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Solothurn Verwaltungsgericht 29.05.2018 VWBES.2018.207

29 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·810 parole·~4 min·4

Riassunto

Ausschaffungshaft

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___     vertreten durch Yetkin Geçer,   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,   

2.    Haftgericht,   

Beschwerdegegner

betreffend     Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Grenzwachtkorps traf am 1. Mai 2018 bei einer Kontrolle im Bahnhof Olten den türkischen Staatsangehörigen A.___ an, der sich nicht ausweisen konnte. An seinem Aufenthaltsort in Olten wurden eine gültige türkische Identitätskarte und ein gefälschter Spezialreisepass mit einem gefälschten Visum sichergestellt. A.___ gab an, sich seit Oktober 2017 in der Schweiz aufzuhalten.

2. A.___ wurde vom Migrationsamt (MISA) inhaftiert und angehört. Am 2. Mai 2018 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung in die Türkei gestützt auf Art. 64 des Ausländergesetzes (AuG) und ordnete die sofortige Vollstreckung an. Am 3. Mai 2018 verfügte das MISA die Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31. Juli 2018, welche das Haftgericht nach einer Verhandlung am 4. Mai 2018 bestätigte. Es eröffnete seinen Entscheid am 8. Mai 2018.

3. Am 18. Mai 2018 erhob Rechtsanwalt Yetkin Geçer für den Betroffenen Beschwerde, verlangte die sofortige Aufhebung der Ausschaffungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und ersuchte, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Er machte geltend, die Haft sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer während der Befragung durch die Polizei im Auftrag des MISA mehrmals erwähnt habe, er möchte ein Asylgesuch einreichen; darauf seien weder das MISA noch das Haftgericht eingegangen.

4. Das Haftgericht stellte am 14. Mai 2018 ohne Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das MISA verlangte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2018 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe ursprünglich nach seiner Einreise ein Asylgesuch stellen wollen, das dann aber schleifen lassen. Er hätte in dem halben Jahr seiner Anwesenheit genügend Zeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen. Dies könnten nicht die Behörden für ihn erledigen. Bislang sei kein Asylgesuch eingereicht worden, weshalb die Ausschaffungshaft zu bestätigen sei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Haftgericht hat innert der gesetzlichen Frist von 96 Stunden die Haftanordnung des MISA überprüft, was unbestritten blieb.

3. Die Anordnung der Ausschaffungshaft ist nach Art. 76 AuG zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde, und einer der Haftgründe nach Abs. 1 lit. b vorliegt.

Mit dem Wegweisungsentscheid vom 2. Mai 2018 ist unbestreitbar ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet worden, und mit dem bisherigen Verhalten, namentlich der illegalen Einreise mittels eines gefälschten Spezialpasses, dem längeren illegalen Aufenthalt an verschiedenen Orten und dem offensichtlich in der Absicht, sich der Wegweisung zu entziehen, in Aussicht gestellten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer klar, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Das Haftgericht hat dies in seinem Urteil in Erwägung 4 korrekt festgehalten, darauf kann verwiesen werden.

4. Wenn der Beschwerdeführer unterdessen tatsächlich ein Asylgesuch gestellt hat – dass er davon in seiner Aussage gegenüber der Polizei spricht, genügt jedenfalls nicht als Gesuch, wie das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält –, würde das offensichtlich den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG erfüllen und wohl zur Anordnung der Vorbereitungshaft führen.

Wie das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung ebenfalls zu Recht festhält, wäre nach einem gestellten Asylgesuch schliesslich unter Umständen auch Ausschaffungshaft zulässig, falls in absehbarer Zeit der Abschluss des Asylverfahrens zu erwarten wäre.

Da nun aber bis zum heutigen Datum kein Asylgesuch gestellt ist – jedenfalls ist dem Gericht nichts bekannt – ist darauf nicht weiter einzugehen.

5. Zur Verhältnismässigkeit der Haft hat sich das Haftgericht zutreffend geäussert. Sie wird in der Beschwerde nicht zum Thema gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. In Haftverfahren wie dem vorliegenden wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt, dem zu entsprechen ist. Angesichts des Aufwandes, wie er sich aus den Akten zeigt (Kontaktaufnahme und Besuch im Gefängnis, Verfassen und Einreichen der Beschwerdeschrift), ist die Entschädigung auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die von Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Auf eine Rückforderung ist angesichts der Umstände zu verzichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.    Rechtsanwalt Yetkin Geçer wird für das Haftbeschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ eingesetzt.

4.    Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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