Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon
Beschwerdeführer
gegen
1. Bauund Justizdepartement,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde D.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ und A.___ wohnen auf der Parzelle Grundbuch D.___ Nr. [xxx], die in der Bauzone liegt. Auf der westlich angrenzenden Parzelle Nr. [yyy], die ausserhalb der Bauzone liegt, will das Bau- und Justizdepartement aufgrund der Orthofotos seit dem Jahr 2002 umfangreiche Veränderungen festgestellt haben. Im März 2017 hat die Bau-und Planungskommission der Gemeinde dem Departement das Gesuch für das Erstellen von Stützmauern auf GB Nr. [yyy] überwiesen. Am 30. April 2019 verfügte das Departement Folgendes:
1. Die vorgesehenen Stützmauern auf GB D.___ Nr. [yyy] sind weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG. Eine Zustimmung dafür kann nicht erteilt werden. Es darf dafür auch keine Baubewilligung ausgestellt werden.
2. Sämtliche ohne die erforderlichen Bewilligungen bereits erstellten Bauten und Anlagen auf GB D.___ Nr. [yyy] sind weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG. Eine nachträgliche Zustimmung dafür kann nicht erteilt werden.
3. Die bereits erstellten Bauten und Anlagen auf GB D.___ Nr. [yyy] sind restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand (Wiese mit vereinzelten Bäumen) ist wiederherzustellen. Für die Ausführung der Rückbau- und Anpassungsarbeiten wird der Bauherrschaft eine Frist gesetzt bis zum 31. August 2019. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. (…)
2. Dagegen liessen B.___ und A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Es wurde beantragt, Ziffern 2, 3 und 4 der Departementalverfügung seien aufzuheben. Für den Hühnerstall sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Frist für die Rückbau- und Anpassungsarbeiten angemessen zu verlängern. Die beiden Grundstücke seien als Familienliegenschaft mit Hobbytierhaltung erworben worden. Es sei eine sanfte Terrassierung geplant gewesen, da das Gelände steil sei und rutsche. Die Mauer sei nicht erstellt worden. Der Hühnerstall (2x2m) sei 2008 erstellt worden und ästhetisch zumutbar. Der Auslauf der Hühner könne nur auf der Wiese gewährleistet werden. Einfache Anpassungen seien nicht möglich. Für den Maschendrahtzaun habe man 2008 bei der Gemeinde ein Gesuch gestellt. Man habe nicht realisiert, dass das Vorhaben nur für GB Nr. [xxx] bewilligt worden sei. Das Amt für Raumplanung verlange eine Baubewilligung. Anstelle des Hühnerhauses könnte man indessen Fahrnisbauten aufstellen, die nicht bewilligungspflichtig wären. Die Beschwerdeführer seien gutgläubig davon ausgegangen in einem umfriedeten Grundstück Pferde und Hühner halten zu dürfen. Auf dem Plan der Gemeinde sei das Grundstück sogar als Bauland geführt.
Für den Zaun auf GB Nr. [yyy] wurde ein Baugesuch eingereicht. Weitere Baugesuche sind nicht anhängig.
3. Die kommunale Baubehörde liess wissen, die Departementalverfügung schiesse weit über das Ziel hinaus. Auf Parzelle Nr. [xxx] sei eine Ponyhaltung bewilligt worden. Der Auslauf befinde sich auf Nr. [yyy]. Es wäre stossend, wenn die Einzäunung zurückgebaut werden müsste. Die Verfügung des Departements sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
4. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gartennutzung sei kontinuierlich in die angrenzende Landwirtschaftszone ausgeweitet worden. Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sei ein raumplanerisches Fundamentalprinzip. Auch Fahrnisbauten wären bewilligungspflichtig. Nach den Orthofotos aus den Jahren 2007, 2013 sowie 2016 zu schliessen, sei die Gartennutzung kontinuierlich von der Bau- in die angrenzende Landwirtschaftszone ausgeweitet worden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 16 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind Landwirtschaftszonen von Überbauungen weitgehend freizuhalten. Sie umfassen das Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.
Zonenkonform und damit zulässig sind nur Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Denkbar sind auch Bauten und Anlagen mit Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG.
3.1 Den Beschwerdeführern geht es vorab um das Hühnerhaus. Die Gebäude auf GB [yyy] sind, wie sich aus den Orthofotos ergibt, jedenfalls nicht so alt, dass sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ersessen gelten und damit zu tolerieren wären. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich (erst) nach 30 Jahren (BGE 136 II 365).
3.2 Mit der Teilrevision des RPG vom 23. März 2007 wurde ermöglicht, in der Landwirtschaftszone bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen zuzulassen, wenn sie Bewohnern einer nahegelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.
3.3 Voraussetzungen sind, dass Gebäude oder Gebäudeteile in ihrer Substanz erhalten sind, die Beaufsichtigung der Tiere durch Bewohner und Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute erfolgt und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten ist. Weiter ist vorauszusetzen, dass die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat. Die äussere Erscheinung und die Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert bleiben, und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks darf nicht gefährdet sein. Bei der Revision ging es darum, bestehende, alte unbewohnte landwirtschaftliche Gebäude für die Hobbytierhaltung nutzbar zu machen.
3.4 Das Hühnerhaus ist aber keine vorbestehende, ehemals landwirtschaftliche Baute. Sie wurde schon für die Hobbytierhaltung errichtet. Das Haus ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig. Für eine Ausnahmebewilligung besteht kein Raum. Ein Kleintierstall kann ohne weiteres in der angrenzenden Bauzone errichtet werden. Das Häuschen verfügt über kein Fundament; es wird sich (wenige Meter) verschieben lassen (vgl. Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 8 ff. zu Art. 24e RPG). Das Begehren, für den Hühnerstall sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, ist somit abzuweisen.
4. Die Vorinstanz hat auf GB Nr. [yyy] einfach «alles» wegverfügt. In der Tat hat sich, wohl über Jahre, einiges angesammelt. Unter dem Allerlei befinden sich (nach der Fotodokumentation der kommunalen Baubehörde) namentlich Gabionenwände (Mauersteinkörbe mit Schotter), Löffelsteine, Maschendrahtzäune, ein Zeltunterstand, eine Wasserzisterne, Kies(?)lager, ein mobiler Weidehag, ein Hartplatz (Parkplatz?) und ein Trampolin.
Ein Teil der baulichen Anlagen dürfte gar nicht bewilligungspflichtig sein, namentlich der mobile Weidehag und allenfalls das Trampolin. Ohne Auflistung, was genau zu entfernen ist, dürfte eine Vollstreckung schwierig werden oder gar scheitern. Die Vorinstanz wird dies nachzuholen haben.
5. Zentral für eine allfällige Weidehaltung scheint der Maschendrahtzaun zu sein, der das ganze Grundstück Nr. [yyy] umgibt. Für diesen Zaun wurde während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht ein (nachträgliches) Baugesuch eingereicht. Bei den Akten findet sich eine Notiz der Bau- und Werkkommission aus dem Mai 2019: Das Baugesuch werde nochmals eingegeben. Das ursprüngliche Gesuch sei nicht bis zum Departement gekommen. Beim Kantonalen Amt für Raumplanung ist aber nach wie vor nichts dergleichen anhängig. Eine Kopie des Baugesuchs ist deshalb dem Amt für Raumplanung zum Entscheid zu übermitteln.
5.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, obschon der angefochtene Entscheid im Grundsatz nach summarischer Prüfung als richtig erscheint. Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird namentlich zu entscheiden sein, ob der Maschendrahtzaun um GB Nr. [yyy] bewilligungsfähig ist. Vorzugsweise wird sodann genau aufgezählt, was auf GB Nr. [yyy] alles zu entfernen ist. Abzuweisen ist die Beschwerde, was den Hühnerstall anbelangt. Das Baugesuch für den Zaun ist an das Amt für Raumplanung zu übermitteln.
5.2 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die restlichen Kosten trägt der Staat. Bei diesem Ausgang ist den Beschwerdeführern vom Staat eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie des nachträglichen Baugesuchs für den Maschendrahtzaun auf GB D.___ Nr. [yyy] geht an die Vorinstanz.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit eine Ausnahmebewilligung für das Hühnerhaus auf GB D.___ Nr. [yyy] verlangt wird.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen: Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung vom 30. April 2019 des Bau- und Justizdepartements werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem, präziserem Entscheid, im Sinne von Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer haben CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad