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Solothurn Verwaltungsgericht 26.06.2019 VWBES.2018.420

26 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,295 parole·~16 min·3

Riassunto

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht,

Beschwerdegegner

betreffend     Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 30. November 2015 ersuchte B.___ beim Amt für Gemeinden um Adoption seines Stiefsohnes C.___. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 weigerte sich der Kindsvater D.___, der Adoption seines Sohnes zuzustimmen. B.___ stellte am 7. November 2016 ein Gesuch um Befreiung von der Adoptionszustimmung des leiblichen Vaters gestützt auf Art. 265c Ziff. 2 aZGB.

1.2 Am 4. April 2017 liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt A.___, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, welches beim Amt für Gemeinden am Folgetag einging.

1.3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 erklärte das Amt für Gemeinden namens des Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend: VWD), von der Zustimmung des leiblichen Vaters D.___ zur Adoption seines Sohnes C.___ werde abgesehen (Ziffer 1). A.___ wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Kindsvaters D.___ eingesetzt (Ziffer 3).

1.4 Gegen die Ziffer 1 der vorgenannten Verfügung liess der Kindsvater D.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand A.___, am 21. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben.

1.5 Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Adoptionsrechts wurde Art. 265c Ziff. 2 aZGB ersatzlos aufgehoben.

1.6 Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 zog B.___ sein Adoptionsgesuch zurück.

1.7 Mit Urteil vom 2. März 2018 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zudem verpflichtete es B.___, D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'808.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

1.8 Am 4. Mai 2018 reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___, dem Amt für Gemeinden eine Honorarnote über CHF 4'893.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das Adoptionsverfahren ein.

2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 schrieb das Amt für Gemeinden, namens des VWD, das Adoptionsverfahren für C.___ ab und sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___, eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu (Ziffer 3).

3.1 Gegen Ziffer 3 der vorgenannten Verfügung erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 2. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem folgenden Rechtsbegehren:

1.      Ziffer 3 der Verfügung des Amts für Gemeinden vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2.      Es sei Rechtsanwalt A.___ für die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (als beigeordneter unentgeltlicher Rechtsbeistand von D.___) erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'795.60 auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.)

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Solothurn.

3.2 Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 schloss das VWD sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 23. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.4 Mit Duplik vom 7. Februar 2019 hielt das VWD ebenfalls an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars zu erheben (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2018 vom 27. April 2018 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 der Verfügung des VWD vom 19. Oktober 2018, mithin gegen die Höhe der dort zugesprochenen Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem VWD (Adoptionsverfahren).

3. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (vgl. BGE 131 V 153 E. 6.1). Nach § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f.).

4.1 Der hierortige Beschwerdeführer reichte für das Verfahren vor dem VWD am 4. Mai 2018 eine Kostennote über CHF 4'893.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Darin stellte er seine Aufwendungen vom 20. Juli 2016 bis 2. Mai 2018 in Rechnung.

4.2 Das VWD, welches die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf pauschal CHF 1'500.00 kürzte, erwog dazu, ersetzt würden nur die objektiv notwendigen Aufwendungen, die kausal, verhältnismässig und ausgewiesen seien. Zudem würden nur die Kosten ab Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (5. April 2017) entschädigt. Damit sei der in Rechnung gestellte Aufwand bereits um rund einen Drittel zu kürzen und betrage (inkl. MwSt.) rund CHF 3’000.00. Mit der im zweitinstanzlichen Endentscheid (vom 2. März 2018) gesprochenen hohen Parteientschädigung sei ein beträchtlicher Teil der eingereichten Honorarnote bereits abgegolten. Es handle sich keinesfalls um einen komplexen Fall. Die Darlegungen würden sich einzig um die Beziehung zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn drehen und dem Wunsch, diese Beziehung weiterzupflegen. Der Vertreter des Kindsvaters habe einen übermässigen Arbeits- und Zeitaufwand betrieben. Der unentgeltliche Rechtsvertreter könne nicht für allgemeine Lebenshilfe oder übermässige psychologische Betreuung entschädigt werden. Des Weiteren würden gewisse Arbeiten aufgeteilt (4. April 2017 und 5. April 2017 Versand des unvollständigen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) und unbeantwortete Telefonate würden in Rechnung gestellt (Anrufe beim Amt für Gemeinden). Auch seien Fristerstreckungsanträge berechnet worden (u.a. 30. August 2017). Diverse Rechtsschriften würden Wiederholungen enthalten und seien ausschweifig (Stellungnahmen vom 8. Juni 2017 und vom 28. September 2017).

5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht erst für die Aufwendungen ab 5. April 2017 entschädigt. Mit dem Gesuch gleichzeitig eingereichte Rechtsschriften seien gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre ebenfalls zu entschädigen. Damit seien die Aufwendungen vom 15. März 2017 sowie vom 4. April 2017 ebenfalls durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt. Damit sei von einem Aufwand von mindestens CHF 3’795.60 auszugehen.

5.1.2 Strittig und zu klären ist, ob die Verrichtungen vom 15. März 2017 von 0.60 Stunden (Eingang/Studium Unterlagen Klient, Versand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Telefongespräch mit Klient) sowie vom 4. April 2017 (Eingang/Studium Brief Amt für Gemeinden und Stellungnahme RA E.___, Redaktion/Versand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an Amt für Gemeinden) von 0.30 Stunden ebenfalls von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst sind.

5.1.3 Sofern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten zu übernehmen. Die unentgeltliche Verbeiständung entfaltet dabei bereits Wirkung auf die Bemühungen des Anwalts für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereichte Rechtsschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten, das heisst auf die anwaltschaftlichen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird (Urteil des BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3).

5.1.4 Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass die für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötigen Vorarbeiten auch von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst werden. Das entsprechende Gesuch datiert vom 20. Juli 2016 und wurde dem Amt für Gemeinden mit Begleitbrief vom 4. April 2017 verschickt. Dass bereits am 15. März 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Dem Beschwerdeführer sind somit im Zusammenhang mit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege 0.30 Stunden (4. April 2017) zu vergüten.

5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die im Beschwerdeverfahren gesprochene Parteientschädigung für das hier zur Diskussion stehende Verfahren hinzuziehe.

5.2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist berechtigt. Die Parteikosten sind für jedes Verfahren separat auszuweisen und zu vergüten und dürfen (zumindest von einer unteren Instanz) nicht pauschal miteinander verrechnet werden. Zudem ist es nicht Sache des Departements über die Angemessenheit der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Parteientschädigung zu befinden, nachdem dieses im Entscheid vom 2. März 2018 (S. 2) festhielt, die verlangte Parteientschädigung sei zwar hoch, aber noch nicht übersetzt.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorbringen des VWD betreffend Wiederholungen seien aktenwidrig. Es liege in der Natur des doppelten Schriftenwechsels, dass wiederholt dargelegte Behauptungen wiederholt bestritten werden müssten. Genau gleich verhalte es sich mit dem Vorwurf, dass es Textstellen gebe, welche wörtlich sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Stellungnahme stehen würden. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Vorwurf des übermässigen Zeitaufwands sei unbegründet. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf, er habe Telefonate verrechnet, welche zu keinem Gespräch geführt hätten, weil die entsprechenden Personen nicht hätten erreicht werden können. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die pauschale Kürzung auf CHF 1'500.00. Die rechtliche Situation im vorliegenden Fall habe sich mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 vereinfacht, jedoch sei der geleistete Aufwand zum fraglichen Zeitpunkt zur Wahrung der Interessen seines Mandanten geboten gewesen. Der gesprochene Betrag von CHF 1’500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) würde zum Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 180.00 nicht einmal 7.75 Stunden Arbeitsaufwand zulassen. Eine sorgfältige Mandatsbesorgung wäre mit der vom VWD zugesprochenen Vergütung schlicht unmöglich. Soweit die Vorinstanz nicht darlege, welche Honorarpositionen nicht zur sorgfältigen Mandatsbesorgung notwendig wären, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.3.2 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist in der Regel nicht oder dann nur summarisch zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.3.3 Im hier zu beurteilenden Fall hat der heutige Beschwerdeführer der Vorinstanz am 4. Mai 2018 eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Für die Zeitspanne vom 5. April 2017 bis 2. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 16.9 Stunden, ausmachend CHF 3'042.00 (exkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote des Beschwerdeführers für die Zeit von 5. April 2017 bis 2. Mai 2018 um rund die Hälfte. Die Vorinstanz hat diese Reduktion pauschal mit zu hohem Arbeitsaufwand begründet, ohne sich mit den einzelnen in der eingereichten Honorarnote aufgeführten Positionen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt hoch sein sollen.

5.3.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2).

5.3.5 Ob eine Gehörsverletzung tatsächlich vorliegt, kann offenbleiben, denn selbst bei einer schweren Gehörsverletzung würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen. Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition hat, wenn es wie hier als erste Beschwerdeinstanz urteilt (Art. 67bis Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetzt [VRG, BGS 124.11]) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnte, wäre die Gehörsverletzung jedenfalls geheilt. In Anwendung von § 72 VRG rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht selber über die Parteientschädigung befindet.

5.4.1 Beim Verfahren vor dem VWD handelte es sich um ein einfaches Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hatte. Der Beschwerdeführer hatte einzig die Beziehung zwischen seinem Mandanten und dessen Sohn darzulegen. Aufgabe des Beschwerdeführers war es, den Sachverhalt aus der Sicht seines Klienten darzustellen und in dessen Namen Anträge zu stellen. Dazu waren sicherlich einige rechtliche Abklärungen erforderlich, besonders komplexe Rechtsfragen stellten sich dabei aber nicht, war doch rechtlich die Materie sehr eingeschränkt (Zustimmung des leiblichen Vaters bei der Adoption). Mit der Vorinstanz ist deshalb darin einig zu gehen, dass die Kostennote des Beschwerdeführers zu hoch ist und gekürzt werden muss.

5.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Departement für seinen Klienten zwei wesentliche Rechtsschriften eingereicht. Es sind dies die Stellungnahmen vom 8. Juni 2017 und vom 28. September 2017. Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 8. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer total 8.7 Stunden in Rechnung. Wie soeben erwähnt, war Aufgabe des Beschwerdeführers, den Sachverhalt aus der Sicht seines Klienten darzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer dafür einige rechtliche und tatsächliche Abklärungen machen musste, lässt sich damit ein Aufwand von 8.7 Stunden nicht erklären. Nicht erforderlich waren ferner die in der Stellungnahme getätigten Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem der Beschwerdeführer das Gesuch für seinen Klienten bereits am 4. April 2017 eingereicht hatte. Für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 8. Juni 2017 ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 5 Stunden zu entschädigen. Unbeachtlich und nicht jedes Mal zu entschädigen sind die im Zeitraum vom 5. April 2017 bis 12. Mai 2017 vorgenommenen Kurzaktivitäten (Frey, a.a.O., S. 635), zumal sie teils nicht entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand darstellen (Weiterleitung, Fristvormerkung). Für die Zeit vom 5. April 2017 bis 12. Mai 2017 scheint ein Zeitaufwand von 0.30 Stunden angemessen. Die Aufwandposition vom 25. Juli 2017 ist ebenfalls um den Kanzleiaufwand (Weiterleitung, Versand) zu kürzen und dem Beschwerdeführer ist ein Aufwand von 0.2 Stunden zu vergüten. Am 30. August 2017 hat der Beschwerdeführer ein Fristverlängerungsgesuch gestellt. Auch dabei handelt es sich um nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 28. September 2017 stellte der Beschwerdeführer total 6.1 Stunden in Rechnung. Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, beinhaltet die Stellungnahme vom 28. September 2017 zahlreiche Wiederholungen. Ein einfacher Verweis auf die Vorakten wäre ausreichend gewesen. Für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 28. September 2017 ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 4 Stunden zu entschädigen. Die Position vom 2. Mai 2018 betrifft die Honorarnote, welche ebenfalls nicht separat zu entschädigen ist. Die Erfassung der erbrachten Leistung erfolgt sinnvollerweise dann, wenn diese erbracht worden ist. Der zeitliche Aufwand für das Erfassen der Dauer der erbrachten Leistung ist minimal. Das Auflisten der einzelnen Positionen kann dem Informatiksystem bzw. der Kanzlei überlassen werden. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich und zu entschädigen ist für den Zeitraum vom 4. April 2017 bis 2. Mai 2018 somit ein Aufwand von 10.7 Stunden. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 1'926.00 (exkl. Auslagen und MwSt.) bemessen. Zuzüglich Mehrwertsteuer und einer anteilsmässigen Entschädigung für Auslagen im Umfang von CHF 100.00 ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von CHF 2'188.10.

5.4.3 Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Oktober 2018 des VWD wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, RA A.___, wird eine Entschädigung von CHF 2'188.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Adoptionsverfahren zugesprochen; infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist diese durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und § 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, BGS, 211.2]).

6.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten ist vorliegend abzusehen.

6.2 Der im Streit um die Erhöhung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands obsiegende Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine seinem Aufwand angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2019 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand von 12.20 Stunden (3.7 Stunden à CHF 250.00 für sich selbst, 8.4 Stunden à CHF 100.00 für den Rechtspraktikanten, CHF 0.10 à CHF 280.00 für seinen Bürokollegen) geltend machte und unter Hinzurechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 1'998.50 verlangte. Der verrechnete Zeitaufwand für die vorliegende, nicht sehr komplexe Kostenbeschwerde ist ebenfalls zu hoch. Für den Rechtspraktikanten wird zwar ein reduzierter Ansatz in Rechnung gestellt. Dennoch bringt die Aufteilung der Arbeiten für die Beschwerdeschrift auf drei Bearbeiter Doppelspurigkeiten mit sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rechtspraktikant, welcher vorliegend den grössten Zeitaufwand tätigte, im Adoptionsverfahren noch nicht beteiligt gewesen ist und folglich auch keine Synergien nutzen konnte. Eine Entschädigung dieses Mehraufwandes ist unberechtigt. Für die Ausarbeitung der Beschwerde ist ein Aufwand von insgesamt 3 ½ Stunden à CHF 250.00 zu vergüten. Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen vom 21. Dezember 2018 (0.10 Stunden à CHF 280.00). Für die Redaktion des Briefes zur Stellungnahme des VWD vom 17. Dezember 2018 ist ein Aufwand von 2 Stunden à CHF 250.00 zu vergüten. Am 4. Februar 2019 wird für «Redaktion/Versand Brief an Verwaltungsgericht» ein Aufwand von 0.20 in Rechnung gestellt. Bei den Akten befindet sich kein Aktenstück, welches vom 4. Februar 2019 datiert. Sollte die Position vom 4. Februar 2019 die Honorarnote betreffen, ist erneut zu erwähnen, dass diese nicht separat zu entschädigen ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der für die Nachbearbeitung verrechnete Aufwand von 0.50 Stunden. Für das Beschwerdeverfahren ist demnach ein Aufwand von 6.1 Stunden (0.10 Std. à CHF 280.00 und 6 Std. à CHF 250.00), ausmachend CHF 1'528.00 zu entschädigen. Unter Hinzurechnung von Mehrwertsteuer und Auslagen ergibt sich ein Total von CHF 1'713.10. Der Beschwerdeführer hat für das Adoptionsverfahren eine Entschädigung von (mindestens) CHF 3'795.60 verlangt. Zugesprochen wurde ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'188.10. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren zu rund 60 % durchgedrungen. Entsprechend seines Obsiegens ist er für das vorliegenden Beschwerdeverfahren mit CHF 1'027.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 3 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Dem unentgetlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, RA A.___, wird eine Entschädigung von CHF 2'188.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Adoptionsverfahren zugesprochen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bezahlen durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.    Der Staat Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'027.85 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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