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Solothurn Verwaltungsgericht 20.12.2018 VWBES.2018.339

20 dicembre 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,917 parole·~20 min·3

Riassunto

Interventionsstufe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern  

2.    Amt für Justizvollzug, Solothurn  

Beschwerdegegner

betreffend     Interventionsstufe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn im Massnahmenvollzug. Er war erstinstanzlich am 7. Dezember 2012 wegen vorsätzlicher Tötung, Körperverletzung, Diebstählen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und zudem verwahrt worden. Auf Berufung hin hatte das Obergericht Solothurn am 8. Mai 2014 die Strafe bestätigt, anstelle der Verwahrung aber eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet.

2. Aufgrund von Verstössen gegen die Hausordnung – unter anderem Morddrohungen gegenüber dem Personal der JVA – war der Beschwerdeführer im Februar 2018 zweimal mit Arrest bestraft worden. Die Disziplinarsanktionen wurden sofort vollzogen. Auf Beschwerden gegen diese Sanktionen wurde letztlich wegen der nicht bezahlten Kostenvorschüsse nicht eingetreten (Verwaltungsgerichtsurteile VWBES.2018.422 und VWBES.2018.423 vom 7. November 2018), nachdem Zwischenverfahren auch vor Bundesgericht erfolglos geblieben waren (Urteile 6B_614/2018 und 6B_515/2018 vom 4. Juli 2018).

3. Da sich der Beschwerdeführer auch während den Arreststrafen nicht von fremdgefährdendem Verhalten distanzierte und sich wiederholt unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug im Setting der Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das Amt für Justizvollzug am 15. März 2018 den Verbleib in der Interventionsstufe. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.

4. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 14. August 2018 ab (Ziff. 1), nachdem der Ausgang der Zwischenverfahren, welche der Beschwerdeführer auch diesbezüglich angestrengt hatte, durch Entscheide des Verwaltungsgerichts (VWBES.2018.171 vom 6. Juli 2018 und VWBES. 2018.229 vom 31. Juli 2018) und des Bundesgerichts (Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 und 6B_852/2018 vom 18. Oktober 2018), welche auf Nichteintreten oder Abweisung lauteten, geklärt war. Auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtete das Departement (Ziff. 2) und behielt den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung einem Nachentscheid vor (Ziff. 3).

In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 erneut disziplinarisch bestraft worden, was später mit Urteilen vom 24. August 2018 des Verwaltungsgerichts (VWBES.2018.270) und vom 18. Oktober 2018 des Bundesgerichts (6B_976/ 2018) bestätigt wurde. Am 16. Mai 2018 war er erneut in die Interventionsstufe versetzt und mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ein Interventionsprogramm mit Sicherheitsdienst angeordnet worden. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren sind noch nicht definitiv abgeschlossen. Ende Juni war er für kurze Zeit in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, worüber mit Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2018 (VWBES.2018.318) und – nach teilweiser Gutheissung im Kostenpunkt durch Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2018 (6B_1075/ 2018) – vom 26. November 2018 (VWBES.2018.441) befunden wurde.

5. In der Beschwerde vom 27. August 2018 an das Verwaltungsgericht stellte Rechtsanwalt Burkhalter folgende Rechtsbegehren:

1.  In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 14.08.2018 des Departements des Inneren aufzuheben (Ziffer 1 und 3);

2.  Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der lnterventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3.  Es sei festzustellen, dass die lnterventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. a und e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art. 3 und 5 EMRK verletzt.

4.  Es sei festzustellen, dass das Nichtbehandeln der Rüge betr. Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie das Nichtbehandeln der Entschädigungsfolgen eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt.

5.  Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

6.  Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache inhaltlich zu behandeln. Eventualiter sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsanwalt (Dispo. Ziff. 3).

7.  Eventualiter: Es sei der Beschwerdeentscheid vom 14.08.2018 des Departements des Inneren aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

8.  Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

9.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Das Verwaltungsgericht verzichtete mit Verfügung vom 21. September 2018 auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. Am 2. Oktober 2018 stellte das Departement des Innern den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 5. November 2018 Stellung. Mit Eingabe vom 19. November 2018 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers schliesslich seine Kostennote ein.

