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Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2018 VWBES.2018.157

14 novembre 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,001 parole·~15 min·2

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker  

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt   

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 4. März 1955, aus Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 23. August 1990 in die Schweiz ein und stellte in der Folge ein Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 10. Oktober 2000 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme für vorerst 12 Monate verfügt.

2. Am 19. September 2001 erteilte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge teilte das BFF mit Schreiben vom 21. September 2001 mit, dass die vorläufige Aufnahme infolge Bewilligungserteilung erloschen sei.

3. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 von der Migrationsbehörde verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Wegweisungs- bzw. Ausweisungsverfahren in Betracht gezogen werde, wenn er erneut zu Klagen Anlass geben sollte.

4. Das am 23. August 2011 gestellte Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund erheblicher Schulden (offener Verlustschein von CHF 59'729.25) und dem Bezug von Sozialhilfe im Umfang von CHF 24'995.70 (seit 1. Dezember 2010) am 13. September 2011 abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung indes verlängert.

5. Nachdem sich die Fürsorgeabhängigkeit auf CHF 71'000.00 erhöht hatte, verwarnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer am 25. September 2013 und teilte diesem mit, es werde erwartet, dass er keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die Schulden abbaue und sich von der Sozialhilfe ablöse.

6. Mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren des Betruges schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. September 2012 bis 2. Juni 2015 Sozialhilfe im Umfang von CHF 70'877.25, ohne die Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorge im Umfang von CHF 151'929.40 gemeldet zu haben und in der Absicht, seiner Rückerstattungspflicht zu entgehen, indem er auf Anfrage der zuständigen Stelle hin mehrmals angab, über kein Vermögen mehr zu verfügen.

7. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Walker, nahm mit Eingabe vom 2. März 2018 zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung.

8. Mit Schreiben vom 21. März 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Ablösung der Sozialhilfe stehe unmittelbar bevor. Er habe sich auf Wunsch des Sozialamtes Olten für den Bezug einer Altersrente sowie Ergänzungsleistungen angemeldet. Damit stehe fest, dass er ab dem 1. April 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde.

9. Mit Verfügung vom 29. März 2018 des Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und dieser angewiesen, die Schweiz bis am 30. Juni 2018 zu verlassen.

10. Mit Beschwerde vom 13. April 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes vom 29. März 2018 sei aufzuheben.

2.    Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.

3.    Der Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

4.    Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5.    Dem Unterzeichneten sei Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Die ergänzende Beschwerdebegründung erfolgte fristgerecht am 15. Juni 2018.

12. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beantragte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

13. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

14. Am 18. Juli 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Mit Eingaben vom 25. Juli 2018 und 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

16. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung weise eine falsche Absenderangabe auf. Sie stamme vom Migrationsamt und nicht vom Departement des Innern, das eigentlich zuständig sei. Gemäss § 2 Abs. 1 EAuV sowie Anhang zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) ist das Departement des Innern zuständige kantonale Behörde in der vorliegenden Sache. Aus dem Dispositiv der Verfügung ist klar ersichtlich, dass das Departement des Innern verfügt hat, und auch aus der Unterschrift ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des Departements des Innern» gehandelt hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen Departement erlassen worden. Der falsche Briefkopf stellt keinen Ungültigkeitsgrund, schon gar keinen Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit. lbis/lter der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef unterzeichnet worden. Dass die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die Unterschrift nicht leserlich ist und damit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal nach § 4 Abs. 1 lit. lter bei ausländerrechtlichen Verfügungen auch Verwaltungsjuristen unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig erlassen und es besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter des Beschwerdeführers im Übrigen aus anderen Verfahren bereits bekannt ist (vgl. zuletzt VWBES.2017.156 vom 18. April 2018).

3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Gemäss Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen.

3.1 Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AuG - keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; zit aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E.  2.1).

3.2 Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF  143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von Fr. 83'000.-- bei zwei Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.2).

