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Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2018 VWBES.2018.118

21 dicembre 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,689 parole·~13 min·2

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___ vertreten durch Advokat Ozan Polatli

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde am [...] 1989 in der Türkei geboren. Am 3. März 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er nach einer polizeilichen Personenkontrolle am 23. Mai 2014 um Asyl ersuchte. U.a. begründete er dieses Anliegen damals mit seiner kurdisch-armenischen Abstammung und seinem alevitischen Glauben. Er sei deswegen von der Bevölkerung beleidigt und blossgestellt sowie von radikalen Islamisten unterdrückt worden. Zudem habe er aus denselben Gründen und wegen einer Tätowierung am Unterarm Probleme gehabt, Arbeit zu finden. Danach habe er während zehn Jahren ohne «Versicherungsabschlüsse» als Coiffeur gearbeitet, weshalb es für ihn schwierig gewesen sei, sich in einem Spital behandeln zu lassen. Zudem hätten seine Familienangehörigen wegen ihrer Abstammung und ihres Glaubens Probleme mit den Behörden gehabt.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Mai 2014 wurde A.___ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

2. Am 18. Juni 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das Asylgesuch wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Die geltend gemachten Benachteiligungen seien als nicht ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und asylrechtlich nicht relevant. Da weder die politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Rückführung in den Heimatstaat sprächen und insbesondere in der Provinz Adana, seinem letzten Aufenthaltsort, keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, wurde der Vollzug der Wegweisung nicht zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2014 letztinstanzlich ab. Die vorgebrachten Benachteiligungen gegenüber A.___ hätten nie den Grad verbaler Beleidigungen und Beschimpfungen überschritten. 

3. Einen Tag vor Ablauf der Ausreisefrist, am 22. September 2014, heiratete A.___ die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte österreichische Staatsangehörige B.___. Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs erteilte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt A.___ am 28. Mai 2015 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4. Per 1. November 2015 verlegten A.___ und seine Ehefrau den Wohnsitz nach [...]. Am 17. November erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer letztmals am 25. Februar 2016 bis am 14. April 2020 verlängert wurde.

5. Gemäss der Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] zog die Ehefrau am 15. April 2016 aus der ehelichen Wohnung aus. Seither leben die Ehepartner getrennt.

6. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2016 wurde A.___ zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, dies wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Laut Strafbefehl hatte A.___ seine Ehefrau in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2016 in der Waldhütte [...] in die Wange gebissen und seine Frau sowie deren Familienangehörige als «Schlampen» bezeichnet. Vor der Waldhütte habe er seine Ehefrau auf den Boden geworfen, gewürgt und ihr mit der Faust bzw. der flachen Hand ins Gesicht und gegen die Lippe geschlagen haben. Dabei habe die Geschädigte gemäss Arztbericht eine geschwollene Lippe, Kratzspuren am Hals und am linken Unterschenkel sowie Hämatome an beiden Oberarmen und am Gesäss erlitten. Weiter soll A.___ seine Frau an verschiedenen Tagen im August 2015 mit dem Tod bedroht haben, falls sie sich von ihm scheiden lasse. Von Herbst 2014 bis Februar 2016 soll A.___ zudem gemäss dem Strafbefehl regelmässig Marihuana gekauft und konsumiert haben.

7. Vom Migrationsamt zur Trennung befragt, gab die Ehefrau an, sie lebten seit 16. Februar 2016 wegen der häuslichen Gewalt getrennt. Leider müsse sie noch die Frist abwarten, um sich scheiden zu lassen. Trotz einer Fernhalteverfügung erhalte sie weiterhin Nachrichten von ihrem Mann auf «Messenger» und «Instagram». A.___ sei ein begabter Betrüger und habe sie nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Als Beilage reichte die Ehefrau die Trennungsvereinbarung vom 28. April 2016 ein.

Im Wesentlichen liess A.___ darauf erwidern, sie hätten sich im Februar 2016 getrennt, weil sie sich nicht mehr verstanden hätten. Mittlerweile wünsche er sich die Wiederaufnahme des Ehelebens. Er habe sich beruflich, sprachlich und sozial sehr gut in der Schweiz integriert. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm aufgrund seiner armenischen Abstammung und seines christlichen Glaubens nicht zumutbar. Zudem besuche er jede Woche das Grab seines ungeborenen Kindes in Biberist. Weil er sich als Kind das Jesus-Kreuz auf den Unterarm habe tätowieren lassen, sei er ständig von anderen Kindern und Erwachsenen geschlagen und schikaniert worden.

8. Am 18. Dezember 2017 gewährte das Migrationamt A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zur Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und zur Wegweisung aus der Schweiz.

Die Ehefrau führte daraufhin aus, A.___ sei weder armenischer Abstammung noch christlichen Glaubens. Während ihres Zusammenlebens sei er weder zur Kirche noch in die Moschee gegangen. In der Türkei habe er seit seinem 13. Lebensjahr gearbeitet und sei ziemlich bekannt und beliebt.

A.___ liess entgegnen, er wolle so schnell wie möglich die Schweizer Staatsangehörige C.___ heiraten. Das sei bisher nicht möglich gewesen, da sie beide noch verheiratet seien. Nach der Eheschliessung habe er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb das ausländerrechtliche Verfahren bis zur Heirat zu sistieren sei.

Im Verlaufe des weiteren Schriftenwechsels beharrte A.___ darauf, dass er Armenier sei und in Grenchen in die Katholische Kirche gehe. Mit C.___ sei er seit etwa drei Monaten zusammen und inzwischen auch verlobt. Er kenne sie seit fünf Jahren. Da er die Adresse seiner Ehefrau nicht kenne, habe bisher keine einvernehmliche Scheidung beantragt werden könne. Sobald er rechtskräftig geschieden sei, werde er C.___ heiraten.

9. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das Sistierungsgesuch ab, widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___, verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und wies ihn per 31. Mai 2018 aus der Schweiz weg.

10. Am 19. März 2018 liess A.___ den Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechten und beantragte dessen Aufhebung. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verfahrenssistierung. Im Wesentlichen und sinngemäss machte er geltend, er sei in der Schweiz ausserordentlich gut integriert, dies sowohl beruflich, sprachlich als auch sozial. Als Angehöriger einer religiösen (Christ) und ethnischen (Armenier) Minderheit sei ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar. Er habe sich verlobt und werde mit der neuen Eheschliessung ohnehin einen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung haben. Zudem verweist er auf das Grab seines ungeborenen Kindes in Biberist. Er und seine Frau hätten sich entschieden, das Kind hier zu begraben, damit sie es wöchentlich besuchen könnten. Wenn ihm das verwehrt bleibe, werde ihn das hart treffen.

11. Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, am 8. Juni 2018 wurde das Verfahren bis 4. Juli 2018 sistiert. Eine weitere Sistierung wurde am 17. September 2018 abgelehnt.

12. Das Migrationsamt schloss namens des DdI am 1. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem seine derzeitige Aufenthaltsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wird, besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend ist er i.S.v. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.1) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als ihm die letzte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, Ehemann einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen. Familienangehörige von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) widerrufen werden. Es besteht kein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).

2.2 Die Ehe mit B.___ wurde am 20. August 2018 vor dem Bezirksgericht Bülach geschieden, womit die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen (Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG) grundsätzlich zu widerrufen ist. Insofern erübrigen sich weitschweifige Erwägungen.

2.3 Zu Recht hat die Vorinstanz aber geprüft, ob die Bewilligung nicht gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) verlängert werden könnte.  Demnach kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl Art. 50 AuG). Einen Anspruch auf eine Bewilligung statuiert Art. 77 VZAE zwar nicht, er ist aber günstiger als das FZA, weshalb die Regelung auch auf Ausländer, die mit einem Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats verheiratet waren, Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AuG).

2.4 Geheiratet haben die Eheleute am 22. September 2014, geschieden wurde die Ehe am 20. August 2018. Rein formell bestand sie somit über drei Jahre. Nach der Aussage der Ehefrau (act. 111) und der Trennungsvereinbarung vom 28. April 2016 (act. 109) erfolgte die faktische Trennung bereits am 16. Februar 2016. Der Beschwerdeführer gab zwar in seiner Stellungnahme vom 28. November an, sie seien seit 15. April 2016 getrennt (act. 117). Dies entspricht der Mutationsmeldung der Wohngemeinde (act. 95). Es ändert aber nichts daran, dass die erforderliche Mindestehedauer nicht eingehalten ist. Vom 15. April 2015 ausgehend, dauerte die Ehe maximal 1 Jahr und knapp acht Monate. Damit ist aber die vom Beschwerdeführer hervorgehobene erfolgreiche Integration nicht weiter zu prüfen, da es bereits an einer Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE mangelt.

2.5 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde kein Opfer ehelicher Gewalt, sondern hat solche – gemäss Strafbefehl vom 11. Mai 2016 (act. 98) -  im Gegenteil an seiner Ehefrau ausgeübt. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freien Stücken eingegangen wäre, liegen nicht vor. Und dass seine soziale Wiedereingliederung in der Türkei stark gefährdet wäre, kann mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Asylverfahren verneint werden (Urteil D-4049/2014 vom 20. August 2014; dazu sogleich E. 2.7 hiernach).

2.6 Die Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe in Art. 77 Abs. 2 VZAE ist nicht abschliessend. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss als wichtigen Grund gelten, dass er nun verlobt sei mit C.___ und er mit der Eheschliessung wiederum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben werde. Es mache keinen Sinn, ihn nun wegzuweisen, wenn er gleich im Anschluss daran wieder einreisen könne. Dies sei weder im Sinne der Öffentlichkeit, noch ihm zumutbar. Dazu ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in jedem Fall zu widerrufen ist, da die Bewilligungsvoraussetzung – die Ehe mit einer EU-Bürgerin – dahingefallen ist. Ob ihm ein Bewilligungsanspruch aufgrund (einer bis anhin noch nicht geschlossenen) Ehe zukommen wird, ist bei Weitem nicht so sicher, wie dies der Beschwerdeführer darstellt. Noch kurz vor dem Ergehen des Scheidungsurteils hatte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, die Ehegatten seien sich doch nicht sicher, ob sie sich scheiden lassen wollten. In der Eingabe vom 9. Mai 2018 hatte er demgegenüber bereits seinen unbedingten Willen erklärt, C.___ heiraten zu wollen. Nicht nur ist ungewiss, ob die Ehe dereinst geschlossen wird, es steht auch mitnichten fest, dass der Beschwerdeführer dannzumal einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung haben wird. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dies als Beschwerdeinstanz quasi vorfrageweise zu klären. Abzustellen ist auf die zivilrechtlichen Verhältnisse im Augenblick der Entscheidfällung (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28). Und momentan ist die Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dahingefallen und nicht ersichtlich, unter welchem Titel dem Beschwerdeführer türkischer Nationalität eine eigene Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 VZAE erteilt werden könnte.

2.7 Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss einen Härtefall geltend machen will, indem er seine armenische Herkunft und seinen christlichen Glauben hervorhebt, ist auf die Ausführungen des BFM (act. 20 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (act. 47 ff.) im Asylverfahren zu verweisen. Das BFM hatte abschliessend festgehalten, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Adana, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei er vor seiner Ausreise rund zehn Jahre als Coiffeur tätig gewesen. Es sei somit davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder einer Arbeit nachgehen könne. Zwar hatte er im damaligen Verfahren seltsamerweise noch angegeben, alevitischen Glaubens zu sein und deswegen diskriminiert und beschimpft worden zu sein. Das BFM hatte dazu in Erwägung gezogen, Aleviten könnten im Alltag zwar verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen ausgesetzt sein. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der Minderheiten in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gleiches gilt auch für die christliche Minderheit und die nun behaupteten Einschränkungen. Und das Bundesverwaltungsgericht hatte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes, SR 142.31). Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihn erwartenden Nachteilen vage gehalten sind.

3. Nicht zu beanstanden ist sodann die Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 96 AuG, welche die Vorinstanz im Rahmen der Wegweisungsverfügung vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und im Alter von 24 Jahren illegal in die Schweiz eingereist, wo er sich seit fünf Jahren und fast 10 Monaten aufhält. Er beherrscht die deutsche Sprache, ist erwerbstätig und hat weder Schulden gemacht noch Sozialhilfe bezogen. Strafrechtlich ist er immerhin zweimal in Erscheinung getreten. Ausschlaggebend ist aber, dass er den überwiegenden Teil seines jungen Lebens in der Türkei verbracht hat, dort gemäss den Feststellungen des BFM auch berufstätig war und über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer auch in der Schweiz Verwandte, zu denen aber kein Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK besteht. Und auch wenn es verständlich ist, dass er regelmässig das Grab seines ungeborenen Kindes besuchen möchte, werden ihm solche Besuche auch künftig im Rahmen eines visumspflichtigen Aufenthalts möglich sein. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. IV. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Da die Frist zur Ausreise aus der Schweiz mittlerweile abgelaufen ist, ist diese neu festzusetzen. Zumutbar ist eine Ausreise innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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