Krankheitsbildes seien. Bei der Untersuchung habe sich B.___, für welchen C.___ Betreuungsarbeit übernehme, inmitten des Unrats aufgehalten. Die desolaten hygienischen Zustände seien dem Kindswohl mit Sicherheit abträglich. Aus den Spielsachen, Kleidern und anderen Gegenständen sei zu schliessen, dass B.___ sich häufig dort aufhalte. Die Problematik der Wohnsituation weise eine Dimension auf, der die Betroffenen aus eigenem Antrieb nicht mehr würden beizukommen vermögen. Die Meldung wurde mit zahlreichen Fotos der Wohnräumlichkeiten ergänzt.

3.3 Die KESB erliess in der Folge die vorliegend angefochtene Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin B.___ künftig während ihrer Arbeitstätigkeit in eine ausserfamiliäre Betreuung zu geben habe.

3.4 Mit Stellungnahme vom 13. August 2019 teilte die Beiständin, [...], mit, es hätten diverse Gespräche mit C.___, in Anwesenheit von A.___, stattgefunden. Mit der Kindsmutter werde schriftlich kommuniziert, da sie gehörlos sei. Von Mai bis August 2019 hätten Besuche in Anwesenheit von 2-3 Fachpersonen auf dem Hof stattgefunden. Am 30. Juli 2019 habe der Wohnbereich des Hofes besichtigt werden können. Das Zimmer, in welchem B.___ sich nur wenig aufhalte (er mache keinen Mittagsschlaf mehr), sei aufgeräumt, hell und mit Fotos geschmückt gewesen. Ausserhalb dieser Bereiche hätten diverse Gegenstände aufeinandergestapelt herumgelegen und der Zugang zu den Zimmern sei eher eng gewesen. Es sei weder ein fauliger Geruch in der Luft bemerkbar gewesen, noch hätten Kehrichtsäcke herumgelegen. Daraus resultiere, dass B.___ auf dem Hof nicht gefährdet sei. Ab dem Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung der Staatsanwaltschaft im März 2019 bis heute seien auf dem Hof in Sachen Hygiene und der Kooperation mit den Beteiligten enorme Fortschritte ersichtlich. Eine ausserfamiliäre Betreuung von B.___, wie Spielgruppe oder Kita, würden seine soziale und kognitive Entwicklung fördern (Kontakt mit gleichaltrigen Kindern). Die Abklärung bei der Kita in [...] habe ergeben, dass diese keine Zwangsbetreuung anbiete.

3.5 Die KESB führte in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2019 aus, wie aus dem Ermittlungsbericht vom 7. März 2019 zu entnehmen sei, seien die angetroffenen Verhältnisse in der Wohnung sichtbar über Jahre hinweg entstanden und hätten somit nichts mit einer kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung von C.___ zu tun. Das Familiensystem scheine komplett überfordert, was sich auch in der schlechten Tierhaltung auf dem Hof zeige. Die Kindsmutter störe sich nicht daran, dass B.___ regelmässig und tageweise in messiehaften Verhältnissen betreut werde. Fraglich bleibe auch, wie weit B.___ draussen auf dem Hof beaufsichtigt werden könne, da C.___ in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt scheine. Die Kindsmutter habe diesbezüglich keine objektive Sichtweise und setze B.___ bewusst längerfristig einer für die Entwicklung eines Kleinkindes gefährdenden Situation aus. Der KESB seien keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf schliessen liessen, dass sich die Wohnsituation der Grossmutter mütterlicherseits verbessert hätte. Eine ausserfamiliäre Betreuung (nicht auf dem Hof [...]) erscheine daher nach wie vor angezeigt.

3.6 Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 11. September 2019 aus, sie halte es für eine Frechheit, wie schlecht sie von der KESB hingestellt werde. Ihr sei wichtig, dass es B.___ gut gehe und sie sei überzeugt, dass dem auch so sei. Die Beiständin, Frau [...], sei auf dem Hof gewesen und ihre Mutter habe ihr angeboten, regelmässige Besuche zu machen. Ihre Mutter sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und habe keine Behinderung. Ausserdem habe ihr Bruder die Verantwortung über den Hof. Somit bleibe der Mutter genügend Zeit für B.___. Dieser sei gesund und habe keine Probleme in der Entwicklung.

4. Die Gefährdungsmeldung der Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Fotos zeigt das immense Ausmass der messiehaften Wohnverhältnisse der Grossmutter von B.___, wo dieser an mehreren Tagen pro Woche fremdbetreut wird. Auf den Bildern ist nicht nur zu erkennen, dass sich in sämtlichen Wohnräumen meterhohe Berge von Müll und Unrat türmen, sondern sind insbesondere auch der Herd und Spültrog der Küche komplett mit Geschirr, Töpfen, leeren Flaschen, Aluschalen, zahlreichen Joghurtbechern etc. zugestellt und stark verschmutzt, was die unhygienischen und untragbaren Zustände deutlich macht. Der regelmässige Aufenthalt eines inzwischen knapp dreijährigen Kleinkindes in solchen gesundheitsgefährdenden Verhältnissen stellt eine massive Gefährdung des Kindeswohls dar und kann nicht verantwortet werden.

Die Beiständin führt nun zwar aus, die Verhältnisse hätten sich gebessert, und es seien enorme Fortschritte bezüglich Hygiene und Kooperation ersichtlich, weshalb das Wohl von B.___ auf dem Hof nicht mehr gefährdet sei. Es hätten von Mai bis August 2019 mehrere Besuche von Fachpersonen stattgefunden. Diesen wurde jedoch erst am 30. Juli 2019 Zutritt zu den Wohnräumen gewährt, und es wurde weiterhin von diversen aufgestapelten Gegenständen und engen Zugängen berichtet. Dem Verwaltungsgericht sind die Verhältnisse auf dem Hof [...] bereits aus einem Tierschutzfall bekannt. Auch damals hatten sich die hygienischen Verhältnisse bei behördlichen Besuchen jeweils kurzfristig verbessert. Die Verbesserungen waren jedoch nicht nachhaltig. Aufgrund dieser Erfahrungen und dem sehr grossen Ausmass der Unordnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die hygienischen Verhältnisse nun dauerhaft gebessert hätten, weshalb es auch weiterhin nicht verantwortet werden kann, dass sich B.___ in dieser Umgebung regelmässig (an mehreren Tagen pro Woche) aufhält. Hinzu kommt, dass B.___ aufgrund der Gehörlosigkeit und Verständigungsschwierigkeiten seiner Mutter ohnehin besondere Bedürfnisse hat. Um Hörverständnis und Sprache adäquat entwickeln zu können, ist er darauf angewiesen, sich regelmässig und während längeren Phasen in einem Umfeld mit sprechenden Menschen aufhalten zu können. Dies kann in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie mit anderen Kindern besser gewährleistet werden, als bei seiner Grossmutter, die mit ihrem gehörlosen Sohn zusammenwohnt. Auch in einer ausserfamiliären Betreuungsform kann B.___ ermöglicht werden, draussen herumzutollen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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