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Solothurn Verwaltungsgericht 17.04.2019 VWBES.2018.296

17 aprile 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,821 parole·~19 min·2

Riassunto

Wasser- / Abwassergebühren

Testo integrale

SOG 2019 Nr. 4

§§ 60a Abs. 1 lit. a GSchG, 2 Abs. 1 lit. d, 47 Abs. 1, 51 GBV. Die Gemeinden im Kanton Solothurn sind in der Festsetzung der Wasser- und Abwasserbenützungsgebühren im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des Gewässerschutz- und des Umweltschutzgesetzes weitgehend autonom. Sie haben gestützt auf das kantonale Recht aber je eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zu erheben.

Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt, wenn im Einzelfall bei einem Gebührenpflichtigen der Rahmen des Verhältnisses zwischen Grundgebühr und mengenabhängiger Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 % überschritten wird.

Sachverhalt:

Die Einwohnergemeinde X. änderte an der Gemeindeversammlung vom 30. November 2015 ihr Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (nachfolgend Reglement) ab. Insbesondere die Gebühren für Wasser und Abwasser wurden neu geregelt. Bei den Benützungsgebühren werden neu Grundgebühren aufgrund der zonengewichteten Flächen (ZGF) und Verbrauchsgebühren aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Die Gewichtungsfaktoren werden auf 0.35 für die Wohnzone W2, 0.50 für die Kernzone und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und auf 0.60 für die Gewerbezone mit Wohnen und die Industriezone festgesetzt. Der Anhang des Reglements sieht beim Wasser einen Gebührenrahmen von je CHF 1.00 – 2.00 sowohl für die Grundgebühr pro m2 ZGF wie für die Verbrauchsgebühr pro m3 bezogenes Frischwasser vor, beim Abwasser einen Rahmen von je CHF 0.70 – 1.40. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 legte der Gemeinderat die Grund- und die Verbrauchsgebühr beim Wasser auf je CHF 1.00 pro m2 bzw. m3 fest, beim Abwasser auf je CHF 0.75. Am 7. November 2016 erliess der Gemeinderat zudem eine «Richtlinie über die virtuelle Parzellierung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Berechnung der zonengewichteten Fläche» (nachfolgend Richtlinie), welche rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde. Am 16. Februar 2017 ging der A.___ die Gebührenrechnung der Gemeinde für das Jahr 2016 zu. Die Gemeinde verlangte für Wasser eine Gebühr von CHF 3'200.60, wovon CHF 2'916.60 auf die Grundgebühr entfiel, und für Abwasser total CHF 2'400.45 bei CHF 2'187.45 Grundgebühr; dazu kam die jeweilige Mehrwertsteuer. Bei den Grundgebühren ging die Gemeinde von einer zonengewichteten Fläche von 2'916.60 m2 aus, bei den Verbrauchsgebühren von einem Wasserbezug von 284 m3. Mit Rechtsmitteln an den Gemeinderat, die kantonale Schätzungskommission und schliesslich an das Verwaltungsgericht verlangte die A.___ die Aufhebung der Gebührenrechnung. Diese sei betr. Wasser und Abwasser auf einen tieferen Wert mit einem Grundgebührenanteil von max. 70% neu festzulegen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, es sei inakzeptabel, dass bei gleichbleibendem Wasserverbrauch die Gebühr mehr als vier Mal höher als in den Vorjahren liege. Bei dem nur auf einer Fläche von 432 m2 mit einem Gebäude überbauten Grundstück von total 4'801 m2 (recte: 4'861 m2) Fläche hätte ein Härtefall angenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht weist eine gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen vor. Insbesondere bemängelt sie beim Wasser wie beim Abwasser das Missverhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr und die Missachtung des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips. Da für Wasser- und Abwassergebühren nicht dieselben gesetzlichen Regeln gelten, sind die vorgebrachten Argumente für die beiden Gebühren separat zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013).

