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Solothurn Verwaltungsgericht 05.07.2018 VWBES.2018.180

5 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,411 parole·~12 min·2

Riassunto

vorsorglicher Führerausweisentzug / Wiederholung Kontrollfahrt

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,    

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug / Wiederholung Kontrollfahrt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 16. Dezember 2017 kollidierte A.___ (geb. 1933, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) in [...] beim Rückwärtsfahren mit einem parkierten Fahrzeug. Durch den Schreck verwechselte sie das Gaspedal mit dem Bremspedal und verlor in der Folge die Herrschaft über ihr Fahrzeug, worauf sie frontal in einen parkierten Personenwagen prallte. Durch die Kollision wurden keine Personen verletzt.

2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) einer Kontrollfahrt zugewiesen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft Solothurn wurde die Beschwerdeführerin zu einer Busse von CHF 400.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 751.01) verurteilt.

4. Die Kontrollfahrt fand am 6. April 2018 statt, mit negativem Ergebnis. Das entsprechende Beurteilungsblatt wurde der Beschwerdeführerin am Ende der Kontrollfahrt ausgehändigt, und der Führerausweis wurde noch am selben Tag von der MFK namens des BJD vorsorglich entzogen. Mit Schreiben vom 12. April 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die MFK um Wiederholung der Kontrollfahrt, da sie am Tag der Kontrollfahrt unter starkem Heuschnupfen gelitten und Fieber gehabt habe. Am 19. April 2018 verfügte die MFK namens des BJD am 23. April 2018 die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und wies das Gesuch um Wiederholung der Kontrollfahrt ab. Zudem wurde der Beschwerdeführerin der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit und eine Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2 SVG sowie Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG in Aussicht gestellt.

5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, mit Schreiben vom 3. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1.    Die Verfügung der MFK vom 23. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdeführerin sei für die Wiederholung der Kontrollfahrt zuzulassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Kontrollfahrt zu wiederholen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die MFK schloss am 5. Juni 2018 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der MFK.

8. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von erheblichem Nachteil ist - die Beschwerdeführerin ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass der Prüfungsexperte der Beschwerdegegnerin lediglich ein Beurteilungsblatt vorgelegt habe. Offenbar hätten noch Nachfragen seitens der Beschwerdegegnerin bestanden, weshalb telefonische Auskünfte eingeholt worden seien, zu denen die Beschwerdeführerin weder Ergänzungsfragen habe stellen noch sich dazu habe äussern können. Die Vorinstanz hätte beim Prüfungsexperten einen schriftlichen ausführlichen Bericht einholen und diesen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorlegen und allfällige Ergänzungsfragen zulassen müssen. Der Experte hätte darlegen müssen, weshalb bei den angekreuzten Fahrfehlern eine Gefährdung oder Regelwidrigkeit bestanden hätte. Damit wäre ein entsprechender Expertenbericht nachvollzieh- und beurteilbar. So aber sei der Entscheid des Experten in keinster Weise sachlich begründet oder aber auch einer tatsächlichen Überprüfung zugänglich.

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst für den Prüfungsexperten lediglich die Pflicht, das Ergebnis der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte Anfechtung möglich ist (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 53). Weder im Gesetz, noch in den Richtlinien Nr. 7 «Abnahme von Führerprüfungen» vom 29. Mai 2009 (gültig bis 18. Mai 2017) und Nr. 19 «Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen» vom 26. November 2010 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (nachfolgend asa-Richtlinie Nr. 7 oder 19 genannt) ist das Verfassen eines schriftlichen Berichts vorgeschrieben. Der Verkehrsexperte hat der Beschwerdeführerin das negative Ergebnis der Kontrollfahrt mündlich eröffnet und erläutert. Zudem hat er ihr sowie der Vorinstanz das Protokoll der Fahrt mit den festgestellten Mängeln übergeben. Damit hat er seine verfassungsrechtliche Begründungspflicht erfüllt und die Vorinstanz durfte sich zur Entscheidfindung auf den Prüfbericht Kontrollfahrt stützen (vgl. VWBES.2017.123 E. 3.3). Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zusätzlich zum Prüfbericht vom 6. April 2018 einen schriftlichen Bericht beim Prüfungsexperten einzuholen. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Schreiben vom 12. April 2018 zudem die Beurteilung der Kontrollfahrt auch nicht konkret in Frage, sondern stellte lediglich ein Gesuch um Wiederholung der Kontrollfahrt aus gesundheitlichen Gründen. Grund für die telefonische Rückfrage beim Prüfungsexperten am 19. April 2018 waren somit die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und nicht die beanstandeten Fehler, welche zum negativen Ergebnis der Kontrollfahrt geführt haben. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.

