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Solothurn Verwaltungsgericht 19.06.2018 VWBES.2018.112

19 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,313 parole·~7 min·4

Riassunto

Kehrichtgrundgebühren 2016

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

 A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Einwohnergemeinde B.___,  

Beschwerdegegner

betreffend     Kehrichtgrundgebühren 2016

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 6. Dezember 2016 stellte die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ der C.___, deren Einzelunternehmer A.___ ist, die Rechnung für die Kehrichtgebühr 2016 (Gewerbe) für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 in der Höhe von CHF 61.20 (inkl. MwSt) zu.

1.2 A.___ erhob dagegen am 13. Dezember 2016 Einsprache.

1.3 Mit Entscheid vom 15. Februar 2017 stornierte die Einwohnergemeinde B.___ die angefochtene Rechnung, strich die Einsprache als gegenstandslos von der Geschäftsliste und erklärte, es werde eine neue, überarbeitete Rechnung für die Kehrichtgebühren 2016 ausgestellt.

2.1 Am 21. Februar 2017 stellte die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ der C.___ die Rechnung für die Kehrichtgebühr 2016 (Gewerbe) für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MwSt.) zu.

2.2 A.___ erhob dagegen Einsprache, welche die Einwohnergemeinde B.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2017 abwies.

2.3 Die dagegen von A.___ am 15. Juni 2017 erhobene und am 10. Juli 2017 beim Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD) begründete Beschwerde, wurde mit Verfügung vom 7. März 2018 abgewiesen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 24. März 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 6. April 2018 stellte das BJD den Verfahrensantrag, es sei bei der kantonalen Steuerbehörde die Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführers einzuholen.

3.4 Mit Verfügung vom 10. April 2018 edierte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts beim Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung die beantragten Urkunden.

3.5 Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2018 schloss die Einwohnergemeinde B.___ auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen (Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen. Weiter sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 2.1).

2.2 Im Kanton Solothurn ist die Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 GWBA). Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).

2.3 Das Reglement über die Abfallentsorgung vom 19. Juni 2001 der Einwohnergemeinde B.___ regelt in § 10 die Gebühren. Durch die KEBAG-Sackgebühren werden die Kosten für die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten (Abs. 2). Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz der KEBAG (Abs. 3). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle) legt der Gemeinderat eine Grundgebühr fest, die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungsund Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Auf dieser Grundgebühr wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer erhoben (Abs. 4). Gemäss dem Gebührentarif für die Abfallentsorgung vom 30. Oktober 2007 des Gemeinderates beträgt die Grundgebühr für Haushaltungen CHF 170.00 pro Jahr. Für Handel, Gewerbe, Industrie- und ähnliche Betriebe beträgt die Minimalgebühr ebenfalls CHF 170.00 (0 – 4.99 m3/Jahr).

3. Die Vorinstanz führte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, die Einwohnergemeinde B.___ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Geschäftstätigkeit ausübe. Sie stütze sich dabei auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht. Darin halte der Beschwerdeführer fest: «Aufgrund dessen, dass die C.___ mit einem Jahresumsatz <CHF 20'000.-- deutlich unter dem Jahresumsatz liegt, welcher einen Handelsregistereintrag obligatorisch macht, habe ich per 3. Mai 2016 meinen Handelsregistereintrag löschen lassen. Die Tätigkeit der C.___ geht unvermindert weiter, …». Aufgrund dieses Schreibens habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2016 an seiner Privatadresse zusätzlich einen Dienstleistungsbetrieb führe. Massgebend sei die Geschäftstätigkeit des Dienstleistungsbetriebes. Übe der Dienstleistungsbetrieb eine Geschäftstätigkeit aus, so falle zwangsläufig Geschäftskorrespondenz an. Die Siedlungsabfälle, die bei der Tätigkeit der C.___ anfallen würden, müsse der Beschwerdeführer den Sammlungen und Sammeldiensten der Einwohnergemeinde B.___ übergeben, weshalb der Beschwerdeführer für die C.___ eine Abfallgrundgebühr zu bezahlen habe. Der Eintrag im Handelsregister sei nicht ausschlaggebend dafür, ob die C.___ eine Abfallgrundgebühr zu bezahlen habe oder nicht.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die C.___ führe seit November 2015 keine Geschäftstätigkeit mehr aus.

4.2 Mit seinem Schreiben vom 13. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, seine Firma habe im November 2015 die letzte Kundentätigkeit ausgeübt, gleich selbst widerlegt. Belegt wird seine Geschäftstätigkeit auch mit der eingeholten Steuererklärung. Daraus ist ersichtlich, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers im Jahr 2016 eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat den Fragebogen für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb ausgefüllt und das Kassenbuch der C.___ eingereicht. Bis Ende 2016 hat er einer Angestellten monatlich Lohn bezahlt.

4.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Firma habe nie Kehricht verursacht, kann vollumfänglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 verwiesen werden (VWBES.2017.114), worin darüber zu entscheiden war, ob die Erhebung der Kehrichtgrundgebühr in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MWST) für das Jahr 2015 rechtens gewesen ist. Es wurde darin Folgendes festgehalten: Die Grundgebühr sei unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe müsse gar für Wohnungen mit nur wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt werden. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchten. Dass der Beschwerdeführer für den Privathaushalt und sein Einzelunternehmen je eine Grundgebühr zu entrichten habe, sei im kommunalen Reglement so vorgesehen, entspreche übergeordnetem Recht und sei daher nicht zu beanstanden. Der Gemeinde könne vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet werden, abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen am Ort tatsächlich auch ihren Betrieb hätten und deshalb potenziell Abfall produzierten. Die Gemeinde könne deshalb weiterhin allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Naturgemäss falle durch den Betrieb eines Dienstleistungsunternehmens Geschäftskorrespondenz an, was zwangsläufig zu Abfall führe. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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