7. Auf den Inhalt des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz, der Beschwerdebegründung und die Stellungnahme des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und der Akten wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid in der Sache, soweit der Entscheid – gemäss Ziffer 3 des Dispositivs – nicht einem Nachverfahren vorbehalten wurde. Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.

Soweit der Entscheid bezüglich Parteientschädigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege dem Nachverfahren vorbehalten wurde, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht schreibt, kann der Streitgegenstand nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit er unter Antrag 6 verlangt, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

1.3 Soweit eine Beschwer grundsätzlich vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch besteht, nachdem der ursprünglich angefochtene Entscheid vom 15. März 2018 längst durch Folgeentscheide abgelöst worden ist (vgl. oben I.4.). Da der Beschwerdeführer, wie der weitere Vollzug bisher zeigte, seine unkooperative Haltung fortsetzte, es tatsächlich nach Vollzugslockerungen wiederum zu neuen Einschränkungen analog den hier zu beurteilenden kam, und eine gerichtliche Beurteilung kaum je zeitnah möglich ist, da zunächst der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg auszuschöpfen ist, ist auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten, um eine gerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit der (Anordnung der) Interventionsstufe zu ermöglichen.

1.4 Unzulässig sind jedoch die unter Ziff. 3 und 4 gestellten Feststellungsbegehren. Solche wären höchstens zulässig, wenn die entsprechenden Fragen nicht bei der Prüfung des gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. Entlassung aus der Interventionsstufe zu beantworten wären. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden.

2. Gegenstandslos geworden und nicht zu behandeln ist das unter Ziffer 5 gestellte Ersuchen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und superprovisorische Verfügung in dem Sinn, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Interventionsstufe unverzüglich anzuordnen sei. Diesbezüglich kann auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Und wie dargelegt, ist die entsprechende Anordnung längst von andern Verfügungen abgelöst worden (oben II. 1.3 und 1.4.). Abgesehen davon sind superprovisorische Massnahmen im massgebenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen.

3. Zu überprüfen ist demnach im Wesentlichen, ob die Vorinstanzen im Massnahmenvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer in der damaligen Situation zu Recht die Interventionsstufe angeordnet bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen haben, ob also diese Interventionsstufe in der verfügten Form Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verletzte.

3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, was Art. 9 BV widerspreche. Er sieht diese einmal darin, dass aktenwidrig behauptet werde, am 27. März 2018 habe eine Sitzung stattgefunden, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Er habe am 9. März an einer Sitzung teilgenommen. Inwiefern die Teilnahme oder das Sitzungsdatum für die zu entscheidenden Rechtsfragen von Belang sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.

3.1.2 Weiter wird gerügt, das Departement verkenne aktenwidrig und damit willkürlich, dass sich der Beschwerdeführer immer noch in der Interventionsstufe befinde, was insbesondere auch für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides gegolten habe. Das Departement legte in seinem Entscheid ausführlich dar, wann der Beschwerdeführer auf Grund welchen Verhaltens sanktioniert wurde und wann welche Vollzugsmassnahmen – Interventionsstufe mit oder ohne Sicherheitsdienst, Einweisung in die psychiatrische Klinik – getroffen wurden. Es kann somit keine Rede davon sein, dass das Departement bei seinem Beschwerdeentscheid von falschen Annahmen hinsichtlich der Vollzugssituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Und es ist zudem höchst widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer rügt, er befinde sich seit Beginn ununterbrochen in derselben Interventionsstufe, wenn er doch in den letzten Monaten gegen verschiedene der in dieser Zeit ergangenen Anordnungen hinsichtlich des Vollzugs Beschwerde geführt hat.

3.1.3 Aktenwidrig und willkürlich sei die Behauptung, die Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 enthalte die Einweisung in die Interventionsstufe, es sei dem Betroffenen lediglich ein entsprechend geltendes Interventionsprogramm abgegeben worden, wird weiter geltend gemacht. Ob die Abgabe des Interventionsprogramms die verbindliche Anordnung beinhaltete oder nicht, ist eine Rechtsfrage und betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung. Auch diese Rüge belegt also nicht eine Aktenwidrigkeit oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung.

