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Solothurn Verwaltungsgericht 29.07.2019 VWBES.2019.193

29 luglio 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,836 parole·~14 min·3

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch B.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt am 10. Januar 2019 wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachem rechtswidrigen Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 233 Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzugs, und einer Busse von CHF 50.00 verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Mai 2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn, seit dem 24. Oktober 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg in Haft. Das ordentliche Strafende fällt auf den 21. November 2019. Eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe war frühestens ab dem 21. Mai 2019 möglich.

3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 25. Februar 2019 ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Er begründete dieses damit, dass er in der Zeit, in welcher er in Haft sei, sich immer angepasst und an die Hausordnung gehalten habe. Er habe eine gute Führung gezeigt. Nach seiner Entlassung könne er eine Arbeitsstelle als Fahrer bei einer Transportfirma antreten. Seine Eltern seien gestorben und hätten ihm ein grosses Haus hinterlassen. Dort würde er wohnen und sich auch bei den zuständigen Behörden melden. Er werde in Zukunft an sich arbeiten und habe Kontakt mit einer christlichen Gemeinde aufgenommen, welche ihm wegen seiner Spielsucht helfen würde. Mit der Wegweisung aus der Schweiz sei er einverstanden.

4. Vom Untersuchungsgefängnis Solothurn (am 26. Oktober 2018) und von der JVA Thorberg (am 4. April 2019) wurde je ein Führungsbericht eingeholt. Die Abteilung Bewährungshilfe nahm am 11. April 2019 zur bedingten Entlassung Stellung und lehnte diese aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte, der fehlenden Verantwortungsübernahme sowie der erneuten Straftaten trotz einer früheren bedingten Entlassung ab.

5. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte das Department des Innern (DdI) die bedingte Entlassung auf den 21. Mai 2019 ab und verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum Vollzugsende am 21. November 2019 im Strafvollzug zu verbleiben.

6. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die sofortige bedingte Entlassung, die amtliche Verteidigung durch den seinerzeitigen Rechtsanwalt und eine Fristerstreckung, damit der amtliche Rechtsanwalt Einsicht in die aktuellen Akten erhalte. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis 24. Juni 2019 ergänzend zu begründen und ein Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er sich um eine anwaltliche Vertretung selbst zu kümmern habe. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantragte er erneut seine sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Die weitere Verbüssung der Strafe tauge nicht zur Vermeidung etwaiger künftiger Straftaten. Seit seiner Inhaftierung bis und mit heute habe es zu keiner Zeit einen Anlass für eine Disziplinierung gegeben und die Berichte der Anstalten seien im Kern nicht negativ zu werten. Die beiliegende Bestätigung ergebe, dass er nach einer Entlassung sofort als Chauffeur einer Arbeit nachgehen könne. Sein damaliger Rechtsanwalt könne ihn nicht vertreten, einen allfällig vom Gericht ernannten Vertreter lehne er sicher nicht ab. Die Kosten sollten an die Staatskasse gehen.

7. Das DdI nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht nur wegen Vermögensdelikten, sondern auch wegen eines Gewaltdelikts (Körperverletzung) verurteilt worden. Eine Verurteilung in Österreich sei wegen schweren Diebstahls sowie Diebstahls durch Einbruch oder Waffen erfolgt. Im Falle einer erneuten Delinquenz sei die Gefährdung höherer Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht auszuschliessen. Die Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe sei als hoch einzuschätzen. Die Legalprognose werde in beiden Fällen als ungünstig erachtet, deshalb scheine es gerechtfertigt, in diesem Falle von der Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

3.1 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 3. Mai 2019, unter Beizug eines Dolmetschers) das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitungen (Untersuchungsgefängnis Solothurn und JVA Thorberg) und der Bewährungshilfe (Stellungnahme vom 11. April 2019) liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

3.2 Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mit zu berücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

