Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die seit 2006 mit einander verheirateten Eltern von C.___ (geb. am [...] Oktober 2006) D.___ (geb. am [...] April 2008) und E.___ (geb. am [...] Februar 2011). Für die Kinder bestehen seit dem Jahr 2010 bzw. für E.___ seit dem Jahr 2012 Erziehungsbeistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
2. Im September 2015 trennten sich die Kindseltern. Der Kindsvater hat in unmittelbarer Nähe (Luftlinie ca. 300 m) eine Wohnung bezogen. Die Kindsmutter erstattete am 12. Dezember 2016 für ihre Töchter E.___ und C.___ Strafanzeige gegen den Kindsvater, bezüglich des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn setzte Rechtsanwältin Sabrina Palermo am 5. Januar 2017 als Prozessbeiständin der Kinder im Strafverfahren ein.
3. Am 30. Januar 2018 berichtete die Beiständin, F.___, der KESB, dass die Kindseltern seit Weihnachten/Neujahr wieder ein Paar seien, sie planten, wieder in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, das Scheidungsverfahren sei sistiert worden und der Kindsvater nehme die ambulante Therapie nicht mehr in Anspruch. Als die Kindseltern auf die Risiken eines solchen Vorgehens hingewiesen worden seien, habe die Kindsmutter erklärt, sie werde darauf achten, dass der Kindsvater nie mit den Kindern alleine sei. Sie könne noch immer nicht verstehen, wie der Kindsvater den Kindern dies (den sexuellen Missbrauch) habe antun können, doch sehe sie, wie er dies bereue und wie schlecht es ihm seither gehe. Durch den erneuten Zusammenzug würde sich auch eine finanzielle Entlastung ergeben. Die Beiständin gab an, sie könne die Situation nicht mehr kontrollieren und es sei irritierend, wenn sie die Besuche begleiten solle und bei ihrer Ankunft die Familie beispielsweise bereits beim gemeinsamen Mittagessen vorfinde. Sie beantragte, die Situation der Familie insbesondere bezüglich Wohnsituation und Besuchsbegleitung neu zu beurteilen und allenfalls ein forensisches Gutachten in Auftrag zu geben.
4. Anlässlich einer Anhörung durch das fallführende Behördenmitglied der KESB vom 27. Februar 2018 bestätigten die Kindseltern den Bericht der Beiständin. Sie erklärten sich sowohl mit der Anordnung eines Kindesschutzgutachtens wie auch mit der Anordnung eines forensischen Gutachtens für den Kindsvater einverstanden. Sie würden beide kooperieren. Darauf angesprochen, dass die KESB unmöglich kontrollieren könne, inwiefern die Kindsmutter die Kinder genügend beaufsichtigen würde und demnach eine Fremdplatzierung der Kinder für die Dauer der Begutachtung in Erwägung ziehen würde, reagierten die Kindseltern sehr emotional. Die Kindsmutter äusserte, sie würde alles für ihre Kinder machen. Der Kindsvater meinte, dann würde er sich halt erschiessen oder ins Gefängnis gehen, Hauptsache die Kinder könnten bei der Mutter bleiben. Sie hätten bisher in Absprache mit der Beiständin an den Wochenenden gemeinsame Ausflüge unternommen, wobei auch niemand kontrolliert habe, dass nichts passiere. Wenn die Kinder alleine zum Vater gingen, sei immer die Beiständin dabei. Auch sonst könne die Kindsmutter den Schutz der Kinder gut gewährleisten. Sie verspreche, dass nichts passieren werde und man könne ihr vertrauen. Beide Kindseltern hielten eine Fremdplatzierung für die Dauer der Begutachtung für komplett übertrieben. Es sei jetzt nie mehr etwas passiert und die Töchter wüssten, dass sie mit dem Vater nicht alleine sein dürften. Sie seien doch immer ehrlich gewesen. Wenn die Behörde und die Beiständin zu der gemeinsamen Wohnung nicht Ja sagen könnten, dann sei das halt so. Sie hätten ja nicht im Geheimen zusammengelebt. Dann könnten sie ja verstehen, wenn die KESB die Fremdplatzierung in Erwägung ziehen würde.