5.1.1 Das Bundesgericht hat im soeben zitierten Entscheid betreffend die Gemeinde Vaz/Obervaz festgehalten, dass das Bundesrecht, insbesondere das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20), keine verpflichtende Vorschrift enthält, bei der Wasserbezugsgebühr immer eine mengenabhängige Komponente vorzusehen. Die vom Verwaltungsgericht [des Kantons Graubünden] gestützt auf das Verursacherprinzip vorgenommene Verpflichtung der Gemeinde, einen mengenabhängigen Anteil von mindestens 30 % festzusetzen, verletze deren Autonomie, insbesondere auch deshalb, weil die Gemeinde sich aus Quellwasser versorge, welches keine aufwändige Aufbereitung benötige. Es stehe der Gemeinde daher frei, die Gebühren im Bereich der Wasserversorgung unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen und es liege im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversorgungsanlage über mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich abzugeben (a.a.O., Erw. 7.3 – 7.5). Dass die Kantone bzw. die von diesen ermächtigten Gemeinden im Rahmen von Art. 3a und 60a GSchG bzw. 32a Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Autonomie bei der Regelung der Gebühren geniessen, hat das Bundesgericht unlängst bestätigt (Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018, E. 3.1).

5.1.2.1 Im solothurnischen kantonalen Recht ist die Finanzierung der Wasserversorgung zunächst im Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) geregelt. § 117 GWBA schreibt vor, dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV). Die Abgaben sollen kostendeckend und verursachergerecht sein (§ 119 GWBA). Berechnungsweise und Ansätze sind vom Träger der Wasserversorgung in einem Reglement, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist, zu regeln (§ 121 GWBA).

5.1.2.2 Im Planungs- und Baugesetz bestimmt § 109, dass für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen von den Gemeinden Gebühren zu erheben sind. Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen (§ 110 Abs. 3 PBG). Vorbehalten bleiben nach § 110 Abs. 4 PBG die Bestimmungen des GWBA (§§ 117 ff.) über die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft. § 117 PBG bestimmt, dass der Kantonsrat eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) erlässt, § 118 PBG ermächtigt die Gemeinden, in einem Reglement ergänzende Bestimmungen zu erlassen, soweit das PBG und die GBV ein Gebiet nicht abschliessend regeln, und abweichende Bestimmungen zu erlassen, soweit die GBV es gestattet.

5.1.2.3 Die GBV ermächtigt in § 2 die Gemeinden, abweichende Bestimmungen zu erlassen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, wobei die von § 47 Abs. 1 und § 51 vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und Verbrauchsgebühr zwingend ist (Abs. 1 lit. d). § 32 GBV bestimmt, dass die Gemeinde zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten wiederkehrende Benützungsgebühren erhebt, deren Höhe in einem Reglement festzusetzen ist. Weitere Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage oder zur Höhe der Wasserbenützungsgebühren enthält das kantonale Recht nicht.

5.1.3.1 Die von der Gemeinde in ihrem Reglement festgelegten Wassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen nach der zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der zonengewichteten Fläche zulässig ist, wie § 2 GBV festhält. Es bestehen auch keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr. Es liegt grundsächlich im Autonomiebereich der Gemeinde, die Aufteilung vorzunehmen.

5.1.3.2 Wie bereits dargelegt, liegt es nach Bundesrecht im Autonomiebereich der Gemeinde, bei den Benützungsgebühren für das Wasser je nach tatsächlicher Situation sogar auf eine Verbrauchsgebühr vollständig zu verzichten und diese z.B. allein nach dem Gebäudeversicherungswert der auf dem Grundstück stehenden angeschlossenen Bauten zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013, oben Erw. 5.1.1). Die Gemeinde X. hat ihre Wasserversorgung zusammen mit der Gemeinde [...] organisiert und bezieht ihr Wasser aus Grundwasser, das nicht aufbereitet werden muss [...]). Die tatsächliche Situation ist also mit derjenigen in Vaz/Obervaz vergleichbar; für das Wasser selber entstehen nur geringe Kosten, Aufwand entsteht primär durch die Zuführung in die Reservoire und die Verteilung bzw. durch den Unterhalt der entsprechenden Anlagen wie Reservoire und Leitungsnetz sowie zur Sicherstellung der Löschwassersversorgung (vgl. auch Urk. 6 und 7 der Gemeinde, wonach bei der Wasserversorgung 70 – 90 % bzw. 80 % der Kosten als Fixkosten anfallen). Die von der Gemeinde bei der Gebührenfestlegung angestrebte Aufteilung der Wasserverbrauchsgebühren in einen Anteil von 70 %, der durch die Grundgebühren gedeckt ist und einen von 30 %, der durch die Verbrauchsgebühren gedeckt wird, hält demnach zweifellos vor Bundesrecht und kantonalem Recht stand, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird, wie aus ihrer Argumentation hervorgeht.

5.1.3.3 Verursachergerecht wären die Wassergebühren also wohl auch dann, wenn sie bloss aus einer Grundgebühr bestünden, wenn deren Höhe sich nach dem durchschnittlich für das Grundstück oder das Gebäude zu erwartenden Wasserkonsum richtete, wie dieser z.B. aus der zonengewichteten Fläche, der Gebäudeversicherungssumme oder andern sachgerechten Bemessungskriterien herzuleiten ist. Umso mehr sind sie es, wenn zusätzlich der tatsächliche Verbrauch von Wasser durch das Erheben von Verbrauchsgebühren in die Wassernutzungsgebühren einbezogen wird, wie das in der Gemeinde der Fall ist. Auch diese materielle Voraussetzung des kantonalen Rechts ist somit eingehalten.

5.1.3.4 Dass die Höhe der gesamten Wasserbenützungsgebühren die tatsächlich anfallenden Kosten der Wasserversorgung nicht übersteigt, ist unbestritten.

5.1.3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im konkreten Anwendungsfall führe die reglementarische Aufteilung bei ihrem Grundstück GB [...] zu einem unverhältnis­mässigen Resultat, indem die Grundgebühren mehr als 91 % der Benützungsgebühren ausmachten und die Verbrauchsgebühr bloss knapp 9 %. Das verletze sowohl das Äquivalenz- wie das Verursacherprinzip. Sie bezieht sich für die Bekräftigung ihrer Argumentation auf Bundesgerichtsentscheide, die zu Abwasser- und Abfallgebühren ergingen. Ihr Zitat in Ziffer 5 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem erwähnten Urteil 2C_995/2012 bezieht sich explizit auf die Abwassergebühr und lässt sich, wie demselben Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen ist, gerade nicht auf die Wasser­benutzungsgebühr übertragen, wie soeben dargelegt (oben Erw. 5.1.3.2). Das Verur­sacherprinzip ist durch dieses prozentuale Verhältnis zwischen Grund- und Ver­brauchsgebühr nicht verletzt, wenn die Kosten für das Wasser praktisch ausschliesslich aus dem Unterhalt des Leitungsnetzes (inkl. Reservoire und Hydranten) bestehen, da diese unabhängig von der tatsächlich bezogenen Menge Wassers anfallen und die Dimensionierung des Netzes nicht vom tatsächlichen Verbrauch abhängig gemacht werden kann, sondern primär von der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes, die durch die zonengewichtete Fläche sinnvoll ausgedrückt wird (vgl. auch oben Erw. 5.1.3.3).

Tatsächlich bezog die Beschwerdeführerin für ihr Grundstück [...], das 4'861 m2 umfasst und mit dem Gebäude Nr. 2, bezeichnet im Grundbuch als «Werkstatt», überbaut ist, im Jahr 2016 bloss 284 m3 Wasser. Das Gebäude weist einen Versicherungswert von CHF 712'600.00 (100 %) aus, was bei einem aktuellen Baukostenindex von 140 % (https://www.sgvso.ch/wp/wp-content/uploads/2017/08/Baukostenindex.pdf) einen Wert (ohne Grundstück und Erschliessung) von CHF 1 Mio. ergibt, und das Grundstück ist auch entsprechend mit einem Schuldbrief über CHF 1 Mio. belastet. Aus dem eingereichten Luftbild zeigt sich, dass das Grundstück neben der Überbauung vollumfänglich als Lagerplatz genutzt wird. Aus der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks wird also sofort klar, dass es sich nicht um einen Anwendungsfall nach § 3 der «Richtlinien» der Gemeinde handelt, nach welchen ein nur zu einem geringen Teil genutztes grosses Grundstück in einen überbauten und einen unüberbauten Teil virtuell aufzuteilen und die Gebühr nur auf der Basis des überbauten Teiles zu bemessen wäre. Das Grundstück ist in seiner vollen Fläche zonenkonform bebaut bzw. genutzt.

Der prozentual geringe Anteil der Verbrauchsgebühr rührt einzig vom minimalen Wasserverbrauch her, der weit unter dem Durchschnitt für ein vollständig genutztes Grundstück dieser Grösse liegt. Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt und die Schätzungskommission in ihrem Urteil (in Erw. 5.2.2) dargelegt hat, betrug der durchschnittliche Anteil der Grundgebühren in der Gemeinde im Jahr 2016 wie geplant etwa 70 % der gesamten Benützungsgebühren (vgl. auch Urk. 5 der Gemeinde). Dass dieser Durchschnittswert nicht bei jedem Grundstück bzw. Wasserverbraucher erreicht wird ist klar, ebenso, dass es in untypischen Fällen zu grösseren Abweichungen vom Durchschnittwert kommt. Das ist aber nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten hat, da eine gewisse Schematisierung unvermeidlich und nach ständiger Praxis auch zulässig ist. Läge das Grundstück in dieser Grösse in der Wohnzone und wäre vollständig überbaut, hätten darauf z.B. etwa 10 Einfamilienhäuser Platz, was bei einem durchschnittlichen jährlichen Wasserkonsum von ca. 235 m3 pro Haushalt (https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/umweltdaten/wasser/grundwassernutzung/daten/) einen Konsum von total 2'350 m3 ergäbe. Das hätte im Jahr 2016 für das gesamte Grundstück zu Verbrauchsgebühren von total CHF 2'350.00 geführt und zu Grundgebühren von total CHF 1'701.35 (0.35 x 4’861), insgesamt also zu Wasserbenutzungsgebühren von CHF 4'051.35. Bei einer Überbauung mit 6 grosszügigen Villen ergäbe sich bei durchschnittlichem Wasserkonsum neben den gleichbleibenden Grundgebühren Verbrauchsgebühren von CHF 1'410.00, was zu gesamten Wasserbenutzungsgebühren von CHF 3'111.35 führen würde. Angesichts der erheblich grösseren Ausnutzungsmöglichkeit von Grundstücken in der Industriezone und des erheblich grösseren durchschnittlichen Wasserverbrauchs, wenn der gesamte Wasserkonsum, nicht nur derjenige der Haushalte, berücksichtigt wird, zeigt sich auch aus diesem Vergleich, dass die von der Gemeinde verlangte Wasserbenutzungsgebühr von total CHF 3'200.60 nicht übersetzt ist, sondern – bezogen auf die Leistung der Gemeinde, auch in den anderen Zonen, insbesondere der Wohnzone – im Anwendungsfall der Beschwerdeführerin den Leistungen der Gemeinde durchaus entspricht, also das Äquivalenzprinzip oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Wie sich aus der «Zusammenstellung der Steuerfüsse und Gebühren 2018 der Solothurner Gemeinden» (AGEM-Bulletin, abrufbar unter https://www.so.ch/ fileadmin/internet/vwd/vwd-agem/pdf/Gemeindefinanzen/Statistik/SM_Steuern_ und_Gebuehren_2018-1.3.-farbig.pdf) ergibt, liegt die Höhe der Grundgebühr am oberen Ende des Streubereichs dieser Gebühren in den Solothurner Gemeinden, die Höhe der Verbrauchsgebühr eher am unteren Ende, wobei erst sechs Gemeinden die Grundgebühr nach der zonengewichteten Fläche bemessen (S. 13).

Es liegt also keine unverhältnismässig hohe Benützungsgebühr vor, die von der Gemeinde wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips oder des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebots hätte ermässigt werden müssen. Die entsprechende konkretisierende Regel von § 31 GBV findet nur bei Anschlussgebühren Anwendung, wie aus der Gesetzessystematik klar hervorgeht; deren Anwendung führte aber auch nicht zu einem anderen Ergebnis.

5.2.1 Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20), dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist damit den Kantonen vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt aber nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil i.S. Vaz/Obervaz, a.a.O., Erw. 6.4).

5.2.2 Im kantonalen Recht gilt hinsichtlich der Finanzierung grundsätzlich dasselbe wie bei der Wasserversorgung. § 117 - 119 GWBA sowie § 109 und 110 PBG enthalten dieselben Regeln wie bei der Wasserversorgung (vgl. oben Erw. 5.1.2.1 und 5.1.2.2). Dasselbe gilt auch hinsichtlich § 2 und § 32 GBV (oben Erw. 5.1.2.3). Es ist kantonalrechtlich also vorgeschrieben, dass die Abwasser-Benützungsgebühr aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zu bestehen haben. Zusätzlich gilt bei der Abwassergebühr, dass sich der Verbrauch aufgrund des gemessenen Wasserkonsums berechnet (§ 47 Abs. 1 GBV). Zwingende Vorschriften zur Bemessung der Grundgebühr und zum Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr gibt es keine.

5.2.3.1 Das Bundesrecht bestimmt also einzig, dass die Gebühr verursachergerecht sein muss, was bedeutet, dass die Gebühr die Menge des erzeugten Abwassers nicht völlig ignorieren darf. Eine Obergrenze von 70 % für den Anteil der Grundgebühr verletzt nach der Praxis weder das Verursacherprinzip noch das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip (Urteil Vaz/Obervaz, a.a.O., E. 6.4 und 6.5). Es liegt aber im Autonomiebereich der Gemeinde, die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vorzunehmen und die Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr festzulegen (bestätigt im Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018).

Die von der Gemeinde in ihrem Reglement festgelegten Abwassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen nach der zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der zonengewichteten Fläche zulässig ist (so schon SOG 2005 Nr. 16). Es bestehen auch keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr.

5.2.3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin lautet gleich wie bei den Wassergebühren. Im konkreten Anwendungsfall verletze die reglementarische Aufteilung bzw. ein Anteil der Grundgebühr von mehr als 91 % das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip (oben Erw. 5.1.3.3).

Die Argumentation der Gemeinde geht dahin, dass die Abwassergebühr primär die Ableitung des Meteorwassers abzudecken habe, was nicht vom Wasserverbrauch abhängig sei, sondern von der Bebauung des Grundstücks. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen spezielle Umstände vor, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei. Auch dem Verursacherprinzip werde durch das neue Reglement weitaus besser Rechnung getragen, da die Fixkosten entscheidend seien und diese durch die neue Ausgestaltung der Gebühren besser abgebildet würden.

Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid darauf gestützt, dass die Gemeinde die Grundgebühren nach der zonengewichteten Fläche bemessen darf und ein gewisser Schematismus hinzunehmen ist (Erw. 5.2.1 im angefochtenen Urteil). Bei der Verabschiedung des neuen Reglements habe sich die Gemeinde an das bekannte Verhältnis zwischen festen und verbrauchsabhängigen Kosten der Abwasserentsorgung gehalten. Weil es mehrheitlich um Bereitstellungskosten gehe, habe die Gemeinde gestützt auf betriebswirtschaftliche Überlegungen bewusst Anteile zwischen 50 – 70 % Grundgebühren bzw. 30 – 50 % Verbrauchsgebühren als Rahmen definiert und innerhalb dieses Rahmens entschieden, den Anteil der Grundgebühren nahe bei 70 % und denjenigen der Verbrauchsgebühren nahe bei 30 % festzulegen. Dieser Rahmen entspreche den Erfordernissen des Äquivalenz- und des Verursacherprinzips. Tatsächlich seien im Jahr 2016 denn auch Grundgebühren im Ausmass von etwa zwei Drittel und Verbrauchsgebühren im Ausmass von etwa einem Drittel erhoben worden. Die Vorgaben des Bundesrechts seien also eingehalten.

5.2.3.3 Dass das von der Gemeinde verabschiedete und angewendete Reglement im Bereich der Abwassergebühren nicht als solches gegen Vorschriften des Bundesrechts, namentlich das Verursacherund das Äquivalenzprinzip verstösst, ist nicht (mehr) bestritten, war jedoch auch nie direkter Verfahrensgegenstand. Das vom Reglement angestrebte und auch tatsächlich erreichte Verhältnis der Anteile von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 % bzw. zwei Drittel zu einem Drittel entspricht zweifellos den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und der dazu bestehenden Gerichtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018; vgl. auch Urteil Vaz/ Obervaz, a.a.O. E. 6.5; so auch schon Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004) und auch den tatsächlichen Verhältnissen (Kennzahlen der Abwasserentsorgung 2012 im Kanton Bern, S. 12 Abb. 6 für Abwasserreinigungsanlagen > 50'000 EW, https://www.arabern.ch/uploads/ tx_clicdownloads/AWA_Kennzahlen_Abwasserentsorgung_2012.pdf).

5.2.3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der entsprechenden Prinzipien im konkreten Anwendungsfall ist zunächst auf die unbestrittene und auch von der Vorinstanz zitierte Praxis hinzuweisen, dass im Bereich dieser Gebühren ein gewisser Schematismus zulässig ist, da nicht jeder individuelle Anwendungsfall im Gesetz bzw. Reglement geregelt werden kann. Ebenso ist festzuhalten, wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid nochmals betont hat, dass das Verhältnis der Kostenanteile zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr nicht in jedem Einzelfall den vorgegebenen Richtlinien entsprechen muss, sondern hinsichtlich des Totals der für die Gemeinde anfallenden Kosten gilt (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018, Erw. 5.3 und 6.2)

Wie die Gemeinde zu Recht festhält, muss die Abwassergebühr auch die Kosten der Ableitung des Meteorwassers abdecken, da das Reglement keine separate Meteorwassergebühr vorsieht. Die Ableitung des Meteorwassers bestimmt, wie allgemein bekannt ist, die Dimensionierung der notwendigen Ableitungen und die notwendigen Sonderbauwerke (Sauberwasserleitungen, Regenklärbecken, Regenauslässe etc.). Die Kosten für deren Unterhalt machen erfahrungsgemäss für grössere Reinigungsanlagen wie die Abwasserreinigungsanlage Emmenspitz in Zuchwil, an welche die Gemeinde angeschlossen ist, wie gerade dargelegt, im Durchschnitt etwa zwei Drittel bis 70 % der gesamten für die von den angeschlossenen Gebäuden bzw. Einwohnern zu tragenden wiederkehrenden Unterhaltskosten aus. Wie auch bereits dargelegt, verursachen Gewerbe- und insbesondere Industriezonen in aller Regel höhere Kosten für die Abwasserbeseitigung, weil durchschnittlich mehr und stärker verschmutztes Abwasser anfällt. Und auch der über die Kanalisation abzuführende Meteorwasseranteil ist wohl nahezu immer erheblich grösser als in Wohngebieten, liegt doch der Grünflächenanteil am Grundstück, wo das anfallende Regenwasser versickern kann, meist erheblich tiefer als in Wohnzonen oder sogar, wie im Fall der Beschwerdeführerin, bei Null. Das ist nicht alles bereits durch die unterschiedliche Zonengewichtung abgedeckt. Beim Grundstück der Beschwerdeführerin in der Industriezone kommt dazu, dass dieses in einem Gebiet mit Trennsystem liegt, was erheblich höhere Leitungskosten zur Folge hat, deren Unterhalt nach dem Verursacherprinzip über den Bereitstellungsanteil an den Kosten der Siedlungsentwässerung zu tragen und deshalb prinzipiell über die Grundgebühren zu finanzieren ist.

