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Solothurn Verwaltungsgericht 24.08.2018 VWBES.2018.270

24 agosto 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,264 parole·~11 min·3

Riassunto

Disziplinierung / Zelleneinschluss

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,    

Beschwerdegegner

betreffend     Disziplinierung / Zelleneinschluss

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Solothurn, an, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde für die Dauer von drei Tagen – vom 8. Mai 2018, 8:15 Uhr, bis zum 11. Mai 2018, 8:15 Uhr – in seiner Zelle eingeschlossen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er am Abend des 7. Mai 2018 das Fenster seiner IV-Zelle beschädigt habe, indem er die Stützhilfe aus Chromstahl, welche bei der Toilette montiert war, aus der Verankerung gerissen und damit mehrmals gegen das Fenster eingeschlagen, bis dieses Sprünge aufgewiesen habe.

2. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Departement des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 8. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2.   Es sei festzustellen, dass die Arreststrafe von 3 Tagen rechtswidrig verhängt wurde.

3.   Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 8. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

4.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Ohne Einholung einer Vernehmlassung wies das Departement die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 21. Juni 2018 ab und verzichtete auf die Erhebung von Kosten.

4. Am 2. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 21. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben.

2.   Es sei festzustellen, dass die Disziplinierung vom 8. Mai 2018 rechtswidrig verhängt wurde (Dispo. Ziff. 1).

3.   Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden (Dispo. Ziff. 2).

4.   Eventualiter: Es sei der Entscheid vom 21. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

5.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

6.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

5. Mit Vernehmlassungen vom 16. und 23. Juli 2018 beantragten das Departement des Innern und das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

6. Mit Stellungnahme vom 6. August 2018 liess sich der Beschwerdeführer dazu erneut vernehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Zwar ist die Strafe bereits verbüsst und das Interesse an deren Überprüfung nicht mehr aktuell. Da sich aber die Frage eines Zelleneinschlusses jederzeit wieder stellen könnte und diese kaum je rechtzeitig wird überprüft werden können, ist die Legitimation von A.___ zur Beschwerdeführung zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer lässt als erstes ausführen, die Verfügung des Amts für Justizvollzug sei nicht rechtsgültig eröffnet worden, da diese an den Beschwerdeführer selbst statt an dessen Vertreter eröffnet worden sei. Er verweist dafür auf Art. 87 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und verkennt dabei, dass es sich vorliegend nicht um einen Strafprozess handelt. Das Bundesgericht hat in BGE 128 I 225 für den Massnahmenvollzug festgehalten, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe nur für ein konkretes Verfahren (z.B. Prüfung einer [probeweisen] Entlassung, von Vollzugslockerungen oder einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs. Es muss somit von Fall zu Fall abgeklärt werden, ob eine Vertretung erforderlich ist, und das Vertretungsverhältnis besteht nicht generell für den gesamten Vollzug. Zudem ist dem Beschwerdeführer durch die Zustellung an ihn selber auch kein Nachteil entstanden, diese entspricht dem Verfahrensablauf gemäss § 64 Abs. 3 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA, BGS 331.16), und die Vorinstanz hat gar ausgeführt, die Rechtsmittelfrist habe erst mit der nachträglichen postalischen Zustellung an den Rechtsvertreter zu laufen begonnen. Grund, die Verfügung deshalb als nichtig zu erklären oder aufzuheben, besteht somit keiner.

3. Weiter lässt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, indem seinem Vertreter keine Beweismittel zugestellt worden seien, damit dieser die Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen könnte.

Woher der Rechtsvertreter einen solchen Anspruch ableiten will, nachdem sein Klient die Beschädigung unterschriftlich zugegeben hat und vorgängig auch kein Gesuch um Einsicht in die entsprechenden Akten gestellt worden war, ist unklar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dadurch jedenfalls nicht ersichtlich.

