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Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2018 VWBES.2018.171

6 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,423 parole·~7 min·4

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

Beschwerdegegner

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Aufgrund von Verstössen gegen die Hausordnung am 1. und 4. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktionen wurde zwischen dem 1.  und 6. sowie 6. und 12. Februar 2018 vollzogen.

3. Da sich der Beschwerdeführer auch während den Arreststrafen nicht plausibel von fremdgefährdendem Verhalten distanzierte und sich wiederholt unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug im Setting der Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das Amt für Justizvollzug den Verbleib in der Interventionsstufe am 15. März 2018. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.

4. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 22. März 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   In Gutheissung de Beschwerde sei die Verfügung vom 16. März 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2.   Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3.   Es sei festzustellen, dass die Interventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art. 3 und 5 EMRK verletzt.

4.   Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

5.   Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 16. März 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

6.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

7.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab, forderte die Vor­instanz zur Stellungnahme auf, verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben würden, und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

6. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 27. April 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 16. April 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben;

2.   Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Schreibende sei als sein Rechtsbeistand einzusetzen (Dispo. Ziff. 3).

3.   Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 16. April 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

4.   Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2018 in einer Stufe zwischen der Interventionsstufe und der Stufe 1 befinde.

8. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

9. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 16. Mai 2018 einreichen, wonach er nach Beschädigung des Sichtfensters seiner Zelle und Androhung von massiver Gewalt gegen Personen und weiterer Sachbeschädigungen erneut in die Interventionsstufe zurückversetzt worden sei. Beim Verwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren hängig betreffend die diesbezüglich erfolgte Disziplinierung (VWBES.2018.270) sowie ein weiteres Verfahren gegen eine Zwischenverfügung des Departements betreffend die erneute Versetzung in die Interventionsstufe (VWBES.2018.245).

10. Am 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer zudem eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde (VWBES.2018.229) beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das Departement des Innern sei anzuweisen, unverzüglich sofort eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting (Interventionsstufe) des Beschwerdeführers zu erlassen (Verfügung AJUV vom 16. März 2016).

11. Das Departement liess sich am 12. Juni und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 erneut vernehmen.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 16. April 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wird. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet und die Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).

Vorliegend ist zwar das Verfahren vor dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den Beschwerdeführer bereits eingereicht. Mit der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Juni 2018 beantragt er zudem, es sei «unverzüglich sofort» eine anfechtbare Verfügung in der Hauptsache zu erlassen. Damit bestätigt er, dass er keine weiteren Eingaben mehr in dieser Sache machen will, sondern einen sofortigen Entscheid erwartet. Der Beschwerdeführer läuft somit nicht Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht geltend machen zu können, womit die angefochtene Zwischenverfügung für ihn weder präjudizierlich noch von erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig noch darum, ob der Anwalt des Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage kann ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt werden (BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2).

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem eine Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 29. Juni 2018 macht dieser einen Aufwand von 8.32 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 37.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen, ausmachend CHF 1'653.20. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 582.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h) zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Soweit der Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung von CHF 1'000.00 für Mehraufwand aufgrund von unvollständiger Aktenführung der Vorinstanz geltend macht, ist dieser Antrag abzuweisen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Fehlens eines Aktenverzeichnisses und einer Paginierung verletzt worden sei. Nach dem Bundesgericht könne das verantwortliche Gemeinwesen zur Leistung einer Parteientschädigung an eine (in der Sache unterliegende) Partei verpflichtet werden, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden sei und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten geführt habe, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Januar diesen Jahres in der Justizvollzugsanstalt. Die Akten sind damit noch nicht sehr umfangreich und bestehen mehrheitlich aus Eingaben des Anwalts des Beschwerdeführers. Das Fehlen der Paginierung und eines Aktenverzeichnisses hindern den Beschwerdeführer nicht daran, sein Äusserungsrecht wahrzunehmen, wie die zahlreich erhobenen Beschwerden zeigen. Ganz sicher liegt keine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und die geringfügigen Mängel in der Aktenführung haben auch zu keinen nennenswerten Kosten geführt.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf CHF 1'653.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 582.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

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