3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass es sich gemäss Prüfbericht bei den anlässlich der Kontrollfahrt festgestellten Fahrfehlern um schwerwiegende Fehler handle, welche bezüglich Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung seien und zum negativen Entscheid geführt hätten. Gegenüber dem Verkehrsexperten habe die Beschwerdeführerin vor der Durchführung der Kontrollfahrt keine gesundheitlichen Einschränkungen erwähnt oder geltend gemacht. Ebenso sei dem Experten nicht aufgefallen, dass solche vorgelegen hätten.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, zur Vorbereitung der Kontrollfahrt habe sie 4.5 Stunden Fahrschule bei einem zugelassenen Fahrlehrer beansprucht. Dieser habe keine Einschränkung der Fahreignung erkennen können und habe sie zur Kontrollfahrt ermutigt. Bereits am Morgen des 6. April 2018 habe sich die Beschwerdeführerin nicht gut gefühlt, da sie unter heftigen Pollenallergiesymptomen gelitten habe. Da sie jedoch unter dem Eindruck gestanden habe, dass sie den Termin spätestens 10 Tage vor der Kontrollfahrt hätte verschieben müssen, ansonsten sie diese gemäss Aufgebot nicht bestanden hätte, habe sie die Kontrollfahrt dennoch in Angriff genommen. Die Beschwerdeführerin habe fachärztlich bestätigt, dass sie an einer Pollenallergie leide. Bereits als die Beschwerdeführerin im Fahrzeug Platz genommen habe, habe ihr der Verkehrsexperte den Führerausweis abgenommen, bevor überhaupt die Kontrollfahrt begonnen habe. Das habe die Beschwerdeführerin abermals verunsichert, da dies ein absolut unübliches Vorgehen sei. Der Verkehrsexperte sei nicht berechtigt, den Führerausweis vor der Kontrollfahrt einzuziehen. Der Entzug des Führerausweises habe für die Beschwerdeführerin gravierende Auswirkungen auf ihr soziales Umfeld. Sie führe das Restaurant eines […]vereins, welches nur mit dem Fahrzeug zu erreichen sei. Mit dem Entzug des Führerausweises würde sie praktisch ihr gesamtes soziales Umfeld auf einen Schlag verlieren. Eine solche Massnahme bzw. die Weigerung zur Wiederholung der Kontrollfahrt sei unverhältnismässig.

3.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Besteht ein Fahrzeugführer die aufgrund von Bedenken an seiner Fahreignung angeordnete Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Die Kontrollfahrt kann grundsätzlich nicht wiederholt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 VZV). Eine Wiederholung ist aber möglich, wenn die Kontrollfahrt ohne Verschulden des Gesuchstellers nicht unter normalen Umständen abgelaufen ist (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 E. 2.6, mit Hinweis auf BGE 2A.735/2004 vom 1. April 2005 E. 3.1).

