Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 20.06.2018 VWBES.2018.14

20 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,468 parole·~17 min·4

Riassunto

Opferhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

F.O.___    vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, Brunner Aebi Partner,    

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,    

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in [...] H.O.___, der Ehemann von F.O.___, und S.O.___, der gemeinsame Sohn der beiden, erschossen und X.___, ein Freund der Familie, durch einen Schuss schwer verletzt. Täter waren Angehörige von L.O.-T.___, der Frau von S.O.___, nämlich deren Bruder B.T.___ und deren Vater V.T.___.

Der Tötung vorausgegangen war ein Streit zwischen den Familien, der schon länger geschwelt hatte, und der wegen innerfamiliären Streitigkeiten und Gewalt von S.O.___ gegenüber dessen Ehefrau entstanden war. Auslöser dieses Streites war die Tatsache, dass die Familie T.___ nur über Umwege von der Geburt des zweiten Kindes von L.O.-T.___ erfahren hatte, weil deren Mann und dessen Familie ihr verboten hatten, das mitzuteilen.

2. Am 29. Juni 2017 liess F.O.___ ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz (OHG) einreichen, das am 30. Oktober 2017 hinsichtlich der Genugtuung begründet wurde.

3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 hiess das Amt für soziale Sicherheit (ASO) im Namen des Departements des Innern das Gesuch teilweise gut und legte die Genugtuung auf CHF 46'000.00 fest (Ziff. 10.1), sistierte das Entschädigungsgesuch vereinbarungsgemäss (Ziff. 10.2), stellte den Übergang der Ansprüche von F.O.___ gegenüber den Tätern B.T.___ und V.T.___ im Umfang des festgesetzten Betrages fest (Ziff. 10.3), stellte die Vergütung der Parteientschädigung ausserhalb dieses Verfahrens fest (Ziff. 10.4) und verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten (Ziff. 10.5).

4. Gegen diese Verfügung erhob F.O.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, die Verfügung des Departementes sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme nach dem Opferhilfegesetz von CHF 100'000.00 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

In der Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2018 reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Genugtuungsforderung auf den Betrag von CHF 70'000.00.

5. Die Vorinstanz stellte am 20. Februar 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.

6. Die Beschwerdeführerin nahm am 27. März 2018 nochmals Stellung.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialhilfegesetz, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). F.O.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, in welchem über die von ihr verlangte Genugtuung befunden wurde, besonders berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Beschwerdegegenstand ist nach den gestellten Rechtsbegehren einzig die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung, obschon die Aufhebung der ganzen Verfügung verlangt wird. Die Sistierung der Entschädigungsforderung und die Ausgliederung der Parteientschädigung in ein anderes Verfahren werden in der Beschwerde nicht thematisiert und sind blosse Zwischenentscheide (vgl. §66 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), der Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten belastet die Beschwerdeführerin nicht, ebenso wenig wie die Feststellung der gesetzlichen Subrogation.

1.3 Nach den Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Mehrforderung in der Verfügung abgewiesen wurde, auch wenn das im Entscheiddispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Soweit ihren Begehren nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerdeführerin daher beschwert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2. Die Voraussetzungen für das Gewähren von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch den Kanton Solothurn an die Beschwerdeführerin liegen grundsätzlich vor, was nicht umstritten ist. Die Beschwerdeführerin ist durch die Tötung ihres Ehemannes und ihres Sohnes als Angehörige nach Art. 1 Abs. 2 OHG schwer betroffen und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von der Opferhilfe umfasst. Der Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig, die Verwirkungsfrist von fünf Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist eingehalten. Die zivilrechtlich im Strafverfahren zugesprochenen Genugtuungsleistungen sind zumindest auf absehbare Zeit bei den Tätern nicht einbringlich, von Dritten sind keine Leistungen zu erwarten.

