Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reichte am 18. März 2019 für ihren Bruder B.___ (geb. 1977), ihre Mutter C.___ (geb. 1938) und für ihren im Jahr 2012 verstorbenen Vater D.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung im Wesentlichen mit folgendem Inhalt ein:
B.___ sei seit Mai 2017 arbeitslos, lebe bei seiner Mutter und werde von dieser unterstützt. Er habe sich weder beim RAV noch bei der Sozialhilfe angemeldet. Sie habe den Eindruck, er sei nicht sich selber und habe starke innere Zwänge. Mit den administrativen Angelegenheiten könne er nicht umgehen. Er werde auch nicht korrekt behandelt, so seien ihm bei seiner letzten Arbeitslosigkeit viele Sperrtage angerechnet worden.
C.___ wohne mit ihrem Sohn B.___ zusammen. Sie habe erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten. Sie, die Beschwerdeführerin, werde von ihrer Mutter angerufen und diese erzähle ihr dann Vorkommnisse, die sie, die Beschwerdeführerin, so nie wahrgenommen habe. Frau [...], eine Mitmieterin der Überbauung [...], mache stundenlange Kontrollbesuche bei ihrer Mutter. Sie sei eine Person mit vielen Gesichtern und sehe nicht immer gleich aus. Ihre Mutter durchschaue dies nicht. Sie, die Beschwerdeführerin, vermute erhebliche politische und sicherheitspolitische Übergriffe im Rahmen von Besuchen am Wohnort ihrer Mutter und ihres Bruders B.___.
Ihr Vater D.___ sei 2012 im Bürgerspital Solothurn an einem Krebsleiden verstorben. Aufgrund der Projektionen mit ihrem verstorbenen Vater nehme sie an, dass es bei seinem Ableben nicht mit rechten Dingen zu- und hergegangen sei. Aus den Medien habe sie erfahren, dass es beim Ableben der Menschen heute immer mehr zu Unregelmässigkeiten komme. Sie sei römisch-katholisch und glaube an ein Leben nach dem Tod. Sie habe vor allem in der Nacht Projektionen mit ihrem Vater und nehme an, dass irgendetwas nicht in Ordnung sei.
2. Mit Entscheid vom 27. März 2019 trat die KESB auf die Gefährdungsmeldung nicht ein, da diese offensichtlich unbegründet sei. Es scheine sich um eine familieninterne Angelegenheit zu handeln. Wenn B.___ keiner geregelten Arbeit nachgehen wolle, könne ihn die KESB nicht dazu zwingen. Offenbar kümmere er sich um seine Mutter, bei der er lebe. Dass für den verstorbenen Vater keine Schutzmassnahmen errichtet werden könnten, verstehe sich von selbst.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 31. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Einleitung angemessener Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie verfüge über keine einschlägige Ausbildung, Informationen, Beziehungen oder eine anderweitige Handhabe, um dem für sie definierbaren Missstand zu begegnen. Sie beklage ebenfalls, dass sie aufgrund ihres Werdegangs resp. der zahlreichen psychologischen und psychiatrischen Therapien nun auch noch den Justizapparat mit ihrem Fall bedienen müsse. Sie könne sich nicht damit abfinden, in ihrem Leben grösstenteils Nachteile zu erfahren und damit Fachkonsultationen wahrnehmen zu müssen. Die heutige Lage oder die aktuelle Situation, sie seien zudem nachkommenlos, stimme so für sie nicht. Zudem sei ein allfälliger Erbverzicht zu Gunsten ihres Bruders B.___ ein Thema, über das sie noch nicht abschliessend entschieden habe. Dies wenn es noch zu weiteren desolaten Ereignissen in ihrer Familie komme und sie mit ihrem Erbverzicht dafür sorgen müsse, dass es mit ihren Familienangehörigen doch noch einigermassen menschenwürdig weitergehe. Dann habe es bei ihr nicht nur mit Karriere, Partnerschaft, Ehe und Kindern nicht geklappt, sondern auch noch mit ihrem familiären Erbe.
4. Die KESB verzichtete am 2. April 2019 auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
II.
1.1 Gemäss Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Dieses Melderecht ist jedoch zu unterscheiden vom Antragsrecht. Der Antrag führt dazu, dass eine Person am Verfahren beteiligt ist. Art. 443 Abs. 1 ZGB enthält dagegen lediglich ein Melderecht, durch welches nicht automatisch ein Verfahren eröffnet und der Melder nicht automatisch zum Verfahrensbeteiligten wird. Ist die meldende Person nicht auch am Verfahren beteiligt, so hat sie auch keinen Anspruch darauf, von der Behörde zu erfahren, ob und welche Schritte sie allenfalls eingeleitet hat. Es steht ihr auch nicht ohne weiteres ein Rechtsmittel zu, wenn die Behörde ihrer Meldung nicht im gewünschten Sinne Folge leistet (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 443 N 3, 37f., 44).
1.2 Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin zwar als Tochter und Schwester sicher eine nahestehende Person, welche nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerdeführung berechtigt wäre, doch hat die Behörde gar nicht erst ein Verfahren eröffnet, an welchem sie beteiligt sein könnte. Ihr steht damit kein Rechtsmittel zu. Dies steht in Übereinstimmung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach «gegen Entscheide» der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden kann. Wurde gar kein Entscheid getroffen, kann dagegen im Umkehrschluss auch keine Beschwerde erhoben werden (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2018 vom 18. September 2018). Inwiefern die KESB von Bundesrechts wegen zur Eröffnung eines Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
1.3 Das Verwaltungsgericht ist schliesslich nicht Aufsichtsbehörde der KESB und hat dieser gegenüber auch kein Weisungsrecht.
1.4 Die auch schon früher durch C.___ gemeldeten Probleme mit ihrem Sohn müssten allenfalls durch ein mietrechtliches Ausweisungsverfahren geregelt werden. Die Erwachsenenschutzbehörde ist dafür nicht zuständig. Ebenso wenig ist sie zuständig, das Erbe der Beschwerdeführerin zu bewahren oder gar mit Toten zu kommunizieren.
2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann