Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
alle vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 2003), B.___ (geb. 2007) und C.___ (geb. 2013) sind die Kinder von D.___ und E.___.
2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 17. Dezember 2014 war den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen und diese waren in einer Pflegefamilie platziert worden. Dies nachdem ein Gutachten in Auftrag gegeben worden war, welches die familiäre Situation der Kinder als bedenklich beschrieben und den Kindseltern Unvermögen attestiert hatte, nachhaltig für kindswohlförderliche Lebensumstände zu sorgen.
3. Nachdem einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wurden die Kinder am 23. April 2015 bei der Pflegefamilie [...] in [...] platziert.
4. Die beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden gegen die Massnahme wurden mit Urteilen vom 27. Juli 2015 und 2. Juni 2016 abgewiesen.
5. Mit dem Umzug der Kindseltern nach Grenchen ging die Zuständigkeit per 1. Januar 2017 an die KESB Region Solothurn über, und die bestehende Erziehungsbeistandschaft wurde auf [...], Soziale Dienste Oberer Leberberg, übertragen.
6. Mit Verlaufsbericht vom 18. Januar 2019 beantragte die Beiständin, es sei zu überprüfen, ob die Platzierung der drei Kinder bei der Pflegefamilie noch die geeignete Kindesschutzmassnahme sei, oder ob eine Umplatzierung der Kinder angezeigt sei. Dies wurde begründet mit dem Umstand, dass die Kinder Mühe damit hätten, von der Pflegefamilie zu den Eltern, und von den Eltern wieder zur Pflegefamilie zu pendeln. Sie würden sich in einem schweren Loyalitätskonflikt befinden. Alle Zeichen würden darauf hindeuten, dass für die Kinder ein neuer Unterbringungsort zu suchen sei. Es wurde empfohlen, das Pflegeverhältnis auf Sommer 2019 aufzulösen. Mit dem (Fern-)Ziel einer Rückplatzierung zu den Eltern im Sommer 2020 seien die Kinder per 5. August 2019 in der Institution sonderpädagogisches Zentrum Bachtelen in Grenchen zu platzieren.
7. Am 27. März 2019 wurden die Kinder vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört. Dabei berichteten sie unter Tränen, sie wollten irgendwann einmal wieder bei ihren Eltern wohnen und seien mit einer Zwischenlösung im Bachtelen einverstanden. Sie würden sich aber vor der Reaktion der Pflegemutter fürchten.
8. Am 15. April 2019 wurden die Kindseltern durch die KESB angehört, welche sich mit dem neuen Platzierungsort einverstanden erklärten.
9. Nach weiteren Abklärungsmassnahmen entschied die KESB Region Solothurn am 29. Mai 2019 im Wesentlichen, der Pflegeplatz bei der Pflegefamilie [...] werde per 5. Juli 2019 gekündigt (Ziff. 2), die Kinder würden per Wochenende der Kalenderwoche 27 umplatziert (Ziff. 3) und per 5. August 2019 im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen untergebracht (Ziff. 4). Es werde ab dem 5. August 2019 eine Familienbegleitung durch F.___, für die Dauer von einem Jahr, im Umfang von 15 Stunden im Monat angeordnet (Ziff. 5). Die Aufgaben der Beiständin wurden angepasst und diese insbesondere beauftragt, den Umzug zu organisieren (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).
10. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 gelangten A.___ und B.___ an das Verwaltungsgericht und gaben an, die Beiständin habe ihnen am 14. Juni 2019 Kenntnis vom Entscheid der KESB gegeben. Sie seien mit dem Entscheid nicht einverstanden und legten auch für ihren Bruder C.___ Beschwerde ein. Zudem beantragten sie einen Kinderanwalt.
11. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Vertreterin von A.___, B.___ und C.___ eingesetzt und ihr Frist gesetzt, um die Beschwerde nach Rücksprache mit den Kindern zu begründen oder allenfalls zurückzuziehen. Der Beschwerde wurde vorläufig die aufschiebende Wirkung wiedererteilt, und den Kindern wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
12. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 stellte Rechtsanwältin Cornelia Dippon für die Kinder folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerden der drei Kinder A.___, B.___ und C.___ seien gutzuheissen.
2. Ziff. 2, 3, 4, 8 und 10 der Verfügung der KESB vom 29. Mai seien aufzuheben.
3. Die Kinder seien bei der Pflegefamilie [...] in [...] zu belassen.
4. Die KESB sei zu beauftragen, die Beiständin, [...], durch eine andere Beistandsperson zu ersetzen.
5. Es sei die fünfte Ferienwoche umgehend zu organisieren und der Wunsch der Kinder sei zu berücksichtigen, diese bei der Pflegefamilie verbringen zu dürfen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerde wurde insbesondere mit den Aussagen der Kinder begründet und es wurden zwei handschriftliche Schreiben von B.___ beigelegt.
13. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden die KESB, die Kindseltern und die Beiständin zur Stellungnahme aufgefordert und die aufschiebende Wirkung aufrechterhalten.
14. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2019 beantragten die Kindseltern die Abweisung der Beschwerde und den Verbleib der Beiständin im Amt.
15. Am 19. Juli 2019 reichte die Beiständin eine umfassende und sehr detaillierte Stellungnahme ein. Zudem legte sie Notizen bei, welche die Kindseltern in den Kinderzimmern gefunden hätten. Diese würden zeigen, dass den Kindern vorgegeben worden sei, was sie dem Gericht schreiben müssten.
16. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2019 beantragte die KESB die Abweisung der eingereichten Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Den Eltern sei zudem das Recht zu erteilen, die Kinder in der 5. Ferienwoche zu sich zu nehmen.
17. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und verfügt, die Kinder würden die 5. Ferienwoche bei ihren Eltern verbringen.
18. Am Morgen des 5. August 2019 wurden die Kinder von ihrer Mutter ins Zentrum Bachtelen gebracht, wo sie am Nachmittag durch den Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts angehört wurden. Dabei sagte A.___ sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Zeit bei der Pflegefamilie habe sie als schön empfunden und habe dort viele Fortschritte machen können. Wenn sie wählen könnte, würde sie aber wohl jetzt ins Bachtelen wechseln wollen. B.___ gab im Wesentlichen an, der Wechsel sei für ihn überraschend gekommen und er habe wegen der Schule und den Kollegen in [...] bleiben wollen. Das Bachtelen sei nun nicht so schlimm, wie er es sich vorgestellt habe. Er würde sich mit allen Lösungen zufriedengeben, könne sich aber nicht entscheiden, was er lieber wollen würde. C.___ gab sinngemäss an, er würde es nicht toll finden, wenn er ins Bachtelen müsste. Er habe Angst davor, weil er dann nicht mehr so nahe bei seinen Freunden im Kindergarten sei. Zudem enttäusche es ihn, dass er die Pflegemutter nicht mehr gesehen habe.
19. Am 6. August 2019 wurde der bisherige Begleiter des Pflegeverhältnisses und neu als Familienbegleiter eingesetzte F.___ telefonisch angehört. Dieser führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, das Fernziel sei es, die Kinder wieder zu ihren Eltern platzieren zu können. Es habe grosse Differenzen zwischen den Eltern und den Pflegeeltern gegeben. Insbesondere seitens der Pflegeeltern seien Vorwürfe erhoben worden. Die Kinder hätten es aber auch sehr gut gehabt in der Pflegefamilie und hätten dort viel profitieren können. Bezüglich Beschwerdeerhebung seien die Kinder durch die Pflegemutter stark beeinflusst worden. Sie sei ihnen aber eine gute Pflegemutter gewesen. Man habe dem Wunsch der drei Kinder entsprechen wollen, dass sie zusammenbleiben könnten.
II.
1.1 Die Kinder haben erst am 14. Juni 2019 durch die Beiständin Kenntnis vom Entscheid erhalten, womit ihre Beschwerde vom 17. Juni 2019 frist- und formgerecht erhoben worden ist. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___, B.___ und C.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Durch die Umplatzierung sind sie persönlich betroffen und in Bezug auf diese Frage urteilsfähig (wenn auch C.___ nur knapp). Damit sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, wonach die KESB zu beauftragen sei, die Beiständin, [...], durch eine andere Beistandsperson zu ersetzen. Zum einen war diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb es sich um ein unzulässiges neues Begehren handelt (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Zum anderen wird aber an diesem Begehren gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung vom 5. August 2019 offenbar auch gar nicht festgehalten.
2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
2.2 Die Eignung des Pflegeplatzes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die Kontinuität, aber auch die besondere Eignung. Im Idealfall ist die Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern möglichst nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern deshalb in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 9-11). Ungeeignete Massnahmen müssen angepasst werden. Kindesschutzmassnahmen sollen auf die Besserung eines gestörten Zustandes hinwirken und sind deshalb laufend zu optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1). Massgebend ist das objektive Kindesinteresse (Urteil des Bundesgerichts betr. Umplatzierung 5A_707/2017 E. 5.1 vom 22. Februar 2018).
