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Solothurn Verwaltungsgericht 30.04.2018 VWBES.2018.29

30 aprile 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,669 parole·~8 min·4

Riassunto

Aufhebung der Beistandschaft

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. April 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Aufhebung der Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ (geb. 1993, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) bestand zunächst eine Erziehungsbeistandschaft. Mit Erreichen der Volljährigkeit wurde sie auf eigenes Begehren entmündigt. Mit Überführung der Massnahme in das neue Recht wurde für die Beschwerdeführerin eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, mit den Aufgabenbereichen:

·         begleitende Unterstützung in Fragen der Unterbringung und in den Bereichen Tagesstruktur, Bildung und Erwerbstätigkeit,

·         Vertretung der betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

·         sorgfältige Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.

2. Mit Eingabe vom 6. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Aufhebung der Beistandschaft.

3. Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Beiständin, welche sich auch auf die Meinungen des ehemaligen Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin und der Leitung der betreuenden Tagesstätte abstützt, wies die KESB den Antrag mit Entscheid vom 16. Januar 2018 ab.

4. Mit undatiertem Schreiben, welches am 21. Januar 2018 bei der KESB eingelangte und im Anschluss an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft.

5. Mit Stellungnahmen vom 12. und 13. Februar 2018 beantragten sowohl die KESB als auch die Beiständin die Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 399 ZGB, N 5).

3. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vor, sie habe nie eine Psychose oder Depression gehabt, sondern eine Form von Borderline. Sie habe fleissig an sich gearbeitet und sei seit fünf Jahren stabil. Der Suizidversuch im Jahr 2016 sei unter Alkoholeinfluss erfolgt und sie habe sich dafür mehrfach entschuldigt. Ihre Psychiaterin, Frau Dr. [...], besuche sie bereits seit einem Jahr. Es sei zu berücksichtigen, dass sie die Beistandschaft damals freiwillig beantragt habe, als sie diese benötigt habe. Ihre Fähigkeiten könne sie beweisen, indem sie die Autoprüfung absolviert habe und selbständig auf Stellensuche sei. Die von Herrn Dr. [...] abgegebene Stellungnahme sei unbeachtlich, da dieser sie bereits seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe und ihren Ist-Zustand nicht kenne. Frau Dr. [...] sei für psychologische Fragen zu konsultieren. Wenn die Behörde dennoch Bedenken hege, schlage sie vor, einen Coach für sie einzusetzen. Mit ihrer Beiständin gehe es nicht mit rechten Dingen zu. Diese habe gedroht, absichtlich negativ über sie zu berichten. Zwei Zeugen könnten dies bestätigen. Sie könne ihre Finanzen und Administrationen selbständig tätigen, weshalb sie nicht mehr verbeiständet werden müsse. Der Umstand, dass sie auf Stellensuche sei, spreche für ihre Stabilität, doch sei das Interesse an ihr aufgrund ihrer Vorgeschichte beschränkt. Vorliegend müsse jedoch die Gegenwart und nicht die Vergangenheit beurteilt werden.

4. Die Beiständin, [...], brachte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 vor, erfreulicherweise könne gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten/Jahren tatsächlich Fortschritte erzielt habe. Ihres Erachtens sei dies auch auf die adäquate Betreuung in der Tagesstätte [...] zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei dort sehr gut aufgehoben und erhalte die notwendige Unterstützung und viel Verständnis. Es gefalle ihr dort auch. Erst seit der Bekanntschaft mit ihrem jetzigen Freund äussere sie vermehrt den Wunsch nach mehr Selbständigkeit im finanziellen und administrativen Bereich. Fakt sei jedoch, dass gerade die administrativen Angelegenheiten (IV, EL, KK etc.) aufwändig seien und die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen überschätze. Dass ihr Freund den Mietanteil an die Wohnung trotz Gesprächen und Mahnschreiben nicht regelmässig überweise, zeige, dass auch hier gewisse Defizite vorhanden seien. Die Aufhebung der Beistandschaft halte sie im jetzigen Zeitpunkt für verfrüht.

