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Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2018 VWBES.2018.238

20 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,152 parole·~6 min·4

Riassunto

auswärtiger Schulbesuch

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli   

Oberrichter Frey

Oberrichter Kamber   

Gerichtsschreiber Schaad    

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement für Bildung und Kultur,    vertreten durch das Volksschulamt,   

2.    Kreisschule Biberist/Lohn-Ammannsegg,    

3.    Schuldirektion der Stadt Solothurn,   

Beschwerdegegner

betreffend     auswärtiger Schulbesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Eheleute A.___ stellten das Gesuch auf auswärtigen Schulbesuch für ihre Tochter B.___. Sie müsste die Schule in der Schützenmatt (Solothurn) besuchen, möchte aber in Biberist zur Schule gehen. Ihr älterer Bruder C.___ hatte nämlich eine schwierige Schulsituation in der Schützenmatt. Das Departement für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch am 29. Mai 2018 ab.

2. Die Eltern erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben, und B.___ sei zu gestatten, die Kreisschule Biberist/Lohn-Ammannsegg zu besuchen. Das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Schulleitung in der Schützenmatt sei zerrüttet. Man habe eine Beschwerde gegen die Schule in der Schützenmatt nie behandelt. Die Vorinstanz habe nicht über alle Akten verfügt. Bei den Eltern bestehe ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber der Schule in der Schützenmatt. C.___, der ältere Bruder von B.___, leide am Asperger-Syndrom. Gesprächswünsche seien als unerwünschte Einmischung eingestuft worden. Eine zeitlich frühe Diagnose sei verunmöglicht worden. Aufgrund der erlebten Ignoranz hätten die Eltern das Vertrauen in eine künftige Zusammenarbeit verloren. B.___ kenne die Vorgeschichte mit ihrem älteren Bruder und wünsche, künftig in Biberist zur Schule gehen zu können. Auch eine Freundin von B.___ werde künftig in Biberist zur Schule gehen. Die Eltern wünschten sich für B.___ einen unbeschwerten Schulbeginn in der Oberstufe. In der Schützenmatt seien bei kleinstem Anlass weitere Konflikte vorprogrammiert.

3. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Weder die Schuldirektorin von Solothurn noch die Schulleiterin von Biberist unterstützen den Versetzungsantrag. B.___ wird andere Lehrer haben als ihr Bruder C.___.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die (unbehandelte) Aufsichtsbeschwerde ist, samt zugehörigen Akten, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsbehörde ist. Der Vorwurf, die Akten seien nicht vollständig, bzw. der angefochtene Entscheid sei aufgrund unvollständiger Akten gefallen, trifft deshalb nicht zu.

2.1 Die Schulpflicht ist grundsätzlich beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1 des Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111). Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten (§ 20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit. b) oder gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen (lit. c).

2.2 Zur Weite und Beschwerlichkeit des Weges führt die Vollzugsverordnung selber auch Beurteilungskriterien auf (§ 59 Abs. 1 VV VSG), nämlich:

a)    Alter des Kindes und die von ihm besuchte Schulart

b)    geistige und körperliche Gesundheit des Kindes

c)    Distanzen und Höhendifferenzen

d)    Verkehrsdichte

e)    Strassenbreite und -zustand, Kreuzungen und Einmündungen

f)     Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen und Radstreifen

g)    Zahl der Kinder, die gleichzeitig auf dem gleichen Schulweg sind

h)    Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu benützen

i)      Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen

2.3 Zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulweges schweigt die Vollzugsverordnung. Auch wenn in § 59 VV VSG gemäss Marginale lediglich Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Weite und Beschwerlichkeit eines Schulweges aufgezählt werden, so macht es doch Sinn, diese Parameter analog zur Beurteilung der Gefährlichkeit heranzuziehen. Gemäss lit. a der genannten Bestimmung sind das Alter des Kinds und die von ihm besuchte Schulart zu berücksichtigen. Entsprechend kann ein Kindergartenbzw. Schulweg nicht generell oder abstrakt als zu gefährlich oder ungefährlich eingestuft werden, sondern das Alter des betroffenen Kinds ist miteinzubeziehen (vgl. dazu Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, Ziff. 8.121, S. 227)

2.4 Der Schulweg von B.___ in die Schützenmatte ist völlig ungefährlich. Die Hauptstrasse, die vom Hauptbahnhof zum Baseltor führt, kann unterquert werden. Sodann führt der Weg südlich entlang der Aare über eine gerade, ebene, wenig befahrene Quartierstrasse (Rötiquai und Aarestrasse) zur roten Velobrücke, die Solothurn mit Zuchwil verbindet. Der Weg ist ungefähr 1.4 km lang. Mit dem Velo benötigt man gut fünf Minuten. Zu Fuss sind es vielleicht etwa 20 Minuten. Von einem weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg kann keine Rede sein; dies gilt jedenfalls für eine Schülerin der Oberstufe. Zu Recht wird das von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht.

2.5 Für Kinder mit Asperger-Syndrom ist es in der Regelschule nicht einfach. Dies zumal in der Oberstufe, wenn pubertäre Schwierigkeiten hinzukommen. Oft werden die Kinder «gehänselt». Lehrkräfte sind gefordert, denn diese Kinder brauchen Unterstützung (https://autismus-kultur.de/autismus/bildung/autismus-schule-probleme.html). Vielleicht sind die Lehrkräfte manchmal auch einfach überfordert.

2.6 Darum geht es hier aber gar nicht. Solche Probleme traten vor Jahren beim älteren Bruder von B.___ auf. Es geht hier um B.___. Sie hat, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Benachteiligung, Behinderung oder Krankheit zu tragen. Sie wird andere Lehrpersonen haben als ihr älterer Bruder. Die Eltern führen kein Geschäft in Biberist. Es bestehen auch keine Gründe der Schulorganisation, die für eine Versetzung sprechen (z.B. Ausgleich der Klassengrössen). Soziale Gründe (z.B. Verlust des sozialen Umfelds, GER 2001 Nr. 10; 2009 Nr. 4) könnten allenfalls im Kindergarten nicht aber beim Wechsel in die Oberstufe von Belang sein. Besondere Begabungen werden keine geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Plotke, a.a.O., S. 175 ff.). Ein schlechtes Einvernehmen zwischen Eltern und Schulleitung bzw. Schuldirektion in früheren Jahren und aufgrund einer schwierigen Schulsituation mit einem anderen Kind stellen keine sozialen Gründe dar, die einen auswärtigen Schulbesuch rechtfertigen könnten. Auch ein zerrüttetes Verhältnis der Eltern zu Lehrpersonen, die bei B.___ gar nicht zum Einsatz kommen werden, ist kein Grund für einen auswärtigen Schulbesuch. Schliesslich kann auch die Freundschaft zu einem Mädchen aus Biberist, das wegen seines Wohnorts in einem Aussenquartier die Primarschule in Solothurn besuchte und nun die Oberstufe in Biberist besuchen wird, nicht ein «sozialer Grund» für einen auswärtigen Schulbesuch sein, sind solche Freundschaften doch völlig normal und keine Ausnahmesituation.

2.7 Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb B.___ nicht die Schule an ihrem Wohnort besuchen sollte.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Stöckli                                                                               Schaad

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