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Solothurn Verwaltungsgericht 17.09.2018 VWBES.2018.169

17 settembre 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,642 parole·~8 min·2

Riassunto

verkehrsmedizinische Untersuchung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. September 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Gemäss Anzeige der Polizei Kanton Solothurn wurde A.___ anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle am 15. Februar 2018 in Olten von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde bei ihm Kokain gefunden. Er gab an, regelmässig Kokain und Marihuana zu konsumieren.

1.2 Gestützt darauf eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) ein Administrativverfahren gegen A.___ und verfügte darauf am 19. März 2018 namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

1.3 Mit Eingabe vom 5. April 2018 liess A.___ beantragen, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei aufzuheben und von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei abzusehen.

2. Mit Verfügung vom 12. April 2018 hob die MFK namens des BJD den vorsorglichen Führerausweisentzug auf (Ziffer 1), wies A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zu (Ziffer 2) und verpflichtete ihn, die Begutachtungskosten zu bezahlen (Ziffer 3).

3.1 Gegen die Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung vom 12. April 2018 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. April 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und um deren Aufhebung ersuchen, u.K.u.E.F.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 27. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz wie folgt: Bei einer Drogenkontrolle müssten entsprechende Anzeichen einer Fahrunfähigkeit vorliegen. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen, weshalb die gesamten polizeilichen Abklärungen einer Grundlage entbehrten und im Ergebnis rechtswidrig erfolgt seien. Die Effektenkontrolle sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt, da sie als Zwangsmassnahme von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden müssen. Er habe nur ein einziges Mal Kokain probiert und zwar im September 2017 in einer Disco in St. Gallen. Auch Marihuana habe er nur einmal konsumiert und zwar im Herbst 2016 bei einem Kollegen zu Hause. Dass er weder gelegentlich noch monatlich Betäubungsmittel konsumiere, ergebe sich aus den beigelegten medizinischen Berichten. Der Arztbericht von Dr. med. […] vom 21. März 2018 bestätige ein negatives Urinprobenergebnis auf THC, Amphetamin und Kokain.

2.2 In der angefochtenen Verfügung erwog die MFK, gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers werde dem Antrag um Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises stattgegeben. Von der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung werde jedoch nicht abgesehen. Zur Begründung verwies sie auf den Leitfaden der Gruppe Verkehrssicherheit «Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Massnahmen – Wiederherstellung der Fahreignung» vom 26. April 2000, Ziffer 4.1. Zur Abklärung, ob beim Beschwerdeführer eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenproblematik vorliege oder ob er aus anderen Gründen nicht fahrgeeignet sei, sei gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.

2.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Polizeikontrolle vom 15. Februar 2018 habe in verschiedener Hinsicht den massgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen, was zur Unverwertbarkeit der gesamten erhobenen Erkenntnisse und Beweise führen müsse. Es sei von einem einmaligen (im September 2017 in einer Disco in St. Gallen erfolgten) und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehenden Kokainkonsum auszugehen. Sein automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Die MFK berufe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Ziffer 4.1 des Leitfadens vom 26. April 2000. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der massgebende Absatz 2 dieser Ziffer von einer erstmaligen Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen festgestellt worden sei, spreche. Die «erstmalige Mitteilung» könne bei richtiger Betrachtungsweise nun aber sicher nicht dem «erstmaligen Konsum» gleichgestellt werden. Denn der versuchsweise erfolgte erstmalige und einzige Kokainkonsum vermöge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung klarerweise nicht die Gefahr oder gar das Vorliegen einer Sucht und damit Bedenken an der Fahreignung zu begründen.

2.4 Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei nach einer gezielten Drogenkontrolle in Olten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden. Das Suchtpotenzial von Kokain sei sehr hoch. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum dieser Substanz festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bereits bei einem erstmalig festgestellten Konsum dieser Droge herrsche Abklärungsbedarf. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setze nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren sei. Die polizeiliche Anzeige lege nahe, dass beim Beschwerdeführer nicht nur von einem einmaligen, versuchsweise stattgefundenen Kokainkonsum auszugehen sei. In der von ihm unterschriebenen Rubrik der polizeilichen Anzeige seien ein monatlicher Konsum seit September 2017 von Kokain und ein gelegentlicher Konsum von Marihuana aufgeführt. Gegen einen nur einmaligen Konsum spreche zudem, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, im September 2017 in St. Gallen Kokain konsumiert zu haben, bei der Kontrolle am 15. Februar 2018 in Olten in seinen Effekten aber Kokain (0,6 g) sichergestellt worden sei. Diesbezüglich vermöge ihn auch das beigelegte ärztliche Zeugnis nicht zu entlasten, handle es sich dabei doch lediglich um eine Momentaufnahme. Es würden demnach genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal und versuchsweise Kokain konsumiert habe. Damit beständen ausreichend Zweifel an seiner Fahreignung, die eine Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG nahelegten.

3. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf Ziffer 4.1 des Leitfadens für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000 - Verdachtsgründe fehlender Fahreignung - Massnahmen Wiederherstellung der Fahreignung. Darin wird unter dem Titel Konsum von Kokain oder Heroin («harte» Drogen) Folgendes festgehalten: Das Suchtpotenzial dieser Betäubungsmittel ist sehr hoch. Kokain ist im Strassenverkehr auf Grund seiner enthemmenden Wirkung noch gefährlicher als Heroin. Die Art des Konsums (Fixen, Folien Rauchen, Sniffen usw.) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Abklärungsbedarf besteht bereits bei der erstmaligen Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen festgestellt wurde. Es muss kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroinoder Kokainkonsums fahrgeeignet sind.

4.1 Nach Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b) oder bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e).

4.2 Die Aufzählung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol- oder Betäubungsmitteln gefahren ist bzw. Betäubungsmittel im Fahrzeug i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet werden (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe auch Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, 1C_328/2013 vom 18. September 2013).

5. Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn betreffend der Kontrolle vom 15. Februar 2018 stellte die Polizei fest, der Beschwerdeführer habe den regelmässigen Konsum von Marihuana und Kokain zugegeben. Schon die Annahme, der Beschwerdeführer konsumiere regelmässig Kokain, lässt genügend Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen und genügt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Anlässlich der durchgeführten Effektenkontrolle – gemäss Art. 215 Abs. 2 lit. c und d Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Polizei befugt, mitgeführte Sachen ohne Befehl zu kontrollieren – wurden beim Beschwerdeführer 0.6 Gramm Kokain festgestellt, welche er in den Socken versteckt und gemäss eigenen Angaben am Bahnhof [...] von einem unbekannten Asylanten gekauft habe. Dies lässt einerseits doch auf eine gewisse Vertrautheit mit der Beschaffung und dem Umgang mit Kokain schliessen und andererseits erhebliche Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers aufkommen, er habe bisher nur einmal Kokain konsumiert. Diese Unklarheiten in Bezug auf eine allfällige Drogenproblematik rechtfertigen medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade der Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht oder nicht (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 41). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob ein einmaliger Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges durch eine Person mit ungetrübtem automobilistischen Leumund für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ausreicht, offenbleiben.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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