Das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil vom 5. März 2004 (St. Moritz, 2P.266/2003) festgehalten, die Grundgebühr solle als Bereitstellungsgebühr berücksichtigen, wieviel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Wie die Gemeinde und die Vorinstanz zu Recht geltend machen, hängt das in einer Industriezone, was das Schmutzwasser betrifft, im Wesentlichen von der konkreten Nutzung ab, welche in aller Regel nicht detailliert vorgegeben ist. Im angeführten Entscheid hat das Bundesgericht einen Anteil der Grundgebühr beim Abwasser von 96,1 % als zu hoch angesehen, die sich einzig nach dem Gebäudeversicherungswert bemass und eine Wohnliegenschaft betraf. Vorbehalten hat es den Fall, wenn die variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfielen (a.a.O., E. 3.3 am Ende). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die grosse Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt in der Industriezone, wird als Entsorgungscenter genutzt, ist vollständig überbaut – grösstenteils als Lagerplatz – und benötigt für das relativ kleine Gebäude nur äusserst wenig Wasser. Eine andere Nutzung ist im Rahmen der Zonenordnung jederzeit möglich und kann zu erheblich mehr Wasserverbrauch führen. Abgeführt werden muss aber bereits jetzt relativ viel verschmutztes Meteorwasser, da das Grundstück vollständig versiegelt ist. Es handelt sich beim ausserordentlich hohen Anteil der Grundgebühr an der gesamten Abwassergebühr um einen Extremfall in der Gemeinde, welcher auf der Kombination der dargelegten Umstände beruht. Gleich wie im Anwendungsfall im bereits zitierten Urteil 2C_10/2018, wo der Anteil der Grundgebühr etwa 94.5 % betrug, ist nicht dieses Verhältnis im Einzelfall dafür entscheidend, ob das Äquivalenzprinzip und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten sind, sondern die tatsächlich zu bezahlende Gebühr im Verhältnis zur Leistung der Gemeinde.

Bei einem Vergleich wie in Ziff. 5.1.3.5 für die Wassergebühr berechnet, ergäben sich bei einem Wasserverbrauch von 2'350 m3 für diese Grundstücksfläche in der Wohnzone neben der Grundgebühr von CHF 1'276.00 (0.35x4’861x0.75) Verbrauchsgebühren von CHF 1'762.50, was zu einem Anteil der Grundgebühr von nur 42 % führte. Bereits bei einem Wasserverbrauch für das Grundstück der Beschwerdeführerin von 1'250 m3 pro Jahr, was für eine Industriezone immer noch wenig wäre, würde die Relation dem vom Reglement angestrebten Durchschnittsanteil der Grundgebühr von 70 % entsprechen.

Die gesamte jährliche Abwassergebühr beträgt für das Grundstück etwa CHF 2'400.00, was pro m2 Grundstücksfläche einen Betrag von knapp 50 Rappen ergibt, im Vergleich mit andern Grundstücken in der Gemeinde, gerade auch solchen in der Gewerbezone (vgl. Vorakten Urk. 8 a - c der Gemeinde zur Eingabe an die KSchK vom 30. November 2017), auch im Vergleich mit andern Gemeinden (Publikation Amt für Umwelt des Kantons Solothurn, Trinkwasser- und Abwassergebühren im Kanton Solothurn, 08/2009, bei den Akten) relativ tief liegt und andernorts gerade etwa der Höhe der zu bezahlenden Grundgebühr entspricht (z.B. für Thun: http://www.thun.ch/fileadmin/behoerden/rechtsdienst/media/pdf/20160920_Tarifübersicht_Gebühren_Stadt_Thun.pdf.).

Daraus ist zu schliessen, dass im vorliegenden Einzelfall weder eine Verletzung des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips vorliegt, noch der absolut zu bezahlende jährliche Betrag den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Es besteht kein objektives Missverhältnis zwischen der Leistung der Gemeinde und den erhobenen Abwassergebühren, dem Gebot der Gleichbehandlung ist Genüge getan, und es liegt kein völlig stossendes Ergebnis vor.

Dass die «Richtlinie» der Gemeinde nicht Anwendung findet, ist auch bei der Abwassergebühr klar; für die Begründung kann auf die entsprechende Erwägung zur Wassergebühr verwiesen werden (oben E. 5.1.3.5). Es ist unzutreffend, dass das Grundstück nur zu 8 % genutzt ist, bloss weil nur ein kleines Betriebsgebäude auf dem grossen vollständig als Lagerplatz bebauten und genutzten Grundstück steht.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2019 (VWBES.2018.296)

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