Im Weiteren verwies die Beiständin auf ihre Stellungnahme vom 3. Januar 2018 an die KESB, worin sie zudem ausführte, die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung und habe immer wieder psychotische Schübe. Es habe immer wieder psychische Schwankungen gegeben. Sie habe sich selbst verletzt und auch mehrfach suizidale Absichten geäussert bzw. Suizidversuche unternommen. Seit sie die Tagesstätte [...] besuche, sei sie viel ausgeglichener und die depressiven Phasen seien seltener geworden. Ab und zu äussere die Beschwerdeführerin den Wunsch nach mehr Selbständigkeit und einer zusätzlichen Tagesstruktur in Form einer Beschäftigung ausserhalb der Tagesstätte. Entsprechende Versuche seien jedoch gescheitert und sie sei zur Erkenntnis gelangt, dass eine Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig möglich sein werde. Seit vier Jahren wohne die Beschwerdeführerin in einer eigenen 3 ½-Zimmer-Wohnung und die Wohnbegleitung habe inzwischen reduziert werden können. Den Haushalt und persönliche Angelegenheiten erledige sie selbständig und zuverlässig. In finanziellen und administrativen Belangen sei sie jedoch nach Ansicht der Beiständin überfordert. Sie versuche zunehmend selber mit Ämtern (Gemeinden, IV, Ausgleichskasse etc.) Kontakt aufzunehmen, verstehe die Auskünfte aber oft falsch, was zu Missverständnissen führe. Die Mandatsführung sei nicht mit einem sehr grossen Aufwand verbunden, doch sei die Beschwerdeführerin auch nicht stabil genug, um sämtlichen Erfordernissen finanzieller und administrativer Natur gerecht zu werden. Seit Sommer 2017 wohne ihr Freund bei der Beschwerdeführerin, weswegen sie nun einen kleineren Betrag an Ergänzungsleistungen erhalte. Der Freund habe bisher bloss eine Temporäranstellung gefunden und verfüge über die Aufenthaltsbewilligung L. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einem Kind geäussert. Zwar habe die Beschwerdeführerin enorme Fortschritte erzielt, doch sei ihre psychische Situation noch sehr fragil und die Gründe, die zur Errichtung der Massnahme geführt hätten, seien teilweise noch vorhanden.

Die Beiständin legte ihrem Bericht zudem die Stellungnahmen des ehemaligen Therapeuten, Dr. [...], bei, welcher insbesondere auf die Wichtigkeit der stabilisierenden Funktion der Beiständin hinwies, indem diese neben der Sicherstellung der finanziellen Situation auch die sozialen Strukturen aufrechterhalte. In einer weiteren Stellungnahme der Tagesstätte wurden die sehr grossen Fortschritte der Beschwerdeführerin bezüglich psychischer Stabilisierung gelobt, aber auch auf die Fragilität des psychischen Gleichgewichts und die Überforderung durch direkte Behördenkontakte hingewiesen.

5. Die KESB verzichtete im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme. Ihren Entscheid stützte sie auf die Stellungnahme der Beiständin mit den beiden Berichten und führte weiter aus, es sei nicht klar, inwiefern der Freund der Beschwerdeführerin sie unterstützen könne. Aufgrund ihrer instabilen psychischen Verfassung sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine regelmässige Unterstützung und Vertretung in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Tagesstruktur angewiesen.

6. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Sehr wohl ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten und Jahren enorme Fortschritte erzielt hat und es ihr heute vergleichsweise sehr gut geht. Diese grossen Fortschritte hat sie zum einen erreicht, indem sie hart an sich gearbeitet hat, aber auch aufgrund der ihr haltgebenden Strukturen, wie die Psychotherapie bei Frau Dr. [...] und früher bei Herrn Dr. [...], die Betreuung durch die Tagesstätte [...] und zu einem grossen Teil auch aufgrund der Begleitung und Vertretung durch ihre Beiständin. Diese ist als Begleitbeiständin in den Bereichen Tagesstruktur, Bildung und Erwerbstätigkeit wie eine Art Coach für die Beschwerdeführerin da und stellt die Aufrechterhaltung der sozialen, haltgebenden Strukturen sicher. Bei allfälligen Problemen könnte die Beiständin sofort intervenieren und die Beschwerdeführerin kann sich bei auftauchenden Fragen auch an diese wenden.

Als Vertretungsbeiständin erledigt die Beiständin zudem die administrativen und finanziellen Aufgaben für die Beschwerdeführerin. Sie verkehrt mit Behörden, Banken, Versicherungen etc. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, sie erledige administrative Tätigkeiten für ihren Freund, was zeige, dass sie auch ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst regeln könne. Zwar ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine sehr gut begründete Beschwerdeschrift verfasst hat. Der Umstand, dass sie diese an die falsche Behörde geschickt hat und die Eingabe recht viele Schreibfehler aufweist, zeigt aber auch gewisse Defizite bei der Beschwerdeführerin auf. Die Verwaltung eines Renteneinkommens mit Ergänzungsleistungen und die Sicherstellung der Finanzierung der betreuenden Tagesstätte erfordern denn auch einen höheren administrativen Aufwand als die Verwaltung des Lohnes des Freundes. Nach Einschätzung der die Beschwerdeführerin betreuenden Personen wäre die Aufhebung der Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Die momentane Stabilisierung der Beschwerdeführerin sollte nicht aufs Spiel gesetzt werden, indem die haltgebenden Strukturen abgebaut werden. Um die Fortschritte der Beschwerdeführerin in Richtung eines selbständigen Lebens nicht zu gefährden, ist die Beistandschaft vorläufig weiterzuführen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Gemäss dem durch die Beiständin eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses und dieser war auch nicht gerade aussichtslos, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Die Kosten trägt damit der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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