3.1 Umstritten sind die Höhe der Genugtuungssumme(n) sowie die Zulässigkeit einer Kürzung.

Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme von total CHF 46'000.00 zu, wobei sie von einer Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 für den Verlust des Ehegatten und von einer um 20 % von CHF 15'000.00 auf CHF 12'000.00 gekürzten Basisgenugtuung für den Verlust des Sohnes ausging und den Gesamtbetrag von CHF 42'000.00 auf CHF 46'000.00 erhöhte.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuungssumme von total CHF 70'000.00 für den Verlust des Ehemannes und des Sohnes. Sie macht geltend, die Basisgenugtuungssumme für den Verlust des Sohnes hätte bei CHF 20'000.00 angesetzt werden und nicht gekürzt werden dürfen, und die Basissummen seien ungenügend erhöht worden.

3.2 Es stellt sich vorab die Frage, ob es um eine (einzige) Genugtuung für die Angehörige mehrerer Opfer geht, wie das aus dem Gesuch um Ausrichtung einer (einzigen) Genugtuungssumme von CHF 100'000.00 und aus dem Dispositiv des Entscheides, wo eine einzige Summe von CHF 46'000.00 festgelegt wurde, geschlossen werden könnte. Diesfalls wäre jedoch die gesetzliche Höchstgrenze von CHF 35'000.00 offensichtlich überschritten. Ein höchstrichterlicher Entscheid zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen, und die Lehre äusserte sich zu dieser Frage bisher nicht. Das Bundesamt für Justiz hält in seinem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG vom Oktober 2008 unter Ziffer 5 (S. 8) dazu fest, seines Erachtens löse jedes Opfer einen Anspruch auf eine Genugtuung für die angehörige Person aus, und der insgesamt ausgerichtete Genugtuungsbetrag könne in einem solchen Fall mehr als 35'000 Franken betragen. Sowohl die kantonale Fachbehörde wie die Beschwerdeführerin gehen offensichtlich davon aus, dass die Genugtuungssummen pro Opfer zu berechnen und festzulegen sind und gesamthaft die festgelegte Höchstgrenze pro angehörige Person überschreiten können. Es besteht kein Anlass, diese Frage hier vertieft zu prüfen, zumal prozessual das Verschlechterungsverbot gilt, welches nicht erlaubte, die maximale Genugtuungssumme für die Beschwerdeführerin auf CHF 35'000.00 zu reduzieren. Korrekterweise wäre aber wohl die Genugtuungssumme pro Opfer – auch und vor allem im Dispositiv des Entscheides – separat festzusetzen, damit sie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren separat angefochten und auch das Einhalten der Höchstgrenze überprüft werden kann.

4.1 Anlässlich der Revision des Opferhilfegesetzes im Jahr 2007 wurde die Genugtuung neu geregelt. Sie wurde als Anspruch ausgestaltet, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertige, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar seien (Art. 23 Abs. 1). Zugleich wurde die Höhe in Art. 23 Abs. 2 limitiert auf CHF 70'000.00 für das Opfer (lit. a) und auf CHF 35'000.00 für Angehörige (lit. b). Art. 27 OHG sieht vor, dass Entschädigung und Genugtuung von Angehörigen des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden können, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Abs. 2).

4.2 Das Bundesamt für Justiz erstellte im Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind als Bandbreiten für Angehörige bei Tod eines Kindes Beträge zwischen CHF 10'000 und 20'000 aufgeführt, bei Tod eines Ehegatten CHF 20'000 bis 30'000. Genugtuungssummen zwischen CHF 25'000 und 35'000 sind für Angehörige vorgesehen, deren Lebensweise sich wegen der Tat erheblich verändert, weil sie sich um das schwer verletzte Opfer kümmern, es intensiv pflegen oder betreuen, oder sie andere sehr einschneidende Auswirkungen erfahren. An den Leitfaden halten sich in der Praxis die zuständigen Opferhilfeinstanzen in der Schweiz.

4.3 Auch die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid für die Genugtuungssumme auf den Leitfaden, ebenso wie auf die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe zur Anwendung des Opferhilfegesetzes (SVK-OHG) aus dem Jahr 2010. Die Beschwerdeführerin hält sich in ihrer Argumentation ebenfalls an diese Grundlagen, bemängelt aber deren Anwendung.

5.1 Was die Genugtuungssumme für den Verlust des Sohnes angeht, wird in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, die Basisgenugtuung hätte nicht auf bloss CHF 12'000.00 festgesetzt werden dürfen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatumstände hätte diese auf CHF 20'000.00 bemessen werden müssen.

5.1.1 Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme für den Verlust des Sohnes auf CHF 15'000.00 festgesetzt und diese dann leicht gekürzt auf CHF 12'000.00. Abschliessend hat sie die gesamte Genugtuungssumme dann nochmals um CHF 4'000.00 erhöht. Sie hat sich für ihren Entscheid bei der Höhe der Summe insbesondere auf zwei Vergleichsfälle gestützt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Summe entsprechend dem Zürcher Fall auf CHF 15'000.00 festlegte. Korrekt hat sie festgehalten, dass in beiden Fällen eine vergleichbare posttraumatische Belastungsstörung auftrat, welche lange anhielt. Richtig ist auch, dass im Unterschied zum andern Vergleichsfall nicht das einzige Kind getötet wurde, sondern eines von mehreren Kindern, was die Lebensumstände etwas weniger stark verändert, als wenn die Mutter plötzlich kinderlos dasteht. Die Höhe der Summe entspricht auch der schweizweiten Praxis, wie die repräsentative Zusammenstellung von Genugtuungsentscheiden nach dem revidierten OHG von Meret Baumann zeigt (Meret Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015). Genugtuungssummen von CHF 12'000.00 und CHF 13'000.00 wurden für den bei einer Auseinandersetzung erstochenen Sohn zugesprochen (Nr. 14 und Nr. 15, GL 2013), wobei in beiden Fällen die Genugtuungssummen im Adhäsionsentscheid der Strafbehörde auf je CHF 25'000.00 festgesetzt worden waren. CHF 15'000.00 wurden in mehreren Fällen von getöteten erwachsenen Kindern zugesprochen (Fälle Nr. 16, ZH 2012; Nr. 17, BE 2011; Nr. 19 VD 2013). CHF 17'000.00 betrug die Genugtuung in einem Fall für einen getöteten minderjährigen Sohn (Nr. 22, BE 2012). Höhere Summen wurden nur in zwei Einzelfällen zugesprochen, nämlich CHF 20'000.00 für eine Tochter, die durch ihren Ehemann erstochen wurde, der danach Suizid beging (Nr. 26, AG 2012), und ebenfalls CHF 20'000.00 für einen erschossenen volljährigen Sohn (Nr. 28, LU 2013). Auch beim Einbezug all dieser Vergleichsfälle erscheint die festgelegte Ausgangssumme von CHF 15'000.00 der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin angemessen. Gewürdigt werden darf dabei, dass der volljährige Sohn nicht mehr zu Hause lebte, sondern als Erwachsener eine eigene Familie hatte, auch wenn er sich noch regelmässig besuchsweise in der nahegelegenen elterlichen Wohnung aufhielt.

5.1.2 Die Summe von CHF 15'000.00 entspricht dem Mittelwert entsprechend dem Leitfaden, und geht, entgegen der Auffassung in der Beschwerde, selbstverständlich bereits davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, andernfalls ja gar keine Genugtuung geschuldet wäre (Art. 22 OHG). Da sie nicht dem Minimalwert entspricht, ist sogar klar, dass von einer schweren bis sehr schweren Beeinträchtigung ausgegangen wird. Sie entspricht im Übrigen der vom Strafgericht adhäsionsweise festgesetzten Genugtuungssumme von CHF 25'000.00, wenn entsprechend dem Leitfaden und den Empfehlungen SVK-OHG die zivilrechtlich festgesetzte Genugtuung auf Grund der im OHG geltenden Maximalsumme für Angehörige um ca. 40 % gekürzt wird, und entspricht auch in dieser Hinsicht der Praxis (vgl. oben zitierte Vergleichsfälle Nr. 14 und 15). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts Solothurn VWBES.2016.453 ist nicht einschlägig und kein Präjudiz für den vorliegenden Fall: Dort ging es um die Genugtuung an das Opfer, welches in seiner sexuellen Integrität verletzt worden war; die zivilrechtlich «festgelegte» Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 bestand in einer im abgekürzten Verfahren genehmigten Vereinbarung zwischen Täterin und Opfer, welche zu einer Opferhilfegenugtuung von CHF 4'500.00 führte (die dann noch um 40% gekürzt wurde wegen des Aufenthaltsorts im Ausland).

5.1.3 Die Vorinstanz hat die Genugtuung um 20 % gekürzt, weil der Sohn vor seinem Tod in eine verbale Auseinandersetzung mit den Tätern verwickelt gewesen sei und der schon lange und am Tattag eskalierte bestehende Familienkonflikt darin gegründet habe, dass der Sohn der Gesuchstellerin seine Frau und damit die Schwester bzw. Tochter der Täter unterdrückt und geschlagen habe, wie sowohl aus den Strafurteilen wie dem Strafbefehl vom 4. August 2011 hervorgehe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine «Mitverursachung» durch den Sohn vorliege. Die Strafbehörden seien von keinem Mitverschulden des Opfers ausgegangen. Opfer sei zudem nur die Beschwerdeführerin selber und nicht deren getöteter Sohn, sodass das Verhalten des Sohnes ohnehin nicht mitberücksichtigt werden dürfte.

5.1.3.1 Opfer im Sinne des OHG ist nach der klaren Definition in Art. 1 des Gesetzes, wer durch die Straftat unmittelbar in seiner Integrität beeinträchtigt worden ist. Davon unterschieden werden im OHG die Angehörigen, namentlich Ehegatten, Kinder und Eltern, denen auch Opferhilfeansprüche zustehen, obwohl sie im Sinne des OHG nicht selber Opfer sind. Auch bei der Reglung des Genugtuungsanspruchs wird im Gesetz eindeutig zwischen den eigentlichen Opfern und deren Angehörigen unterschieden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer, widerspricht also klar dem Gesetz, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält.

5.1.3.2 Bezüglich der vorgenommenen Kürzung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in keiner Weise von einem strafbaren Mitverschulden ausgegangen ist. Nach Art. 27 Abs. 2 OHG können aber die Ansprüche von Angehörigen herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben.

Die Darstellung der Vorinstanz ist korrekt: Aus den Strafurteilen ergibt sich, dass Anlass des Streites am Tatabend der Umstand war, dass die Frau des getöteten Sohnes, welche Schwester bzw. Tochter der Täter ist, von ihrem Ehemann daran gehindert worden war, ihrer Herkunftsfamilie mitzuteilen, dass sie ein zweites Kind geboren habe, mittels Beschädigung ihres Mobiltelefons und durch ein vom Ehemann ausgesprochenes Verbot. Unmittelbarer Auslöser des Streites vor der Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin war die Aussage des Sohnes, dass er mit seiner Ehefrau machen könne, was er wolle; er könne sie auch blutig schlagen. Auch die schon länger bestehenden familiären Probleme in der Ehe zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Frau – auch mit Schlägen und Drohungen durch den Sohn – sind in den Strafurteilen beweismässig als erstellt angenommen worden (Urteil Amtsgericht Thal-Gäu S. 41 f., Urteil Obergericht Solothurn S. 47 ff.). Darauf durfte die Vorinstanz abstellen. Korrekt ist auch der daraus gezogene Schluss, dass dieses Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin zum Konflikt wie zur Eskalation und damit zur aus der anschliessenden Tat folgenden Beeinträchtigung beigetragen hat. Ein strafrechtliches Verschulden des Opfers ist im Opferhilferecht eben gerade nicht Voraussetzung für eine Kürzung oder den Wegfall der Genugtuung; es genügt jedes Verhalten, das zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (vgl. auch Leitfaden, S. 4, Rz 4).

5.1.3.3 Auch der Umfang der vorgenommenen Kürzung von 20 % ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist nur von einem sehr leichten bis leichten «Mitverschulden», also einer opferhilferechtlichen Mitverursachung bzw. Verschlimmerung durch das vorausgegangene Verhalten des Opfers ausgegangen und hat dementsprechend die Genugtuung nur in diesem leichten Umfang und angemessen reduziert.

