Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Mischa Hostettler,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Fremdenpolizeiliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 2. September 2018 wurde die Polizei des Kantons Solothurn alarmiert, da es in [...] zwischen drei Männern zu einer Schlägerei gekommen war. Die Polizei trennte die Schläger und kontrollierte sie. Dabei wies sich A.___ mit einem gültigen serbischen biometrischen Reisepass und einem belgischen Aufenthaltstitel aus. Offenbar hielt er sich legal als Tourist in der Schweiz auf. Nach der Sachverhaltsabklärung auf dem Polizeiposten Olten drängten sich keine Zwangsmassnahmen auf, woraufhin noch mit dem Migrationsamt (MISA) Rücksprache genommen wurde. Dieses verzichtete im damaligen Zeitpunkt auf fremdenpolizeiliche Massnahmen.
2. Weitere polizeiliche Befragungen liessen indes Zweifel aufkommen, ob A.___ nicht als Untermieter eine Autogarage in [...] betreibe. So lag u.a. ein von A.___ unterzeichneter Untermietvertrag vom 13. August 2018 für eine Autogarage/Werkstatt in [...] vor. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse wurde A.___ nochmals durch die Polizei befragt. Zusammengefasst gab er an, er sei am Sonntag, 2. September 2018, mit einem Kollegen in der fraglichen Autogarage gewesen, da dieser die Autoreifen habe wechseln wollen. Er selber habe dabei aber nicht mitgeholfen, da er noch nicht über die nötigen Arbeitsbewilligungen in der Schweiz verfüge. Die Untermietsverträge habe er unterschrieben, aber er wolle die Autogarage erst, wenn er die entsprechende Bewilligung in der Schweiz habe.
3. Daraufhin verfügte das MISA am 12. September 2018 namens des Departements des Innern (DdI) gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) die Wegweisung von A.___, da dieser über kein Aufenthaltsrecht verfüge und ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aussichtslos sei. Es setzte A.___ Frist, die Schweiz bis 13. September 2018 zu verlassen, dies unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Gleichzeitig beantragte das MISA dem Staatssekretariat für Migration (SEM), A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen. Das SEM verhängte dieses Verbot gleichentags mit einer Dauer vom 14. September 2018 bis 13. September 2020.
4. Mit Eingabe vom 17. September 2018 liess A.___ gegen den Entscheid des MISA Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das MISA (bzw. das DdI) sei anzuweisen, die Wegweisung und das Einreiseverbot aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Der Beschwerdeführer machte eine falsche Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Ihm werde vorgeworfen, eine Autogarage zu betreiben. Dabei stütze sich die Vorinstanz auf nicht substantiierte Behauptungen der mit dem Beschwerdeführer verfeindeten Verwandtschaft. Die Schwester seiner Lebenspartnerin habe angegeben, er würde auf www.tutti.ch Autos verkaufen, habe jedoch keine entsprechenden Beweismittel vorlegen können. Weder ihr noch der Ermittlungsbehörde sei es gelungen, konkrete Beweise beizubringen, die eine etwaige Schwarzarbeit zweifelsfrei belegen und die Wegweisung rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Geschäftsraum als Hobbyraum gemietet, bis die notwendige Arbeitsbewilligung vorliege. Zudem würden der Untervermieter und dessen Bruder bestätigen, anlässlich der regelmässigen Besuche beim Beschwerdeführer keine Kunden angetroffen oder den Beschwerdeführer bei der Verrichtung von Arbeiten gesehen zu haben. Im Rahmen der Polizeikontrolle vom 2. September 2018 seien weder Kundenbelege, noch Rechnungen, Bargeld, Werbematerial oder andere Beweismittel sichergestellt worden. Auch seien keine Hinweise gefunden worden, wonach der Beschwerdeführer weitere Angestellte im Betrieb beschäftigt hätte. Der von der Schwester seiner Freundin gegebene Hinweis auf eine Online Tauschbörse, über die der Beschwerdeführer Autos verkaufe, gründe in Familienstreitigkeiten zwischen Serben und Kosovaren. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb er Schwarzarbeit betreiben sollte, bezwecke er doch die Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin. Danach würde er als Folge des Familiennachzugs ohnehin die entsprechende Arbeitsbewilligung erhalten.