3.3 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Betruges stelle aufgrund der Deliktssumme und der Vorgehensweise zweifellos einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialamt den Bezug des Freizügigkeitsguthabens zunächst verschwiegen und weiterhin vollumfänglich Sozialhilfe bezogen, das Sozialamt anschliessend mittels eines bereits veralteten Bankkontoauszugs über das damals noch vorhandene Vermögen in der Höhe von mindestens CHF 72'440.00 getäuscht und letztlich das komplette Pensionskassengeld im Umfang von CHF 151'929.40 für ein gescheitertes Filmprojekt verbraucht habe, sei äusserst verwerflich und keinesfalls zu tolerieren. Der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) seit dem 1. Oktober 2016 unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung für 5 -15 Jahren führe. Zwar würden die Delikte des Beschwerdeführers nicht unter den zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen, da er diese vor der Umsetzung im Jahr 2016 verübt habe. Der vom Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei dennoch entsprechend Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten letztlich eingestanden und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zugestimmt habe, könne nicht von einem blossen Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Sozialarbeiter die Rede sein. Bereits davor sei der Beschwerdeführer in der Schweiz in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten, als er an einem damals 15-jährigen Mädchen gegen deren Willen und in Kenntnis deren Alters sexuelle Handlungen vorgenommen habe. In den Jahren 2000 und 2008 sei der Beschwerdeführer überdies durch mehrere Strassenverkehrsdelikte negativ aufgefallen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz insgesamt zu Freiheitsstrafen von 22 Monaten und Bussen von CHF 880.00 verurteilt worden. Er habe sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen, die formlosen Ermahnungen im Oktober 2002 und September 2013 noch durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2011 von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Erschwerend komme die Verschuldung in der Höhe von insgesamt CHF 69'904.25 hinzu. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG sei offensichtlich erfüllt.

3.4 Die schwerste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Betruges erfolgte im vereinfachten Verfahren, weshalb das Strafurteil der Anklageschrift entspricht. Gemäss dieser bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. September 2012 bis 2. Juni 2015 Sozialhilfe im Umfang von CHF 70'877.25, ohne die Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorge im Umfang von CHF 151'929.40 gemeldet zu haben und in der Absicht, seiner Rückerstattungspflicht zu entgehen, indem er auf Anfrage der zuständigen Stelle hin mehrmals angab, über kein Vermögen mehr zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2 und 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 3.3.1). Wie das Migrationsamt ausführt, fällt sodann die Verurteilung aus dem Jahr 2002 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen sexueller Handlung mit einem Kind sowie sexueller Nötigung negativ ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt zu haben. Auch wenn die Straftat bereits geraume Zeit zurückliegt, stellt sie keinesweg bloss eine Bagatelle dar. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Verschuldung in der Höhe von CHF 69'904.25 aufweist. Im Übrigen liess sich der Beschwerdeführer weder durch die beiden formlosen ausländerrechtlichen Ermahnungen noch durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung beeindrucken. Wenn die Vorinstanz daher in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer auch künftig weder gewillt noch fähig zu sein scheint, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG als erfüllt betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden.

3.5 Das Migrationsamt erachtete auch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG im vorliegenden Fall als erfüllt. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2010 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei ein Negativsaldo in der Höhe von CHF 172'185.40 entstanden, wobei die sozialhilferechtliche Unterstützung weiterhin andauere. Es sei davon auszugehen, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters andauern werde und seine Lebensweise auch danach mittels Ergänzungsleistungen fremdfinanziert werden müsse.

3.6 Der Beschwerdeführer erhält seit dem 1. April 2018 eine (reduzierte) Altersrente und Ergänzungsleistungen, weshalb er sich vollständig von der Sozialhilfe ablösen konnte. Ob damit der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Erlass des angefochtenen Entscheids weggefallen ist, muss indessen nicht weiter erörtert werden, da die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben sind.

4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz gekommen. Damit hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Familienangehörigen, seine Tochter lebt nicht in der Schweiz. Auch ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden nicht dargelegt. Darüber hinaus zeigen die zwei offenen Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft CH 69'904.25, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen offensichtlich nicht immer nachgekommen ist. Zwar mag es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme schwerfallen, die Schweiz verlassen zu müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3). Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in Sri Lanka in medizinische Behandlung zu begeben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für den Beschwerdeführer die Schwelle zur Behandlung im Heimatland höher sein soll als in der Schweiz. Der dargetane Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht somit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht entgegen. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

6.1 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2 Gemäss der von Rechtsanwalt Jürg Walker eingereichten Kostennote beläuft sich der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers auf 11.333 Stunden Anwaltstätigkeit und Auslagen im Umfang von CHF 116.10. Der geforderte Stundenansatz von CHF 230.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich der angemessene Aufwand von Rechtsanwalt Jürg Walker in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 2’322.00 (CHF 2039.90 Honorar, CHF 116.10 Auslagen, CHF 166.00 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von CHF 566.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 2‘322.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von CHF 566.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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