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Solothurn Verwaltungsgericht 28.06.2019 VWBES.2019.167

28 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,816 parole·~19 min·3

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,   Solothurn, vertreten durch Amt für Justizvollzug,  

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern am 18. August 2017 wegen Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, abzüglich 79 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug seit dem 11. November 2016 verurteilt. In der Schweiz ist er nicht vorbestraft.

2. Begonnen hat der Vollzug am 24. August 2016, das Vollzugsende fällt auf den 23. August 2020. Am 23. April 2019 hatte A.___ zwei Drittel der Strafe verbüsst. Seit dem 18. August 2017 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Vollzugsöffnungen wurden keine gewährt, auch eine forensisch-psychiatrische Begutachtung erfolgte bis anhin nicht.

3. Am 12. Februar 2019 reichte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin ein.

4. Die Abteilung Bewährungshilfe nahm am 5. März 2019 dazu Stellung. Der Fall war zuvor am 12. November 2018 der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Nordwest- und Innerschweiz (KoFaKo) vorgelegt worden.

5. Am 17. April 2019 verweigerte das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 23. April 2019. Nach Ablauf eines Jahres werde erneut zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne.

6. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, mit Eingabe vom 1. Mai 2019 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die Aufhebung des vorerwähnten Entscheids und die Gewährung der bedingten Entlassung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2019 entsprochen. Sinngemäss und im Wesentlichen liess der Beschwerdeführer darlegen, die bedingte Entlassung stelle die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe. Solche Gründe lägen nicht vor. Von einem angeblichen «Risikofaktor» oder deliktsrelevantem Verhalten könne keine Rede sein. Zudem habe er sich einer freiwilligen Therapie unterzogen und leiste monatlich Wiedergutmachungszahlungen.

7. Das DdI schloss am 23. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer hielt am 14. Juni 2019 an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet – wie der Beschwerdeführer richtig darlegt –  die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

3.1 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 11. April 2019, unter Beizug eines Dolmetschers) das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der KoFaKo (vom 12. November 2018), der Anstaltsleitung (Vollzugsbericht vom 13. Februar 2019) und der Bewährungshilfe (Stellungnahme vom 5. März 2019) liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

3.2 Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine «Entlassung» sprechen.

3.3 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

3.4 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

4.1 Weil das Strafurteil im abgekürzten Verfahren ergangen ist, ist die Anlasstat dort nicht geschildert. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. Dezember 2016 soll der Beschwerdeführer am 11. März 2016 zusammen mit zwei Mittätern in Grenchen den Verkaufsladen eines Goldschmieds betreten und den alleine anwesenden Geschäftsführer unter Vorhalten einer täuschend echt aussehenden Softair-Pistole aufgefordert haben, sich auf den Boden zu legen. Zum Nachdruck seiner Forderung habe der Beschwerdeführer mit dem metallenen Pistolenlauf leicht gegen den Hinterkopf/Nacken des Geschädigten geschlagen und diesen auf den Boden hinter dem Bedientisch niedergedrückt. Dort hätten er und einer seiner Mittäter versucht, dem Geschädigten Handschellen anzulegen. Sie hätten ihm dann aber die Arme mit einem Adapterkabel umwickelt und den Geschäftsführer am offenstehenden Tresor vorbei in sein Büro geschleift. Dort hätten sie ihm die Beine mit einem Verlängerungskabel gefesselt und aus dem offenen Tresor und von einem Regal Schmuck im Wert von ca. CHF 116'000.00 gestohlen, dazu aus der Kasse Bargeld im Betrag von CHF 800.00 entwendet und aus der Jacke des Geschädigten ein Mobiltelefon im Wert von ca. CHF 600.00. Nach wenigen Minuten hätten die drei Männer das Geschäft in unbekannte Richtung verlassen.