5. Nach weiteren Anhörungen teilte der Kindsvater der Behörde am 7. März 2018 mit, die Kindsmutter sei wieder schwanger. Diese Information bestätigte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter am 12. März 2018 und fügte an, die Schwangerschaft ändere nichts am Umstand, dass die Kindsmutter derzeit keinen Kontakt mehr zum Kindsvater pflegen wolle. Am 9. März 2018 hatte die Vertreterin zudem mitgeteilt, die Opferhilfe habe nun für die Kindsmutter eine Therapeutin gefunden. Ziel der Therapie sei es, das Selbstvertrauen der Kindsmutter zu stärken. Weiter teilte sie mit, die Grossmutter mütterlicherseits sei bereit, jeweils von Freitag bis Montag bei der Familie zu übernachten.
6. Die Kinder wurden am 12. März 2018 durch das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört.
7. Mit Entscheid vom 13. März 2018 entzog die KESB den Kindseltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Töchter und platzierte diese nach Eröffnung des Entscheids an die Kindseltern (am 15. März 2018) in der Institution [...]. Zudem wurde ein Kindesschutzgutachten bei Dr. med. [...] in Auftrag gegeben, insbesondere zu den Fragen der Gefährdung der Kinder, den erforderlichen Schutzmassnahmen und der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern. Weiter wurde ein erwachsenenforensisches Gutachten über den Kindsvater bei Dr. med. [...] in Auftrag gegeben, insbesondere auch zur Legalprognose.
8. Mit Entscheid vom 15. März 2018 entzog die KESB ihrem Entscheid zudem die aufschiebende Wirkung. Dies sei aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht erfolgt.
9. Gegen diesen Entscheid liess die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, am 19. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es seien die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 3.1 und 3.2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, 2. Kammer, vom 13. März 2018 aufzuheben.
2. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 15. März 2018 betreffend Entzug aufschiebende Wirkung aufzuheben.
Evt. sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei die am 15. März 2018 rechtswidrig vollzogene Unterbringung und Fremdplatzierung der Kinder E.___, D.___ und C.___, in der Institution [...] per sofort zu beenden und es sei die umgehende Rückplatzierung der Töchter in die Wege zu leiten.
4. Evt. sei der Beschwerdeführerin zur Ausübung der Obhut über die drei Kinder E.___, D.___ und C.___ Weisungen (in Form eines Kontaktverbots zum Kindsvater, der Absolvierung einer ambulanten Psychotherapie sowie des Beizugs der Mutter zur Unterstützung) zu erteilen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Einholung der Akten wurde der Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 27. März 2018 vorläufig abgewiesen, was mit der Vermeidung eines möglichen Hin und Hers begründet wurde.
11. Am 6. April 2018 führte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichtes eine Instruktionsverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin, der Kindsvater, zwei Vertreter der KESB, die Beiständin und Rechtsanwältin Sabrina Palermo als Kindsvertreterin teilnahmen. Dabei einigten sich die Anwesenden darauf, dass die Platzierung der Kinder per 23. April 2018 aufgehoben werde und die KESB einen neuen Entscheid fälle. Es solle versucht werden, ein Setting zu installieren, das die Situation bestmöglich kontrolliert, damit es zu keinen neuen Annäherungen mehr komme.
12. Mit Verfügung vom 17. April 2018 wurde der Beschwerde per Ende der Frühlingsferien (22. April 2018) die aufschiebende Wirkung erteilt und das Verfahren bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids der KESB sistiert.
13. Am 24. April 2018 reichte die KESB eine Vernehmlassung ein und beantragte, die Sistierung des Verfahrens sei aufzuheben, der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
14. Mit Entscheid vom 23. April 2018 setzte die KESB zudem Rechtsanwältin Sabrina Palermo per 23. Mai 2018 als Kindsvertreterin ein, nachdem dies bereits mehrfach angekündigt worden war.
15. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde Rechtsanwältin Sabrina Palermo für das Verfahren vor Verwaltungsgericht rückwirkend ab 20. März 2018 bis zur Geltung der Einsetzungsverfügung durch die KESB als Kindsvertreterin eingesetzt und den Parteien das rechtliche Gehör zum Antrag der KESB gewährt.
16. Mit Stellungnahme vom 26. April 2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Sistierung sei abzuweisen.
17. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, beantragte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2018 ebenfalls, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu entziehen.
18. Die Beiständin liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
19. Am 3. Mai 2018 übermittelte die Vorinstanz das an diesem Tag eingegangene erwachsenenforensische Gutachten über den Kindsvater per Fax.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie N 10).
2.2 Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).
3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Kindseltern hätten sich nicht an die Schutzmassnahme von begleiteten Besuchen gehalten, indem sich der Kindsvater auch zu anderen Zeiten immer wieder im Haus der Ehefrau und der Kinder aufgehalten habe und die Beziehung zwischen den Kindseltern wieder aufgenommen worden sei. Es werde eine grosse Abhängigkeit der Kindsmutter zum Kindsvater vermutet. Sie habe sich bei diesem immer wieder Hilfe geholt, wenn sie krank gewesen sei oder Unterstützung bei der Verrichtung von Aufgaben im Haushalt benötigt habe. Beide Elternteile zeigten eine mangelnde Einsicht in die Problematik. Der sexuelle Kindsmissbrauch sei von Seiten der Mütter- und Väterberatung und der Grossmutter bereits lange Zeit vorher thematisiert worden, bevor die Kindsmutter eine Anzeige gemacht habe. Es sei unklar, inwiefern die Kindsmutter in der Lage sei, sich vom Kindsvater abzugrenzen und die Kinder vor weiteren Übergriffen zu schützen. Es reiche nicht aus, um den Kindseltern die Verantwortung für den Schutz der Kinder zuzusprechen mit dem Hinweis, die Mutter und die Kinder seien ja jetzt sensibilisiert. Dies auch wenn die Kindsmutter nun angebe, sie wolle sich definitiv scheiden lassen, eine Therapie zur Stärkung des Selbstbewusstseins absolvieren und sei auch bereit, in ein Kontaktverbot zum Kindsvater einzuwilligen. Die Kinder dürften nicht in Situationen gebracht werden, in denen sie sich gegen ihren Vater, den sie sehr gerne hätten, wehren müssten. Zum aktuellen Zeitpunkt könne das Wohl der drei Kinder nur im Rahmen einer Fremdplatzierung hinreichend sichergestellt werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Massnahme sei völlig unverhältnismässig und willkürlich, eine Kindswohlgefährdung liege aktuell gar nicht vor und es sei nicht im Entferntesten eine Dringlichkeit auszumachen. Die Beschwerdeführerin habe selber bereits hinreichende Massnahmen ergriffen, um einer allenfalls künftigen Gefährdung ihrer Töchter und den Bedenken der KESB vorzubeugen. Das Herausreissen der Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld und von ihrer Mutter sei viel eher geeignet, ihre Entwicklung zu schädigen.
Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, bis vor kurzem regelmässigen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt zu haben und mit ihm gemeinsame Aktivitäten unternommen zu haben. Diesen Umstand habe sie jedoch nie gegenüber der Beiständin oder der KESB verschwiegen, sondern sich bei Fragen im Umgang mit dem Kindsvater jeweils an die Beiständin gewandt. Es dürfe nicht vergessen werden, dass es sich um den Vater der Kinder handle, der zwangsläufig immer ein Bestandteil der Familie bleiben werde, was die KESB zu verkennen scheine. Die Kindsmutter habe sich bedingungslos dafür eingesetzt, dass es zu keinen weiteren Übergriffen kommen könne. Der Kindsvater habe die Kinder nur in Begleitung der Beiständin und/oder der Kindsmutter sehen können. Er habe zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, Zeit alleine mit den Kindern zu verbringen. Die Idee, wieder gemeinsam zusammenzuleben entspreche viel mehr dem Wunsch des Kindsvaters als demjenigen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin sei motiviert und fähig, die Kinder vor allfälligen weiteren Übergriffen des Kindsvaters zu schützen. Sie habe sich umgehend bereit erklärt, sämtliche Massnahmen zu treffen und Vorgaben einzuhalten, welche aus Sicht der Kindesschutzbehörde zum Schutz der Kinder nötig seien. So habe sie umgehend jeglichen Kontakt zu ihrem Ehemann abgebrochen, die unterzeichnende Anwältin mit der Weiterführung des Scheidungsverfahrens betraut sowie zwecks Stärkung ihres Selbstbewusstseins und zur besseren Abgrenzung von ihrem Ehemann mithilfe der Beratungsstelle Opferhilfe eine psychotherapeutische Behandlung initialisiert. Ferner habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit erklärt, an den Wochenenden bei ihr zu wohnen, sollte die Befürchtung bestehen, sie könne sich vom Ehemann nicht genügend abgrenzen. Vor diesem Hintergrund seien die getroffenen Massnahmen völlig unverhältnismässig.