5.1.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der falschen Festsetzung der Genugtuungssumme für den Verlust ihres Sohnes und der unzulässigerweise vorgenommenen Kürzung erweisen sich somit als unbegründet.

5.2 In Bezug auf die Genugtuungssumme für den Verlust ihres Ehemannes macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung einzig geltend, die Erhöhung der Basisgenugtuung sei ungenügend vorgenommen worden; die Umstände hätten eine Erhöhung im gleichen Umfang wie durch das Strafgericht, also um einen Drittel, erfordert.

5.2.1 Die Vorinstanz hat, wie bereits oben (Erw. 3.1) dargelegt, für den Verlust des Ehemannes eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.00 festgelegt. Sie hat damit die oberste Grenze der Bandbreite nach dem Leitfaden bereits ausgeschöpft. Eine Erhöhung um einen Drittel auf CHF 40'000.00 würde die gesetzliche Höchstgrenze von CHF 35'000.00 überschreiten, was nicht zulässig wäre. Dem entsprechenden Antrag kann deshalb zum vornherein nicht gefolgt werden.

5.2.2 Mit der Festsetzung des Höchstbetrages gemäss Leitlinien ist der Tatsache der sehr schweren Beeinträchtigung bereits Rechnung getragen. Der gesetzliche Höchstbetrag für Genugtuungen an Angehörige von CHF 35'000.00 ist nach dem Leitfaden, der sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt, primär für Fälle vorgesehen, in welchen ausserordentlich schwere Beeinträchtigungen eines Opfers vorliegen, die zudem besonders schwerwiegende Veränderungen in der Lebensweise erfahren, wie beispielsweise Opfer, die eine Tetraplegie erlitten haben. Fälle, in denen von einem ausserordentlich schweren Leiden für die Angehörigen ausgegangen wird, sind nach dem Leitfaden selten (S. 11/12).

5.2.3 Die Vorinstanz hat zwei Vergleichsfälle zitiert, in welchen die Genugtuung ebenfalls auf CHF 30'000.00 für die langjährige Lebenspartnerin bzw. die Ehefrau, deren Partner erschossen wurden, festgesetzt wurde. Beide Fälle entsprechen im Wesentlichen dem vorliegenden Fall, indem die Gesuchstellerinnen einen schweren Schock erlitten und in der Folge an Angstzuständen, fehlender Motivation und Verlust der Lebensfreude litten, wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Auch in weiteren Vergleichsfällen nach der Zusammenstellung «Genugtuungspraxis Opferhilfe» (vgl. oben Erw. 5.1.1) wurde bei getöteten Lebenspartnern Genugtuungen von maximal CHF 30'000.00 zugesprochen, so in den Fällen Nr. 33 (ZH 2012) und Nr. 34 (ZH 2013), wo in beiden Fällen psychische Beeinträchtigungen entstanden, ebenso Nr. 35 (LU 2013), wo eine Traumatisierung durch grausamen Tod festgestellt wurde. In andern Fällen führte die Beeinträchtigung durch den Tod des Ehepartners zu geringeren Entschädigungen, nämlich zu CHF 17'000.00 (Nr. 23, SZ 2011) in einem Fall, wo der Lebenspartner durch die Tochter der Gesuchstellerin erstochen wurde, und in einem andern Fall zu CHF 20'000.00 (Nr. 25, ZH 2011) beim Tod des Ehemannes nach verbaler und physischer Auseinandersetzung, was zur Ausweisung der Gesuchstellerin führte. In einem einzigen Fall wurde beim Verlust eines Ehepartners, der angeschossen und später im Spital verstorben war, aufgrund erheblicher Veränderung der Lebensweise die gesetzliche Maximalsumme von CHF 35'000.00 festgelegt (Nr. 40, LU 2013).