3.4 Es ist mit der Vorinstanz darin einigzugehen, dass solche ausserordentliche Umstände respektive sachliche Gründe für die Wiederholung der Kontrollfahrt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis vom 27. April 2018 offenbar seit 6 Wochen, d.h. seit ca. Mitte März 2018, unter heftigen Pollenallergiesymptomen gelitten haben soll, welche sie bei der Kontrollfahrt behindert haben sollen, hat sie zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Pollenallergiesymptome hingewiesen. Das Aufgebot zur Kontrollfahrt datiert vom 22. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin hatte somit genügend Zeit, 10 Tage vor der Durchführung der Kontrollfahrt eine Verschiebung derselben zu verlangen. Auch weder unmittelbar vor noch während der Kontrollfahrt hat die Beschwerdeführerin den Verkehrsexperten auf ihre geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen aufmerksam gemacht, obwohl sie sich an diesem Tag unwohl gefühlt haben soll. Auch sind dem Experten keine solchen während der Kontrollfahrt aufgefallen (vgl. Bemerkungen der MFK zum Telefonat vom 19. April 2018). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass gemäss Aufgebot eine Abmeldung zur Kontrollfahrt grundsätzlich 10 Werktage im Voraus zu erfolgen hat. Dem Aufgebot war jedoch auch klar zu entnehmen, dass eine Kontrollfahrt nur dann als nicht bestanden gilt, wenn die aufgebotene Person unentschuldigt der Kontrollfahrt fernbleibt. Daraus ist zu folgen, dass bei unverschuldeter Verhinderung wie z.B. Krankheit oder Unfall auch nach der 10-tägigen Abmeldungsfrist eine Verschiebung der Kontrollfahrt noch möglich sein muss, was auch der Beschwerdeführerin hätte klar sein sollen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch um Wiederholung der Kontrollfahrt abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet an der Kontrollfahrt, dass ihr der Experte den Führerausweis schon vor der Fahrt abgenommen habe. Der Verkehrsexperte sei nicht berechtigt, den Führerausweis vor der Kontrollfahrt einzuziehen.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausweis vor Beginn der Fahrt dem Experten übergeben musste. Dies diente aber allein der korrekten Durchführung der Kontrollfahrt und wird bei jeder Prüfung – seien es nun Führer- oder Fahrzeugprüfungen – so gehandhabt. Der Experte muss sich vor der Durchführung vergewissern, dass tatsächlich ein Führer- oder Fahrzeugausweis vorhanden ist (siehe auch Ziff. 4.22 der asa-Richtlinien Nr. 19). Dieses Vorgehen mag zwar die Beschwerdeführerin verunsichert haben, ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. VWBES.2015.215 E.5.2).

5.1 Zu prüfen bleibt daher, ob die MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt der Beschwerdeführerin zu Recht den Führerausweis vorsorglich entzogen resp. die Aufrechterhaltung desselben verfügt hat.

5.2 Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61 in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist (vgl. BGE 136 II 61, E. 1.1.1). Bei einer praktischen Prüfung kann, ähnlich einer mündlichen Prüfung, der massgebliche Sachverhalt durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz kaum je vollständig rekonstruiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai 2013, E. 3.1.1).

5.3 Auf dem Beurteilungsblatt vom 6. April 2018 bemängelte der Verkehrsexperte unter Fahren im Verkehr alle aufgelisteten Rubriken (Beobachten/Blicksystematik/Blicktechnik/Voraussicht/Wahrnehmung/Gefahrenerkennung/Automatismen). Bei der Verkehrsdynamik wurden die Geschwindigkeitsgestaltung und –überschreitung beanstandet. Weiter beurteilte der Verkehrsexperte bei der Verkehrstaktik die beiden Bereiche «vorausschauendes Fahren» sowie «Gefahren vermeiden» als ungenügend. Bei den Verkehrsabläufen markierte er die Positionen «Spurwechsel» und «Befahren von Kreisverkehrsplätzen», wobei er handschriftlich «ohne beobachten» hinzufügte. Bei der Position «Vortritt/-Missachtung/-Anwendung» wurden zudem beiden Kästchen «Gefährdung» und «Eingriff» angekreuzt. Die beiden Kästchen «Gefährdung» und «Eingriff» wurden ebenfalls unter der Rubrik «Autobahn» neben dem bemängelten Abstand angekreuzt. Bei der Fahrzeugbedienung hielt der Verkehrsexperte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Licht gefahren sei. Auch sicherte die Beschwerdeführerin das Fahrzeug beim Parkieren nicht (vgl. Rubrik «Manöver»).

5.4 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, an der Einschätzung des Fahrexperten zu zweifeln, welcher über spezifische Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten verfügt. Der Experte hat die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter direktem Eindruck des fahrerischen Könnens der Beschwerdeführerin, gemacht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Kontrollfahrt vom 6. April 2018 offensichtlich falsch oder willkürlich wäre.

Gemäss Ziff. 72 der asa-Richtlinien Nr. 19 führt eine der folgenden Beanstandungen in der Regel zu einem negativen Entscheid: Ungenügende Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung, unwirksame Beobachtungen beim Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung, ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln, krasse Bedienungsfehler und andere gleichwertige Verkehrsregelverletzungen, die erfahrungsgemäss zu Unfällen führen können. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Kontrollfahrt gleich mehrere Fehler gemacht, die je für sich alleine schon für eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat somit zu Recht den am 6. April 2018 angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufrechterhalten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin das Restaurant eines [...]vereins führt und deshalb auf den Führerausweis angewiesen ist.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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