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Solothurn Verwaltungsgericht 10.01.2019 VWBES.2018.375

10 gennaio 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,216 parole·~16 min·3

Riassunto

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin B.___  

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt   

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die kanadische Staatsangehörige A.___ (geb. 26. Oktober 1982, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste im Rahmen des Familiennachzuges am 29. August 1989 in die Schweiz ein und verfügt seit dem 18. Dezember 1989 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 22. Dezember 2005 heiratete sie den Schweizer Bürger C.___ (geb. 23. Oktober 1982), mit dem sie zwei gemeinsame Töchter (D.___ [geb. 28. Januar 2006] und E.___ [geb. 10. November 2007]) hat. Die beiden Kinder besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Am 10. November 2015 erfolgte die Scheidung.

2. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-      CHF 400 Busse wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 10. Dezember 2010);

-      CHF 120.00 Busse wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2014)

-      Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Gehilfenschaft zum Betrug und Fälschung von Ausweisen (Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Oktober 2017)

3. Die Beschwerdeführerin hat vorgenannte Freiheitsstrafe am 22. Dezember 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] vorzeitig angetreten. Per 27. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin in den offenen Vollzug verlegt. Am 31. Mai 2018 erfolgte ein Wechsel in die Aussenwohngruppe [...]. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 13. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt, da die rechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, die Vollzugsprogressionsstufe des Arbeitsexternats gewährt. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Juni 2021. Zwei Drittel der Strafe und damit der früheste Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist am 15. Juli 2019 erreicht.

4. Mit Schreiben vom 19. März 2018 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Colette Adam, Stellung zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz.

5. Am 13. September 2018 erliess das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung:

1.    Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird widerrufen.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz am Tag ihrer Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.

6. Mit Beschwerde vom 27. September 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 aufzuheben.

2.    Es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie auf eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu verzichten.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen.

4.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

5.    Es seien die Kinder der Beschwerdeführerin, D.___, geb. 28.06.2006 und E.___, geb. 10.11.2007, anzuhören.

6.    Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Am 16. Oktober 2018 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

9. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

10. Mit Eingaben vom 2., 12. und 26. November 2018 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten reichen.

11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, aAuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung.

3. Nach Art. 63 Abs. 2 aAuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b widerrufen werden. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1989 und demzufolge seit fast 20 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, gelangt diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung. Der Wille des Gesetzgebers besteht darin, dass nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren ein Widerruf der Bewilligung nur noch in besonders krassen Fällen verhältnismässig ist (Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz [AuG] und Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen, Zürich 2015, N 12 zu Art. 63).

4. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG. Danach kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt ein Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG (BGE 135 II 377 E. 4.2), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, E. 2.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2017 zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten liegt unbestrittenermassen der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG vor.

5. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 aAuG; Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Gemäss Art. 96 Abs. 1 aAuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Art. 80 Abs. 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3).

5.1 Im Zusammenhang mit Drogenhandel vertritt das Bundesgericht – in Überein-stimmung mit der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff. und das EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr. 28770/05] § 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das eine Entfernungsmassnahme, trotz eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des EGMR Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour EDH 1998-I S. 76 §§ 52-55 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Im Übrigen stellt der «Drogenhandel» eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz» verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. «praktische Konkordanz»; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34, 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3).

5.2 Die Verurteilung vom 13. Oktober 2017 erfolgte in erster Linie wegen qualifzierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdeführerin besass 295.1 Gramm reines Metamphetamin und 0.28 Gramm reines MDMA, und war überdies willens, diese Drogen nach Möglichkeit zu verkaufen und hierfür auf Anweisung ihres Ex-Freundes auch konkrete Vorkehrungen wie z.B. das Zählen der Drogen, deren stetes zur-Verfügung-Halten usw. zu treffen. Weiter ist ein Drogenverkauf im Umfang von 13'633 Thaipillen sowie 1'220 Gramm Crystal Meth-Gemisch, d.h. von insgesamt 1’046.88 Gramm reinem Metamphetamin erwiesen. Durch den Drogenverkauf erzielte die Beschwerdeführerin einen Umsatz von weit über CHF 100'000.00. Die gesamthafte Menge von1’342.09 Gramm reinem Metamphetamin entsprechen – je nach Festlegung – dem 74- fachen bzw. sogar dem 112-fachen des für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls relevanten Grenzwerts von 12 bzw. 18 Gramm reinem Wirkstoff. Diese Menge war demnach geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel massiv straffällig geworden. Sie hat aus rein finanziellen Motiven gehandelt, um sich einen möglichst luxuriösen Lebensstil leisten zu können. Überdies indiziert eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sodann eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf die Beschwerdeführerin Anwendung findet, darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2 und 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 3.3.1). Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse.

5.3 Was das Rückfallrisiko anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: In der Verfügung vom 8. März 2018 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), mit der eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie angeordnet wurde, wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei freiwillig zu Kriseninterventionsgesprächen erschienen und man habe eine intrinsische Behandlungsmotivation sowie eine gute Behandlungsfähigkeit feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei bereit, sich mit dysfunktionalen und deliktrelevanten Denk-, Verhaltens- und Beziehungsmustern auseinanderzusetzen.

5.4 Der Vollzugsbericht vom 6. August 2018 attestiert der Beschwerdeführerin eine tadellose Führung und ein einwandfreies Verhalten im Vollzugsalltag. Die Beschwerdeführerin verfüge über hohe Sozial- und Alltagskompetenzen. Bezüglich der Störungs- und deliktorientierten Therapie wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige sich konstant motiviert, auch zwischen den Sitzungen an den Themen der Therapie zu arbeiten und versuche, das in der Therapie Besprochene im Alltag umzusetzen. Der Wechsel in die Aussenwohngruppe sei für die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten erfolgt, wobei für sie während des gesamten Vollzuges der regelmässige und gute Kontakt zu ihren beiden Töchtern prioritär gewesen sei und dass sie ihre Rolle und Verantwortung als Mutter auch aus dem Vollzug heraus gestalten und die Vertrauensbeziehung zu ihren Töchtern aufrechterhalten könne. Sie habe in der Freizeit interne Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt und erhalte jeden Freitag Besuch von ihren Töchtern.

5.5 Mit Verfügung vom 13. September 2018 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) wurde der Beschwerdeführerin der weitere Vollzug der Strafe in Form des Arbeitsexternats gewährt. In der Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf die gemachten Erfahrungen im offenen Vollzug in der JVA [...] nicht als flucht- oder rückfallgefährdet einzustufen.

5.6 In die gleiche Richtung weist auch der Therapiebericht vom 20. November 2018 des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD), Institut für Rechtsmedizin, Universität Bern. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin übernehme die Verantwortung für ihre Taten und habe sich in einen psychotherapeutischen Prozess begeben, in welchem sie sich mit ihrer Persönlichkeitsproblematik und der Deliktdynamik erfolgreich auseinandersetze. Bereits heute sei von einer deutlich verringerten Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. Bei weiterhin erfolgreichem Therapieverlauf und aus ihrer Sicht durchaus erwartbarer Persönlichkeitsnachreifung könne nicht zuletzt auch aufgrund der spezifischen Täterkonstellation langfristig von einer niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte ausgegangen werden. Dass zudem eine spezifische Affinität zu Drogen und zum Drogenmilieu fehle, sei als relevanter, prognostisch entlastender Faktor zu werten.

5.7 Mit Blick auf die vorgenannten, jüngsten Erkenntnisse erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen sei, als unzutreffend. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, muss sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen lassen: Sie verzichtete auf das Einholen eines Therapie- bzw. Vollzugsberichts und ging ohne weitere Abklärungen von einer schlechten Legalprognose aus. Sie hat sodann ausser Acht gelassen, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig in eine ambulante Therapie begeben hat und zwar bevor ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist. Jedenfalls ist gemäss neustem Aktenstand von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen.

6. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die 36-jährige Beschwerdeführerin ist in Kanada geboren, wuchs in Frankreich auf und siedelte im Alter von knapp 7 Jahren in die Schweiz über. Sie hat den grössten Teil ihres bisherigen Lebens hier verbracht und wurde mehrheitlich in der Schweiz sozialisiert. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und dem fehlenden Bezug zu Kanada stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei mittlerweile 11- und 12-jährigen Töchtern, denen es als Schweizer Bürgerinnen kaum zumutbar ist, mit ihrer Mutter nach Kanada auszureisen. Hinzu kommt, dass die Anpassungsfähigkeit der Kinder mit Blick auf ihr Alter begrenzt ist. Dies spiegelt sich in dem Umstand wieder, dass der Familiennachzug von Kindern üblicherweise bis zum Alter von 12 Jahren als problemlos erachtet wird. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde somit vermutlich zur Trennung der Beschwerdeführerin von den Kindern führen. Die Vorinstanz verkennt in diesem Zusammenhang, dass ein persönlicher Kontakt mit Blick auf die Distanz zwischen der Schweiz und Kanada nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Gemäss Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 14. November 2018 seien die Kinder aufgrund der aktuellen Geschehnisse und der Unklarheit über ihre weitere Zukunft emotional sehr belastet und verunsichert. Sie würden an Trennungs-, Verlust- und Zukunftsängsten leiden und würden deshalb kinderpsychologisch begleitet. Das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bilden ihrerseits einen wesentlichen, wenn auch nicht allein ausschlaggebenden, Aspekt im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.5.1); er ist hier zusätzlich zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten. Dies umso mehr, als die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern als stabil, tragfähig und gefestigt eingeschätzt wird (vgl. Schreiben der JVA [...] vom 22. November 2018). Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerdeführerin – anders als bei anderen vom Verwaltungsgericht beurteilten Fällen – obhutsberechtigter Elternteil ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein stabiles Beziehungsnetz: Neben ihren Kindern, Nichten und Neffen haben sich namentlich auch ihre beiden Schwestern und ihr Ex-Ehemann für ihren Verbleib in der Schweiz eingesetzt. Zutreffend ist, dass die familiären Bindungen die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten haben, relativ schwer straffällig zu werden. Zu beachten ist indes, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Verurteilung vom 13. Oktober 2017 keine weiteren Einträge im Strafregister aufweist und ausländerrechtlich noch nie verwarnt worden ist. Die Beschwerdeführerin verbindet offenbar ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft mit ihrem Herkunftsland, auch wenn ihr die dortigen Sprachen (Französisch und Englisch) vertraut sein sollten, wovon die Vorinstanz vermutungsweise ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2018 vom 14. August 2018, E. 6.1). Sie ist in der Schweiz sodann beruflich integriert, hat während des Strafvollzugs den Fernkurs «Fachzertifikat Finanzbuchhaltung» erfolgreich absolviert und hat eine – seit neustem unbefristete – Anstellung als Telefonistin.

7. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich mit Blick auf die gewichtigen privaten Interessen und die geringe Rückfallgefahr als unverhältnismässig (geeignet und erforderlich, aber Verletzung des Übermassverbots, d.h. des sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 5 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des DdI vom 13. September 2018 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben. Ihrem Eventualantrag entsprechend ist die Beschwerdeführerin formell zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 aAuG). Sie ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung namentlich bei erneuter Straffälligkeit wiederum zu prüfen wäre. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann auf die beantragte Anhörung der Kinder verzichtet werden.

9. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die Vertretung der Beschwerdeführerin ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf macht mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 4'748.50 (13.57 h à CHF 230.00 + 5.33 h à CHF 175.00 + CHF 162.25 Auslagen + CHF 324.65 MWST + CHF 207.75 Bericht Psychologin) geltend. Für Telefonate wird gesamthaft ein Zeitaufwand von 2.16 h ausgewiesen, was übersetzt erscheint. Aus dem Leistungsbeschrieb geht sodann mit Ausnahme der Position vom 20. September 2018 nicht hervor, mit wem die Telefonate geführt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei bis auf die vorgenannte Position um Kanzleiaufwand handelt, der nicht zusätzlich zu vergüten ist. Entsprechend ist der Aufwand für Telefonate auf 0.25 h zu kürzen. Der von der Beschwerdeführerin eingeholte psychologische Bericht vom 20. November 2018 enthielt wichtige neue Informationen und war notwendig, um die von der Vorinstanz angenommene nicht unerhebliche Rückfallgefahr in Frage zu stellen. Demnach ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, die hierfür entstandenen Kosten von CHF 207.75 dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 4'275.35 (Honorar: CHF 3’614.55; Auslagen: 162.25; MWST: 290.80 CHF; Bericht: CHF 207.75), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 13. September 2018 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 4'275.35 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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