4.1 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, eine Disziplinierung hätte nicht erfolgen dürfen, da er sich in einer Notstandssituation befunden habe. Er habe sich gegen die menschenunwürdige Behandlung gewehrt, welche Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche. Die Behörden müssten besonders auf die Verhältnismässigkeit der Haftbedingungen achten und bei Hinweisen auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK eine entsprechende Abklärung vornehmen. Vorliegend sei keine entsprechende Abklärung vorgenommen worden, was ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze.

4.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer Folgendes unterschriftlich zu Protokoll gegeben:

«Ich habe es kaputt gemacht und ich werde es wieder machen. Entweder ich bekomme 1 Stunde Spazieren unter freiem Himmel oder Sie versetzen mich. Ich habe einen mega krassen Vitaminmangel und ich brauche Sonne. Ich will eine menschengerechte Behandlung.»

Im angefochtenen Entscheid des Amts für Justizvollzug wurde ausgeführt, dass auch Insassen der (Eintrittsabteilung) B+T der JVA Solothurn grundlagenkonform täglich mindestens eine Stunde Hofgang in dem dafür vorgesehenen Bereich an der frischen Luft gewährt werde. Eine Notstandssituation lag somit nicht vor. Inwiefern die Vollzugsbedingungen ansonsten gegen die Art. 3 und 5 lit. e EMRK verstossen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, und eine entsprechende Verletzung ist auch nicht ersichtlich.

5.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer, bei Massnahmepatienten müsse zuerst deren Schuldfähigkeit durch einen Arzt abgeklärt werden, bevor es zu einer Disziplinierung komme, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügend Rechnung zu tragen. Bei psychisch kranken Patienten werde ein schuldhaftes Verhalten wohl regelmässig nicht leicht anzunehmen sein. Es könne nicht auf ein 7 ½-jähriges Gutachten abgestellt und gesagt werden, es seien diesbezüglich keine Änderungen eingetreten. Dass der Beschwerdeführer schon mehrfach diszipliniert worden sei, spreche nicht für seine Einsichtsfähigkeit. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, die Schuldfähigkeit abzuklären, liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, was Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze. Art. 90 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei verletzt, weil die Disziplinierung nicht verhältnismässig sei, und Art. 31 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 BV seien verletzt, weil dem Beschwerdeführer die Freiheit nicht gesetzesmässig entzogen worden sei.

5.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c StGB darf eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies als Disziplinarmassnahme unerlässlich ist. Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB bezeichnet den Arrest als mögliche Disziplinarsanktion. Gemäss der kantonalen Regelung von § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Bei der Bemessung der Disziplinarsanktionen werden laut § 33 Abs. 3 JUVG insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände des Gefangenen berücksichtigt.

Gemäss § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört. Gemäss § 15 Abs. 1 HO JVA haben die Gefangenen die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung stört. Laut § 53 HO JVA dient das Disziplinarwesen der Durchsetzung der Hausordnung, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz des Personals der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen. Disziplinarsanktionen sind eine Reaktion auf fehlbares Verhalten, bezwecken dessen Korrektur und sollen fehlbare Gefangene künftig zu einem regelkonformen Verhalten bewegen. Klare, transparente und konsequent angewandte Regeln sollen den Gefangenen die Einsicht und Verantwortung für ein geordnetes Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung vermitteln. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 HO JVA). Als Disziplinarvergehen gelten laut § 54 Abs. 2 lit. e HO JVA unter anderem die Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen. § 55 lit. j HO JVA sieht als Disziplinarsanktion den Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen vor. § 56 HO JVA benennt die Bemessungskriterien für die Disziplinarsanktion. § 61 HO JVA schreibt vor, wie der Zelleneinschluss zu vollziehen ist. Demnach wird dieser in der ordentlichen Zelle des Gefangenen vollzogen und das Fernsehgerät für diese Zeit aus der Zelle entfernt. Während des Zelleneinschlusses sind folgende Aktivitäten nicht möglich: a) Ausgänge, Beziehungsurlaube und externe Besuche; b) Aussenaktivitäten; c) Telefonieren; d) Freizeitaktivitäten, die nicht spätestens bis zur Einschliesszeit beendet sind; e) interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen.

