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Solothurn Verwaltungsgericht 06.09.2019 VWBES.2019.121

6 settembre 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,534 parole·~18 min·3

Riassunto

Interventions-Programm vom 6. Juni 2018

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Amt für Justizvollzug, Schachen, Justizvollzugsanstalt Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Interventions-Programm vom 6. Juni 2018

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 hatte das Amt für Justizvollzug (AJUV), Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn angeordnet, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde – nach einer weiteren Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA Solothurn – aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe (mit Einbezug des Sicherheitsdienstes) zurückgestuft. Per 3. Juni 2018 wurde das seit dem 16. Mai 2018 geltende Interventions-Programm ohne Miteinbezug des Sicherheitsdienstes vollzogen. Da der Beschwerdeführer weiterhin das Personal beschimpfte und Sachbeschädigungen beging, wurde seitens des AJUV am 6. Juni 2018 entschieden, dass das Interventions-Programm wieder unter Miteinbezug des Sicherheitsdienstes fortgeführt werde, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zudem wurde ihm das neue Interventions-Programm schriftlich abgegeben.

2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, gegen das Interventions-Programm vom 6. Juni 2018 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 6. Juni 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2.   Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmenvollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3.   Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

4.   Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

5.   Der vorliegenden Beschwerde sei Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6.   Es sei festzustellen, dass die Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.

7.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

8.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Mit Entscheid vom 25. Juni 2018 trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein und wies das gestellte Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden war. Zur Begründung wurde angegeben, mit dem Schreiben vom 6. Juni 2018 seien einzig einzelne Vollzugsmodalitäten innerhalb der Interventionsstufe angepasst worden. Das neue Interventions-Programm stelle keine anfechtbare Verfügung dar.

4. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2018 ab und führte aus, der Zuzug des Sicherheitsdienstes stelle eine Sicherheitsmassnahme der JVA dar, welche die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers nicht im Sinne von § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beeinflusse und beim vorgenannten Schreiben vom 6. Juni 2018 handle es sich daher um keine anfechtbare Verfügung.

5. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2018 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung wurde angegeben, das Interventionsprogramm führe in der vorliegenden Anwendung zu einer zusätzlichen Freiheitsbeschränkung und beim Schreiben des AJUV vom 6. Juni 2018 handle es sich daher um eine beschwerdefähige Verfügung.

6. Mit Urteil vom 15. November 2018 wies das Verwaltungsgericht das Verfahren seinerseits zur neuen Entscheidung an das DdI zurück. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat, verzichtete auf das Erheben von Kosten und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Parteientschädigung zu.

7. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 1. April 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

2.   In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Feststellungsbegehren auf Verletzung von Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. e EMRK materiell zu prüfen.

3.   In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.   Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Anordnung der Interventionsstufe sowie der Beizug des Sicherheitsdienstes rechtswidrig erfolgt ist und es wird festgestellt, dass vorliegend sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt worden sind (Disp. Ziffer 1).

2.   Unverändert.

3.   Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'578.75 zu bezahlen. Eventualiter: Es sei dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1'300.00 auszurichten.

4.   Eventualiter: In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Eingabe vom 23. April 2019 verzichtete das AJUV auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 beantragte das DdI ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

10. Am 31. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, zwar mangle es dem Beschwerdeführer seit seinem Übertritt in die Wohngruppe B+T an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Da sich aber die Frage betreffend den Vollzug der Interventionsstufe unter Miteinbezug des Sicherheitsdienstes immer wieder stellen könne, sei auf die Beschwerde ausnahmsweise einzutreten. Nicht einzutreten sei hingegen auf das Feststellungsbegehren, wonach Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt sein sollen, da die gestellten Fragen beim gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehren um Aufhebung der Verfügung bzw. Entlassung aus der Interventionsstufe beantwortet werden könnten.

Zwar hätte die angefochtene Verfügung begründet werden müssen, doch sei die Gehörsverletzung nicht besonders schwerwiegend, weil es sich nicht um eine Rückversetzung oder Einweisung in die Interventionsstufe handle, sondern lediglich um den erneuten Beizug des Sicherheitsdienstes bei deren Vollzug. Sie könne deshalb geheilt werden.

