Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 10. November 2012 reiste die aus Somalia stammende A.___ (geb. 8. März 1990, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 14. März 2014 wurde ihr Asyl gewährt. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. B.___ (ebenfalls aus Somalia stammend, geb. 1. Januar 1987) reiste am 18. August 2014 in die Schweiz ein und stellte am 15. Oktober 2014 ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 17. März 2017 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
2. Am 4. März 2016 heirateten die Beschwerdeführerin und B.___ in Solothurn. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C.___ (geb. 18. Juni 2015). Die Tochter wurde mit Entscheid vom 22. Oktober 2015 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung.
3. Am 1. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Ehemann, damit die Familie zusammenleben könne und weil es ihr gesundheitlich nicht sehr gut gehe und sie regelmässig Medikamente einnehmen müsse. Die Migrationsbehörde gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 4. Januar 2017 das rechtliche Gehör zu der von ihr beabsichtigten Abweisung des Begehrens um Familiennachzug. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann verfüge nur über eine N-Bewilligung. Mit dieser Bewilligung sei es ihm fast nicht möglich, Arbeit zu finden. Er mache die Erfahrung, dass er jedes Mal abgewiesen werde, wenn er seine Bewilligung vorweise. Er sage, dass er mit einer B-Bewilligung sofort Arbeit finden könnte. Im Dezember 2016 habe ihr Mann bei der D.___ GmbH in Derendingen einen Tag Probe arbeiten können. Der Chef hätte ihm gesagt, dass er sofort eine Stelle bei ihm haben könnte, wenn er einen anderen Ausweis hätte. Er werde nun jeden Monat 10 Arbeitsbemühungen machen und diese monatlich einschicken. Er sei wirklich bemüht, Arbeit zu finden. Sie sei krank und nicht arbeitsfähig, sonst würde sie sich um eine Stelle bemühen. Sie bitte darum, das Familiennachzugsgesuch für ihren Mann zu bewilligen. Nur so hätten sie die Chance, dass ihr Mann arbeiten könne und die Familie erhalten bleibe. Sie würden sich bemühen, von der Sozialhilfe wegzukommen.
4. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Familiennachzug namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 noch nie erwerbstätig gewesen. Der Sozialhilfebezug des Ehepaars von CHF 79‘612.85 sei erheblich. Ein Ende der Unterstützung zeichne sich nicht ab. Die Arbeitsbemühungen des Ehemannes (nachgewiesen vorwiegend für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017) hätten bis heute keinen Erfolg gezeigt. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin mache in seinem Schreiben vom 16. Januar 2017 geltend, diese sei mit der Betreuung des Kleinkindes überfordert, sodass der Ehemann gerne von seinen Arbeitsbemühungen entbunden werden würde. Diese Aussage lasse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen des Ehemannes aufkommen. Die Beschwerdeführerin verfüge über den Flüchtlingsstatus und sei im Besitz der Aufenthaltsbewilligung. Es bestehe für beide Ehegatten die Möglichkeit der Stellensuche, wobei der jeweils andere Elternteil das Kind betreuen könnte. Eine Arbeitsunfähigkeit habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin nicht attestiert. Ausserdem wäre es auch möglich gewesen, eine Arbeitsbestätigung eines potentiellen Arbeitgebers einzureichen (z.B. der D.___ GmbH), der bestätige, den Ehemann nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzustellen. Eine solche Bestätigung sei jedoch nicht eingereicht worden. Aufgrund der Akten könne nicht gesagt werden, dass das Ehepaar alles ihnen zumutbare unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe abzulösen.
Das Gesuch um Familiennachzug werde deshalb abgewiesen. Da der Ehemann über eine N-Bewilligung verfüge, werde mit diesem Entscheid das gemeinsame Leben zurzeit nicht gesetzlich verhindert.
5. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 10. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 2. Februar 2017 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug zugunsten von B.___, geb. 01.01.1987, Somalia, zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In der angefochtenen Verfügung mache die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 noch nie erwerbstätig gewesen. Diesbezüglich gelte es richtigzustellen, dass die Beschwerdeführerin an unterschiedlichen Beschäftigungsprogrammen für Asylsuchende teilgenommen habe. Sie sei zunächst einige Monate in einem Gartencenter und später bei der [...]tätig gewesen. Dort habe die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Monaten im 50%-Pensum gearbeitet, um nebenbei die Schule besuchen zu können, und dann für weitere 5 Monate im Vollzeitpensum. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bei der [...] nur aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Geburt der Tochter beendet. Seither besorge sie die Betreuung des kleinen Mädchens. Überdies lasse der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu. Ihre Fürsorgeabhängigkeit habe sich somit in unverschuldeter Weise erhöht, was von der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverhalt sei insofern falsch festgestellt worden.
Weiter stelle die Vorinstanz auf einen Arztbericht vom 16. Januar 2017 von Dr. med. E.___ ab, in dem es angeblich heisse, der Ehemann der Beschwerdeführerin würde gerne von seinen Arbeitsbemühungen entbunden werden. Tatsächlich habe der Hausarzt im erwähnten Arztbericht lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in psychosozialer Hinsicht belastet sei, da der Ehemann keine feste Anstellung bekomme wegen seines Asylstatus. Sie sei aktuell wegen ihrer gesamten gesundheitlichen Symptomatik stressintolerant und müsse bei der Erziehung der kleinen Tochter für eine gewisse Zeit (die Rede sei konkret von 2 Wochen) vermehrt durch den Kindsvater unterstützt werden. Er erwarte aber eine baldige Besserung der Situation, da bald mit einer Therapie begonnen werden könne.
Es sei also der Hausarzt – und nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin – der die Vorinstanz ersuche, den Ehemann von seiner Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, zu entbinden. Und dies auch nicht dauerhaft, sondern nur übergangsweise für zwei Wochen, da aus Sicht des Arztes medizinisch geboten. Der Schluss der Vorinstanz, der Ehemann wünsche selbst eine dauerhafte Entbindung von seinen Arbeitsbemühungen, weswegen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit eben solcher bestehe, gehe im Ergebnis fehl. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt auch in diesem Punkt willkürlich, weswegen die korrekte Ermessensausübung in Frage gestellt werden müsse. Der Ehemann bemühe sich redlich um eine Anstellung. Der Beschwerdeführerin gehe es dank der Einnahme von Medikamenten seit kurzem gesundheitlich besser, weswegen der Fortsetzung der Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes nun nichts mehr im Wege stehe.
Neben der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung werde die Verletzung von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. März 2014 als Flüchtling anerkannt. Sie habe unmittelbar nach ihrer Anerkennung begonnen, in Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogrammen zu arbeiten. Sie habe verschiedene Deutschkurse besucht. Lediglich aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Juni 2015 habe sie den eingeschlagenen Weg in die Berufstätigkeit unterbrechen müssen. Sie beabsichtige, selbst so schnell wie möglich wieder eine Anstellung zu suchen. Und sie hoffe, sich dank der Berufstätigkeit ihres Ehemannes von der Sozialhilfe lösen zu können.
Die Vorinstanz schliesse zu Unrecht darauf, das Ehepaar habe nicht alles ihnen zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe abzulösen.
6. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten reichen.
7. Mit Eingabe vom 6. März 2017 liess sich das Migrationsamt namens des DdI vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde auf den ablehnenden Entscheid sowie die Akten verwiesen. Ergänzend wurde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich religiös trauen lassen und habe mit ihrem Ehemann ein Kind gezeugt, noch bevor sie überhaupt über die Mittel verfügt habe, um in der Schweiz für eine Familie aufkommen zu können. Sie habe weder bei der religiösen noch bei der zivilstandesamtlichen Trauung davon ausgehen können, dass ihr Ehemann voraussetzungslos zugelassen werde. Das Familienleben könne ohne weiteres auch in Italien gelebt werden. Der Ehemann verfüge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, spreche gut italienisch und sei in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es sei ihm daher möglich, in Italien eine Anstellung zu finden, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie aufzukommen.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Mit Eingabe vom 15. März 2017 liess die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag von B.___ vom 14. März 2017 zu den Akten reichen.
10. Mit Replik vom 17. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gemachten Ausführungen fest und führte namentlich aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag am 20. März 2017 im Umfang von vorerst 10 Stunden pro Woche (was einem Pensum von 20-25% entspreche) als Umzugsmitarbeiter beginnen, sofern er eine Arbeitsbewilligung erhalte. Die Prognose der Vorinstanz habe sich damit nachweislich als falsch herausgestellt. Mit diesem Pensum sei zwar vorläufig noch keine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe möglich, zumindest aber eine Reduktion um rund CHF 1‘000 pro Monat.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings - wie hier - nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlicher Natur in Anwendung von Art. 43 f. AuG bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu prüfen (BGE 139 I 330, E. 1.4.1).
2.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. statt vieler BGE 139 I 330, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Der Anspruch gilt auch dann nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer «fairen» Interessenabwägung entspricht (vgl. BGE 139 I 330, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 In Fällen, die - wie hier - sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293). Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AuG bestehen (BGE 139 I 330, E. 2.4.1).
2.5 Der Nachzugsanspruch bei einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht in diesem Rahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Systems, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a AuG), die Eheleute über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (Art. 44 lit. b AuG) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 lit. c AuG). Zudem müssen die jeweiligen Nachzugsfristen eingehalten sein (Art. 73 Abs. 1-3 VZAE). Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (bspw. Umgehungs- oder Scheinehe) oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliegt, d.h. insbesondere, wenn der Partner, für den die anwesende Person (mit) zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG; Vgl. 139 I 330, E. 2.4.2).
3. Die Beschwerdeführerin und Ehefrau von B.___ sowie das gemeinsame Kind gelten als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl und sind folglich beide im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Insofern verfügen sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Erfordernis des Zusammenwohnens in einer bedarfsgerechten Wohnung ist gegeben und das Familiennachzugsgesuch wurde fristgerecht gestellt. Die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a und b AuG sowie Art. 73 VZAE sind demnach erfüllt. Streitig ist hingegen, ob die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 44 lit. c AuG besteht.
3.1 Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Dies ergibt sich bereits aus Art. 74 Abs. 5 VZAE, wonach der «besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen [...] beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung» getragen wird, was umso mehr für anerkannte Flüchtlinge gelten muss, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die damit über eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2e S. 6; BGE 120 Ib 1 E. 3c). Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz die Anspruchssituationen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121]) umfassender geregelt und auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 44 AuG ausdrücklich verzichtet hat. Dieser bezieht sich in erster Linie auf die Fälle eines freiwilligen Aufenthalts in der Schweiz und schliesst eine konventionsund verfassungskonforme Auslegung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE 122 II 1 ff.) in Fällen nicht aus, in denen eine Person wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat, um das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu können, nicht ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 139 I 330, E. 3.2).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).
3.2 Die entsprechende Praxis gilt unter dem neuen Recht fort: Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen (BGE 122 II 1 E. 3a). Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, falls er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AuG zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl. BGE 139 I 330, E. 4.1 f.).
3.3 B.___ bemüht sich in der Schweiz zwar um seine berufliche Integration und belegt zahlreiche Arbeitsbemühungen sowie die Absolvierung zweier Deutschkurse. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren legt er sodann einen unterschriebenen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH vor, der ihm bei Vorliegen der notwendigen Bewilligungen eine Stelle als Umzugsmitarbeiter zusichert. Allerdings garantiert ihm diese Anstellung lediglich ein Pensum von 10 Stunden pro Woche. Trotz dieses Einkommens verfügt die Familie bei Weitem nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um ihren Lebensbedarf aus eigener Kraft zu decken. B.___ selbst hat im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gemäss Angaben der Vorinstanz bereits Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 9‘922.45 bezogen. Damit hält sich der Fehlbetrag momentan noch in vertretbarer Höhe. Allerdings ist bei der vorliegenden Sachlage im Falle des Nachzugs die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten. Die Beschwerdeführerin vermag nicht nachzuweisen, dass einer der Ehegatten in absehbarer Zeit eine Anstellung finden könnte, die zumindest eine spürbare Reduktion der Sozialhilfe erlauben würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit mit einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, welche als erheblich und fortgesetzt i.S.v. Art. 44 lit. c AuG zu betrachten ist. Demnach besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein grosses öffentliches Interesse, den Familiennachzug zu verweigern.
3.4 Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich sodann als verhältnismässig. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Familie könne auch in Italien leben, wo B.___ über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dieser führte im Rahmen des Asylverfahrens aus, in Italien eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben. Es kann offen bleiben, ob es dem Ehepaar möglich ist, unter zumutbaren Bedingungen in Italien zu leben. Die Beeinträchtigung des Ehelebens ist mit Blick auf den Umstand, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als B.___ über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, hinnehmbar. Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz wird leben können. Setzt das Ehepaar seine Bemühungen fort und gelingt es der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, lässt sich zu diesem Zeitpunkt erneut ein Nachzugsgesuch einreichen.
4.1 Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 1‘931.05 (Honorar: CHF 1‘710.00, Auslagen: CHF 78.00, MWST: 143.05) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF 1‘931.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_502/2017 vom 18. April 2018 aufgehoben.