4.2 In den Akten findet sich eine Auskunft der litauischen Behörden zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers. Die verzeichneten neun Vorstrafen in Litauen ergingen in den Jahren 1994 bis 2015 und wurden u.a. wegen Mordes, mehrfach wegen Raubes und einmal wegen Vergewaltigung verhängt. Im französischen Strafregister ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls im Jahr 2016 eingetragen. Er selber gab anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2016 im Untersuchungsgefängnis an, er sei schon wegen eines Raubüberfalls verurteilt worden, es gebe noch viele Sachen. Auf Frage erklärte er, er sei in Litauen schon lange im Gefängnis gewesen, total etwa 20 Jahre. Des Weiteren gab er sowohl bei Einvernahmen als auch im Vollzug an, in Litauen eine Lebensgefährtin und einen erwachsenen Sohn zu haben. Er habe eine Ausbildung als Polsterer und Schreiner gemacht und sei auch gelernter Kranführer, aber nicht für alle Kategorien. Festgenommen wurde er in Paris. Dazu gab er an, er habe sich dort von einem Arzt untersuchen lassen wollen. Er habe mehrere Monate in Frankreich gelebt und dort «schwarz» gearbeitet als Handwerker auf Baustellen. Sinngemäss sagte er am 26. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, den Raubüberfall habe er gemacht, um seine Schulden abzubezahlen, die er wegen seines Drogenkonsums gehabt habe (Protokoll S. 5/6).

4.3 Dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg lässt sich zum Vollzugsverhalten entnehmen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen anpassungsfähigen Eingewiesenen. Er bekunde jedoch teilweise Mühe, sich an die Hausordnung zu halten. Schwerwiegende Disziplinarmassnahmen hätten nicht ausgesprochen werden müssen. Aufgeführt werden sieben Disziplinierungen, wobei zwei in Form einer Verwarnung ergingen, einmal wegen unanständigen Verhaltens und eine wegen Zellenunordnung. Die übrigen fünf waren Erziehungsmassnahmen. Der Gesundheitszustand wurde altersentsprechend als gut beurteilt. Als mögliches Vollzugsziel sei die Aufnahme eines Urinabgabeprogramms ins Auge gefasst worden. Da der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit gemäss eigenen Angaben nie eine Drogenabhängigkeit gehabt habe, habe er sich gegen die Aufnahme des Programms entschieden. Ausserhalb des Arbeitsplatzes pflege der Beschwerdeführer fast nur Kontakt mit anderen slawischsprechenden Gefangenen. Er werde als gesprächig, humorvoll und kollegial wahrgenommen. Dem Vollzugspersonal gegenüber verhalte er sich korrekt, jedoch eher distanziert. Es komme kaum zu Gesprächen. Auch wenn der Beschwerdeführer eher als reizbar gelte, habe er sich trotz negativer Entscheide oder Problemsituationen nie zu Gewalt gegen Mitinsassen hinreissen lassen. Er sei in diesem Bereich kontrolliert und beherrscht geblieben. Zunächst sei der Beschwerdeführer der Schreinerei zugeteilt gewesen. Sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten wie auch den Mitgefangenen sei freundlich und korrekt gewesen. Da er mit dem Pekulium seit längerem nicht zufrieden gewesen sei, habe er am 9. Mai 2018 die Weiterführung der Arbeit verweigert. Er habe die Versetzung in die Druckerei verlangt. Da ihm dieser Wunsch nicht erfüllt worden sei, habe er sich am 22. Mai 2018 entschieden, mindestens einen Monat keiner Arbeit nachzugehen. Am 2. Juli 2018 habe er auf eigenen Wunsch die Arbeit in der Korberei aufgenommen. Er halte die Arbeitszeiten ein, sei einsatzbereit und der Arbeit nie unentschuldigt ferngeblieben. Die therapeutischen Angebote habe der Beschwerdeführer bei forio AG in Anspruch genommen. Zu weiterführenden Therapiegesprächen sei es nicht gekommen. Im Rahmen der materiellen Wiedergutmachung leiste der Beschwerdeführer freiwillig seit Juli 2018 CHF 15.00 monatlich.

Zusammenfassend hielt die JVA fest, sie könne dem Beschwerdeführer ein ordentliches Führungszeugnis ausstellen. Er habe ganz allgemein keine Mühe, sich im Vollzugsalltag zu Recht zu finden. Nach einem Unterbruch gehe er wieder einer Arbeit nach und pflege soziale Kontakte. Es sei zu keinen schwerwiegenden Disziplinarstrafen gekommen, jedoch hätten einige Disziplinarmassnahmen und Verwarnungen gegen ihn ausgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich einer freiwilligen Therapie gestellt, leiste monatlich Wiedergutmachungszahlungen und zeige damit, dass er aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele arbeite. Ein weiterer Verbleib bis zum Vollzugsende hätte zwar den Effekt, dass er in dieser Zeit keine weiteren Delikte begehe, die Legalprognose für sein Leben ausserhalb des Strafvollzugs würde sich bis zur bedingten Entlassung vermutlich nicht mehr wesentlich verbessern. Eine bedingte Entlassung wäre aus Sicht der JVA demgegenüber immer geeignet, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Schweiz wegen des verbleibenden Strafrests von erneuter Delinquenz abzuhalten. Unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und sofern das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin keinen Anlass zu schwerwiegenden Beanstandungen gebe, könne die JVA das Gesuch um bedingte Entlassung per 23. April 2019 in Bezug auf das Vollzugsverhalten unterstützen.

4.4 Die Bewährungshilfe legte einleitend dar, sie habe für die Stellungnahme kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Er habe sich während der Untersuchungshaft dreimal für ein Gespräch angemeldet, dabei sei es in erster Linie um Kleiderwünsche gegangen. Dem Beurteilungsbericht der KoFaKo (dazu E. 4.5 hiernach) entsprechend, habe der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Lebens in Litauen im Strafvollzug verbracht, u.a. wegen Mordes, Raubes und Vergewaltigung. Grundsätzlich werde ihm ein ordentliches Führungszeugnis während des Vollzugs ausgestellt. Ein Bericht der forio AG über die forensischen Gespräche liege der Bewährungshilfe nicht vor. Allerdings könne eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat und der Persönlichkeitsproblematik während dreier Gespräche kaum stattgefunden haben, weshalb nicht von einer erfolgreich abgeschlossenen forensischen Therapie auszugehen sei.

Ebenfalls fehle eine ernstzunehmende und realistische Zukunftsperspektive. Der Beschwerdeführer selber gebe an, er wolle in sein Heimatland zurückkehren und bei seinem Sohn wohnen. Er werde in dessen Baufirma oder im Autowaschsalon eines Freundes arbeiten können. Die Angaben seien nicht mit entsprechenden Bestätigungen belegt und machten eher den Anschein einer Verlegenheitsaussage zugunsten der bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und zeige bei seinen Strafen (recte: Taten) ein erhebliches Gewaltpotential. Er habe einen grossen Teil seines Lebens im Strafvollzug verbracht und selbst mehrjährige Strafen hätten kein Umdenken und eine straffreie Lebensführung bewirkt. Die Bewährungshilfe schliesse sich der KoFaKo an, die von einer schlechten Legalprognose ausgehe, und empfehle ebenfalls, die bedingte Entlassung zu verweigern.

4.5 Die KoFaKo hatte am 12. November 2018 empfohlen, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen und keine Vollzugsöffnungen zu gewähren, auch nicht die Versetzung in den offenen Vollzug. Sie sehe keine Veranlassung zu einer Änderung der Sanktion. Der Beschwerdeführer habe mit der Anlasstat ein Einzeldelikt begangen, das zwar ohne übermässige Gewaltanwendung verübt worden sei, aber durch das Fesseln des Opfers, das Über-den-Boden-Schleifen und durch den Einsatz einer für das Opfer nicht erkennbar unechten Waffe geprägt gewesen sei und eine hohe Gewaltbereitschaft dokumentiere. Das Vorgehen sei unnötig roh gewesen und lasse jegliches Einfühlungsvermögen gegenüber dem Opfer vermissen. Die Fachkommission erachte als tatzeitnahe Risikofaktoren die beim Beschwerdeführer erkennbare dissoziale Persönlichkeitsentwicklung, seinen Suchtmittelmissbrauch, seine Schulden, seinen Aufenthalt im kriminogenen Milieu sowie seine Gewaltbereitschaft. Insgesamt schätzte die Fachkommission die Legalprognose als negativ ein, sowohl im Vollzug als auch danach, sowohl in der Schweiz als auch in Litauen. Im Hinblick darauf, auf die bedrohten hochwertigen Rechtsgüter und das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, sei eine Vollverbüssung der Freiheitsstrafe immerhin geeignet, die Gesellschaft für die restliche Dauer des Freiheitsentzugs zu schützen.

4.6 Im Bericht der forio AG vom 20. September 2018 zu den drei Tatbearbeitungsgesprächen wird dargelegt, der Beschwerdeführer zeige sich grundsätzlich nicht bereit für eine Auseinandersetzung mit seiner Tat und der damit zusammenhängenden Opferproblematik. Auf die Tatvorhalte reagiere er bagatellisierend und externalisierend. Zudem mache er zum Teil widersprechende Aussagen. Die Beschäftigung mit dem Delikt und dessen Konsequenzen fände beim Exploranden aus fachpsychologischer Sicht lediglich oberflächlich statt. Es werde weder eine grosse Motivation zur Einstellungs- und Verhaltensänderung spürbar, noch liefere der Beschwerdeführer überzeugende Einsichten in die Folgen seiner Tat. Statt sich von den Taten glaubhaft zu distanzieren, zeige er weiterhin deliktfördernde Ansichten und Einstellungen, die eindrücklich sowohl auf eine fehlende verinnerlichte Achtung sozialer Normen als auch ein Ausbleiben von Empathie mit dem Opfer schliessen liessen. Dies alles deute auf eine ausgeprägte Dissozialität hin. Sein Problemprofil habe sich, wenn überhaupt, nur geringfügig verändert.

5.1 Die Vorinstanz gelangte aufgrund dieser Ausgangslage mit der Vollzugsbehörde zum Schluss, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gestalte sich «durchzogen», deliktrelevantes Verhalten sei beobachtbar und er zeige sich nicht bereit, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Fakten, die dafür sprächen, dass er heute in deliktpräventiver Hinsicht an einem anderen Punkt stehen könnte als zu Beginn des Strafvollzugs, lägen keine vor. Aufgrund der Vorgeschichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass die erfolgte Inhaftierung und der drohende Strafrest ihn künftig langfristig von neuer Delinquenz abhalten könnten. Es sei nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose bei hohen bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Beim Beschwerdeführer sei Rückfallprävention unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten.

5.2 Schon der Führungsbericht der JVA ist nicht eindeutig positiv. Genannt wird u.a. das leicht reizbare Verhalten des Beschwerdeführers, es mussten Verwarnungen und Erziehungsmassnahmen ergriffen werden, und auch die zeitweilige Arbeitsniederlegung wegen des zu geringen Pekuliums wirft kein positives Licht auf den Beschwerdeführer. Immerhin wird ihm klar zugutegehalten, dass er nie durch Gewalt aufgefallen ist und als beherrscht und kontrolliert gilt. Alle anderen angehörten Stellen (KoFaKo, Bewährungshilfe, forio AG, Vollzugsbehörde) sprechen sich deutlich und aus durchaus schlüssigen Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus.

5.3 Entscheidend ist die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz gibt in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Vollzugsbehörde wieder, der sie sich sinngemäss anschliesst: Legalprognostisch liege ein Anlassdelikt nach Art. 64 StGB (Verwahrung) vor. Die Legalprognose sei zudem durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Litauen wegen diverser Gewaltdelikte und einem Sexualdelikt verurteilt worden sei, bereits sehr stark belastet. Die Risikofaktoren bestünden unverändert weiter. Das Rückfallrisiko liege vor allem in der Person des Beschwerdeführers. Es würden sich keine bedeutenden und nachhaltigen, legalprognostisch relevanten Fortschritte erkennen lassen, welche das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichend zu verändern oder zu kompensieren vermöchten. Die Legalsprognose sei nach Ansicht der Vollzugsbehörde und gestützt auf die Ausführungen der KoFaKo für Delikte im bekannten Spektrum ungünstig. Bei einem Rückfall seien hohe Rechtsgüter bedroht. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer wieder schwerwiegende Delikte, auch gegen Leib und Leben, begehen werde.

5.4 Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Auch wenn über das Vorleben des Beschwerdeführers wenig bekannt ist, spricht doch der Auszug aus dem litauischen Strafregister eine deutliche Sprache. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Verurteilungen wegen Mordes und Vergewaltigung als unzutreffend erachtet. Bezeichnend ist denn auch, dass er sich offenbar in seiner relativ kurzen Aufenthaltszeit in Frankreich auch dort strafbar gemacht hat. Die Ausführungen von forio zeigen denn auch auf, dass es ihm an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten mangelt. Auch ist nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer gegenüber der JVA angeben konnte, nie Drogen genommen zu haben, indes bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft angegeben hatte, den Raub wegen seiner Drogenschulden begangen zu haben.

5.5 Differentialprognostisch ging die Vollzugsbehörde (und mit ihr die Vorinstanz) davon aus, dass die legalprognostische Einschätzung heute – gleich wie dies tatzeitnah der Fall gewesen sei – ungünstig ausfalle und die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht erfüllt seien. Beim Beschwerdeführer sei von einer geringen Beeinflussbarkeit auszugehen, d.h. es dürfe nicht erwartet werden, dass sich die Legalprognose bis Strafende noch verbessern lasse. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und den erfolgten Inhaftierungen werde ein drohender Strafrest nicht als wirksam erachtet, um den Beschwerdeführer von erneuter Delinquenz abzuhalten. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz werde verlassen müssen, würden bei bedingter Entlassung keine flankierenden Massnahmen greifen können. Entsprechend brauche es eine noch höhere Handlungssicherheit, wenn eine bedingte Entlassung bewilligt werde. Eine solche sei heute nicht ansatzweise gegeben. Bei hohen bedrohten Rechtsgütern sei bei zwei ungünstigen Legalprognosen (heute und bei Strafende) die bedingte Entlassung zu verweigern.

5.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen durchaus gewichtige Gründe für die Verweigerung der in der Regel zugestandenen bedingten Entlassung vor. Einerseits fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer doch insbesondere in Litauen einschlägig vorbestraft. Und auch bei der Tat, für die er vorliegend verurteilt ist, handelt es sich mitnichten um ein Bagatelldelikt. Seit 1994 ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer ständig straffällig wird. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung weiter delinquieren wird. Unwahrscheinlich ist, dass die Rückfallgefahr bis zum ordentlichen Vollzugsende am 23. August 2020 verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts bei seiner Entlassung ausgeschafft werden wird. Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Ausschaffung mit der positiven Prognose zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu seinem (erwachsenen) Sohn und seiner Lebensgefährtin nach Litauen zurückkehren will. Immerhin haben ihn diese familiären Bindungen jedoch bis anhin nicht von seinen kriminellen Aktivitäten abgehalten.

6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.  123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2 Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der von Rechtsanwalt Daniel Gehrig eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1‘954.75 (9h 55Min à CHF 180.00 zuzügl. CHF 30.00 Auslagen + 7.7 % MWST) festzusetzen. Diese Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 534.05 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 1'954.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 534.05 (Honorardifferenz bei Stundenansatz von CHF 230.00), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                Droeser

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