Bezüglich des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die Anordnung der Interventionsstufe (1), der Tatsache, dass es sich bei der Einzelunterbringung im Rahmen der Interventionsstufe weder um eine strafrechtliche noch um eine disziplinarrechtliche Sanktion handle (2), des Umstandes, dass einzelnen Sicherungsmassnahmen nicht abschliessend sondern nur beispielhaft im Gesetz aufgeführt würden (3), sowie hinsichtlich der Voraussetzung, dass bei der Anordnung einer solchen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren sei (4), verwies die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 14. August 2018, E. 3.2.1, und das diesen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018, E. 5.2, wo diese Fragen bereits beantwortet worden seien.

Vorliegend seien aufgrund der erneuten Sachbeschädigung und Drohungen die Voraussetzungen für die Rückstufung innerhalb der Interventionsstufe bzw. deren Vollzug unter erneutem Einbezug des Sicherheitsdienstes an Stelle des ordentlichen Betreuungspersonals gegeben. Der Aufschluss unter Beizug des Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verletze Art. 3 EMRK nicht, wie dies bereits im Entscheid vom 14. August 2018 und im Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018 festgestellt worden sei. Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sei vorliegend nicht anwendbar. Dem Beschwerdeführer sei die Freiheit bereits mit rechtskräftigem Strafurteil entzogen worden.

Kosten wurden keine erhoben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine halbe Parteientschädigung zugesprochen.

3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Vorinstanz hätte auf das Feststellungsbegehren betreffend Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK aufgrund der «Star-Praxis» eintreten müssen. Dies setze keine Beurteilung in der Hauptsache voraus.

3.2 Der Beschwerdeführer zielt mit dieser Argumentation an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei, wurde doch dort ausgeführt, auf das Feststellungsinteresse sei nicht einzutreten, weil die gestellten Fragen beim gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehren um Aufhebung der Verfügung bzw. Entlassung aus der Interventionsstufe beantwortet werden könnten, was die Vorinstanz dann mit Verweis auf die Begründung ihres Entscheids vom 14. August 2018 und des Verwaltungsgerichtsurteils vom 20. Dezember 2018 auch getan hat.

3.3 Wie der Beschwerdeführer erneut behaupten kann, er werde in unzulässiger Weise und andauernd isoliert, was gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK verstosse, ist unklar, wurde dies doch schon in Erwägung 5.4 des Urteils vom 20. Dezember 2018 klar widerlegt:

«Gegen besseres Wissen erfolgt auch die Behauptung in der Beschwerde unter Ziffer 3.9, der Beschwerdeführer befinde sich auf unbestimmte Zeit und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seit 6 Monaten und 15 Tagen in Isolationshaft. Aus den Akten geht vielmehr klar hervor, dass die Interventionsstufe mit Zelleneinschluss nur für befristete Zeit angeordnet und vollzogen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 15. März 2018 bzw. das dadurch bestätigte Vollzugsregime wurde bereits am 27. März 2018 wieder aufgehoben, wie oben (Erw. 3.1.5) unter Hinweis auf das Vollzugsjournal bereits dargelegt. Aus dem Vollzugsjournal geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer anfangs Mai, nach Sachbeschädigungen, welche zu einem Zelleneinschluss führten, bereits am 11. Mai wieder in Kontakt mit Mitgefangenen kam und dann am 16. Mai 2018 nach erneuten Sachbeschädigungen wieder in die Interventionsstufe mit Sicherheitsdienst versetzt wurde. Wie ebenfalls klar und unbestritten ist, befand sich der Beschwerdeführer vom 25. Juni bis zum 9. Juli 2018 in der Klinik in Münsterlingen (vgl. Verfahren VWBES.2018.441 mit Urteil vom 26. November 2018 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018). Nach der Rückkehr in die JVA lehnte der Beschwerdeführer es ab, in den Normalvollzug (in Stufe 1) zu wechseln, weil ihm die damit verbundenen zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten nicht genügten. Kontaktmöglichkeiten durch Besuche von Angehörigen und mit seinem Rechtsvertreter hatte der Beschwerdeführer jederzeit. Ausserhalb der kurzen Arrestdauern konnte er im Rahmen der Anstaltsordnung auch telefonisch Kontakte aufnehmen und verfügte über Informationsmöglichkeiten durch das ihm zugestandene Fernsehgerät. Eine Absonderung in einem speziellen Trakt oder unter Schallisolation erfolgte nie. Die Rüge der andauernden und auf unbestimmte Zeit angeordneten Isolationshaft erweist sich als offensichtlich aktenwidrig und falsch. Soweit sich der Beschwerdeführer selber von den Mitinsassen absonderte und in seine Zelle zurückzog oder sich weigerte, in den Gruppenvollzug überzutreten, kann dies nicht als erzwungene Isolation dargestellt werden.»

Auch das Bundesgericht hat mit gerade erst ergangenen Urteilen in Bezug auf das gerügte Haftsetting des Beschwerdeführers ausgeführt, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK weder in vertretbarer Weise dargetan noch ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7 und 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.7).

3.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer unter anderem wegen Mordes im Massnahmenvollzug befindet, während des Vollzugs auch schon Morddrohungen gegenüber dem Personal, und nun beim aktuellen Vorfall geäussert hat, er mache jetzt dann etwas im Gang, und auf Nachfrage hin, die Person solle abhauen und die Tür schliessen, und nachdem der Beschwerdeführer alsdann eine Tasse gegen die Tür geworfen hat, stellt der Zuzug des Sicherheitsdienstes keine Schikanierung des Beschwerdeführers dar, sondern ist eine notwendige Sicherheitsmassnahme zum Schutz des Personals und der Mitinsassen; dies insbesondere, nachdem der Beschwerdeführer dann auch noch die unterschwellige Drohung äusserte «lieber eine zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf».

3.5 Aktenwidrig und wider besseres Wissen erfolgt auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich zu keinem Zeitpunkt begleitet worden sei. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 14. August 2018 auf den Seiten 14 bis 18 ausführlich zu dieser Thematik geäussert. Darauf kann wieder verwiesen werden. Weiter wurde dem Beschwerdeführer auch bereits in diversen früheren Verfahren aufgezeigt, dass besondere Sicherheitsmassnahmen nicht zeitlich befristet, sondern verhältnismässig sein müssen. Vorliegend war die Dauer der Anordnung vom 6. Juni 2018 allemal verhältnismässig, erfolgte doch dann bereits am 25. Juni 2018 eine Änderung des Settings durch ein Time-out in der Klinik in Münsterlingen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde reagierte die JVA durchaus verhältnismässig. Sie ordnete nicht mehr Einschränkungen an, als notwendig waren. Art. 3 EMRK wurde nicht verletzt.

3.6 Darauf, dass der Massnahmenvollzug Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nicht verletzt, wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesgericht schon diverse Male hingewiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_976/2018 E. 1.3, 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.9, 6B_621/2019 E. 2.3). Darauf kann verwiesen werden.

4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Seine diesbezüglich geäusserten Vorwürfe zielen aber ins Leere und lassen sich durch einfachen Blick in die Akten widerlegen. So wurde der Beschwerdeführer mit dem Schreiben «Rechtliches Gehör vom 6. Juni 2018 i.S. A.___, geb. 30. Januar 1981 [recte: 1989], betreffend Programm Interventionsstufe» sehr wohl mit den konkreten Vorwürfen, wonach er eine Tasse an die Tür geworfen habe und gesagt habe «lieber eine zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf», konfrontiert. Auch hat er sich zum Vorwurf ausführlich schriftlich geäussert. Wie er nun Gegenteiliges behaupten kann, ist nicht nachvollziehbar.

4.2 Wie dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter schon mehrfach mitgeteilt worden ist, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet, ihm sämtliche Aktenstücke zuzustellen. Es wäre ihm offen gestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er jedoch nicht getan hat. Mit «Bitti-Bätti» machen, wie der Vertreter es nennt, hat dies nichts zu tun. Er hat es sich selbst zuzuschreiben, falls er nicht in sämtliche Aktenstücke Einsicht erhalten hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht, wurde ihm doch die Akteneinsicht nie verweigert.

4.3 Weiter ist dem Beschwerdeführer auch kein Schaden entstanden, indem die Verfügung des AJUV an ihn und nicht an seinen Rechtsvertreter abgegeben wurde, hat doch dieser dennoch wirksam Beschwerde für ihn führen können, wodurch der Anspruch auf «fair trial» nach Art. 6 EMRK nicht verletzt worden ist, was auch die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat.

4.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Entscheid des DdI vom 20. März 2019 und nicht die Verfügung des AJUV vom 6. Juni 2018 bildet. Dass diese die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht erfüllt und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, hat die Vorinstanz bereits unter Erwägung 2.3.2 festgestellt und den entsprechenden Mangel geheilt. Sie hat sodann unter Erwägung 3.3.2 ihres Entscheids konkret ausgeführt, aus welchen Gründen die Massnahme angeordnet wurde, womit der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen wurde.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, es reiche nicht aus, wenn die Vorinstanz die gesetzliche Grundlage, auf welche sich der Beizug des Sicher­heitsdienstes stütze, nicht explizit nenne, sondern diesbezüglich bloss auf einen früheren Entscheid verweise, wird darauf hingewiesen, dass nach § 25 JUVG bei Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können. Die Aufzählung der unter Abs. 2 genannten Massnahmen ist nicht abschliessend, was sich aus dem Wortlaut von «insbesondere» ergibt. Der Beizug des Sicherheitsdienstes ist eine solche Sicherungsmassnahme und stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Dass die Vorinstanz diese Gesetzesnorm nicht explizit genannt, sondern bloss auf einen vorherigen Entscheid verwiesen hat, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, hat doch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde Ausführungen zur Anwendbarkeit von § 25 JUVG gemacht, was zeigt, dass ihm die Norm bekannt ist.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) rügt und unter Ziffer 3.2 ausführt, für den Beizug des Sicherheitsdienstes bestehe keine gesetzliche Grundlage, kann auf das soeben Erwähnte verwiesen werden. § 25 JUVG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für den Beizug des Sicherheitsdienstes und es ist auch klar ausgeführt, in welchen Gefährdungssituationen dieser hinzugezogen werden kann. Bezüglich Zulässigkeit der Interventionsstufe kann auf Erwägung 5.2 des Urteils vom 20. Dezember 2018 verwiesen werden. Die Interventionsstufe an sich bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung des Beizugs des Sicherheitsdienstes, da diese gar keine pädagogische Wirkung auf ihn zu erzielen vermöge. Er verkennt dabei, dass dies auch nicht Sinn und Zweck der Massnahme ist, da es sich ja eben nicht um eine Sanktionierung handelt, sondern um eine Sicherheitsmassnahme. Durch den Beizug des Sicherheitsdienstes sollen das Personal, die Mitinsassen und letztlich auch der Beschwerdeführer selbst vor allfälligem fremd- oder selbstgefährdendem Verhalten geschützt werden. Die Erziehung des Beschwerdeführers ist gar nicht beabsichtigt mit dieser Massnahme.

5.3 Bezüglich der weiteren Rüge einer angeblichen Gehörsverletzung kann weitgehend auf das unter Ziffer 4 Erwähnte verwiesen werden. Dass die wenigen Aktenstücke des vorliegenden Verfahrens nicht paginiert sind, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht; war es ihm doch ohne weiteres möglich, eine wirksame Beschwerde zu erheben.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, der Beizug des Sicherheitsdienstes sei nicht erforderlich gewesen, da er ohnehin isoliert gewesen sei und niemanden habe angreifen können, macht diese Argumentation keinen Sinn. Angeordnet wurde «der Zellenaufschluss und Hofgang» in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes. Dabei kann der Beschwerdeführer sehr wohl in Kontakt mit Anstaltspersonal und Mitinsassen kommen. Nachdem er unter anderem wegen eines Gewaltverbrechens, bei welchem er einen Menschen getötet hat, inhaftiert ist, ist klar, dass von ihm ein grosses Gefährdungspotenzial ausgeht. Dies wurde auch durch das aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten [...] vom 3. Juni 2018 bestätigt, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer neige dazu, mit Beleidigungen und Drohungen, teilweise auch mit physischer Gewalt zu reagieren, wenn er sich angegriffen fühle, wobei er eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten und kein Schuldbewusstsein zeige; das individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte in Konfliktsituationen sei als mittelgradig bis hoch einzuschätzen (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018, E. 6.2.1). Vorliegend war somit die unterschwellige Drohung des Beschwerdeführers «lieber eine zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf» durchaus ernst zu nehmen, weshalb der Beizug des Sicherheitsdienstes sachlich erforderlich war. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Isolierung einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln gehabt, wirkt befremdlich. Es ist noch einmal zu erwähnen, dass es sich beim Zuzug des Sicherheitsdienstes nicht um eine Sanktionierung, sondern um eine Sicherheitsmassnahme handelte. Diese brauchte deshalb auch nicht zeitlich befristet zu werden. Da aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 nach Münsterlingen versetzt wurde, dauerte die Massnahme jedenfalls nicht übermässig lange.

5.5 Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Massnahme nicht verhältnismässig gewesen sei, da er auch ohne Beizug des Sicherheitsdienstes zu 100 % isoliert gewesen wäre und damit gar niemanden hätte angreifen können, ist falsch. Der Beschwerdeführer hatte täglich mindestens eine Stunde Aufschluss und Hofgang, wobei das Gefängnispersonal und die Mitinsassen vor ihm geschützt werden mussten. Die Sicherheit des Personals, der Mitinsassen und auch des Beschwerdeführers selbst bildet ein gewichtiges öffentliches Interesse, und der Beizug des Sicherheitsdienstes stellte keinen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Die Massnahme war angesichts des unberechenbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Gewaltbereitschaft verhältnismässig. Auf die weiteren Vorbringen bezüglich Zulässigkeit einer Isolierung ist, wie erwähnt, nicht weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und bereits zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt worden ist (vgl. Entscheid des DdI vom 14. August 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018).

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass der Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich sei. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb sie nur eine halbe Parteientschädigung zuspreche, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber nicht behandle. Ohnehin hätte eine ganze Parteientschädigung zugesprochen werden müssen, da das Verfahren nur nötig geworden sei, weil die Vorinstanz verkannt habe, dass es sich um eine anfechtbare Verfügung handle.

6.2 Nach dem bundesgerichtlichen Gutheissungsurteil hatte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. November 2018 (VWBES.2018.411) eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet und die Angelegenheit zu neuem materiellem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, das Departement habe den Beschwerdeführer selbst für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen.

Dies hat das Departement vorliegend mit der Zusprechung einer halben Parteientschädigung getan und dies mit der Verletzung der Begründungspflicht durch das AJUV begründet. In materiell-rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, sei die Sache aussichtslos. Diese Rechtsprechung ist in Bezug auf die zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Mehr als die Zusprechung einer halben Parteientschädigung rechtfertigte sich vor der Vorinstanz nicht.

6.3 Zwar hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid tatsächlich bezüglich anwaltlicher Entschädigung keine Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemacht. In ihrer Vernehmlassung hat sie dieses Versäumnis jedoch nachgeholt, und ausgeführt, die Beschwerde sei materiell-rechtlich aussichtslos. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen Ausführungen auch Stellung nehmen, womit die geringfügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit als geheilt gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1).

6.4 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. Wie oben ausgeführt wurde, war der Beizug des Sicherheitsdienstes aufgrund des fremd- und selbstgefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismässig. Die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich aussichtslos, war doch eine frühere Beschwerde wegen derselben Frage bereits rechtskräftig entschieden, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht nicht bewilligte.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

7.2 Auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Auch dieses kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde jedoch nicht bewilligt werden (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Der Beizug des Sicherheitsdienstes war absolut notwendig zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt und die entsprechenden Rechtsfragen waren in früheren Verfahren bereits entschieden.

7.3 Aufgrund der eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht nur auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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