5.2.4 Die Festsetzung auf das oberste Mass gemäss der Bandbreite im Leitfaden entspricht somit der hier vorliegenden sehr schweren Beeinträchtigung der Ehefrau des Opfers. Eine ausserordentliche Veränderung der Lebensweise im Sinne des Leitfadens zur Bemessung der Opferhilfe ist aber nicht ersichtlich, und dem Umstand, dass die Tat vor der eigenen Haustür geschah, ist durch die Höchstsumme innerhalb der Bandbreite bereits Rechnung getragen. Die geltend gemachte fehlende sprachliche Integration kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden; die Beschwerdeführerin hat es in der Hand, dies zu verändern, und sie hat drei Kinder, welche sie in dieser Hinsicht (weiterhin) unterstützen können. Da die Beschwerdeführerin von Renten und Ergänzungsleistungen lebt, ist sie in ihren Erwerbsmöglichkeiten nicht (zusätzlich) eingeschränkt; sie hat sich vielmehr unterdessen offenbar wegen diesen Leistungen von der Sozialhilfe lösen können, wie sie in ihrer Beschwerdebegründung geltend macht.

5.2.5 Die Vorinstanz hat also in Bezug auf die Genugtuung für den Verlust des Ehemannes grosszügig entschieden, indem sie die Summe am obersten Rand der in der Praxis angewendeten Bandbreite festgesetzt hat. Auch im Vergleich mit der vom Strafgericht festgelegten Zivilforderung von CHF 35'000.00, erhöht um 1/3, ist die Festsetzung angemessen. Bei Reduktion der Zivilforderung um 40 % ergäbe sich eine Basisgenugtuung von CHF 21'000.00, welche erhöht um ein Drittel zu einer opferhilferechtlichen Genugtuung von CHF 28'000.00 führte.

5.2.6 Die Beschwerde erweist sich also auch in Bezug auf die gerügte Festsetzung der Genugtuung für den Verlust des Ehemannes als unbegründet.

5.3 Die Vorinstanz hat in einem abschliessenden Schritt die beiden Genugtuungssummen addiert und diese dann nochmals um CHF 4'000.00 erhöht. Diese Erhöhung wird von der Beschwerdeführerin als ungenügend gerügt. Wie bereits dargelegt, führte eine Erhöhung um ein Drittel bei der Genugtuungssumme, die der Beschwerdeführerin für den Verlust des Ehemannes zugesprochen wurde, zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstsumme. Für eine zusätzliche Erhöhung der festgelegten Summe der Beschwerdeführerin als Ehefrau besteht, wie soeben (Erw. 5.2) dargelegt, kein Anlass, sind doch in den besprochenen und auch den von der Vorinstanz zum Vergleich beigezogenen Genugtuungssummen von CHF 30'000.00 jeweils allfällige Erhöhungsfaktoren bereits enthalten.

Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um CHF 4’000.00 muss deshalb bei der Genugtuungssumme für den Sohn angerechnet werden und führt dort dazu, dass die vorgenommene Kürzung mehr als aufgewogen wird und die Genugtuungssumme letztlich total CHF 16'000.00 beträgt. Da ein Kürzungsgrund im Umfang von 20 % angemessen ist (oben Erw. 5.1.3), heisst das, dass im Ergebnis die angemessene Entschädigung (vor der Kürzung) auf CHF 20'000.00 festgelegt wurde, was genau dem Antrag in der Beschwerde entspricht.

5.4 Gesamthaft betrachtet hält deshalb die angefochtene Verfügung im Ergebnis jedenfalls stand. Die Zumessungsfaktoren sind richtig angewendet worden, im Quervergleich mit andern vergleichbaren Fällen ist keine Ungleichbehandlung ersichtlich. Die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Genugtuungsleistungen von total CHF 46'000.00 sind angemessen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Verfahren nach OHG sind aber, solange sie nicht missbräuchlich geführt werden, nach Bundesrecht kostenfrei, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben.

7. Der Beschwerdeführerin wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Der von Rechtsanwalt Aebi in der Kostennote geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (ohne Fristerstreckung) erscheint angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt CHF 180.00, die Auslagen sind gesamthaft leicht zu kürzen, da die Portokosten im geltend gemachten Umfang nicht belegt sind. Seine Entschädigung ist deshalb auf CHF 2'106.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 525.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald F.O.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von total CHF 2’106.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Marc Aebi von CHF 525.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald F.O.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2018.14 — Solothurn Verwaltungsgericht 20.06.2018 VWBES.2018.14 — Swissrulings