Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 28.09.2018 VWBES.2018.35

28 settembre 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,371 parole·~12 min·4

Riassunto

Baubewilligung / Neubau Zwischentrakte Hallen 4 und 7

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. September 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Bauund Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf,   

3.    B.___ AG   vertreten durch Fürsprech und Notar Theo Strausak,    

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung / Neubau Zwischentrakte Hallen 4 und 7

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 31. März 2015 genehmigte der Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2015/287 den Gestaltungsplan «Handelszentrum Industriestrasse West» der Einwohnergemeinde Hägendorf und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften; dies mit Auflagen und Präzisierungen sowie unter mehrheitlicher Abweisung der Einsprache von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2015 ab (VWBES.2015.139). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil mit Entscheid vom 1. September 2016 (Urteil 1C_145/2016). Es ist dabei auf zahlreiche Anträge und Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diese verspätet, sachfremd oder nicht Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. III. E.2 – 23). Die Rügen betreffend Kosten- und Entschädigungsregelung wies es ab. Auf ein dagegen erhobenes «Revisionsgesuch» trat es mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 nicht ein (Urteil 1F_33/2016).

2.1 Am 22. März 2016 stellte die B.___ AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) bei der Bau- und Werkkommission Hägendorf (BWK) ein Baugesuch für die Errichtung eines im Gestaltungsplan vorgesehenen Zwischentrakts (Verbindungsbau der bestehenden Logistikhallen Nr. 1 und 4; Neubau Zwischentrakt Halle 4) auf GB Hägendorf Nr. [...]. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2016 Einsprache, welche die BWK, nach einer Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts, mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 abwies und die Baubewilligung erteilte.

2.2 Am 12. April 2016 stellte die Beschwerdegegnerin bei der BWK ein Baugesuch für die Errichtung eines weiteren Zwischentrakts (Verbindungsbau der bestehenden Logistikhallen Nr. 6 und 7; Neubau Zwischentrakt Halle 7) auf GB Hägendorf Nr. [...]. Das Baugesuch wurde nach dem oben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts am 27. Oktober 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, welche die BWK mit Beschluss vom 28. November 2016 abwies und die Baubewilligung erteilte.

3. Gegen beide Beschlüsse erhob A.___ am 17. November, resp. 19. Dezember 2016 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und verlangte die Aufhebung der Baubewilligungen. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2016, resp. 25. Januar 2017 entzog das BJD, den Anträgen der Beschwerdegegnerin folgend, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat das Verwaltungsgericht auf eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde im Verfahren Nr. 2016/153 (Zwischentrakt Halle 7) nicht ein (VWBES.2017.15).

4. Mit separaten Entscheiden je vom 15. Januar 2018 wies das BJD schliesslich die Beschwerden ab, auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn, der B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das BJD erwog, bezüglich des Grünflächennachweises sei dieser bei den vorliegenden Bauvorhaben gar noch nicht zu erbringen gewesen, sondern erst beim Bau der Halle 5, dann aber zwingend. Bezüglich Lärmgutachten sei die Version 2 vom 28. April 2015 massgebend. Das Lärmgutachten sei erst zu überprüfen, wenn die Bauten und Anlagen gemäss Nutzungsplan in ihrer Gesamtheit fertiggestellt seien. Inwiefern der umstrittene Zwischentrakt Auswirkungen auf die Immissionslage haben könnte, sei nicht ersichtlich. Auch die Immissionslage sei erst später und nach Realisierung der nach rechtskräftigem Gestaltungsplan geplanten Bauten zu überprüfen.

5. Gegen die Verfügungen des BJD vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer mit zwei umfangreichen, unübersichtlichen und weitgehend identischen Eingaben am 28. Januar 2018 «Einsprache» (recte: Beschwerde) und stellte folgende Anträge:

1.    Es wird beantragt, meine hier vorliegende Einsprache zusammen mit der Einsprache zum Zwischentrakt Halle 1 und 4 (Verfahren 2016-134 beim Bau- und Justizdepartement), resp. Halle 6 und 7 (Verfahren 2016-153) zu behandeln und dabei die Ausführungen (Anträge und Begründungen) in meiner Einsprache bei der Gemeinde Hägendorf zu berücksichtigen.

2.    Das Baugesuch ist zurückzuweisen, weil die Grünflächenziffer von 10% nicht eingehalten ist.

3.    Die Baugenehmigung durch die Gemeinde Hägendorf und das Bau- und Justizdepartement ist durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, weil in den Bauunterlagen nirgends ersichtlich ist, welche Auswirkungen der Zwischentrakt auf den Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West und die Reiheneinfamilienhäuser entlang derselben hat.

4.    …… (fehlt betr. Zwischentrakt Nr. 7)

Das Baugesuch ist abzulehnen, weil mit der Verbindung die maximale Gebäudelänge von 100 m (maximal 117 m gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid, und nicht 256 m wie vom Bau- und Justizdepartement dargelegt) welche im Bau- und Zonenreglement definiert und von der Gemeindeversammlung und auch vom Regierungsrat so beschlossen wurde massiv überschritten würde.

5.    (betr. Zwischentrakt Nr. 7) Vom Verwaltungsgericht ist entgegen den Ausführungen des Bau- und Justizdepartementes im Kapitel 3 a klar festzustellen, dass mir als Einsprecher durch das Vorenthalten einer Stellungnahme zu den Ausführungen der Bauherrschaft bei der Gemeinde Hägendorf das rechtliche Gehör verweigert wurde.

(betr. Zwischentrakt Nr. 4) Es wird hiermit beantragt, der Bauherrschaft die sofortige Bereitstellung der fehlenden Grünflächen bis die 10% Grünflächenziffer gemäss den Zonenplan Vorgaben der Gemeinde Hägendorf erreicht ist aufzuerlegen und alle weiteren Baugesuche (inkl. der neuen Halle 5) bis dahin zu sistieren.

6.    Das Baugesuch ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, weil die Grünflächenziffer von 10% nicht eingehalten wird.

7.    Die Baugenehmigung durch die Gemeinde Hägendorf und das Bau- und Justizdepartement ist durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, weil in den Bauunterlagen nirgends ersichtlich ist, welche Auswirkungen der Zwischentrakt auf den Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West und die Reiheneinfamilienhäuser entlang derselben hat. Zurückzuweisen ist das Baugesuch zusätzlich auch noch, weil gemäss den Ausführungen des Bau- und Justizdepartements klar nachgewiesen werden kann, dass eines der Lärmgutachten nicht korrekt ist. Vom Verwaltungsgericht ist nur noch zu klären, welches der beiden Lärmgutachten nicht korrekt ist, oder ob sogar in beiden eine falsche Ausgangslage verwendet wurde.

Gerne möchte ich an der Verhandlung des Verfahrens persönlich teilnehmen, und ihre Diskussion mitverfolgend und beantrage hiermit, mir den Termin an welchen die Verhandlung zum hier vorliegenden Verfahren durchgeführt werden soll frühzeitig bekanntzugeben, oder wenn dies nicht möglich sein sollte, mir frühzeitig begründet mittzuteilen, warum ich trotz Öffentlichkeitsprinzip nicht an der Verhandlung teilnehmen soll.

8.    Entgegen den Ausführungen des Bau- und Justizdepartementes im Abschnitt 4a) und 4b) sind die Kosten des Verfahrens beim Bau- und Justizdepartement (1000 CHF) und diejenigen des Anwalts (Parteientschädigung von 2469.95 CHF) vollständig der Bauherrschaft zu belasten. Auch die Kosten in den Verfahren beim Verwaltungsgericht und eventuell zusätzliche Anwaltskosten sind der Bauherrschaft zu belasten. Die Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes ist zu widerrufen.

Der Einsprache waren je drei Beilagen in Papierform, sowie eine CD mit weiteren sieben Dokumenten (welche sich jedoch in den Akten befinden) beigelegt.

6. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der beiden Beschwerden unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

II.

1.1 Die Beschwerden sind frist- und (teilweise) formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohner durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.

1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die zahllosen und umfangreichen Bemerkungen und Vorbringen zur Vorgeschichte und den rechtskräftigen Verfahren, insbesondere zum Gestaltungsplanverfahren, soweit sie sachfremd sind. In bekannter Manier reicht der Beschwerdeführer umfangreiche, unübersichtliche und weitschweifige Rechtsschriften ein und kommt damit seiner Substantiierungs- und Begründungspflicht nicht nach. Dies wurde ihm in der Vergangenheit schon mehrfach dargelegt, auch vom Bundesgericht (z.B. im Entscheid 1C_19/2015 vom 13. April 2015, E. 2). Auf sämtliche Vorbringen, die nicht in direktem Zusammenhang mit den beiden Baugesuchen für die Zwischentrakte stehen, kann deshalb nicht eingetreten werden.

1.3 Das BJD hat die beiden Baugesuche unter unterschiedlichen Verfahrensnummern behandelt (vgl. Ziffer II. 1.b) der angefochtenen Verfügungen), was nicht zu beanstanden ist, da es sich um zwei Bauwerke und damit zwei Verfahren handelt. Da es aber materiell um die gleiche Sache geht, die bei der Vorinstanz vom gleichen Sachbearbeiter behandelt wurde und die Entscheide am gleichen Tag gefällt wurden, kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf gemeinsame Behandlung gefolgt werden. Es rechtfertigt sich die beiden Baubewilligungsverfahren in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zusammen zu fassen und zu behandeln.

2.1 Weiter verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung und beruft sich dabei auf das Öffentlichkeitsprinzip. Dazu kann auf die Ziffern II. 1.3 und 1.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 verwiesen werden (VWBES.2015.139). Zwar stellt der Beschwerdeführer nun einen expliziten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, doch handelt es sich auch hier nicht um ein «civil right» im Sinne der dort zitierten Lehre und Rechtsprechung. Es besteht diesbezüglich kein Unterschied zwischen dem damaligen Plangenehmigungs- und dem jetzigen Baubewilligungsverfahren und deshalb auch keine Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann (einmal mehr) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm die Stellungnahme der Gegenpartei im Baugesuchsverfahren erst mit dem Entscheid der BWK zugestellt worden sei. Damit verlangt er faktisch einen zweiten Rechtsschriftenwechsel vor der Baubehörde der Gemeinde. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sieht einen solchen aber nur im Beschwerdeverfahren, und soweit er nötig ist, vor (§ 34 Abs. 2 VRG). Ein (ausnahmsweiser) zweiter Schriftenwechsel im Baubewilligungsverfahren liegt im alleinigen Ermessen der Baubehörde, würde hingegen dem Beschleunigungsgebot widersprechen und die Verfahren komplizieren. Zudem wäre, wie das BJD richtig bemerkt, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren heilbar, da das BJD über volle Kognition verfügt und den Entscheid sachverhältlich und rechtlich überprüfen kann. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des BJD im angefochtenen Entscheid (II. 3.a)) verwiesen werden.

3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die im Gestaltungsplan vorgesehene Grünflächenziffer von 10 % sei nicht eingehalten. Soweit er allgemeine Ausführungen zur Festlegung der Grünflächenziffer im Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften macht, ist darauf, wie gesagt, nicht einzutreten. Bezüglich der beiden Zwischentrakte 4 und 7 verkennt der Beschwerdeführer, dass diese gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan gar keine Bauflächen sind, die im Gestaltungsplan als Grünflächen ausgewiesen werden. Ein Grünflächennachweis ist hier deshalb nicht nötig und, wie das BJD richtig bemerkt, «sinnvollerweise erst – dann aber unabdingbar(!) – im Zusammenhang mit der Halle 5 zu erbringen». Der entsprechende Beschwerdeentscheid im Verfahren Nr. 2017/68 des BJD (Baugesuch Halle 5) ist am 15. Juni 2018 ergangen, vom Beschwerdeführer angefochten worden und beim Verwaltungsgericht zurzeit hängig (VWBES.2018.265). Es kann im Übrigen im Zusammenhang mit dem Grünflächennachweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2018 verwiesen werden, in dem betreffend die Neuanordnung von LKW-Andockstellen, Terrainaufschüttung mit Parkplätzen und Neubau eines Umschlagplatzes entschieden wurde, der Grünflächennachweis im Baubewilligungsverfahren sei im Zusammenhang mit dem Neubau der Halle 5 und nicht im vorliegenden Verfahren zu erbringen. Gleiches gilt hier. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Baugesuche seien zurückzuweisen, weil deren Auswirkungen auf Verkehr und Lärm auf der Industriestrasse West nicht geklärt seien (Anträge 3 und 7). Vorab ist festzuhalten, dass auf den erneuten Vorwurf, «eines der Lärmgutachten sei nicht korrekt», nicht eingetreten werden kann. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid vom 1. September 2015 (Urteil 1C_145/2015, E. 10) dazu geäussert und festgehalten, die Einwände des Beschwerdeführers seien unbegründet. Er übersehe zudem, «dass ihm aus den Berechnungen des Gutachtens keine Nachteile drohen, weil eine Nachkontrolle aufgrund der tatsächlich anfallenden Fahrten durchgeführt werden» müsse. Noch ausführlicher hat sich das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Mai 2018 (Urteil 1C_549/2017, E. 5 und 6) mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum Lärm und dem mit den Bauvorhaben verbundenen Verkehr befasst und festgestellt, das Lärmgutachten vom 28. April 2015 beinhalte alle notwendigen Parameter und die Behörden hätten bundesrechtskonform von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausgehen können (a.a.O., E. 6.5).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zwischentrakte 4 und 7, die reine Gebäude-Verbindungsbauten sind, irgendeine (massgebliche) Auswirkung auf den Verkehr und damit die Immissionslage haben könnten. Es werden je 2 Logistikgebäude (6 und 7, sowie 1 und 4) verbunden und damit primär wohl Betriebsabläufe vereinfacht. Insbesondere werden keine neuen Verkehrsflächen, Parkplätze oder Laderampen geschaffen. Entscheidend ist jedoch ohnehin, dass § 17 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften anordnet, dass das Lärmgutachten nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen im Geltungsbereich des Gestaltungsplans zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Dabei ist völlig klar, dass zuerst die Fertigstellung aller Bauten und Anlagen erfolgt sein muss, die Auswirkungen auf die Immissionslage haben können, bevor die Gesamtheit der Fahrten überhaupt festgestellt werden kann. Hier betrifft dies in erster Linie die Halle 5, die (noch) nicht bestehend resp. in Betrieb ist. Das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten ist prospektiv in erster Linie eine Prognose, die mit dem nach Fertigstellung der Bauten zu erstellenden Gutachten verifiziert werden soll. Erst dann wird sich zeigen, wie die Auswirkungen auf die Industriestrasse West tatsächlich sind und ob die Behörde allenfalls eingreifen muss. Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Verkehr und Lärm sind ebenfalls unbegründet.

3.3 Zur durch die Erstellung des Zwischentrakts 4 neu geschaffenen totalen Gebäudelänge von 256 m bemerkt der Beschwerdeführer («zielorientiert selektiv», wie die Vorinstanz bemerkt), das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 18. November 2017 nur eine Gebäudelänge von 117 m «bewilligt». Mit tatsächlich 256 Meter sei die maximal zulässige Gebäudelänge massiv überschritten. In der vom Beschwerdeführer zitierten Ziffer II. 7. des Urteils ging es aber primär um die Abweichung des Gestaltungsplans von der Grundnutzung. Wie das BJD richtig bemerkt, hat das Verwaltungsgericht in Ziffer II.12. die im Gestaltungsplan vorgesehene Gebäudelänge von 256 m explizit bewilligt und dies einlässlich begründet. Das Urteil ist rechtskräftig.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu verrechnen sind. Zudem hat er als unterlegene Partei in Anwendung von § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Gegenpartei zu entschädigen. Rechtsanwalt T. Strausak macht einen Aufwand von 11,5 Stunden à CHF 300.00 plus Auslagen von CHF 150.00 und Mehrwertsteuer, total CHF 3'877.20 geltend. Dies ist in Berücksichtigung von § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden gegen die beiden Verfügungen Nr. 2016/153 und Nr. 2016/134 des BJD werden in einen Beschwerdeverfahren vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

4.    A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 3'877.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_581_2018 vom 23. Juli 2019 bestätigt.

VWBES.2018.35 — Solothurn Verwaltungsgericht 28.09.2018 VWBES.2018.35 — Swissrulings