5.3 Die Disziplinarmassnahme des Zelleneinschlusses ist somit gesetzlich vorgesehen, die Vorinstanz ist rechtmässig vorgegangen, indem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Disziplinarverfügung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich abgegeben hat.

Im Strafurteil vom 8. Mai 2014 war die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 2. September 2011 lediglich als leicht vermindert beurteilt worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, und der Beschwerdeführer bringt auch keine vor, wonach sich die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers derart verändert hätte, dass heute von einem Ausschluss der Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste. Für den Beschwerdeführer wurde zudem unmittelbar nach seinem Eintritt in die JVA Solothurn im Januar 2018 eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 3. Juni 2018 fertiggestellt. Die vorliegende Beurteilung wird ohnehin bloss vorgenommen, da sich die Frage einer Disziplinierung in der Zukunft immer wieder stellen könnte. Dabei wird auf das neue Gutachten abzustellen sein, welches im Vergleich zum vorhergehenden Gutachten gewisse Aspekte der Persönlichkeitsstörung eher als weniger ausgeprägt beurteilt (vgl. Antwort zu Frage 5). Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wurde durch die Vorinstanz beachtet, indem die Disziplinarmassnahme mit einer Dauer von drei Tagen verhältnismässig kurz bemessen wurde.

Das Bundesgericht schützte bereits bei früheren Arreststrafen gegen den Beschwerdeführer von 3 und 5 Tagen Länge mit Urteilen vom 4. Juli 2018 zwei Urteile des Verwaltungsgerichts, mit welchen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018), womit auch die vorliegende Beschwerde keine grosse Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Sanktion ist unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 33 Abs. 3 JUVG keineswegs unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat die Sachbeschädigung vom 7. Mai 2018 mutwillig und gar planmässig vorgenommen. So ist dem Vollzugsverlaufsjournal bereits am 21. April 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gefragt habe, wie teuer das Zellenfenster sei. Als er zur Antwort erhalten habe, das Fenster sei sehr teuer, habe er gesagt, das sei gut und habe gelacht. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug war wenig kooperativ, sodass es bereits zu mehreren Disziplinarmassnahmen und Interventionen gekommen ist. Mit Einschliessung in der IV-Zelle und nicht in einer Arrestzelle sowie mit der verhältnismässig kurzen Zeitdauer der Sanktion wurde denn dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch genügend Rechnung getragen.

6. Die Beschwerde gegen die Disziplinarmassnahme erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz. Diese hatte den Antrag mit der Begründung abgewiesen, wonach der 3-tägie Zelleneinschluss nicht besonders stark in die Rechte des Beschwerdeführers eingreife und dieser selbst im Stande gewesen wäre, die Beschwerde zu erheben, sowie wegen Aussichtslosigkeit, was bereits in zwei vorhergehenden Verfahren gegen Disziplinarsanktionen erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals dieselben Rügen vorgebracht.

7.2 Der Beschwerdeführer widerspricht dem, indem er auf die MS-Erkrankung hinweist und die vorgebrachten Rügen noch einmal zusammenfasst.

7.3 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann nur dann verlangt werden, wenn die Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

7.4 Der Beschwerdeführer hat mutwillig eine Scheibe zertrümmert, sodass diese Risse aufweist. Bei ihm besteht, wenn überhaupt, lediglich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Er wurde mit einem 3-tägigen Einschluss in seiner IV-Zelle diszipliniert. Die Verfügung ist weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, wie auch schon in früheren Disziplinarverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde von der Vorinstanz somit zu Recht abgewiesen. Mit derselben Begründung ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 bestätigt.

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