3.1.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Willkür bzw. aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2018 nicht mehr in der Interventionsstufe, sondern in einer Stufe zwischen Interventionsstufe und Stufe 1 befand. Da es diese Zwischenstufe nicht gäbe, sei dies aktenwidrig. Auch diese Rüge betrifft offensichtlich nicht die Sachverhaltsfeststellung.

3.1.5 Endlich rügt der Beschwerdeführer als aktenwidrig und willkürlich die Feststellung, er habe über die Mittagszeit mit Mitinsassen in Kontakt treten können. Er habe seine Mahlzeiten in der Zelle einnehmen müssen, wie die Vorinstanz ja andernorts selber festgehalten habe. Aktuell dürfe der Beschwerdeführer seine Zelle nur während einer Stunde pro Tag verlassen und einen kleinen überdeckten Balkon betreten.

In der angefochtenen Verfügung steht (auf S. 15 untere Hälfte), der Beschwerdeführer habe ab dem 27. März 2018 seine Mahlzeiten wiederum innerhalb der Gruppe einnehmen können. Vorher habe die Interventionsstufe die Einnahme der Mahlzeiten in der Zelle beinhaltet.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich falsch, die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht aktenwidrig festgehalten, wie sich aus dem Vollzugsverlaufsjournal klar ergibt. Wenn der Beschwerdeführer an einzelnen Tagen das Mittagessen nicht in der Gruppe einnehmen wollte oder lediglich etwas heisses Wasser verlangte und sich in seine Zelle zurückzog (Vollzugsverlaufsjournal, z.B. Einträge vom 5., 6., 8., 12. April 2018), heisst das nicht, dass er in dieser Zeit eingeschlossen und isoliert war.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt über Seiten alle möglichen Teilaspekte einer solchen Verletzung dar. Er unterlässt es aber, anzugeben, durch welche Verfahrenshandlungen die von ihm behaupteten mehrfachen Verletzungen geschehen sein sollen. Als konkretes Beispiel führt er nur sein Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2018 an das AJUV an, welchem nicht stattgegeben worden sei. Wie er selber anführt und belegt, hat er aber von der Amtsstelle, an welche das Gesuch gerichtet war, die Antwort erhalten, die verlangten Akten – die noch nicht paginiert seien - befänden sich wegen der verschiedenen Beschwerdeverfahren wohl beim Departement, weshalb sie dort zu verlangen seien; sie würden ihm nach Rückerhalt zugestellt. Vom Departement hatte er vorgängig nach seinem Einsichtsgesuch vom 22. Juni 2018 am 25. Juni Kopien der von ihm verlangten Beilagen zur Eingabe des AJUV erhalten (Beschwerdebeilagen B1, B2 und B3). Dass das Verfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgeschlossen, sondern noch hängig war, war dem Beschwerdeführer bekannt, ebenso, dass die Akten von der Vorinstanz noch nicht paginiert sein konnten; seine entsprechenden Vorhaltungen sind trölerisch. Im Übrigen argumentierte der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mehrmals damit, die Darstellung des Departementes im angefochtenen Entscheid sei aktenwidrig, was er nur tun kann, wenn ihm die Akten bekannt sind. Auch diese Rüge erweist sich als ungerechtfertigt.

5. Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, es liege eine Verletzung von Art. 5 und 36 BV sowie von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vor, weil eine gesetzliche Grundlage für seine Inhaftierung, insbesondere in der Form der «Interventionsstufe» fehle.

5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich im Straf- bzw. Massnahmenvollzug, den das zuständige Gericht in seinem rechtskräftigen Urteil angeordnet hat (oben Erw. I./1.). Es steht damit ausser Frage, dass ihm seine Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise rechtmässig entzogen wurde. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK ist nicht verletzt.