3.1 Vorliegend waren die Kinder bereits im April 2015 in einer Pflegefamilie platziert worden. Die Vorinstanz befand nun, dass sich die Verhältnisse verändert hätten, und die Unterbringung bei der Pflegefamilie [...] nicht mehr angemessen sei, bzw. eine Unterbringung im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen (in der Nähe der Eltern), im Hinblick auf das Fernziel einer Rückplatzierung zu den Eltern im Sommer 2020, als vorläufiger Unterbringungsort geeigneter sei. Gleichzeitig wurde eine Familienbegleitung für die Dauer eines Jahres, im Umfang von 15 Stunden pro Monat, angeordnet.
3.2 Die Kinder argumentierten in ihrer Beschwerde vor allem mit der Kontinuität des Pflegeverhältnisses. Es gefalle ihnen bei den Pflegeeltern und sie wollten ein Jahr vor dem Eintritt in die Oberstufe (B.___) bzw. vor dem letzten Schuljahr (A.___) in der gleichen Klasse mit ihren Freunden bleiben. C.___ möchte weiterhin den Kindergarten in [...] besuchen und bei der Pflegemutter bleiben, bei welcher er schon gewohnt hat, seit er 1 Jahr und 8 Monate alt war.
3.3 Diese Argumente sind sehr gut nachvollziehbar, vernünftig und es wäre tatsächlich zu wünschen gewesen, dass die Kinder zumindest dieses entscheidende Jahr vor dem Übertritt in die Oberstufe (B.___) bzw. vor dem Schulaus- (A.___) bzw. -eintritt (C.___) noch bei der Pflegefamilie hätten verbringen können, in deren Obhut sie während den vergangenen Jahren auch wichtige Entwicklungsfortschritte machen konnten.
Es hat sich jedoch in letzter Zeit immer stärker gezeigt, dass bei einem längeren Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie das Fernziel der Rückplatzierung zu den eigenen Eltern, auf das es hinzuarbeiten gilt, immer weiter in die Ferne rücken würde, da die Pflegeeltern die Kinder von ihren eigenen Eltern zu entfremden versucht haben und auch durch das Eingreifen der Beiständin und des Begleiters des Pflegeverhältnisses, F.___, keine Abhilfe geschaffen werden konnte. So kritisierten die Pflegeeltern die Kindseltern oft nach den Besuchswochenenden, griffen in deren Kompetenzen als Sorgerechtsinhaber ein und vermochten sich nicht professionell abzugrenzen, was die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt hat.
Das Verhalten der Pflegeeltern gipfelte nun schlussendlich gar darin, dass sie beabsichtigten, gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid anwaltlich vorzugehen und letztlich die Kinder dazu brachten, eine Beschwerde zu erheben. Inwiefern es der eigene Wille der Kinder war, gegen den Umplatzierungsentscheid vorzugehen, und wie stark sie dabei durch die Pflegeeltern beeinflusst wurden, braucht letztlich nicht ermittelt zu werden. Es ist jedoch bemerkenswert, dass sich A.___ und B.___ während der Anhörung durch die KESB im März 2019 erleichtert zeigten, ins Bachtelen wechseln zu können, und nun auch bei der gerichtlichen Anhörung vom 5. August 2019 – entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde – dem Wechsel ins Bachtelen nicht mehr so stark abgeneigt waren, A.___ sich gar wieder dafür aussprach.
Um das Fernziel der Rückplatzierung zu den eigenen Eltern – welches durch die Beiständin und den Begleiter des Pflegeverhältnisses als per Sommer 2020 realistisch eingeschätzt wird – nicht zu gefährden, ist es erforderlich, das Pflegeverhältnis mit der Pflegefamilie [...] zu beenden und die Kinder umzuplatzieren.
Für den 6-jährigen C.___ wird der Wechsel sicher am härtesten sein, da er bereits in einem sehr jungen Alter platziert worden war und eine starke Bindung zur Pflegemutter aufgebaut hat. Diesem Umstand gilt es bei seiner Begleitung Rechnung zu tragen.
3.4 Das Sonderpädagogische Zentrum Bachtelen in Grenchen ist eine für die speziellen Bedürfnisse der Kinder geeignete Institution und insbesondere auch aufgrund der Nähe zum Wohnort der Kindseltern eine gute Übergangslösung im Hinblick auf die angepeilte Rückplatzierung. In dieser Hinsicht ist auch die angeordnete Familienbegleitung durch F.___ – der die Familie bereits als Begleiter des Pflegeverhältnisses sehr gut kennt und deren Vertrauen geniesst – wichtiger Bestandteil der angeordneten Massnahme und der Entscheid als gesamtes verhältnismässig und stimmig.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, welche antragsgemäss auf CHF 2'933.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen ist, trägt aus Billigkeitsgründen der Kanton Solothurn (vgl. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Kopien des Protokolls vom 5. August 2019 und der Aktennotiz vom 6. August 2019 gehen zur Kenntnis an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Entschädigung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon von CHF 2'933.40).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann