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Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2018 VWBES.2018.115

14 novembre 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,637 parole·~18 min·2

Riassunto

Opferhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___     vertreten durch Advokat Roger Wirz   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus der Türkei stammende A.___ (geb.  1982) erlitt in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2010 zwei Schussverletzungen.

2. Strafrechtlich wurde der Täter dazu verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2010 zu bezahlen.

3. Ein Gesuch von A.___ an die kantonale Opferhilfestelle um Ausrichtung einer Genugtuung wurde mit Verfügung vom 6. März 2018 im Umfang von CHF 1'260.00 gutgeheissen und an die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Täter angerechnet. Eine Entschädigung wurde zufolge Verzichts nicht ausgerichtet. In der Begründung wurde festgehalten, die Genugtuung werde auf CHF 4'200.00 festgesetzt, zufolge Mitverschuldens des Opfers aber um 70 % gekürzt.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 19. März 2018, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen.

5. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 30. April 2018 an seinen Begehren fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Der Täter hatte dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 CHF 12'000.00 geliehen. CHF 5'000.00 zahlte der Beschwerdeführer zurück. Die noch offene Restschuld führte zu einem längeren Konflikt und schliesslich zu einem Treffen in der Tatnacht vom 10./11. Februar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer, dem Täter und mehreren Kollegen des Beschwerdeführers, am Bahnhof [...]. Die Initiative zu einem Treffen mitten in der Nacht war vom Beschwerdeführer ausgegangen, welcher zuvor in Zürich im Ausgang gewesen war. Er schrieb dem Täter SMS, rief ihn um 01:00 Uhr an und drängte auf ein sofortiges Treffen, während der Täter ein Treffen um 18:00 Uhr vorschlug. Beim Treffen ging es dem Beschwerdeführer nicht darum ein Friedensgespräch zu führen, sondern tatsächlich darum, den Täter einzuschüchtern und in dem Sinn «fertig zu machen», dass er inskünftig auf die Einforderung seines Guthabens verzichten würde. Am Bahnhof kam es zwischen dem Täter und einem Kollegen des Beschwerdeführers zunächst zu einem kurzen Gespräch, während eine Gruppe von Kollegen des Beschwerdeführers wartete. Danach trat der Beschwerdeführer aus der Gruppe heraus und ging auf den Täter zu. Auf dem Weg zum Täter griff er sich an den Hosenbund und täuschte das Ziehen einer Waffe vor, ohne wirklich bewaffnet zu sein. Hierauf gab der Täter die Schüsse ab. Der Täter wurde in der Folge wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.

2.2 Gemäss dem Abschluss-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2010 verlief ein Schusskanal durch die Bauchhöhle des Beschwerdeführers und führte dort zu Verletzungen des Enddarms und der Harnblase, einem Schussbruch des Kreuzbeins sowie zu einer Blutung in die Bauchhöhle. Der andere Schusskanal am Oberschenkel verlief oberflächlich, sodass diese Verletzung zwar unter Narbenbildung, sonst jedoch ohne Folgeschäden abheilen konnte. Bei der Spitalaufnahme musste der Kreislauf des Beschwerdeführers stabilisiert werden. Danach konnte er operiert werden. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund der aktiven inneren Blutung in einem lebensbedrohlichen Zustand, der nur durch die Operation mit Stillung der Blutung und Volumensubstitution abgewendet werden konnte.

3. Die Voraussetzungen für das Gewähren von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch den Kanton Solothurn an den Beschwerdeführer liegen grundsätzlich vor, was nicht bestritten ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Schussverletzungen in seiner körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden (Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Die Beeinträchtigung ist erheblich im Sinne des OHG und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von der Opferhilfe umfasst. Der Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig, die Verwirkungsfrist von fünf Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist eingehalten. Die zivilrechtlich im Strafverfahren zugesprochene Genugtuungsleistung ist zumindest auf absehbare Zeit beim Täter nicht einbringlich, von Dritten sind keine entsprechenden Leistungen zu erwarten.

4. Umstritten sind die Höhe der Genugtuungssumme sowie die Zulässigkeit einer Kürzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von total CHF 1’260.00 zu, wobei sie von einer Basisgenugtuung von CHF 4’200.00 für die erlittenen Verletzungen ausging und den Betrag wegen eines schweren Mitverschuldens des Opfers um 70% kürzte. Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuungssumme von total CHF 10'000.00.

4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung haben somit nicht alle Opfer, sondern die Genugtuung ist auf Opfer beschränkt, die schwer betroffen sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70‘000 Franken für das Opfer und 35‘000 Franken für Angehörige (Abs. 2). Dieser Höchstbetrag wurde bei der Revision des Opferhilfegesetzes, welche per 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, eingeführt. Mit dieser Plafonierung wurde bewusst eine allgemeine Senkung der Beiträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht beabsichtigt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung handle, und dass die Genugtuung nicht vom Täter als dem Schadensverursacher, sondern von der Allgemeinheit zu bezahlen sei (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 2).

4.2 Das Opferhilfegesetz enthält ausser der Obergrenze keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sind sinngemäss heranzuziehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 OHG). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Der Richter stellt ab auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Er hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Behörde hat ein relativ weites Ermessen bei der Festsetzung der Genugtuung. Das Bundesgericht hat es stets abgelehnt, die Höhe der Genugtuung nach schematischen Grundsätzen festzulegen. Es soll stets auf den Einzelfall ankommen (Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5 mit Hinweisen insb. auf BGE 132 II 117).

Das Bundesamt für Justiz erstellte im Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind als Bandbreiten für Opfer mit Beeinträchtigung in der physischen Integrität 4 Schweregrade unterschieden. Beim Schweregrad 1 mit mässig schwerer Beeinträchtigung (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) beträgt die Bandbreite CHF 0 - 20'000. Die Vorinstanz hat im Fall des Beschwerdeführers eine solche Beeinträchtigung 1. Schweregrades angenommen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

4.3 Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind diverse Faktoren zu gewichten, wie z.B. die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6). Weiter werden genannt: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist (Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bundesamt für Justiz, Oktober 2008, S. 6).

5. Die Vorinstanz hat zur Bemessung der Genugtuung des Beschwerdeführers zwei Vergleichsfälle mit ähnlichen Verletzungsbildern herangezogen und diese sorgfältig mit dem Fall des Beschwerdeführers verglichen. Gestützt darauf hat sie eine Basisgenugtuung von CHF 4'200.00 festgesetzt. Faktoren, die eine Erhöhung dieser Basisgenugtuung rechtfertigen würden, wurden keine festgestellt. Sie kürzte jedoch die Genugtuung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 OHG aufgrund eines Mitverschuldens des Opfers um 70 %. Dieses habe wesentlich dazu beigetragen, dass sich die Situation in der Tatnacht derart zugespitzt habe, indem es den Täter mit Drohungen zur Konfrontation mitten in der Nacht veranlasst habe und dabei unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch habe das Auftauchen des Beschwerdeführers am Bahnhof zusammen mit der Entourage bedrohlich auf den Täter gewirkt. Weiter habe er sich an den Hosenbund gefasst und das Ziehen einer Waffe vorgetäuscht, auch wenn er nicht bewaffnet gewesen sei. All dies habe dazu beigetragen, dass der Täter emotional stark aufgewühlt gewesen sei. Die erste Schussabgabe des Täters sei deshalb auch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, die weiteren seien dann aber im Rahmen eines nicht entschuldbaren Notwehrexzesses erfolgt. Das Gericht habe die Situation gar dahingehend gewürdigt, dass dem Verhalten des Täters ein gewisses Verständnis habe entgegengebracht werden müssen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Verlauf der Auseinandersetzung wesentlich beeinflusst habe, sei von einem schweren Mitverschulden auszugehen.

6.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich in erster Linie auf das Strafurteil und verlangt, es sei ihm vom Staat eine Genugtuung in derselben Höhe zu bezahlen, wie sie im Strafurteil dem Täter auferlegt worden sei, nämlich CHF 10'000.00. Die zugesprochene Genugtuung sei zu weit entfernt von der strafrechtlichen Genugtuungssumme und erscheine angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der keinerlei aggressive Handlung gegenüber dem Täter begangen habe und auch unbewaffnet gewesen sei, zwei Durchschüsse in Bauch und Oberschenkel erlitten habe, sich in der Folge in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und noch heute unter den Folgen der Tat leide, geradezu als Hohn.

6.2 Die Botschaft zum Opferhilfegesetz hält jedoch klar fest, dass die Genugtuung nach OHG nicht gleich hoch zu sein braucht, wie die vom Täter geschuldete (BBl 2005 7165, S. 7223). Zweck der opferhilferechtlichen Genugtuung ist die Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers durch das Gemeinwesen. Mit der Zusprechung einer Genugtuung soll der immaterielle Schaden anerkannt werden, wobei die Höhe der Genugtuung weniger wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verwendung bildet ein Mittel zur Linderung des Schmerzes (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bundesamt für Justiz, Oktober 2008, S. 3). Mit der Plafonierung der Genugtuungssumme auf einer Obergrenze von CHF 70'000.00 wurde bewusst eine allgemeine Senkung der Beiträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht beabsichtigt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung handle, und dass die Genugtuung nicht vom Täter als dem Schadensverursacher, sondern von der Allgemeinheit zu bezahlen sei (vgl. Baumann/Blanca Anabitarta/Müller Gmünder, a.a.O. Rz. 2). Die Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall richtet sich nach einer degressiven Skala, die von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen unabhängig ist. In der Botschaft wurde klar davon ausgegangen, dass die nach OHG zugesprochenen Genugtuungen tiefer liegen würden als jene nach Zivilrecht (BBl 2005 7165, S. 7226). Auch das Bundesgericht hielt fest, dass die Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 E. 4.1). Auf die im Strafurteil zugesprochene Genugtuungssumme kann deshalb nicht abgestellt werden.

7.1 In Bezug auf die Basisgenugtuung kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Strafrechtlich sei die Tat als versuchte eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert worden. Im Strafurteil sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nur wegen der schnellen Leistung medizinischer Hilfe und «weil er immenses Glück» gehabt habe, überlebt habe. Die Blutung in seinem Bauchraum habe nur durch eine Notoperation gestillt werden können und der Blutverlust substituiert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe das Geschehen noch nicht vollständig verarbeitet und leide unter Angststörungen, Panikattacken, Schlafstörungen und Albträumen sowie Gesässschmerzen bei langem Sitzen oder beim Stuhlgang. Dass die Vorinstanz nur zwei Vergleichsfälle hinzugezogen habe, sei geradezu willkürlich. Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen, des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr und der Folge der Verletzungen erscheine eine Genugtuung von CHF 4'200.00 als unangemessen tief.

7.2 Zwar kritisiert der Beschwerdeführer den Beizug von bloss zwei Vergleichsfällen als zu wenig und geradezu willkürlich. Selbst nennt er jedoch keine Vergleichsfälle, nach denen es gerechtfertigt wäre, die Basisgenugtuung höher festzusetzen. Im Aufsatz Genugtuungspraxis Opferhilfe von Meret Baumann, Blanca Anabitarte und Sandra Müller Gmünder, welcher am 1. Juni 2015 im Jusletter publiziert wurde, lassen sich weitere Vergleichsfälle finden. In diesem Aufsatz ist eine Vielzahl an Opferhilfefällen zusammengetragen zur Entwicklung einer entsprechenden Praxis. In den darin aufgelisteten Vergleichsfällen wurden Genugtuungen von CHF 10'000.00, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, in drei Fällen zugesprochen. Im einen Fall hatte das Opfer Schusswunden an Kopf und Knie und dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Die Arbeitsfähigkeit war nach einem Jahr noch stark eingeschränkt (28. April 2014, LU OHG 2013/34). In einem zweiten Fall hatte eine Mutter in einem psychotischen Schub versucht, ihr 5-jähriges Kind und dessen Geschwister zu töten. Dem 5-jährigen Kind waren Stichwunden an Oberarm und Rücken zugefügt worden und es musste sich in kinderpsychiatrische Behandlung begeben, wobei die psychischen Folgen unklar seien (4. Februar 2014, BL 13-25). In einem dritten Fall musste einem Opfer nach einer Prügelattacke die mehrfach gerissene Milz entfernt werden, was zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führte. Auch litt das Opfer nach dem Angriff unter psychischen Beschwerden (14. September 2011, ZH 572/2009). Diese drei Fälle wiegen deutlich schwerer als jener des Beschwerdeführers, welcher – soweit bekannt – keine gravierenden Folgeschäden davongetragen hat. Die von ihm behaupteten psychischen Probleme und Gesässschmerzen bei langem Sitzen oder beim Stuhlgang wurden nicht belegt und können deshalb vorliegend grundsätzlich auch nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz berücksichtigte zugunsten des Beschwerdeführers trotzdem, dass bei einem Delikt dieser Schwere von einer notorisch vorhandenen psychischen Beeinträchtigung auszugehen sei. Zu den erlittenen Verletzungen des Enddarms und der Harnblase sowie des Kreuzbeins und des Oberschenkels wurden trotz Aufforderung durch die Vorinstanz vom 5. Januar 2017 ausser dem Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2010 keine weiteren Berichte über den Heilungsverlauf eingereicht. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass die Verletzungen alle gut verheilt sind. Auch über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die durch die Vorinstanz als Fachbehörde ermessensweise festgesetzte Basisgenugtuung von CHF 4'200.00 zu erhöhen. Auch einem Opfer, dem ein Messer in den Rücken gerammt wurde, wodurch es Stichverletzungen an Nieren und Dickdarm, einen Bluterguss an der Bauchhinterwand und in der Folge einen Infekt mit unmittelbarer Lebensgefahr erlitten hatte, wurde eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zugesprochen (21. Juli 2011, ZH 176/2011).

8. Genugtuungserhöhende oder –mindernde Faktoren gemäss Erwägung 4.3 lassen sich, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, ebenfalls keine finden. Der Beschwerdeführer belegte insbesondere die behaupteten Spätfolgen nicht.

9.1 Letztlich ist zu prüfen, ob es gerechtfertigt war, die Genugtuungssumme aufgrund des Mitverschuldens des Beschwerdeführers um 70 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, mit der Kürzung um 70 % habe sich die Vorinstanz in irritierender Weise die Sicht des Täters zu eigen gemacht. Das Obergericht habe sich einlässlich mit der Bemessung der Genugtuung auseinandergesetzt. Es habe dabei auch die Frage des Mitverschuldens des Beschwerdeführers gewürdigt und deshalb die Genugtuungssumme auf CHF 10'000.00 reduziert. Es sei irritierend, stossend und unangemessen, dass die Vorinstanz nun eine nochmals weitergehende Reduktion wegen angeblichem schwerem Mitverschulden vornehme. Der Beschwerdeführer sei unbewaffnet gewesen und das Strafgericht habe eine Notwehrsituation des Täters klar verneint bzw. jedenfalls den 2. bis 5. Schuss als nichtentschuldbaren Notwehrexzess qualifiziert. Gemäss dem Obergericht hätten diese Schüsse dem Beschwerdeführer auch die schweren Verletzungen zugefügt. Der Grad des Überschreitens des (Putativ-)Notwehrrechts sei als «erheblich» qualifiziert worden. Gemäss Feststellung des Obergerichts habe der Beschwerdeführer zumindest nach dem 1. auf ihn abgegebenen Schuss eine «abwehrende Haltung» eingenommen. Die Vorinstanz habe ausschliesslich jene Elemente gewürdigt, welche sich gegen den Beschwerdeführer verwenden liessen. Durch die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'260.00 bagatellisiere sie das Vorgefallene in unerträglicher Art und Weise.

9.2 Art. 27 Abs. 1 OHG sieht vor, dass die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden können, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Gemäss der Botschaft zum Opferhilfegesetz wird dabei nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund gestellt, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen hat, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein darf als ein Zivilgericht (BBl 2005 7231). Bereits eine einfache Mitverursachung durch das Verhalten des Opfers kann eine Herabsetzung oder gar einen Ausschluss des Anspruchs bewirken (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 2). Das Selbstverschulden wird nach einem objektiven Massstab beurteilt, das Verhalten des Opfers also mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Opfers verglichen (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7). Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E.   5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E.   5.1 mit Hinweisen). Als leichtes bis mittleres Verschulden wurde in der Praxis etwa die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration gewertet, in deren Verlauf das Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (BGE 123 II 210 E. 3b-c).  Als Reduktionsgrund kann aber auch ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (BGS 121 II 369 E. 3c und 4c). Kürzungssätze von 70-80 % rechtfertigen sich nur, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliegt. Bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden kommen hingegen Kürzungssätze zwischen einem Viertel und einem Drittel in Betracht (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 9). Um eine Genugtuung gänzlich auszuschliessen, braucht es ein den Kausalverlauf unterbrechendes Selbstverschulden des Geschädigten (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 15).

9.3 Die Vorinstanz würdigte, dass der Beschwerdeführer den Täter unter Drohungen zu einer Konfrontation in der Nacht veranlasst habe. Der Beschwerdeführer sei betrunken gewesen und sei mit einer Entourage aufgetreten, was bedrohlich auf den Täter gewirkt habe. Insbesondere habe er das Ziehen einer Waffe vorgetäuscht, was den Täter zur ersten Schussabgabe veranlasst habe, welche auch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten wesentliche dazu beigetragen, dass die Auseinandersetzung eskaliert sei.

9.4 Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, dass die Vorinstanz ausschliesslich jene Elemente gewürdigt habe, welche sich gegen ihn verwenden liessen, doch zeigt sich, dass den Beschwerdeführer auch tatsächlich ein grosses Mitverschulden trifft. Bereits der Umstand, dass er auf eigene Initiative mitten in der Nacht diese gefährliche Situation mit Konfrontation des Gläubigers suchte, während er aufgrund des seit längerer Zeit bestehenden Konflikts wusste, dass das Klima angespannt war, rechtfertigt eine Kürzung von bis zu einem Drittel. Der Beschwerdeführer zwang den Täter zudem regelrecht zu dem Treffen, indem er ihn bedrohte und einzuschüchtern versuchte, wobei er offenbar auch Drohungen gegen die Familie des Täters ausstiess. Bei dem Treffen ging es dem Beschwerdeführer darum, den Täter derart «fertig zu machen», dass er auf seine Forderung verzichten würde (vgl. Urteil des Obergerichts vom 22. März 2016, S. 40). Der Beschwerdeführer trat bei dieser Konfrontation zusammen mit mehreren Personen auf, wozu der Täter aussagte, es sei ihm vorgekommen wie ein Wolfsrudel. Auch dadurch heizte der Beschwerdeführer die Stimmung weiter auf. Nachdem einer der Kollegen des Beschwerdeführers mit dem Täter gesprochen hatte, trat dann der Beschwerdeführer aus der Gruppe heraus und lief auf den Täter zu. Dabei bewegte er seine Hand zum Hosenbund und täuschte absichtlich das Ziehen einer Waffe vor (vgl. Urteil S. 43). Dass der Täter sich dadurch bedroht fühlte und in der Folge auf den Beschwerdeführer schoss, hat dieser zu einem sehr grossen Teil selbst verschuldet. Der erste Schuss wurde denn auch als durch Notwehr gerechtfertigt beurteilt. Hätte dieser Schuss den Beschwerdeführer getroffen, dann hätte wohl der Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe gänzlich ausgeschlossen werden müssen. Insgesamt feuerte der Täter fünf Schüsse auf den Beschwerdeführer ab, wobei zugunsten des Täters davon ausgegangen wurde, dass der vierte und fünfte den Beschwerdeführer getroffen haben. Der Beschwerdeführer war auch noch nach der ersten Schussabgabe weiter auf den Täter zugegangen und hatte erst während der Abgabe der weiteren Schüsse eine seitliche, «abwehrende» Haltung eingenommen (vgl. Urteil S. 45). Der ganze Ablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen stand, die Gefahrensituation selbst hervorgerufen und bis zur Eskalation gesteigert hatte, weshalb sich die Kürzung der Opferhilfeleistungen um 70 % wegen seines schweren Mitverschuldens allemal rechtfertigt. Es würde dem Sinn und Zweck des Opferhilferechts widersprechen –  nach welchem dem Opfer eine Genugtuung als Zeichen der Solidarität der Gemeinschaft zukommen solle – wenn dem Beschwerdeführer, welcher sich in einem kriminellen Umfeld bewegte und die Tat regelrecht provozierte, eine höhere Genugtuung zugesprochen würde.

10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Belegt wurde dieses nicht, sondern es wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt [...] aufhalte. Es seien die Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.

Gemäss § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Der Beschwerdeführer hat weder seine Mittellosigkeit belegt, noch hatte seine Beschwerde Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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