Es sei deplatziert und aktenwidrig, wenn geäussert werde, die Beschwerdeführerin habe nichts unternommen, als der Verdacht des Kindsmissbrauchs aufgekommen sei. Vielmehr habe sie sich an den damaligen Beistand, [...], gewandt, welcher sich jedoch nicht zum Handeln veranlasst gesehen habe. Sie habe danach selbst Anzeige erstattet und das Scheidungsverfahren in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt zu behaupten, sie könne nicht im Sinne ihrer Kinder denken. Sie könne sich sehr wohl vom Kindsvater abgrenzen und nehme auch fachliche Unterstützung in Anspruch. Die mangelnde Einsicht des Kindsvaters könne kein Grund sein, die Kinder von der Mutter zu trennen.
3.3 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. April 2018 äusserten sich die Anwesenden wie folgt:
3.3.1 Die Beschwerdeführerin gab an, der Kindsvater sei das letzte Mal am 13. März 2018 bei ihr vor der Balkontür gestanden, seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Bezüglich Schwangerschaft gab sie an, der Ehemann habe an Weihnachten bei ihr übernachtet. Es sei die Einsamkeit und das Vertraute gewesen, dann sei es halt passiert. Geburtstermin sei der 24. September 2018. Sie werde es auch ohne den Ehemann schaffen. Sie habe Unterstützung durch ihre Eltern, eine gute Freundin und durch die Mütterberatung. Sie habe jetzt verstanden, dass sie keinen Kontakt mehr zum Ehemann haben dürfe, da sie sonst ihre Kinder nicht mehr sehen werde, und werde den Fehler nicht noch einmal machen. Es sei ein grosser Schock gewesen, als die Kinder hätten gehen müssen. Der erste Termin bei der Therapeutin habe bereits stattgefunden.
3.3.2 Der Kindsvater führte aus, er sei am 13. März 2018 bei der Beschwerdeführerin gewesen, weil sie Blutungen gehabt und beim Frauenarzt gewesen sei. Er habe sich Sorgen gemacht. Seither sei er nicht mehr bei ihr gewesen und habe nur noch Kontakt über die Beiständin. Er arbeite in [...] zu 100 % als Techniker und gehe mit dem Bus zur Arbeit. Er habe schwere Depressionen und schwere Schuldgefühle. Er nehme an den Terminen für die Begutachtung teil. Die Therapie bei Dr. [...] habe ihm nicht viel gebracht und er habe sich dort nicht wohl gefühlt, weshalb er die Termine nicht mehr wahrgenommen habe. Es werde übertrieben. Er werde seine Kinder nie mehr gefährden. Er habe alles gestanden. Seine Kinder seien für ihn alles, sie seien die Luft zum Atmen. Er leide sehr darunter, dass er sie nicht sehen könne. Er sei psychisch stark belastet und kämpfe jeden Tag, dass er seine Arbeit verrichten könne. Es sei ihm bewusst, dass er nur begleitete Kontakte zu seinen Kindern haben könne. Er sei bereit, mit allen zusammenzuarbeiten, und mache, was er müsse. Er lasse die Ehefrau in Ruhe. Er sei auch dazu bereit, wegzuziehen, wolle aber seine Kinder in Begleitung sehen können. Er werde sich an das Kontaktverbot halten, man könne beruhigt sein.
3.3.3 Die Beiständin und die Kindsvertreterin führten aus, dass es den Kindern den Umständen entsprechend gut gehe und sie sich in der Institution [...] gut eingelebt hätten. Die Kontakte zur Kindsmutter liefen sehr gut und sie halte sich an die Abmachungen. Sie werde als sehr unsicher wahrgenommen und brauche Führung, dann mache sie super mit und tue, was man ihr sage. Zum Kindsvater hätten die Kinder seit der Platzierung keinen Kontakt gehabt. Der Wunsch der Kinder sei klar, dass sie wieder nachhause zum Mami und den Hunden gehen möchten. Die Kindsvertreterin fügte an, D.___ und E.___ würden es künftig sicher erzählen, wenn sie Kontakt mit dem Papi gehabt hätten. Die Beiständin führte aus, sie habe damals eine Meldung machen müssen, da sie die Situation nicht mehr habe kontrollieren können. Sie sei sich sicher, dass es jetzt keine Kontakte mehr zwischen den Kindseltern geben werde und vertraue den beiden.
3.3.4 Die Vertreter der KESB führten aus, man sei sehr erstaunt gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach den schweren Übergriffen auf die Kinder bereit gewesen sei, den Kindsvater wieder ins Haus mit den Kindern zu lassen und wieder eine intime Beziehung mit ihm einzugehen. Die Einsicht erfolge nun sehr spät. Das Kindesschutzgutachten sollte spätestens Anfang August vorliegen. Das Erwachsenengutachten werde wohl sogar noch etwas schneller fertiggestellt sein. Für die KESB sei es noch zu unsicher, ob die Kinder genügend geschützt seien. Wenn die Kinder wieder zur Mutter zurückgingen, könne man nur auf Vertrauen setzen, da eine volle Kontrolle nicht gewährleistet werden könne. Zurzeit vertraue man nicht. Die Frage sei aber auch, was die Aussicht der Begutachtung sei. Die Kinder würden dann wohl bis kurz- oder mittelfristig wieder nachhause gehen können und die KESB werde ein Setting einrichten müssen.
3.3.5 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führte aus, die Kindsmutter wolle keinen Kontakt mehr zum Kindsvater haben und beantrage im Scheidungsverfahren das alleinige Sorgerecht. Sie habe den Kindsvater nicht mehr gesehen und werde ihn auch nicht mehr sehen. Sie habe im Zeitpunkt der Platzierung keine Gefährdung gesehen und sehe sie auch heute nicht. Man müsse verstehen, dass es sich um eine langjährige Beziehung gehandelt habe und der Kindsvater die einzige Vertrauensperson der Beschwerdeführerin gewesen sei. Als Vater der Kinder könne er nicht einfach so aus dem Leben der Familie wegradiert werden. Er habe alles gestanden und beide Elternteile seien so sehr sensibilisiert. Sie kämen nie mehr auf die Idee, die Kinder mit dem Kindsvater alleine zu lassen. Es seien noch vier Monate bis im August und es werde nur schwieriger werden, wenn sich die Kinder in der Institution nun eingewöhnten. Die Kindsmutter habe nun gute Unterstützung, auch durch die Opferhilfe. Beide Elternteile zeigten Einsicht, und sie wünsche sich, dass die Kinder nach den Frühlingsferien wieder heim könnten. Auch wenn das Setting zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz stehe, wäre es lebensfremd zu denken, der Kindsvater würde den Kindern genau zu diesem Zeitpunkt etwas antun.
3.4 In der Folge einigten sich die Anwesenden an der Instruktionsverhandlung darauf, dass die Platzierung der Kinder per 23. April 2018 aufgehoben werde und die KESB einen neuen Entscheid fälle. Es solle versucht werden, ein Setting zu installieren, das die Situation bestmöglich kontrolliere, damit es zu keinen neuen Annäherungen mehr komme.
3.5 Nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden und die Kinder nach Hause zurückgekehrt waren, begründete die Vorinstanz ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass man zum Schluss gekommen sei, dass es nicht möglich sei, ein geeignetes ambulantes Setting einzurichten, welches den Schutz der Kinder hinreichend gewährleisten würde. Folgendes ambulantes Setting sei als Entscheidgrundlage für die Kammersitzung vom 23. April 2018 erarbeitet worden:
· Eine Fachperson der Stiftung Kinderheime des Kantons Solothurn kann die Kinder an Werktagen zu Randzeiten bis um 19:30 Uhr bis zu den Sommerferien betreuen.
· Die Kinderbetreuung zu Hause, RoKi, des Schweizerischen Roten Kreuzes kann die Kinder an sämtlichen Feiertagen bis zu den Sommerferien betreuen.
· Die Grossmutter [...] hat zugesagt, an insgesamt drei Wochenenden ab 10:00 Uhr in [...] bei ihrer Tochter und ihren Enkelinnen zu sein: 28.04.-29.04./26.05.-27.05./23.06.-24.06.2018.
· E.___ nimmt jede 2. Woche am Montag-, jeden Dienstag- sowie jeden Donnerstagmittag im [...] das Mittagessen ein.
· D.___ nimmt jeden Montag-, Dienstag-, Donnerstag- und Freitagmittag im [...] das Mittagessen ein.
