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Solothurn Verwaltungsgericht 17.05.2017 VWBES.2017.97

17 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,263 parole·~6 min·2

Riassunto

Führerausweisentzug / Sicherungsentzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug / Sicherungsentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ wurde der Führerausweis gemäss Massnahmenregister mehrmals entzogen:

mit Verfügung vom 30. März 2010 für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf 30. Juni 2010);

mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 für sechs Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf 19. Juli 2011);

mit Verfügung vom 19. Mai 2011 für 14 Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf 5. Juni 2012);

mit Verfügung vom 10. November 2014 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (ab 12. Januar 2015).

1.2 In einer Strafanzeige vom 23. Dezember 2016 (Datum des Rapports) legte die Kantonspolizei Solothurn A.___ u.a. mehrmaliges Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, begangen in der Zeit vom 28. April 2016 bis 27. September 2016, zur Last.

2. Gestützt darauf entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), A.___ den Führerausweis mit Verfügung vom 1. März 2017 für immer, mindestens für fünf Jahre, gerechnet ab 27. September 2016.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, u.K.u.E.F., ersuchen.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 19. April 2017 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 28. April 2017 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem ersuchte er um Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 6).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, ein Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises geführt zu haben. Es ist deshalb vorab zu klären, auf welche tatsächlichen Feststellungen abzustellen ist.

3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es zu verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat daher - sofern ein Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb).

3.3 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser langjährigen Praxis abzuweichen. Eine Ausnahme wäre nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich des Schuldspruchs der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestünden (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb; z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist; Bernhard Rütsche/Danielle Schneider in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 23 N 25). Der Beschwerdeführer bestreitet indessen, ein Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten gelenkt zu haben. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung denn auch einzig auf den Polizeirapport vom 23. Dezember 2016 gestützt, welcher zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Grundlage für einen zweifelsfreien Schuldspruch dienen kann, zumal auch noch dessen Verwertbarkeit geprüft werden muss. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu den fraglichen Zeitpunkten tatsächlich Lenker des entsprechenden Motorfahrzeugs war, ist also aktuell nicht zweifelsfrei. Es muss auf die Würdigung im Strafverfahren abgestellt werden. Dementsprechend kann das Administrativverfahren erst nach Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt werden. Will die Administrativbehörde nicht so lange warten, muss sie weitere Beweiserhebungen machen, um den Sachverhalt zu klären. Allenfalls bestehen Berichte mit Bildmaterial. Solange einzig die polizeiliche Anzeige und die Einvernahmeprotokolle als Anhaltspunkte für die inkriminierten Fahrten vorliegen, ist der Sachverhalt aufgrund der Bestreitungen des Beschwerdeführers zu wenig liquid.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei keine Administrativmassnahme ausgesprochen werden kann, bevor nicht ein rechtskräftiger Strafentscheid vorliegt oder weitere klärende Beweiserhebungen gemacht wurden.

5. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 ist dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist dem Beschwerdeführer – ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 VRG) – eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Steiner, reichte am 16. Mai 2017 eine Kostennote zu den Akten. Darin macht er einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 250.00 geltend. Die an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit auf CHF 3‘348.00 (inkl. Auslagen von CHF 100.00 und 8 % MwSt.). Sie ist vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der MFK vom 1. März 2017 aufgehoben.

2.    Der Fall wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3‘348.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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