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Solothurn Verwaltungsgericht 25.04.2017 VWBES.2017.92

25 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·988 parole·~5 min·2

Riassunto

Führerausweisentzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ ist seit dem 19. Dezember 2003 im Besitze des Führerausweises für die Kategorie B. Zudem besass er vom 23. April 2014 bis 23. April 2016 einen Lernfahrausweis für die Kategorie BE.

1.2 Am 19. November 2016, 14:35 Uhr, fuhr A.___ als Lenker eines Lieferwagens (Leergewicht gemäss Fahrzeugausweis 2075 kg; Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 2730 kg) mit Anhänger (Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 2600 kg) auf der Umfahrungsstrasse [...] in [Ort], ohne im Besitze eines Führer- oder Lernfahrausweises der entsprechenden Kategorie (BE) zu sein.

1.3 Am 21. November 2016 beantragte A.___ bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) zum zweiten Mal den Lernfahrausweis für die Kategorie BE. Die Prüfung der Kategorie BE legte er am 1. Februar 2017 erfolgreich ab.

2. Die MFK stufte die Verkehrswiderhandlung vom 19. November 2016 als mittelschwer ein und entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 20. Februar 2017 für die Dauer von vier Monaten.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Verkehrswiderhandlung sei als leicht einzustufen. Zur Begründung führte er aus, er habe lediglich vergessen, seinen Lernfahrausweis der Kategorie BE zu verlängern. In der Zwischenzeit habe er den Führerausweis der entsprechenden Kategorie erlangt. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Gefährdung im Strassenverkehr gekommen. Bei einem viermonatigen Führerausweisentzug werde er seine Arbeitsstelle verlieren.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Führerausweis B wird erteilt für Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz (mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden) und für Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Führerausweis BE wird erteilt für Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen (siehe Art. 3 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).

3.1 Nach Art. 16b Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Ausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen. Mit dem Begriff Kategorie sind nicht nur die Kategorien nach Art. 3 Abs. 1 VZV erfasst, sondern auch die Unterkategorien (Abs. 2) und die Spezialkategorien (Abs. 3).

3.2. Der Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG erfasst Personen, die zwar einen Führerausweis besitzen, jedoch ein Fahrzeug führen, dessen Kategorie dem Ausweis nicht entspricht (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16b N 22 mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Botschaft trägt die Qualifikation dieser Fälle als mittelschwere Widerhandlung dem Umstand Rechnung, «dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung abgelegt haben» (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, S. 4487).

3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2016 als Inhaber des Führerausweises der Kategorie B mit einem Lieferwagen mit Anhänger gefahren ist, wofür er einen Ausweis der Kategorie BE benötigt hätte. Ebenso unbestritten ist, dass er damals nicht im Besitze eines Führer- oder Lernfahrausweises für die Kategorie BE gewesen ist (siehe polizeiliche Einvernahme vom 9. Januar 2017 der Kantonspolizei Aargau). Er war mithin nicht zum Führen des von ihm an diesem Tag gelenkten Motorfahrzeugs mit Anhänger berechtigt.

3.5 Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung völlig zutreffend festgestellt, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vergessen, den Lernfahrausweis zu verlängern, nichts an der Tatsache zu ändern, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls am 19. November 2016 weder im Besitze eines Lernfahroder Führerausweises gewesen ist. Andernfalls könnte jeder, der wie der Beschwerdeführer ohne Berechtigung ein Fahrzeug führt, bei einer Anhaltung durch die Polizei argumentieren, er habe es bloss versäumt, für diese Kategorie einen Lernfahrausweis zu lösen bzw. diesen zu verlängern.

3.6 Der Beschwerdeführer hat sich damit eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 2. September 2014 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen worden war, ist ihm der Ausweis im vorliegenden Verfahren für vier Monate zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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