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Solothurn Verwaltungsgericht 25.02.2019 VWBES.2018.360

25 febbraio 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,315 parole·~12 min·3

Riassunto

Einstellung der Sozialhilfeleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Sozialregion Untergäu SRU  

Beschwerdegegner

betreffend     Einstellung der Sozialhilfeleistungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit März 2015 durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden die Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 30. November 2017 eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2018 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2018 bestätigte das DdI den von der SRU verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

3. Die gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 2. Februar 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. März 2018 ab. Mit Urteil vom 30. April 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht ein.

4. Mit Verfügung vom 5. September 2018 wies das DdI die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2018 ab.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren:

1.    Es sei die Verfügung vom 5. September 2018 aufzuheben.

2.    Es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und ihm danach eine Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

3.    Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung einzuräumen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6. Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

7. Am 19. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.

8. Das DdI sowie die SRU schlossen am 26. Oktober und 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten

2.1 Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Nach § 17 SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person. Danach sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung unter anderem verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c) sowie Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).

3.1 Die SRU begründet ihren Entscheid damit, am 21. November 2017 habe beim Beschwerdeführer ein unangemeldeter Hausbesuch stattgefunden und dabei sei festgestellt worden, dass dieser in einer 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten Wohnfläche von über 700 m2 wohne, die im Eigentum einer liechtensteinischen Firma stehe, bei welcher der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiere. In der Folge habe die SRU weitere Abklärungen getätigt und den Beschwerdeführer zweimal schriftlich aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen und sich zu erklären. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Sozialhilfe eingestellt würde, wenn er die Unterlagen nicht einreiche und die Situation nicht geklärt werden könnte. An einer Besprechung am 23. November 2017 habe sich der Beschwerdeführer geweigert, Unterlagen zu seiner persönlichen Situation zu unterzeichnen («Brille vergessen») und die (endlich) am 18. Dezember 2017 eingereichten Unterlagen seien unvollständig gewesen, wenig aussagekräftig und ungenügend. Die SRU hätten dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit gegeben, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und unabhängige bzw. stichhaltige Belege einzureichen. Der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise darzulegen, dass es ihm nicht möglich sei, weitere geforderte Belege beizubringen (Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Verträge). Er beharre auf seinem Standpunkt, sämtliche Unterlagen eingereicht zu haben, woraus er nichts für sich abzuleiten vermöge. Vielmehr unterstreiche sein Verhalten die Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dem Beschwerdeführer sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden, mit der schriftlichen Androhung der möglichen Einstellung der Unterstützungsleistungen bei Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht. Die SRU habe schliesslich eine Prüfung der Bedürftigkeit nicht vornehmen können, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Einstellung der Sozialhilfe für den Beschwerdeführer sei somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, es sei aktenkundig, dass er sämtliche Formulare jeweils wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt habe. Er habe die Behörde stets auch ins Bild gesetzt, wenn eine Beschaffung von Belegen nicht möglich gewesen sei. Er habe der SRU auch mitgeteilt, dass eine Löschung aus dem Handelsregister gegenwärtig nicht gehen würde, weil die B.___ nicht über die finanziellen Ressourcen für eine Löschung verfüge. Worin hier nun eine Verletzung der aktiven Mitwirkung liege, sei völlig unklar. Ob die SRU eine solche Forderung in Form einer Löschung im Lichte der Wirtschaftsfreiheit überhaupt verlangen dürfe, werde in Frage gestellt. Er habe stets alle verlangten Belege, deren Einreichung ihm möglich gewesen sei, der SRU übergeben (z.B. Kündigungsbestätigung oder Bestätigung Mietvertrag). In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass mündliche Verträge zulässig seien, womit einhergehend jedoch die Einreichung von Mietverträgen mangels Schriftlichkeit nicht möglich sei. Dies könne ihm jedoch nicht zum Vorwurf gereichen, zumal das Gesetz mündliche Verträge explizit vorsehe. Auch bezüglich der Firma habe er keine Mitwirkungspflicht verletzt. Einerseits habe er als Nichtgesellschafter keinen Zugriff auf die Unterlagen und andererseits sei aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen beschlagnahmt und diese der Gesellschaft nicht wieder zurückgegeben habe. Zudem habe er auch das Bankkonto für die Sozialhilfegelder erst auf Verlangen der SRU eröffnet, obwohl diese früher stets bar ausbezahlt worden seien. Dieses Beispiel belege deutlich, dass er stets mit der SRU zusammengearbeitet habe. Falsch sei die Ausführung, dass er eine 12-Zimmer-Villa bewohne. Tatsache sei, dass diese Zimmer vermietet seien und er lediglich ein 1.5-Zimmer-Studio für einen Mietzins von CHF 900.00 bewohne. Aktenkundig sei, dass das Haus der B.___ gehöre. Auch sei der Vorwurf, dass er die Brille vergessen habe, um dadurch eine Pflichtverletzung zu begründen, äussert fraglich. Der SRU wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Bedürftigkeit zu berechnen, sei dies ja vorher auch möglich gewesen. Er habe keine Mitwirkungspflichten verletzt, welche die Einstellung der Sozialhilfe rechtfertigen könnten, weshalb diese nicht verhältnismässig sei.

4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von § 17 SG zur Mitwirkung bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Er bringt dagegen vor, er habe sämtliche Unterlagen eingereicht, welche ihm möglich waren und sei deshalb seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen.

4.2.1 Gemäss Eigentumsbescheinigung des Grundbuchamts vom 10. November 2017 ist die B.___ Alleineigentümerin der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]. Dabei handelt es sich um eine 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten Wohnfläche von über 700 m2, in welcher der Beschwerdeführer wohnt. Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ ist gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführer. Den vorhandenen Unterlagen kann nicht entnommen werden, wer genau Inhaber dieser Firma ist und ob nicht auch zumindest ein Teil oder die ganze Liegenschaft via Firma dem Beschwerdeführer gehört. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch nicht bereit, diesbezüglich genauere Auskünfte zur Firma zu erteilen. Dem Einwohnerregister der Gemeinde [...] ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine eigene Liegenschaft bewohnt. Der Beschwerdeführer hielt stets fest, dass die Firma inaktiv sei. Verwaltungsratsmitglied der B.___, C.___ (Ex-Partnerin des Beschwerdeführers), bestätigte mit Schreiben vom 5. Januar 2015 die Kündigung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der B.___ aufgrund der damaligen Strafuntersuchung per 31. Oktober 2013. Ebenfalls sei der gesamte Geschäftsbetrieb der B.___ seit diesem Zeitpunkt eingestellt. Im Schreiben vom 13. Januar 2014 hingegen wird von C.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 2007 bis heute, d.h. bis mindestens 13. Januar 2014, bei der Firma B.___ angestellt sei und eine entsprechende Lohnbestätigung bereits erstellt worden sei. Dies stellt einen Widerspruch zum Schreiben vom 5. Januar 2015 dar. Zudem gab der Beschwerdeführer im Fragebogen der SRU am 8. Dezember 2017 an, letztmals im Dezember 2017 Handlungen im Namen der Firma B.___ vorgenommen, jedoch seit Ende 2013 keinen Lohn mehr als Geschäftsführer erhalten zu haben. Auch leitet der Beschwerdeführer den Hypothekarzins für die 12-Zimmer-Villa gemäss eigenen Aussagen monatlich weiter, obwohl die Besitzerin, die B.___ inaktiv sein soll. Trotz Aufforderungen nannte der Beschwerdeführer nie ein Konto, über welches der ganze Finanzverkehr von B.___ bzw. die Liegenschaftsverwaltung abgewickelt wird. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen beschlagnahmt und diese der Gesellschaft nicht wieder zurückgegeben habe, hätte der Beschwerdeführer doch bei der Staatsanwaltschaft um eine Kopie der besagten Unterlagen bitten können. Dass der Beschwerdeführer sich in irgendeiner Weise darum bemüht hat, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch nicht geltend gemacht.

4.2.2 Des Weitern ist die Wohnsituation unklar, d.h. ob bzw. wie viele Personen in der 12-Zimmer-Villa wohnen und wie viel Miete sie wohin bezahlen. Gemäss Auskünften der Einwohnerkontrolle [...] sind dort diverse Personen gemeldet. Als Vermieter sind teilweise die B.___ oder der Beschwerdeführer angegeben. Anlässlich des unangemeldeten Haubesuchs konnten jedoch keine konkreten Hinweise auf Mitbewohner festgestellt werden. Falls die Mitbewohner tatsächlich nicht dort wohnen sollten, stellt sich die Frage, wie diese luxuriöse 12-Zimmer-Villa von einer angeblich inaktiven Firma finanziert wird. Die Briefkästen sind nicht angeschrieben und an den Klingelschildern befinden sich nur die zwei Namen «RR SS» und «[…]». Beim «[…]» handelt es sich um ein neues Projekt des Beschwerdeführers, für welches er Investoren sucht. Der Beschwerdeführer konnte während des Hausbesuchs vom 21. November 2017 auf die Frage, wie viele Personen in der Villa wohnen würden, nicht präzise antworten, «etwa 5-6 Personen». Es sei nicht nötig die Briefkästen anzuschreiben, da er die Post jeweils verteile. Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar die Post verteilt, jedoch nicht genau sagen kann, wie viele Personen in der Villa wohnen und wie sie heissen, zumal er am 13. November 2017, also acht Tage vor dem unangekündigten Hausbesuch, noch die Namen von fünf Personen, welche teilweise an der [...]strasse [...] in [...] gemeldet und wohnhaft sind, nennen konnte und dies auch unterschriftlich bestätigte. Zudem bestätigte er weiter, dass sämtliche Mietzinseinnahmen von den genannten Personen nicht an ihn überwiesen, sondern zu Gunsten der B.___ gehen würden. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass Verträge auch mündlich abgeschlossen werden können, jedoch ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche ihm möglich sind. Um Mietzinseinnahmen oder –zahlungen zu belegen, hätten anstelle von unterzeichneten Verträgen auch Belege wie Mietzinsquittungen eingereicht werden können. Es ist doch eher unwahrscheinlich, dass Mitbewohner, welche über keinen schriftlichen Vertrag verfügen, keine Quittungen für ihre Miete verlangen, da sie die Bezahlung der Miete ansonsten auf Nachfrage nicht beweisen könnten. Die Mietbestätigung von C.___ vom 11. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer ein 1.5-Zimmer-Studio für einen Mietzins von CHF 900.00 inkl. Nebenkosten bewohne, vermag alleine nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seine Mietkosten all die Jahre hindurch wirklich bezahlt und somit zweckmässig verwendet hat. Es ist somit unklar, ob die Mieten tatsächlich bezahlt oder weitergeleitet werden und falls doch wohin. Auch ist fraglich, wieso sich «Repräsentationsräume» mit teurem Mobiliar und grossem Fernseher für eine inaktive Firma in der Villa befinden, zumal in diesen während des Hausbesuchs verschiedene Kleidungsstücke herumlagen und eine Schale mit Mandarinen darinstand. Es ist naheliegend, dass diese Räume entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers auch privat genutzt werden.

4.2.3 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wurde dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit gegeben, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und unabhängige bzw. stichhaltige Belege einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise glaubhaft darzulegen, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, weitere geforderte Belege beizubringen. Die Einreichung der geforderten Unterlagen wie Kontoauszüge, Zahlungsbefehle, Quittungen etc. erwies sich als zumutbar und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a SG). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 sowie 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe eingestellt werde, wenn er die Unterlagen nicht einreiche und die finanzielle Situation nicht rechtsgenüglich geklärt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde somit das rechtliche Gehör vor Einstellung der Sozialhilfe gewährt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer bis anhin eingereichten Unterlagen unvollständig, wenig aussagekräftig und ungenügend sind, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Die SRU konnte die Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers so nicht vornehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde abgewiesen hat.

4.2.4 Wie das DdI in seiner Verfügung treffend festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein erneutes, mit den entsprechend notwendigen Belegen versehenes Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe zu stellen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. In Sozialhilfefällen wird jedoch praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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