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Solothurn Verwaltungsgericht 05.07.2018 VWBES.2018.86

5 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,065 parole·~5 min·4

Riassunto

Führerausweisentzug / Wiedererwägung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug / Wiedererwägung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ kollidierte am 15. Mai 2017, ca. 19:35 Uhr, in [...] als Lenker eines Personenwagens aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Sonneneinstrahlung) und durch Nichtbeachtens eines Lichtsignals (rotes Blinklicht) beim Bahnübergang frontal mit der bereits geschlossenen Bahnschranke.

1.2 Mit Strafbefehl vom 29. August 2017 erklärte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, […], der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig.

1.3 Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) qualifizierte die Verkehrswiderhandlung als mittelschwer und entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), mit Verfügung vom 10. November 2017 den Führerausweis für einen Monat. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 ersuchte A.___ die MFK um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2017 und verlangte, es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.

3. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 trat die MFK auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. März 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches.

4.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 13. April 2018 auf Beschwerdeabweisung.

4.3 Mit Replik vom 7. Mai 2018 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Eine Verfügung kann durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen (VWBES.2016.399 E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

2.2 Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.1 Vorliegend hat es die MFK abgelehnt, auf die Verfügung vom 10. November 2017 zurückzukommen, mit der Begründung, die Umstände hätten sich seit Verfügungserlass weder wesentlich verändert noch lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die im Verfahren zum Entzug des Führerausweises nicht bekannt gewesen seien. Sie führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe in seinem Wiedererwägungsgesuch vor, es habe zu keiner Zeit eine Kollisionsgefahr mit der Bahn bestanden, da er die Zugskomposition ausserhalb des Sonnenblendkegels gesehen habe und ins Feld ausgewichen sei. Die damaligen extremen Verhältnisse mit der Sonnenblendung und der relativ kurzen Distanz mit freier Sicht auf den Bahnübergang hätten ihn überrumpelt. Bei dieser Schilderung handle es sich um eine persönliche Interpretation der Geschehnisse, jedoch nicht um neue erhebliche Tatsachen, die den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall die Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnisse angepasst und ein Blinklicht nicht beachtet habe, was zu einer Kollision mit der Bahnschranke geführt habe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerdeschrift geltend, es lägen neue Erkenntnisse vor. Die Staatsanwaltschaft […] und das Strassenverkehrsamt Bern hätten ihm nämlich mitgeteilt, dass seine Verfehlung lediglich ein einfacher und leichter Regelverstoss darstelle und somit ein Führerausweisentzug nicht gerechtfertigt sei.

4.1 Die MFK führte in ihrer Verfügung vom 10. November 2017 aus, der Beschwerdeführer sei am 29. August 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung bestraft worden. Mit Eingaben vom 25. Juli 2017 und vom 24. Oktober 2017 verlange der Beschwerdeführer, es sei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setze kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus. Aufgrund der Sichtverhältnisse (Sonneneinstrahlung) hätte er die Geschwindigkeit anpassen müssen und hätte somit das Wechselblinklicht und die geschlossene Halbschranke rechtzeitig sehen müssen. Es handle sich somit um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer mittelschweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden.

4.2 Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Administrativverfahren vorgebracht hatte, seine Verkehrswiderhandlung sei lediglich als leicht zu qualifizieren. Auch war bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern seine Widerhandlung als leicht i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG qualifizierte. Er bringt somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor.

4.3 Ergänzend ist zu bemerken, dass die MFK zu Recht darauf hinwies, dass Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen (Art. 16a und 16b SVG) erfasst (vgl. auch BGE 135 II 138 E. 2.4).

5. Zusammengefasst werden vom Beschwerdeführer weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt. Eine wesentlich geänderte Sachlage für den Widerruf der Verfügung vom 10. November 2017 ist deshalb nicht gegeben. Weder der Sachverhalt noch die einschlägigen Rechtsnormen haben sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids verändert. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht nicht eingetreten.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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