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Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2018 VWBES.2018.204

9 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,796 parole·~9 min·4

Riassunto

Niederlassungsbewilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Regina Bürki,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus Eritrea stammende A.___ (geb. [...] 2000) reiste am 16. Mai 2012 zusammen mit seiner Schwester im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. A.___ ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung.

1.2 Mit Ernennungsurkunde der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Mai 2016 wurde A.___ unter Vormundschaft gemäss Art. 327a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gestellt. Er wurde fremdplatziert.

2.1 Am 5. April 2018 ersuchte A.___ das Migrationsamt um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

2.2 Das Migrationsamt wies das Gesuch, namens des Departements des Innern, mit Verfügung vom 7. Mai 2018 ab.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.

3.4 Mit Replik vom 2. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer halte sich seit sechs Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und erfülle die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AuG. Aufgrund der Fremdplatzierung könne der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten und werde sozialhilferechtlich unterstützt. Mit dem Erwerbseinkommen trage er zwar einen Teil seiner persönlichen Auslagen selbst. Nach gefestigter kantonaler Praxis werde die Niederlassungsbewilligung aber nicht vorzeitig erteilt, wenn die Person sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse, unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit selbstverschuldet sei oder nicht.

Die Vorinstanz verneinte auch die sprachliche Integration des Beschwerdeführers und führte dazu begründend aus, der Beschwerdeführer habe nur einen kleinen Teil der neun obligatorischen Schuljahre in der Schweiz besucht und absolviere derzeit den Sekundarabschluss II. Ein Nachweis des Sprachniveaus mittels Zertifikat liege dem Migrationsamt nicht vor.

2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, seine Entwicklung und Integration werde von Betreuungs- und Ausbildungspersonen sehr positiv beurteilt. Er habe sich in der Gemeinschaft [...], in der Schule und im Ausbildungsbetrieb gut integriert. Er wolle in der Schweiz bleiben und nach dem Abschluss seiner Lehre eine Berufstätigkeit ausüben. Angesichts der Tatsache, dass er minderjährig und infolge von Misshandlung verbeiständet worden sei, werde ihm die Sozialhilfeabhängigkeit zu Unrecht vorgeworfen. Er erfülle auch die sprachlichen Anforderungen. Ohne genügende Sprachkenntnisse hätte er die Schule nicht erfolgreich abschliessen können und wäre auch nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen für eine Lehre zu erfüllen.

2.3 Die Migrationsbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe. Dies spreche nicht nur gegen eine erfolgreiche Integration, sondern gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. e AuG ebenfalls gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Auch wenn gemäss Sozialhilfegesetz keine Rückerstattungspflicht für Fürsorgegelder, die während der Minderjährigkeit bezogen werden, bestehe, bedeute dies nicht, dass dies kein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei für den Beschwerdeführer in naher Zukunft aufgrund des niedrigen Lehrlingslohnes sehr unwahrscheinlich. Ferner verfüge der Beschwerdeführer nicht über den Sekundarabschluss II und habe nur einen kleinen Teil der obligatorischen Schule in der Schweiz absolviert. Somit sei er nicht von der Pflicht ausgenommen, sein Sprachniveau mittels Vorlage eines Zertifikats nachzuweisen. Es könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, wie hoch das Sprachniveau des Beschwerdeführers sei.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person grundsätzlich dann erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Hat sich eine gesuchstellende Person erfolgreich in der Schweiz integriert, kann sie bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG stellen. Diese Möglichkeit zur vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3750]; Marc Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 141; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 34 Rz. 7).

3.2 Der Beschwerdeführer ist seit über sechs Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz liegt deshalb - unbestritten - vor. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob er sich darauf berufen kann, im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erfolgreich integriert zu sein.

3.3 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn die gesuchstellende Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Diese Bestimmungen werden präzisiert durch eine vom SEM zusammen mit der Konferenz der Migrationsbehörden und der Konferenz der Integrationsdelegierten entwickelte Kriterienliste zum Grad der Integration (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration SEM, aktualisierte Fassung vom 1. Juli 2018).

3.4 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Kriterien nicht um eine abschliessende Aufzählung notwendiger Integrationsvoraussetzungen. Vielmehr hat die zuständige Behörde gemäss Art. 54 Abs. 2 AuG einen Ermessensentscheid zu fällen, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu würdigen. Die Anforderungen an die Integration sind jedoch umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Schliesslich ist bei der Integrationsbeurteilung immer eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6; Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 Rz. 5a).