5.2 Eine gültige gesetzliche Grundlage gibt es auch für den Vollzug in der sogenannten Interventionsstufe. Dieser besteht darin, dass eine zum Vollzug eingewiesene Person in besonderen Situationen einem speziellen Vollzugssetting unterworfen wird, bis sie (wieder) in den ordentlichen Gruppenvollzug eingegliedert werden kann. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber zitiert, steht in § 25 JUVG. explizit, dass besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können, wenn bei einem Insassen in erhöhtem Mass Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen bestehe (Abs. 1). Als besondere Sicherungsmassnahmen sind sodann insbesondere der Entzug von persönlichen Gegenständen, der Einschluss in eine Zelle, die Unterbringung in einem Sicherheitsraum oder die Fesselung genannt (Abs. 2). Ob nun die entsprechende Anordnung beim Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 2018 erfolgte und in der hier angefochtenen Verfügung vom 15. März 2018 bloss bestätigt oder aufrechterhalten wurde oder ob die Anordnung erst am 15. März 2018 erfolgte, geschah dies jedenfalls – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – gestützt auf eine ausdrückliche kantonale gesetzliche Grundlage. Diese Grundlage genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Eine besondere Sicherungsmassnahme muss und darf solange durchgeführt werden, wie sie notwendig ist, um den besonderen Sicherungsbedürfnissen nachzukommen. Eine Einzelunterbringung aus Sicherheitsgründen ist nicht eine besondere strafrechtliche oder disziplinarische Sanktion. Sie kann zwar mit einer Disziplinarstrafe zusammenfallen oder dieselbe Ursache haben, geschieht aber aus andern Gründen, wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung Ziffer 3.2.1 ihres Entscheides festhält, auf welche verwiesen werden kann. Eine zeitliche Limitierung wie bei der Disziplinarsanktion des Zelleneinschlusses oder Arrestes sieht das Gesetz nicht vor. Dass das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist, ist klar, wie schon die Vorinstanz in ihrem Entscheid (a.a.O., S. 9 unten) klargestellt hat.

5.3 Dass der Begriff des «Insassen» zu unbestimmt sei und damit Massnahmepatienten nicht gemeint seien, kann nicht ernsthaft behauptet werden, handelt es sich doch bei der JVA Schachen um eine Massnahmevollzugsanstalt, in welcher die Eingewiesenen alle eine Massnahme zu absolvieren haben.

5.4 Gegen besseres Wissen erfolgt auch die Behauptung in der Beschwerde unter Ziffer 3.9, der Beschwerdeführer befinde sich auf unbestimmte Zeit und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seit 6 Monaten und 15 Tagen in Isolationshaft. Aus den Akten geht vielmehr klar hervor, dass die Interventionsstufe mit Zelleneinschluss nur für befristete Zeit angeordnet und vollzogen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 15. März 2018 bzw. das dadurch bestätigte Vollzugsregime wurde bereits am 27. März 2018 wieder aufgehoben, wie oben (Erw. 3.1.5) unter Hinweis auf das Vollzugsjournal bereits dargelegt. Aus dem Vollzugsjournal geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer anfangs Mai, nach Sachbeschädigungen, welche zu einem Zelleneinschluss führten, bereits am 11. Mai wieder in Kontakt mit Mitgefangenen kam und dann am 16. Mai 2018 nach erneuten Sachbeschädigungen wieder in die Interventionsstufe mit Sicherheitsdienst versetzt wurde. Wie ebenfalls klar und unbestritten ist, befand sich der Beschwerdeführer vom 25. Juni bis zum 9. Juli 2018 in der Klinik in Münsterlingen (vgl. Verfahren VWBES.2018.441 mit Urteil vom 26. November 2018 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018). Nach der Rückkehr in die JVA lehnte der Beschwerdeführer es ab, in den Normalvollzug (in Stufe 1) zu wechseln, weil ihm die damit verbundenen zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten nicht genügten. Kontaktmöglichkeiten durch Besuche von Angehörigen und mit seinem Rechtsvertreter hatte der Beschwerdeführer jederzeit. Ausserhalb der kurzen Arrestdauern konnte er im Rahmen der Anstaltsordnung auch telefonisch Kontakte aufnehmen und verfügte über Informationsmöglichkeiten durch das ihm zugestandene Fernsehgerät. Eine Absonderung in einem speziellen Trakt oder unter Schallisolation erfolgte nie. Die Rüge der andauernden und auf unbestimmte Zeit angeordneten Isolationshaft erweist sich als offensichtlich aktenwidrig und falsch. Soweit sich der Beschwerdeführer selber von den Mitinsassen absonderte und in seine Zelle zurückzog oder sich weigerte, in den Gruppenvollzug überzutreten, kann dies nicht als erzwungene Isolation dargestellt werden.