Die Familie werde dadurch bis zu den Sommerferien nur an vier Wochenenden begleitet, an sieben Wochenenden nicht. Die Nächte seien grundsätzlich nicht betreut. Ab Beginn der Sommerferien (9. Juli 2018) falle die Unterstützung durch die Grossmutter und die SKSO weg. Mit fortschreitender Schwangerschaft werde auch die Belastbarkeit der Kindsmutter abnehmen. Der Kindsvater wohne nur 300 m Luftlinie vom Wohnort der Familie entfernt und zeige bis heute nicht wirklich Problemeinsicht. Es werde nicht zu vermeiden sein, dass sich Vater und Töchter auf der Strasse oder beim Einkaufen begegneten.
3.6 In ihrer Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen, mit ihrem Antrag verhalte sich die KESB absprachewidrig und wider Treu und Glauben. Die Kindsmutter habe inzwischen ihre Handynummer gewechselt, welche dem Kindsvater nicht bekanntgegeben werde. Zudem hätten die Eltern ein Kontaktverbot vereinbart. Die Aufhebung der Sistierung des Ehescheidungsverfahrens sei am 16. März 2018 beantragt worden und die Parteien stünden kurz vor Abschluss einer Ehescheidungskonvention. Die Kinder seien nun zwischenzeitlich wieder zuhause und eine erneute Rückplatzierung wäre verheerend und schädlich für das Kindswohl. Das Sondersetting liege vor und von einer Rundumüberwachung sei nie die Rede gewesen. Eine solche wäre alles andere als verhältnismässig. Die Kinder seien bei der Beschwerdeführerin gut aufgehoben und zwischen den Kindseltern bestehe kein Kontakt.
3.7 Die Kindsvertreterin machte zudem geltend, das Verhalten der KESB sei treuwidrig und absolut nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. An der Instruktionsverhandlung sei vereinbart worden, dass die Kinder nach Hause zurückkehren würden und die KESB ein Sondersetting zur Überwachung und Begleitung der Kindsmutter aufgleisen werde, und nicht, dass sie noch einmal prüfen werde, ob ein geeignetes Setting möglich sei. Als Sondersetting werde eine enge bzw. sehr enge Begleitung der Kindsmutter verstanden, jedoch nicht eine 24h-Überwachung. Es sei allen bewusst gewesen, dass dies nicht realistisch sei. Die Mädchen seien am Montag, 23. April 2018 nach Schulschluss nach Hause zurückgekehrt und der Aufenthalt im [...] sei damit beendet. Eine erneute Fremdplatzierung sei mit dem Wohl der Kinder überhaupt nicht mehr vereinbar. Zudem sei eine Fremdplatzierung, wie auch schon an der Instruktionsverhandlung thematisiert, unverhältnismässig. Der Beschwerde sei deshalb die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass mit dem vorherigen Beistand bereits im Jahr 2015 thematisiert worden war, dass der Kindsvater zu seinen Töchtern «unangemessene Körpernähe» pflege und dieser «in irritierenden Positionen mit den Töchtern im Bett spiele». Der Beistand gab diesbezüglich mit Bericht vom 10. November 2015 gegenüber dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt an, es sei einmal wöchentlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert worden und unter den Eltern sei vereinbart worden, dass der Vater die Kinder einmal pro Woche während ein paar Stunden bei der Mutter zuhause besuchen könne. Der Beistand habe darauf hingewiesen, dass dies nur solange gehe, als der Vater seine Besuche anmelde und sich gegenüber der Mutter korrekt verhalte und gleichzeitig die Mutter die Kontakte in dieser Form zulasse. Der Beistand gab damals auch an, wenn die Kontakte gut verliefen und der Vater ein Bewusstsein für angemessene körperliche Nähe und Distanz zu seinen Töchtern entwickle, könne das Besuchsrecht auf ein praxisübliches Besuchsund Ferienrecht ausgedehnt werden.
4.2 Nach einem Vorfall vom 20. November 2016, als E.___ der Mutter von einem Übergriff des Vaters an ihr erzählte, brachte die Kindsmutter dies nach Rücksprache mit dem Beistand, dem Kinderarzt, der Mütterberatung, dem KJPD, der KESB und der Anwältin am 12. Dezember 2016 zur Anzeige. Der Kinderarzt hatte am 28. November 2016 diesbezüglich auch eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht. Der Beistand hatte der Kindsmutter nach dem Vorfall empfohlen, die Kinder nur noch zu dritt und nicht mehr alleine zum Vater gehen zu lassen. Auch nachdem der Kindsvater am 25. Januar 2017 ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, und im Wesentlichen angab, E.___ und C.___ mit der Hand mehrfach im nackten Intimbereich berührt, sein Geschlechtsteil daran gerieben und sich anschliessend mit der Hand selbst befriedigt zu haben, was für die Kinder jeweils wie ein Spiel gewesen sei, fanden in Absprache mit dem Beistand weitere Besuche zwischen dem Vater und den Töchtern statt, welche einzig durch die Kindsmutter begleitet wurden. So ist dem Schlussbericht des früheren Beistands vom 1. Juni 2017 zu entnehmen, dass die Kinder einmal pro Woche Kontakt zu ihrem Vater hätten haben wollen und die Kindsmutter diese Besuche bis anhin begleitet habe. So hätten jeweils am Samstag- oder Sonntagnachmittag gemeinsame Unternehmungen der Familie stattgefunden. Die Kindsmutter habe dann wegen der zeitlich grossen Belastung den Wunsch geäussert, nur noch 2 bis 3 Besuche im Monat zu begleiten und für 1 bis 2 Besuche eine professionelle Begleitung einzusetzen. In der Folge wurde mit Entscheid vom 3. Juli 2017 F.___ als neue Beiständin eingesetzt und beauftragt, ein- bis zweimal pro Monat eine professionelle Besuchsbegleitung zu organisieren. Die Vorinstanz hatte zu diesem Zeitpunkt trotz Bekanntwerden der Taten keine weiteren Massnahmen für erforderlich erachtet.
4.3 Zwar war es richtig, dass die Beiständin am 30. Januar 2018 eine Meldung an die KESB machte, und eine Neubeurteilung der Wohnsituation und Besuchsbegleitung verlangte, als sie merkte, dass die Kindseltern wieder ein Paar waren und beabsichtigten, zusammenzuziehen. Es kann jedoch der Kindsmutter nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Beiständin die Familie beispielsweise beim gemeinsamen Essen vorfand, als sie den Besuch hätte begleiten sollen, da ja bis zur Einsetzung der neuen Beiständin sämtliche Besuche der Kinder beim Vater einzig durch die Kindsmutter begleitet worden waren und auch weiterhin 2 bis 3 Besuche im Monat stattfanden, bei welchen einzig die Kindsmutter die Kinder begleitete, dies in Absprache mit der Beistandsperson.
4.4 Zweifellos musste die Behörde etwas unternehmen, und es kann nicht angehen, dass der Vater wieder unter demselben Dach wie die Kinder wohnt, da sie dessen sexuellen Trieben dadurch schutzlos ausgeliefert wären. Durch eine Fremdplatzierung der Kinder kann zwar dieser Schutz weitestgehend gewährleistet werden, doch schiesst diese Massnahme über das Ziel hinaus und ist in dieser Situation nicht verhältnismässig.
Der Beschwerdeführerin ist seit dem Vorfall vom 20. November 2016 klar, dass sie die Kinder nicht mehr alleine mit dem Kindsvater lassen kann, und sie hat die Besuche auch stets begleitet. Die Idee des Wiederzusammenzugs mit dem Kindsvater entstand aus einer Überlastungssituation und die Beschwerdeführerin erhoffte sich dadurch Hilfestellungen bezüglich Haushalt und Kinderbetreuung sowie eine finanzielle Entlastung. Gemäss Bericht der Beiständin gab die Kindsmutter an, sie werde darauf achten, dass keines der Kinder mit dem Vater alleine sei. Bereits damals bestand ein Problembewusstsein. Die Kindseltern zogen auch nicht im Geheimen zusammen, sondern besprachen dies mit der Beiständin.
Nach der Berichterstattung an die KESB, wonach den Kindseltern klar aufgezeigt wurde, dass ein Zusammenzug nicht angehen könne, hatte die Beschwerdeführerin jedoch nie die Gelegenheit zu zeigen, dass sie sich an ein Verbot halten würde, sondern es erfolgte sogleich die Platzierung der Kinder.
Spätestens jetzt nach der drastischen Massnahme eines vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung der Kinder in einem Heim sind beide Elternteile und die Kinder sehr stark sensibilisiert und wissen, dass keine unbegleiteten Kontakte mit dem Kindsvater stattfinden dürfen, da sonst ein Obhutsentzug droht. Die Beschwerdeführerin hat bereits selbst diverse Schritte unternommen, um sich vom Kindsvater abzugrenzen, indem sie mit diesem ein gegenseitiges Kontaktverbot unterzeichnet und die Handynummer geändert hat, das Scheidungsverfahren weiterführt, welches kurz vor dem Abschluss stehe, und eine Therapie besucht, zur Stärkung ihres Selbstbewusstseins. Sie wird unterstützt durch die Opferhilfe, die Mütterberatung und zurzeit auch durch ihre Rechtsanwältin. Auch der Kindsvater hat anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigt, dass er sich an die Anweisungen halten werde, und nur noch über die Beiständin Kontakt zur Kindsmutter und den Kindern aufnehmen werde. Sowohl die Beiständin als auch die Kindsvertreterin gaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht an, sie vertrauten den Kindseltern und erachteten eine Rückplatzierung der Kinder zur Kindsmutter als angezeigt. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass die Kindsmutter ausreichend sensibilisiert ist und zukünftig keine unbegleiteten Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater mehr zulassen wird, durch welche die Kinder der Gefahr erneuter Übergriffe ausgesetzt würden.
Nicht zu berücksichtigen ist die Angabe im forensischen Gutachten, wonach die Kindsmutter zu einem «Risikomanagement» und Schutz ihrer Kinder klar nicht in der Lage sei. Die Gutachterin hat nie mit der Kindsmutter gesprochen und hat keine Kenntnis der in die Wege geleiteten Schutzmassnahmen wie Kontaktverbot etc. Auch geht es vorliegend nicht um ein «Risikomanagement». Es ist inzwischen klar, dass zwischen den Kindseltern kein Kontakt mehr bestehen und zwischen Vater und Kindern bloss professionell begleitete Kontakte erfolgen sollen.
5.1 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 13. März 2018 sowie deren Entscheid vom 15. März 2018, sind aufzuheben. Die Kinder sind zurück in die Obhut ihrer Mutter zu entlassen. Die Ziffer 3.1 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in Bezug auf die Kindsmutter aufzuheben. Bezüglich des Kindsvaters bleibt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestehen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter ist jedoch dahingehend einzuschränken, dass es ihr nicht erlaubt ist, die Kinder ohne Begleitung in die Obhut des Kindsvaters zu geben. Die Anträge bezüglich aufschiebende Wirkung erübrigen sich damit.
5.2 Dabei wird nicht verkannt, dass die Pädophilie des Kindsvaters weitgehend unbehandelt ist und gemäss dem aktuellen Gutachten von Dr. med. [...] und Diplompsychologin [...] ohne äusseres Risikomanagement (klare Auflagen und Kontrolle) ein hohes Rückfallrisiko besteht. Es gilt daher von behördlicher Seite bestmöglich sicherzustellen und zu überwachen, dass die Kinder keine unbegleiteten Kontakte mit dem Kindsvater haben. Zu diesem Zweck ist die Vorinstanz anzuweisen, ein Sondersetting zur Begleitung und Überwachung der Kinder und der Kindsmutter zu installieren, wie dies gemäss Vernehmlassung vom 24. April 2018 angedacht wurde, und allfällige weitere Weisungen bezüglich Kontaktverbot zu erlassen.
6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in einem Nachentscheid zu befinden und den Rechtsvertreterinnen hierfür Gelegenheit zur Einreichung ihrer Kostennoten zu gewähren.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 13. März 2018 und deren Entscheid vom 15. März 2018 werden aufgehoben und die Kinder in die Obhut ihrer Mutter entlassen. Ziffer 3.1 des Entscheids vom 13. März 2018 wird im Sinn von Erwägung 5.1 nur bezüglich der Kindsmutter aufgehoben, bezüglich dem Kindsvater bleibt sie bestehen.
2. Die KESB Region Solothurn wird angewiesen, unverzüglich ein Sondersetting zur Begleitung und Überwachung der Kinder und der Kindsmutter im Sinne der Erwägung 5.2 zu installieren.
3. Über die Kostenfolgen wird in einem Nachentscheid befinden. Rechtsanwältin Eveline Roos und Rechtsanwältin Sabrina Palermo haben Gelegenheit, ihre Kostennoten innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt des vorliegenden Urteils einzureichen.
4. Die Stellungnahmen von Rechtsanwältin Eveline Roos vom 26. April 2018 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo vom 1. Mai 2018 gehen zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann