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Solothurn Verwaltungsgericht 18.03.2019 VWBES.2018.407

18 marzo 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,614 parole·~13 min·3

Riassunto

Entschädigung der Beiständin

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___    

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___     vertreten durch  C.___    

Beschwerdegegner

betreffend     Entschädigung der Beiständin

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. September 2016 und anschliessendem definitiven Entscheid vom 29. September 2016 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) als Beiständin für B.___ ein mit den folgenden Aufgaben:

1.    Die Interessen von B.___ in Bezug auf eine allfällige Veruntreuung des bisherigen Beistandes D.___ vollumfänglich zu wahren, allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen und sämtliche in diesem Zusammenhang nötigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere bei Bedarf ein Strafverfahren anzuheben.

2.    Mögliche rechtliche Auswirkungen auf allfällige getroffene testamentarische Regelung zu klären und bei Bedarf die nötigen Schritte in die Wege zu leiten.

3.    Einen Haftungsanspruch gegenüber dem Kanton zu prüfen und anschliessend sämtliche in diesem Zusammenhang nötigen Handlungen vorzunehmen und allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen.

4.    Der Beiständin wird für diese Aufgaben die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB eingeräumt.

5.    Nach Erledigung der Auflagen, spätestens aber alle zwei Jahre, erstmals per 31. August 2018, einen ordentlichen Bericht einzureichen.

6.    Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der Massnahmen zu stellen.

2. Am 28. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin der KESB Region Solothurn den ordentlichen zweijährigen Rechenschaftsbericht und ihre Honorarnote für den Aufwand in der betreffenden Rechenschaftsperiode zur Prüfung und Genehmigung ein. Aufgrund der Tatsache, dass B.___ vermögend sei, machte die Beschwerdeführerin einen Stundensatz von CHF 230.00 geltend. Die geltend gemachte Entschädigung belief sich auf insgesamt CHF 12’064.25.

3. Mit Entscheid vom 25. September 2018 genehmigte die KESB Region Solothurn den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 23. September 2016 bis 31. August 2018. Die Entschädigung wurde auf CHF 9'686.95 (inkl. Auslagenersatz und MWST) festgesetzt, zu Lasten des Vermögens von B.___ (Ziffer 3.2) und der Beistand C.___ gebeten, diese Entschädigung auszubezahlen (Ziffer 3.3). Zur Begründung wurde festgehalten, in Anwendung von § 88 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und in Anwendung der geltenden kantonalen Praxisrichtlinien gelange für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Stundensatz von CHF 180.00 entsprechend dem Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 179 Abs. 1 und Abs. 3 GT zur Anwendung, weshalb der Stundenansatz von der Beschwerdeführerin auf CHF 180.00 zu reduzieren sei. Daraus resultiere ein Honoraranspruch von CHF 7'929.00 (44.05 Stunden à CHF 180.00), zuzüglich CHF 360.00 (Honoraranspruch Rechtspraktikant 4 Stunden à CHF 90.00), ausmachend total CHF 8'289.00. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der angefallenen Spesen in der Höhe von CHF 684.90. Hinzu komme die MWST von 8% auf CHF 7'346.70 (Honoraranspruch für 2016/2017 und Auslagen) und die MWST von 7.7% auf CHF 1'627.20 (Honoraranspruch 2018), ausmachend eine MWST von total CHF 713.05.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren:

1.    Es sei Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 25. September 2018 dahingehend abzuändern, dass der Beiständin ein Honorar von CHF 12'064.25 (44.05 Stunden à CHF 230.00, 4 Stunden à CHF 90.00, CHF 684.90 Auslagen und CHF 887.85 MWST) auszurichten sei.

2.    Es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 25. September 2018 dahingehend abzuändern, dass der Beistand gebeten werde, der Beiständin die Entschädigung in der Höhe von CHF 12'064.25 aus dem Vermögen von B.___ auszubezahlen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gemäss Bericht des neu eingesetzten Beistandes vom 19. Dezember 2016 habe sich das Vermögen von B.___ per 23. September 2016 auf CHF 158'988.80 belaufen. Es handle sich somit um einen vermögenden Verbeiständeten, der keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Müsste er von sich aus einen Rechtsvertreter engagieren, so müsste er den üblichen Stundensatz des gewählten Anwalts bezahlen. Dadurch, dass die KESB Region Solothurn auch bei vermögenden Verbeiständeten, die die Kosten für die anwaltliche Vertretung aus dem eigenen Vermögen bezahlen müssten, den Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege anwende, werde eine verbeiständete Person gegenüber einer nicht verbeiständeten Person finanziell bessergestellt. Auch gegenüber einer Person, die in einem Verfahren Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege hätte, werde die vermögende verbeiständete Person bevorzugt behandelt, bestehe doch eine Pflicht zur Nachzahlung der Differenz zwischen dem Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege und dem üblichen Honorar des Rechtsvertreters an diesen selbst, sollten die nötigen Mittel dereinst vorhanden sein. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ansatz von CHF 230.00 befinde sich in der vom kantonalen Gebührentarif festgelegten Spannbreite für privat bestellte Rechtsvertreter am untersten Rand. Der Stundenansatz sei denn auch CHF 40.00 tiefer als der von der Beschwerdeführerin üblicherweise angewendete Tarif. Sachliche Gründe, den Tarif für unentgeltliche Rechtsvertretung auch bei vermögenden Personen zur Anwendung zu bringen, lägen keine vor. Insbesondere könne nicht argumentiert werden, die Bezahlung des Anwalts erfolge durch die Staatskasse und es bestünde die Pflicht, mit Steuergeldern haushälterisch umzugehen. Die Festsetzung der Entschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 180.00 sei nicht nur unangemessen, sondern stelle auch einen Missbrauch des Ermessens dar. Die Gleichbehandlung von vermögenden und nicht vermögenden Personen bei der Festsetzung des anwendbaren Stundenansatzes sei nicht statthaft. Vielmehr sei die Vermögenssituation der betroffenen Person das ausschlaggebende Kriterium für die Frage, welcher Stundenansatz angemessen sei. Werde dieses Kriterium ausgeblendet, liege ein Rechtsfehler vor.

5. Die KESB Region Solothurn verzichtete am 30. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).

2.1 In der Praxis wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» erlassen (nachfolgend Richtlinien genannt, Stand Februar 2014). Bei diesen Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (Ruth E. Reusser a.a.O., Art. 404 ZGB N 18 ff.).

3.1 Dem Entscheid vom 29. September 2016 der KESB Region Solothurn ist zu entnehmen, dass aufgrund einer Meldung der Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) vom 22. September 2016 mit superprovisorischer Verfügung vom 23. September 2016 der bisherige Privatbeistand D.___ per sofort aus dem Amt entlassen wurde. Als neue Beistandsperson für die bereits bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und die Begleitbeistandschaft wurde C.___ eingesetzt (vgl. Ziffer 1.6). Weiter hielt die KESB Region Solothurn unter der Ziffer 2.8 der Verfügung fest: «Bei dieser Sachlage ist zusätzlich von einer hierfür geeigneten Fachperson eingehend abzuklären, für was die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 23. September 2016 nicht belegten Ausgaben eingesetzt wurden, und ob sich D.___ allenfalls zu Lasten des Ehepaars E.___ selber bereichert hat. Im Weitern ist B.___ bei der Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche zu vertreten. Je nach Ausgang dieser Abklärungen sind mögliche rechtliche Auswirkungen auf allfällige getroffene testamentarische Regelung zu klären und bei Bedarf die nötigen Schritte einzuleiten. Diese Abklärungen erfordern juristisches Fachwissen. A.___ […] hat sich als Beiständin zur Verfügung gestellt. Sie ist ohne weiteres fachlich und persönlich geeignet und kann die nötige Zeit einsetzen. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung der KESB Region Solothurn vom 23. September 2016 ist A.___ im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB als Beiständin einzusetzen. Sie hat die Interessen von B.___ in Bezug auf eine allfällige Veruntreuung des bisherigen Beistandes D.___ vollumfänglich zu wahren, allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen und sämtliche in diesem Zusammenhang nötigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere bei Bedarf ein Strafverfahren anzuheben. Je nach Ausgang dieser Abklärungen hat die Beiständin mögliche rechtliche Auswirkungen auf allfällige getroffene testamentarische Regelung zu klären und bei Bedarf die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Weitergehend hat sie einen Haftungsanspruch gegenüber dem Kanton zu prüfen und anschliessend sämtliche in diesem Zusammenhang nötigen Handlungen vorzunehmen und allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen. […] Damit A.___ bei Bedarf ein gerichtliches Verfahren einleiten kann, ist ihr gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Prozessführungsbefugnis einzuräumen. »

3.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der KESB Region Solothurn zur Wahrung der Interessen von B.___ betreffend die Pflichtverletzung seines ehemaligen Beistandes D.___ eingesetzt. Dazu wurde ihr für die Anhebung allfälliger gerichtlicher Verfahren die Prozessführungsbefugnis eingeräumt. Die Beschwerdeführerin reichte gemäss Bericht vom 28. August 2018 unter anderem gegen den ehemaligen Beistand von B.___ Strafanzeige ein und liess sich bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatz von der Gemeinde [...] eine Verjährungseinredeverzichtserklärung abgeben. Die Erfüllung dieser Aufgaben setzte zwingend besondere Berufskenntnisse voraus, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin besitzt. Da die Beschwerdeführerin mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt wurde, ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Nach den Richtlinien Ziffer 2.4 werden Rechtsanwälte mit einem Mandat ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung nach entsprechendem Berufstarif entschädigt. Beim Mandat der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um ein Mandat ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT beträgt der Stundenansatz der berufsmässigen Vertretung zwischen CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die Beschwerdeführerin macht einen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend. Dieser erscheint angemessen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Vertretung nicht sorgfältig und pflichtgemäss vorgenommen hätte (vgl. § 158 Abs. 1 GT) und sich der Verbeiständete in einer guten wirtschaftlichen Lage befindet. Der geltend gemachte Stundenaufwand von insgesamt 48.05 Stunden sowie die Auslagen in Höhe von CHF 684.90 wurden von der KESB Region Solothurn nicht beanstandet. Es wurden auch keine übertriebenen oder unnötigen Aufwendungen in Rechnung gestellt, weshalb auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf insgesamt CHF 12'064.25 (44.05 Stunden à CHF 230.00 plus 4 Stunden à CHF 90.00 [Rechtspraktikant] zuzüglich CHF 684.90 Auslagen und CHF 887.85 MWST [8% auf CHF 9'080.40 für 2016/2017 plus 7.7% auf CHF 2'096.00 für 2018]).

3.3 Der Vollständigkeithalber ist festzuhalten, dass es zu begrüssen wäre, wenn die KESB zukünftig bei der Einsetzung einer Rechtsanwältin als Beistandsperson gleichzeitig die Frage des Stundenansatzes löst oder zumindest anspricht, wie dies private Mandanten regelmässig tun.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 25. September 2018 sind dahingehend abzuändern, als die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 12'064.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird und aus dem Vermögen von B.___ durch den Beistand C.___ auszubezahlen ist.

4.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1’000.00 zu tragen.

4.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Festlegung der Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts. Gemäss § 76bis Abs. 3 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) gelten als Parteientschädigung zum einen der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und zum anderen die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b). Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, kann als Parteientschädigung nur ein Ersatz notwendiger Auslagen gemäss § 76bis Abs. 3 lit. b VRG ausgerichtet werden. Eine Umtriebsentschädigung für die Verfahren vor Gericht sowie vor der KESB Region Solothurn von pauschal CHF 100.00 erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 25. September 2018 werden dahingehend abgeändert, als die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 12'064.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird und aus dem Vermögen von B.___ durch den Beistand C.___ auszubezahlen ist.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    A.___ ist durch den Kanton Solothurn eine Umtriebsentschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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