3.5 Auf die Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch. Ihre Erteilung ist ein Ermessensentscheid der Behörden, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34 N. 3 AuG).

3.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher derzeit eine Lehre als […] absolviert, seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet (vgl. dazu Kriterienliste zum Grad der Integration, Anhang 1 zu IV/2.2 und 2.3.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM und E. II/3.8.2 hiernach). Strittig und zu klären ist hingegen, ob […] die Voraussetzungen des «Erlernens der am Wohnort gesprochenen Landessprache» (dazu nachstehend Erw. 3.7) und die «Beachtung der rechtsstaatlichen Ordnung und der demokratischen Prinzipien» (dazu nachstehend Erw. 3.8) erfüllt [sind].

3.7.1 Entgegen dem Wortlaut von 34 Abs. 4 AuG genügen gute Sprachkenntnisse für sich alleine nicht, um von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Gute Kenntnisse der Landessprache setzen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE voraus, dass die ausländische Person in der Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht. Die Sprachkenntnisse sind nach der Praxis des Bundesamts für Migration mittels eines Zertifikats oder durch einen äquivalenten Nachweis einer anerkannten Prüfstelle zu belegen. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind nach der Kriterienliste des Bundesamtes für Migration, Ausländer, die in der Schweiz die obligatorische Schule oder mindestens den Sekundarabschluss II absolvieren bzw. absolviert haben (Silvia Hunziker/Beat König, a.a.O., Art. 34 N. 51; Kriterienliste zum Grad der Integration, Anhang 1 zu IV/2.2 und 2.3.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM).

3.7.2 Der Beschwerdeführer, welcher den Sekundarabschluss II absolviert, ist von der Pflicht zum Nachweis der erlernten Landessprache folglich ausgenommen.

3.8.1 Trotz dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 62 lit. e AuG ist der Widerrufsgrund nicht bereits bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Der Widerruf setzt ein erhebliches vorwerfbares Verhalten voraus (Marc Spescha, a.a.O., Art. 62 N. 10).

3.8.2 Der Beschwerdeführer geriet unverschuldet in die Sozialabhängigkeit: Weil seinem Vater die elterliche Sorge entzogen worden ist – gemäss Angaben der Vormundin zufolge Misshandlung der Kinder – musste der Beschwerdeführer unter Vormundschaft gestellt und fremdplatziert werden. Bereits heute trägt der Beschwerdeführer mit seinem Lehrlingslohn einen Teil seiner persönlichen Auslagen selbst. Er ist darum bemüht, nicht vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu bestreiten, sind positiv zu werten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dies auch in Zukunft so machen wird. Aufgrund der auch für die vorliegende Integrationsbeurteilung massgebende zukunftsgerichtete Betrachtungsweise ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Lehre in einem Jahr, d.h. am 31. Juli 2019 voraussichtlich wird abschliessen können. Das Zwischenzeugnis des [...] vom 15. März 2018 attestiert dem Beschwerdeführer gute Resultate, schnelles Lernen, Betriebs- und Berufsinteresse und ein offenes Wesen. Auch das Schulzeugnis der Sekundarstufe I aus dem Jahr 2016/2017 ist gut, in Deutsch hatte der Beschwerdeführer die Note 5 (wenn auch bei reduzierten Lernzielen; der Bericht des Oberstufenzentrums [...] war sehr positiv). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Lehre, d.h. in einem Jahr, von der Sozialhilfe wird ablösen können und dass er seinen Lebensunterhalt selbst wird bestreiten können. Hinzu kommt, dass Fürsorgegelder, die während der Minderjährigkeit bezogen werden, nicht rückzahlungspflichtig sind (§ 14 Abs. 4 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Gesamthaft betrachtet erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers deshalb nicht als Missachtung der rechtsstaatlichen Ordnung.

4. Nach dem Gesagten ist die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG vorausgesetzte erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers für die Bewilligung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung gegeben. Demnach ist die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 7. Mai 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an das Migrationsamt zurückzuweisen, damit dieses dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt.

5. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu tragen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Das Gesuch von A.___ um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird gutgeheissen.

3.    Die Sache wird an das Migrationsamt zurückgewiesen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für A.___.

4.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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