3.3 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

3.4 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde von beiden Parteien akzeptiert, sodass es vom Gericht nicht schriftlich begründet wurde. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 20. und 21. Mai 2018 in Zuchwil mit einem unbekannten Mittäter gewaltsam in ein Verkaufsgeschäft eingedrungen ist, sämtliche Kameras abgebrochen und dann alle Räume durchsucht hat. Im Verkaufsbereich behändigten die Täter diverse Werkzeuge und Maschinen, mit welchen sie dann den Tresor öffneten und daraus Bargeld entnahmen. Sie erbeuteten rund CHF 3’500.00 und richteten einen beträchtlichen Schaden an. Am 22. Mai 2018 beging der Beschwerdeführer in Gerlafingen einen geringfügigen Diebstahl und konnte anschliessend aufgrund eines Hinweises angehalten und verhaftet werden. Bei dem Versuch, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen, liess er einen Rucksack fallen, in dem sich ein am Vortag gestohlenes Einbruchswerkzeug befand. Zudem hat er mehrfach gegen das Ausländergesetz verstossen, indem er trotz der nach wie vor geltenden Einreisesperre vorsätzlich und illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier aufgehalten hat.

4.2 Aus dem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 798 Tagen Untersuchungshaft verurteilt wurde. Am 4. August 2007 wurde er bedingt entlassen.

4.3 Wie aus den eingeholten internationalen Strafregisterauszügen ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer in Deutschland mit neun Urteilen insbesondere wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Verstosses gegen das Waffen- sowie Ausländergesetz und wegen Körperverletzung verzeichnet. In drei Fällen ist er zu bedingten und in vier Fällen zu unbedingten Freiheitsstrafen unterschiedlicher Länge, von acht Monaten bis einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die bedingten Freiheitsstrafen wurden alle widerrufen. In zwei Fällen sind Geldstrafen ausgesprochen worden. In Belgien wurde er einmal wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine weitere Verurteilung dort wegen Einbruchdiebstahls, Urkundenfälschung, versuchten Einbruchdiebstahls, versuchten Diebstahls und Namensanmassung in Österreich, wo er vor allem wegen schweren Diebstahls sowie Diebstahls durch Einbruch oder Waffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist.

4.4 Aus all diesen Verurteilungen ergibt sich, dass der aus Bosnien-Herzegowina stammende und dort lebende Beschwerdeführer ein europaweit tätiger Berufsverbrecher ist, der in erster Linie allein - aber auch mit Mittätern - Einbruchdiebstähle, zum Teil auch qualifizierter Art, begeht oder beging, aber auch schon wegen eines Delikts gegen Leib und Leben (Körperverletzung in Deutschland) verurteilt wurde.

5. Dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 26. Oktober 2018 ist nur Positives zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich der Betreuung und anderen Gefangenen gegenüber stets korrekt verhalten. Seine Arbeitsleistung in Qualität und Quantität sei sehr gut und klar überdurchschnittlich gewesen und er habe vielseitig eingesetzt werden können. Aufgrund seines positiven Verhaltens habe er in die Wohngemeinschaft wechseln können, wo er mit fünf weiteren Insassen untergebracht gewesen sei. Es sei zu keinen Disziplinierungen gekommen und der Beschwerdeführer sei ein angepasster, umgänglicher, hilfsbereiter und ordentlicher Gefangener gewesen.

Aus dem Führungsbericht der JVA Thorberg vom 4. April 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen respektvollen, jedoch leicht fordernden Umgang mit dem Personal pflege. Die wenigen Kontakte mit der Fallführung seien ohne Probleme verlaufen und hätten sich allesamt um das Anliegen des Beschwerdeführers, seinen Namen zu wechseln, gedreht, da er sonst das Erbe seines Vaters nicht hätte antreten können. Disziplinarisch habe sich die JVA mit ihm bis anhin nicht befassen müssen. Der Beschwerdeführer wohne in einer Mehrfachzelle und pflege regelmässig Kontakte zu seinen Landsleuten. Es seien keine Konflikte mit anderen Eingewiesenen bekannt. Der Beschwerdeführer leiste gute Arbeit; Qualität und Arbeitstempo entsprächen den Erwartungen. Er nehme an keiner Therapie teil und aufgrund der sprachlichen Barrieren habe keine Tatbearbeitung erfolgen können. Am Bildungsangebot nehme er nicht teil. Schon beim Eintrittsgespräch habe er erläutert, nach dem Vollzug zurück nach Bosnien-Herzegowina zu gehen und dort als Lastwagenchauffeur zu arbeiten. Eine Bescheinigung über die Absicht, ihn nach seiner Entlassung als Chauffeur einzustellen, liege vor. Die JVA könne ihm einen guten Vollzugsverlauf attestieren. Es seien keine Konflikte bekannt. Im Arbeitsbereich erziele er gute Leistungen. Wenn die Ausreise aus der Schweiz geklärt sei, spreche aus Sicht der JVA nichts gegen die Gewährung der bedingten Entlassung.