5. Das MISA schloss namens des DdI am 21. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer sei erlaubt, sich als Tourist innerhalb von sechs Monaten für maximal drei Monate in der Schweiz aufzuhalten. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer sei jede Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Das MISA widersprach dem Vorwurf der falschen Sachverhaltsfeststellung: Es liege ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter Untermietvertrag für die ca. 123 m2 grosse Werkstatt mit vier Abstellplätzen vor dem Eingangstor in [...] vor. Das im Vertrag aufgeführte Inventar lasse klar auf eine gewerbliche Nutzung schliessen. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen Schlüssel für die Garage. Der monatliche Mietzins belaufe sich auf CHF 1'125.45. Dass der Beschwerdeführer einen derart hohen Betrag für einen angeblichen Hobbyraum bezahle, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Freund/Bekannte des Beschwerdeführers, B.___, habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der Beschwerdeführer habe beim Reifenwechsel mitgeholfen bzw. diesen ausgeführt, bis die Auseinandersetzung mit den unerwarteten Besuchern begonnen habe. Eigenen Aussagen zufolge kaufe der Beschwerdeführer Autos in der Schweiz und verkaufe diese in Serbien. Die Fahrzeuge führe er mit Zollschildern aus. Dies mache er in [...].
Vor der Garage sei ein blauer Opel gestanden, der im Besitz des Beschwerdeführers sei und mit dem er in der Schweiz fahre. Ein roter Opel Corsa sei rund vier bis fünf Tage vor dem 11. September 2018 nach Serbien gebracht worden. Der Beschwerdeführer warte noch auf die Zollpapiere. Daraus ergebe sich, dass er ohne entsprechende Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von einer willkürlich angeordneten Wegweisung könne nicht die Rede sein.
6. Am 21. September 2018 ging, wie vom Verwaltungsgericht verlangt, die vom Beschwerdeführer selber unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Gleichentags wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Wegweisungsentscheid beschwert und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG); eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b); einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen (Art. 11 Abs. 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Abs. 2).
2.2 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die einzelnen Indizien nochmals aufgeführt, die sie zum Schluss kommen liessen, der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach.
2.2.1 Als gewichtigster Anhaltspunkt ist der vom Beschwerdeführer am 13. August 2018 unterzeichnete «Untermietvertrag für Gewerbefläche» (act. 10) an der [...]strasse in [...] zu werten. Beim Mietobjekt handelt es sich um eine Werkstatt von ca. 123 m2 im Erdgeschoss mit vier Abstellplätzen vor dem Eingangstor. Untervermietet wird gemäss Beschrieb «zur Mitbenützung: Werkstatt; Werkstatteinrichtung (mit Verbrauchsmaterial)». Der Nettomietzins beträgt CHF 1'125.45 monatlich. Anlässlich des Polizeieinsatzes vom 2. September 2018 trug der Beschwerdeführer denn auch einen Schlüssel zur Garage auf sich (act. 30). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer (mit Touristenstatus) eine Werkstatt zu einem solchen Betrag mieten sollte, wenn nicht zur Erwerbstätigkeit. Dass er den Raum einzig zu Hobbyzwecken benützen wolle, ist – wie das MISA zu Recht einwendet – als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
2.2.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2018 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Anwesenheit in [...] an, ein Freund mit einem Mercedes, B.___, habe für eine Fahrt in den Kosovo noch die Reifen wechseln müssen, da sein Bruder im Spital sei. Weil er niemanden gefunden habe, habe er ihn, den Beschwerdeführer, gefragt, ob er dies für ihn machen könnte (act. 44). Auf Nachfrage der Polizei behauptete der Beschwerdeführer dann aber, sein Freund habe die Reifen selber gewechselt. Er selber habe nur den Wagenheber hoch gehoben. Er beharrte darauf, dass B.___ die Reifen eigenhändig habe wechseln wollen (act. 43). B.___ selber gab am 2. September 2018 an, er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er ihm beim Reifenwechsel behilflich sein könne, da er mit dem Rücken Probleme habe. Dazu sei er, B.___, nach [...] gefahren. Ob der Beschwerdeführer in der Garage arbeite, wisse er nicht. Er habe aber einen Schlüssel dazu gehabt. B.___ habe das Auto in die Garage gefahren und aufgrund seiner Rückenprobleme dann auf einem Stuhl gesessen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Radwechsel begonnen [..] (act. 04). Hier bestehen gewisse Unstimmigkeiten. Offenbar wollte der Beschwerdeführer unbedingt den Eindruck vermeiden, selber am Wagen gearbeitet zu haben.
Kurze Zeit später (act. 42) behauptete der Beschwerdeführer zudem, er habe nie einen Vertrag unterschrieben, obwohl der Untermietvertrag vom 13. August 2018 datiert. Der Beschwerdeführer bekräftigte, er wolle erst einen Vertrag, wenn er über die nötigen Papiere verfüge. Er habe noch keine Miete bezahlt. Auf Vorlage des Vertrags gab er dann an, der Mieter habe ihm gesagt, er könne den Vertrag bereits unterschreiben, die Garage gehe erst an den Beschwerdeführer, wenn er die Papiere habe. Er habe noch kein Geld bezahlt. Den Vertrag («die Papiere») habe er nie gelesen, dies, obwohl er die Echtheit seiner Unterschrift bestätigte (Frage. 33 und 36 act. 40/41). Auch diese widersprüchlichen Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Werkstatt in [...] im Sinn von Art. 11 AuG gewerblich tätig war.
2.2.3 Ebenfalls am 11. September 2018 fragte der einvernehmende Polizist, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz illegal arbeite. Der Beschwerdeführer stellte die Gegenfrage, ob das «schwarz» sei, wenn er in der Schweiz Autos kaufe und wiederverkaufe. Auf Nachfrage, ob er dies tue, bestätigte der Beschwerdeführer, er kaufe Fahrzeuge und nehme diese mit Zollschildern nach Serbien mit. Dies mache er in [...]. Er habe noch ein Geschäft in Serbien und lebe dort gut (act. 40 Fragen 37/38). Auf die vor der Garage abgestellten Autos angesprochen, meinte der Beschwerdeführer u.a., der blaue Opel gehöre ihm, den fahre er. Das rote Auto, welches sich dort befunden habe (wohl am 2. September 2018), habe ihm auch gehört, es sei seit etwa vier bis fünf Tagen in Serbien. Er könne dies schriftlich belegen, er erhalte die Papiere erst vom Zoll (Fragen 40-42 act. 40).
2.3 Das Gesamtbild, das sich aus diesen Umständen ergibt, lässt willkürfrei auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Auf die Aussagen der Schwester seiner Lebenspartnerin braucht dazu gar nicht abgestellt zu werden. Insbesondere die Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer bezüglich des Untermietvertrags verstrickte, zeigen, dass er sich der Widerrechtlichkeit seiner Tätigkeit wohl bewusst war. So gestand er jeweils nur zu, was die Polizei belegen konnte. Es ist darum nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer unbewilligten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausging. Der Vorwurf der falschen Sachverhaltsfeststellung ist nicht begründet. Daran ändert nichts, dass keine weiteren Beweise wie Rechnungen oder Angestelltenverträge beigebracht werden konnten. Und unbehelflich ist auch die schriftliche Bestätigung des Vermieters vom 14. September 2018, wonach er und sein Bruder nicht das Gefühl hatten, der Beschwerdeführer empfange Kunden, da sie ihn immer allein angetroffen hätten in der Werkstatt. Wie er selber schildert, handelt es sich lediglich «um ein Gefühl»; das Schreiben hat keinen Beweiswert, zumal der Beschwerdeführer Arbeiten an Autos auch ohne erkennbaren Kundenverkehr ausüben kann.
3. Nicht einzusehen ist, weshalb die Wegweisung mit Blick auf den angeblich baldigen Eheschluss aufzuschieben wäre. Weder lagen dem MISA Belege über eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung vor, noch wurden solche im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereicht. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AuG). Infolgedessen ist die Wegweisungsverfügung vom 12. September 2018 zu Recht und im Sinn von Art. 64 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 26b der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142. 281) erfolgt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aufzeigt, wird es im Falle eines bewilligten Familiennachzugs möglich sein, das vom SEM verhängte Einreiseverbot wieder aufheben zu lassen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist Frist bis 30. September 2018 zu setzen, um die Schweiz zu verlassen, dies unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.
4.2 Noch nicht entschieden wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerde war aufgrund der Faktenlage von vornherein aussichtlos, dies ergab sich mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 30. September 2018 zu verlassen und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigten zu lassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman