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Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2018 VWBES.2018.156

22 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·903 parole·~5 min·4

Riassunto

fremdenpolizeiliche Massnahmen

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     fremdenpolizeiliche Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1988, ist serbische Staatsangehörige. Am 6. April 2018 reiste sie als Touristin in die Schweiz ein.

1.2 Am 7. April 2018 führte die Kantonspolizei Solothurn im Lokal [...] in [...] eine Kontrolle wegen illegalem Glückspiel durch. A.___ hielt sich im Zeitpunkt der Durchsuchung im fraglichen Lokal auf.

2. Am 9. April 2018 erliess das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:

1.      A.___ wird der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert.

2.      Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz bis am 17. April 2018 zu verlassen (Art. 64d Abs. 1 AuG).

3.      Beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AuG).

3.1 Dagegen reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. April 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner beantragte sie sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei mittels eines gültigen serbischen Reisepasses legal in die Schweiz eingereist. Sie habe ihren Status als Touristin aber ausgenutzt und sei einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Anlässlich der Einvernahme vom 7. April 2018 habe die Beschwerdeführerin zwar bestritten, im Lokal Arbeiten ausgeführt zu haben. Es würden jedoch Aussagen von Gästen vorliegen, wonach sie Wetten entgegengenommen und Login-Daten und Passwörter an Gäste mitgeteilt habe, damit diese an den Wettstationen Wetten hätten abschliessen können. Die Beschwerdeführerin sei als Mitarbeiterin identifiziert worden, die immer im Lokal sei, Getränke ausschenke und dort arbeite. Aufgrund dieser Aussagen müssten die Ausführungen der Beschwerdeführerin als klare Schutzbehauptung betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass sie in der Schweiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine entsprechende Bewilligung benötige. Sie habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz könne ihr nicht gestattet werden.

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei am 6. April 2018 in die Schweiz eingereist. Sie sei nicht erwerbstätig und lebe während ihres Aufenthaltes bei ihrem Lebensgefährten, der am 7. April 2018 ebenfalls mit ihr im Lokal [...] in [...] gewesen sei. Entgegen den Behauptungen sei sie lediglich als Gast im Lokal gewesen. Sie habe ihren Lebensgefährten besucht und sei mit diesem gemeinsam und auf dessen Wunsch im Lokal gewesen. Ihr Lebensgefährte sei ein Freund des Inhabers des Lokals, weshalb sie oft zusammen dort seien, wenn sie in der Schweiz sei. Sie habe weder am Tag der Kontrolle, noch zu einem anderen Zeitpunkt im Lokal gearbeitet. Deshalb würden keine Gründe für eine Verweigerung ihres Aufenthaltes vorliegen.

4.1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei ist es ohne Belang, ob eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

4.2 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG).

5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits diverse Male in die Schweiz eingereist ist. Es liegen mehrere Aussagen von Gästen des Lokals [...] in [...] vor, wonach die Beschwerdeführerin Wetten entgegengenommen und Login-Daten und Passwörter an Gäste mitgeteilt hat, damit diese an den Wettstationen Wetten abschliessen konnten. Sie wurde als Mitarbeiterin identifiziert, die auch Getränke ausschenke und dort arbeite.

5.2 Es ist damit dargetan, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübte, für welche sei keine erforderliche Bewilligung hatte. Entsprechend hat die Vorinstanz gegen sie zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.

5.3 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist das Ausreisedatum neu festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis am 6. Juli 2018 zu verlassen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 6. Juli 2018 zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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