6. Die Abteilung Bewährungshilfe hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 fest, trotz seines früheren Strafvollzugs in der Schweiz und der bedingten Entlassung habe er hier wieder neue Straftaten begangen. Seine strafrechtliche Vergangenheit lasse auf eine grosse kriminelle Energie schliessen und es sei deshalb auch zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten auszugehen. Für die begangenen Straftaten übernehme er keine Verantwortung. In seiner Befragung zur Person vom 6. Juni 2018 habe er ausgesagt, «für alle seine späteren Strafen mache er die Gesellschaft verantwortlich». Auf einen Veränderungsprozess habe er sich nicht eingelassen. Bei den aktuellen Straftaten habe er kein erhöhtes Rechtsgut bedroht, in anderen Ländern jedoch schon. Aufgrund seiner Landesverweisung seien Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz nicht notwendig und auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne verzichtet werden. Die bedingte Entlassung werde nicht befürwortet.

7. Das DdI hat in Bezug auf die prognostische Einschätzung folgende, nicht abschliessend aufgezählte, negative Faktoren gefunden: einschlägige Vorstrafe in der Schweiz, mehrfache und einschlägige Vorstrafen im Ausland, Bewährungsversagen, keine Reue und keine Tatbearbeitung während des Strafvollzugs. Legalprognostisch positiv hat es insbesondere folgende Faktoren gewertet: überwiegendes Wohlverhalten im Vollzug, keine Disziplinierungen und geregeltes Entlassungssetting im Heimatland. Aufgrund seines Vorlebens mit einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in der Schweiz und insgesamt zwölf einschlägigen Verurteilungen in verschiedenen Ländern Europas müsse eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch die bisherigen zahlreichen Verurteilungen nicht beeindrucken lassen und sei erneut in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Eine Deliktsbearbeitung während des aktuellen Strafvollzugs habe nicht stattgefunden und eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung sei nicht auszumachen. Zu den als legalprognostisch günstig genannten Punkten sei relativierend festzuhalten, dass Wohlverhalten im Vollzug erwartet werden dürfe und sich die Angaben zum Entlassungssetting nicht überprüfen liessen. Auch in der Vergangenheit habe eine Wohnung oder Arbeit den Beschwerdeführer nicht von der Begehung neuer Straftaten abgehalten. Differentialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

8. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese differenzierte Beurteilung der Vollzugsbehörde, respektive der Vorinstanz infrage stellen könnte. Zwar verhält er sich im Strafvollzug offensichtlich klaglos, was eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde. Hingegen handelt es sich bei ihm, wie oben dargestellt, offensichtlich um einen Berufseinbrecher, bei dem keine Anzeichen von Tateinsicht oder Reue zu erkennen sind. Dabei gefährdet er primär das Rechtsgut des Vermögens, allerdings in qualifizierter Weise, hat aber auch schon gegen das Rechtsgut von Leib und Leben verstossen. Die Chance einer bedingten Entlassung wurde ihm bereits im Jahr 2007 gewährt und von ihm nicht genutzt, da er nach einer Strafverbüssung in Österreich wieder in die Schweiz eingereist und deliktisch tätig geworden ist. Nach der Verbüssung seiner Strafe wird der Beschwerdeführer des Landes verwiesen und in sein Heimatland ausgeschafft. Ob er tatsächlich im Haus seiner verstorbenen Eltern wohnen und einer Arbeit als Chauffeur nachgehen kann, ist unsicher, der Beweiswert der eingereichten Arbeitsbestätigung unbestimmt. Auch in der Vergangenheit haben Arbeit und Familie den Beschwerdeführer nicht von weiterem deliktischem Tun abhalten können. Insgesamt muss daher klar eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen. Auch differentialprognostisch ist die bedingte Entlassung zu verweigern, da die Prognose auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt.

9. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert und den Verbleib im Strafvollzug bis zur Beendigung der Strafe am 21. November 2019 angeordnet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Da er offensichtlich mittellos ist und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zweifellos bewilligt worden wäre, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2019.193 — Solothurn Verwaltungsgericht 29.07.2019 VWBES.2019.193 — Swissrulings