6. Gerügt wird in der Beschwerde zudem eine Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Bei der Inhaftierung von kranken Personen seien speziell der Zustand der inhaftierten Person, die Qualität der Gesundheitsversorgung, die sie erhält und die Frage, ob die Inhaftierungsbedingungen angesichts des Gesundheitszustandes der Person angemessen seien, zu beachten. Eine langandauernde zeitlich unbefristete Isolationshaft verstosse als Folter jedenfalls gegen Artikel 3 der EMRK.

6.1 Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK regelt den Freiheitsentzug von Personen, die eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bilden oder die geisteskrank, alkoholabhängig, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher sind. Der Artikel bildet die menschenrechtliche Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug, nicht für den Strafvollzug. Inwieweit die Bestimmung für den Massnahmenvollzug Anwendung finden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht weiter damit auseinandergesetzt, sondern sie unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (vom 31. Juli 2018, VWBES.2018.229) als nicht anwendbar erklärt hat, stellt jedenfalls keinen Rechtsmangel dar, hat sie sich doch inhaltlich mit der speziellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als Massnahmevollzugsinsassen ausführlich auseinandergesetzt, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt.

6.2.1 Art. 3 EMRK verbietet die Anwendung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Zur Anwendung dieser Norm bzw. zur gerügten Isolationshaft, welche durch diese Norm verboten werde, hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid über mehrere Seiten geäussert. In Erwägung 3.4 ihres Entscheides (S. 9 ff.) hat sie ausführlich dargelegt und begründet, dass die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen in Form der Interventionsstufe mit Zelleneinschluss und Beizug des Sicherheitsdienstes angeordnet und durchgeführt wurden, nachdem der Beschwerdeführer Morddrohungen gegenüber einem Vollzugsbeamten ausgestossen hatte, und diese auch nicht zurücknahm, nachdem er dafür sanktioniert worden war. Das zwischenzeitlich (am 3. Juni 2018) fertiggestellte aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten [...] bestätige, dass der Beschwerdeführer dazu neige, mit Beleidigungen und Drohungen, teilweise aber auch mit physischer Gewalt zu reagieren, wenn er sich angegriffen fühle, wobei er eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten und kein Schuldbewusstsein zeige; das individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte in Konfliktsituationen sei als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei weder für seine Mitinsassen noch für das Personal gefährlich, nicht zum Nennwert genommen werden, zumal es für einen Angriff keiner speziellen Körperkraft und keines uneingeschränkt intakten Gesundheitszustandes bedürfe (Erw. 3.4.2 S.13 des angefochtenen Entscheids). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit seinen Sachbeschädigungen in der Zelle und weiteren Drohungen (Vollzugsverlaufsjournal zum 6./7. Mai 2018, dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2018; zum 9./10. Juni 2018) hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er gewalttätig sein kann und dass von ihm durchaus eine Gefahr ausgeht. Wenn die JVA ihn angesichts dieses Verhaltens und seines begangenen Tötungsdelikts ernst nimmt und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreift, geschieht dies aus guten Gründen, hat doch die Anstalt nicht nur den Beschwerdeführer zu behandeln, sondern auch die Sicherheit sowohl der Mitinsassen wie ihres Personals zu gewährleisten. Wenn der Beschwerdeführer, der sich seit Beginn des Vollzuges renitent verhält und offenbar versucht, die angeordnete Massnahme in der JVA scheitern zu lassen, mit immer wieder neuen Aktionen demonstriert, dass von ihm Gefahren ausgehen, hat er die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen, die von der Anstalt getroffen werden, zu tragen, auch wenn diese über längere Zeit oder immer wieder angeordnet werden müssen. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen wie zusätzlicher Zelleneinschluss bzw. weniger Zellenaufschluss können sich nicht auf die Zeit des verhängten Arrestes beschränken; in dieser Zeit sind sie im Gegenteil ja gar nicht nötig. Von einer doppelten Sanktionierung oder gar einer Verletzung des Gebotes ne bis in idem kann keine Rede sein.

6.2.2 In ihren ausführlichen Erwägungen unter Ziffer 3.4.3 hat sich die Vorinstanz zur Vereinbarkeit der Einzelunterbringung mit Art. 3 EMRK geäussert und im Einzelnen und detailliert dargestellt, wie die JVA versuchte, die angeordnete Massnahme zu vollziehen, welche Sanktionen wegen Verletzungen der Hausordnung ergriffen wurden und wie auf die spezielle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde (S. 14 bis 18 des angefochtenen Entscheides). Darauf kann verwiesen werden, umso mehr, als es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unterlässt, sich dazu detailliert zu äussern, sondern lediglich Allgemeines zu Art. 3 EMRK vorbringt und generell das Haftregime als Isolationshaft und Folter rügt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die JVA entgegen den Behauptungen in der Beschwerde durchaus verhältnismässig reagierte und nicht mehr Einschränkungen anordnete und durchsetzte, als notwendig waren, und dass diese laufend überprüft und nötigenfalls angepasst wurden, auch was mögliche Lockerungen im Vollzugssetting betrifft.

7. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK sei verletzt worden, weil er gegen die Isolationshaft in der Zeit zwischen 12. Februar und 15. März 2018 nicht habe Beschwerde (wegen Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK) führen können. Zudem sei die vorliegende Streitsache nicht zeitgerecht behandelt worden, die Beschwerde daher nicht «wirksam».

Mit seinen verschiedenen eingereichten Beschwerden seit Verhängung der ersten Disziplinarstrafe Anfang Februar 2018 hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er seines Rechts auf Einlegen einer Beschwerde nie beraubt war. Auch wenn die ergriffene Sicherungsmassnahme in Form der Interventionsstufe im Anschluss an die ersten Disziplinierungen – gestützt auf eine jahrzehntealte anderslautende Praxis – nicht in Verfügungsform erging und damit nach heutiger Auffassung verfahrensrechtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, hatte der Beschwerdeführer immer die Möglichkeit, sich an die zuständige Instanz zu wenden, eine anfechtbare Verfügung zu erwirken und diese mit Beschwerde anzufechten sowie den Beschwerdeentscheid an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wie er das ja auch im vorliegenden Fall getan hat.

Dass sich das Verfahren in der Folge verzögerte, ist vor allem auf die zahlreichen andern Beschwerdeverfahren zurückzuführen, die der Beschwerdeführer anstrengte, nicht zuletzt auch in der vorliegenden Sache, indem er den Zwischenentscheid vom 16. April 2018 anfocht und zwei Rechtsverzögerungsbeschwerden einreichte, welche beide (letztlich) vom Bundesgericht abgewiesen wurden (Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 und 6B_852/2018 vom 18. Oktober 2018). Eine fehlende «Wirksamkeit» der Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK kann also auch nicht aus einer behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots abgeleitet werden, zumal seit der letzten Eingabe des Beschwerdeführers gerade einmal ein Monat verstrichen ist.

8. Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das führt dazu, dass grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist angesichts der bekannten schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne vertiefte Prüfung der Aussichtslosigkeit zu entsprechen, damit die aufgeworfenen Fragen der Rechtmässigkeit der angeordneten Sicherungsmassnahmen einmal gerichtlich geklärt werden können, auch wenn das aktuelle Interesse längst fehlt.

Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind deshalb vorerst vom Staat Solothurn zu tragen. Dieser hat zudem dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege zu bezahlen. Entsprechend der eingereichten Kostennote ist für die Entschädigung von einem Aufwand von 12.75 Stunden (à CHF 180.00) und Auslagen von CHF 81.00 auszugehen, was zu einer Entschädigung von total CHF 2'558.95 (inkl. 7.7 % MWST) führt. Vorbehalten bleiben der gesetzliche Rückforderungs- und der Nachzahlungsanspruch.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter gewährt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.

4.    Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Burkhalter für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von total CHF 2'558.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats Solothurn und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Burkhalter im Umfang von CHF 892.50, zuzüglich MWST, für den Fall, dass der Beschwerdeführer innert 10 Jahren in die Lage kommt, dies zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2018.339 — Solothurn Verwaltungsgericht 20.12.2018 VWBES.2018.339 — Swissrulings